228. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Niederlande.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Niederlande, von dem Wunsche
geleitet, den zivilen Luftverkehr zwischen Österreich
und den Niederlanden zu fördern, schließen
hiemit das folgende Abkommen über den regel-
mäßigen Luftlinienverkehr zwischen ihren beiderseitigen
Gebieten, der nachstehenden Bestimmungen
unterliegen soll
Artikel 1
Jeder vertragschließende Teil gewährt dem
anderen vertragschließenden Teile Rechte in dem
im Anhang dieses Abkommens angegebenen Ausmaß
zum Zwecke der Errichtung der dortselbst
beschriebenen (in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien"
genannten) Luftverkehrslinien.
Artikel 2
(1) Die vereinbarten Luftverkehrslinien können
sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte nach
Wahl desjenigen vertragschließenden Teiles, dem
diese Rechte gewährt werden, in Betrieb genommen
werden, aber nicht bevor a) der vertragschließende
Teil, dem die Rechte gewährt werden,
eine Luftverkehrsunternehmung oder mehrere
Luftverkehrsunternehmungen für den betreffenden
Flugweg oder die betreffenden Flugwege namhaft
gemacht hat und b) derjenige vertragschließende
Teil, der die Rechte gewährt, dieser Luftverkehrsunternehmung
oder diesen Luftverkehrsunternehmungen
die erforderliche Betriebserlaubnis erteilt
hat [was vorbehaltlich der Bestimmungen des
Abs. (2) dieses Artikels und des Artikels 7 ohne
ungebührliche Verzögerung geschehen soll],
(2) Die namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung
oder die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
können verhalten werden,
den Luftfahrtbehörden jenes vertragschließenden
Teiles, der die Rechte gewährt, nachzuweisen,
daß sie imstande ist, beziehungsweise sind, die
Bedingungen zu erfüllen, die gemäß den üblicherweise
von diesen Behörden für den Betrieb kommerzieller
Luftverkehrsunternehmungen angewendeten
Gesetzen und Vorschriften vorgesehen sind.
(3) In Gebieten, die militärisch besetzt oder von
Besatzungsmaßnahmen berührt sind, unterliegt
die Betriebsaufnahme weiterhin, wo notwendig,
der Genehmigung der zuständigen militärischen
Behörden.
Artikel 3
Betriebsrechte, die zu einem früheren Zeitpunkt
von einem der vertragschließenden Teile einem
an diesem Abkommen nicht teilnehmenden Staate.
oder einer Luftverkehrsunternehmung gewährt
wurden, bleiben gemäß ihren Bestimmungen in
Kraft.
Artikel 4
Um einer benachteiligenden Behandlung vorzubeugen
und um die Gleichmäßigkeit in der
Behandlung zu gewährleisten, wird vereinbart
a) Jeder der vertragschließenden Teile kann
für die Benützung von Flughäfen und anderen
Luftverkehrseinrichtungen angemessene und gerechtfertigte
Abgaben erheben oder genehmigen.
Jeder der vertragschließenden Teile erklärt sich
damit einverstanden, daß diese Abgaben diejenigen
nicht übersteigen dürfen, welche von den
eigenen Luftfahrzeugen, die einem ähnlichen internationalen
Luftverkehr dienen, für die Benützung
dieser Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen
entrichtet werden.
b) Brenn- und Schmierstoffe und Ersatzteile,
die durch einen vertragschließenden Teil oder
dessen Staatsangehörige in das Gebiet des anderen
vertragschließenden Teiles eingeführt oder dort
an Bord eines Flugzeuges genommen werden und
die ausschließlich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge
jenes erstgenannten Teiles bestimmt
sind, werden hinsichtlich der von dem anderen
vertragschließenden Teil erhobenen Zollabgaben,
Untersuchungsgebühren oder sonstigen inländischen
Abgaben oder Gebühren keiner ungünstigeren
Behandlung unterliegen, als sie den
eigenen oder anderen ausländischen, im internationalen
Luftverkehr tätigen Luftverkehrsunternehmungen
gewährt wird.
c) Die auf den vereinbarten Luftverkehrslinien
verwendeten Flugzeuge sowie Vorräte an Brenn-
und Schmierstoffen, die Ersatzteile, die normale
Ausrüstung und die Bordvorräte, die sich bei der
Ankunft im Gebiet oder beim Abflug aus dem
Gebiet eines vertragschließenden Teiles an Bord
von Zivilluftfahrzeugen jener Luftverkehrsunternehmungen
des anderen vertragschließenden Teiles
befinden, welche zum Betrieb von Luftverkehrslinien
auf den im Anhang beschriebenen Flugwegen
befugt sind, sind von Zollabgaben, Untersuchungsgebühren
oder ähnlichen Abgaben oder
Gebühren befreit, selbst wenn derartige Vorräte
während des Fluges innerhalb des betreffenden
Gebietes von dem Luftfahrzeug gebraucht oder
verbraucht werden.
d) Die solcherart von Abgaben befreiten Güter
dürfen nur mit Bewilligung der Zollbehörden des
anderen vertragschließenden Teiles ausgeladen
werden. Diese Güter, welche wieder ausgeführt
werden müssen, haben bis zu ihrer Wiederausfuhr
unter Zollaufsicht zu verbleiben.
Artikel 5
Die von einem der vertragschließenden Teile
ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeits-
sowie Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine
werden von dem anderen vertragschließenden
Teile für den Betrieb von Luftverkehrslinien auf
den im Anhang beschriebenen Flugwegen als gültig
anerkannt. Jeder der beiden vertragschließenden
Teile behält sich jedoch das Recht vor, den seinen
eigenen Staatsangehörigen von einem anderen
Staate ausgestellten Befähigungszeugnissen und
Erlaubnisscheinen zum Überfliegen seines eigenen
Gebietes die Anerkennung zu versagen,
Artikel 6
a) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden
Teiles, die den Ein- und Ausflug der
im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge
in sein, beziehungsweise aus seinem
Gebiet oder den Betrieb und die Führung solcher
Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes in
seinem Gebiet betreffen, sind auf Luftfahrzeuge
jedes vertragschließenden Teiles ohne Unterschied
der Nationalität anzuwenden und von diesen
Luftfahrzeugen beim Einflug oder Ausflug sowie
während des Aufenthaltes innerhalb des Gebietes
des erstgenannten Teiles zu beachten.
b) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden
Teiles, die den Ein- und Ausflug von
Fluggästen, Besatzungen oder Waren in Luftfahrzeugen
nach und aus seinem Gebiet betreffen, wie
die Vorschriften über Eintritt, Abfertigung, Einwanderung,
Pässe, Zoll und Quarantäne, sind
durch oder in bezug auf die Fluggäste, Besatzungen
und Waren der namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmung oder Luftverkehrsunternehmungen
des anderen Teiles während des
Aufenthaltes innerhalb des Gebietes des erstgenannten
Teiles zu beachten.
Artikel 7
Jeder der vertragschließenden Teile behält sich
das Recht vor, die Ausübung der im Anhang
dieses Abkommens umschriebenen Rechte durch
eine von dem anderen vertragschließenden Teile
namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung zu
versagen oder einzustellen, falls nicht nachgewiesen
erscheint, daß das überwiegende Eigentumsrecht
und die tatsächliche Verfügungsgewalt Staatsangehörigen
eines der vertragschließenden Teile
zusteht, oder wenn eine solche Luftverkehrsunternehmung
die Gesetze der Staaten, über deren
Gebieten sie ihren Betrieb führt, nicht gemäß dem
vorstehenden Artikel 6 einhält oder den aus
diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen
nicht nachkommt.
Artikel 8
Wenn einer der beiden vertragschließenden
Teile es für wünschenswert erachtet, eine oder
mehrere Bestimmungen des Anhanges dieses Abkommens
abzuändern, können diese Abänderungen
im unmittelbaren Einverständnis zwischen den
zuständigen Luftfahrtbehörden der vertragschließenden
Teile vorgenommen werden.
Artikel 9
Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden
Teilen hinsichtlich der Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens oder des
Anhanges sind zur Entscheidung einem von ihnen
gemeinsam eingesetzten Schiedsgerichte oder einer
anderen Person oder Körperschaft vorzulegen.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,
die getroffene Entscheidung zu befolgen.
Artikel 10
Jeder der beiden vertragschließenden Teile
kann, ; falls er dieses Abkommen zu beenden
wünscht, dies jederzeit dem anderen anzeigen.
Wenn eine solche Anzeige erfolgt, tritt dieses
Abkommen zwölf Monate nach dem Tage des
Erhaltes der Kündigung durch den anderen vertragschließenden
Teil außer Kraft, sofern nicht
die Anzeige der Kündigung einverständlich vor
Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird.
Artikel 11
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 22. Jänner 1948.
Für die österreichische Bundesregierung
Gruber m. p.
Übeleis m. p.
Für die Regierung der Niederlande
F. d'Ansembourg m. p.
Anhang
zu dem Luftverkehrsabkommen zwischen
der österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Niederlande.
1. Den von der Regierung der Niederlande
namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
wird das Recht zum Durchflug und zu nichtkommerziellen
Landungen sowie das Recht, im
internationalen Verkehr Fluggäste, Post und
Waren an den für den internationalen Luftverkehr
zugelassenen Punkten innerhalb des österreichischen
Gebietes aufzunehmen und abzusetzen,
auf folgenden Flugwegen in beiden Richtungen
gewährt
a) Niederlande nach Wien und Punkten darüber
hinaus, entweder direkt oder über
Zwischenpunkte;
b) Niederlande über Prag nach Wien und
Punkten darüber hinaus;
c) Niederlande nach Linz oder Salzburg über
Zwischenpunkte und nach Punkten darüber
hinaus.
2. Den von der österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
wird auf zu einem späteren Zeitpunkt zwischen
den vertragschließenden Teilen zu vereinbarenden
Flugwegen das Recht zum Durchflug und zu nichtkommerziellen
Landungen sowie das Recht, im
internationalen Verkehr Fluggäste, Post und
Waren an den für den internationalen Luftverkehr
zugelassenen Punkten innerhalb des niederländischen
Gebietes aufzunehmen und abzusetzen,
gewährt.
Das vorstehende Regierungsübereinkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am 22. Jänner 1948
in Kraft getreten.