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228_1949 AT

228. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Niederlande.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Niederlande.

(Übersetzung)

Die österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Niederlande, von dem Wunsche

geleitet, den zivilen Luftverkehr zwischen Österreich

und den Niederlanden zu fördern, schließen

hiemit das folgende Abkommen über den regel-

mäßigen Luftlinienverkehr zwischen ihren beiderseitigen

Gebieten, der nachstehenden Bestimmungen

unterliegen soll

Artikel 1

Jeder vertragschließende Teil gewährt dem

anderen vertragschließenden Teile Rechte in dem

im Anhang dieses Abkommens angegebenen Ausmaß

zum Zwecke der Errichtung der dortselbst

beschriebenen (in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien"

genannten) Luftverkehrslinien.

Artikel 2

(1) Die vereinbarten Luftverkehrslinien können

sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte nach

Wahl desjenigen vertragschließenden Teiles, dem

diese Rechte gewährt werden, in Betrieb genommen

werden, aber nicht bevor a) der vertragschließende

Teil, dem die Rechte gewährt werden,

eine Luftverkehrsunternehmung oder mehrere

Luftverkehrsunternehmungen für den betreffenden

Flugweg oder die betreffenden Flugwege namhaft

gemacht hat und b) derjenige vertragschließende

Teil, der die Rechte gewährt, dieser Luftverkehrsunternehmung

oder diesen Luftverkehrsunternehmungen

die erforderliche Betriebserlaubnis erteilt

hat [was vorbehaltlich der Bestimmungen des

Abs. (2) dieses Artikels und des Artikels 7 ohne

ungebührliche Verzögerung geschehen soll],

(2) Die namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung

oder die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

können verhalten werden,

den Luftfahrtbehörden jenes vertragschließenden

Teiles, der die Rechte gewährt, nachzuweisen,

daß sie imstande ist, beziehungsweise sind, die

Bedingungen zu erfüllen, die gemäß den üblicherweise

von diesen Behörden für den Betrieb kommerzieller

Luftverkehrsunternehmungen angewendeten

Gesetzen und Vorschriften vorgesehen sind.

(3) In Gebieten, die militärisch besetzt oder von

Besatzungsmaßnahmen berührt sind, unterliegt

die Betriebsaufnahme weiterhin, wo notwendig,

der Genehmigung der zuständigen militärischen

Behörden.

Artikel 3

Betriebsrechte, die zu einem früheren Zeitpunkt

von einem der vertragschließenden Teile einem

an diesem Abkommen nicht teilnehmenden Staate.

oder einer Luftverkehrsunternehmung gewährt

wurden, bleiben gemäß ihren Bestimmungen in

Kraft.

Artikel 4

Um einer benachteiligenden Behandlung vorzubeugen

und um die Gleichmäßigkeit in der

Behandlung zu gewährleisten, wird vereinbart

a) Jeder der vertragschließenden Teile kann

für die Benützung von Flughäfen und anderen

Luftverkehrseinrichtungen angemessene und gerechtfertigte

Abgaben erheben oder genehmigen.

Jeder der vertragschließenden Teile erklärt sich

damit einverstanden, daß diese Abgaben diejenigen

nicht übersteigen dürfen, welche von den

eigenen Luftfahrzeugen, die einem ähnlichen internationalen

Luftverkehr dienen, für die Benützung

dieser Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen

entrichtet werden.

b) Brenn- und Schmierstoffe und Ersatzteile,

die durch einen vertragschließenden Teil oder

dessen Staatsangehörige in das Gebiet des anderen

vertragschließenden Teiles eingeführt oder dort

an Bord eines Flugzeuges genommen werden und

die ausschließlich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge

jenes erstgenannten Teiles bestimmt

sind, werden hinsichtlich der von dem anderen

vertragschließenden Teil erhobenen Zollabgaben,

Untersuchungsgebühren oder sonstigen inländischen

Abgaben oder Gebühren keiner ungünstigeren

Behandlung unterliegen, als sie den

eigenen oder anderen ausländischen, im internationalen

Luftverkehr tätigen Luftverkehrsunternehmungen

gewährt wird.

c) Die auf den vereinbarten Luftverkehrslinien

verwendeten Flugzeuge sowie Vorräte an Brenn-

und Schmierstoffen, die Ersatzteile, die normale

Ausrüstung und die Bordvorräte, die sich bei der

Ankunft im Gebiet oder beim Abflug aus dem

Gebiet eines vertragschließenden Teiles an Bord

von Zivilluftfahrzeugen jener Luftverkehrsunternehmungen

des anderen vertragschließenden Teiles

befinden, welche zum Betrieb von Luftverkehrslinien

auf den im Anhang beschriebenen Flugwegen

befugt sind, sind von Zollabgaben, Untersuchungsgebühren

oder ähnlichen Abgaben oder

Gebühren befreit, selbst wenn derartige Vorräte

während des Fluges innerhalb des betreffenden

Gebietes von dem Luftfahrzeug gebraucht oder

verbraucht werden.

d) Die solcherart von Abgaben befreiten Güter

dürfen nur mit Bewilligung der Zollbehörden des

anderen vertragschließenden Teiles ausgeladen

werden. Diese Güter, welche wieder ausgeführt

werden müssen, haben bis zu ihrer Wiederausfuhr

unter Zollaufsicht zu verbleiben.

Artikel 5

Die von einem der vertragschließenden Teile

ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeits-

sowie Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine

werden von dem anderen vertragschließenden

Teile für den Betrieb von Luftverkehrslinien auf

den im Anhang beschriebenen Flugwegen als gültig

anerkannt. Jeder der beiden vertragschließenden

Teile behält sich jedoch das Recht vor, den seinen

eigenen Staatsangehörigen von einem anderen

Staate ausgestellten Befähigungszeugnissen und

Erlaubnisscheinen zum Überfliegen seines eigenen

Gebietes die Anerkennung zu versagen,

Artikel 6

a) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden

Teiles, die den Ein- und Ausflug der

im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge

in sein, beziehungsweise aus seinem

Gebiet oder den Betrieb und die Führung solcher

Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes in

seinem Gebiet betreffen, sind auf Luftfahrzeuge

jedes vertragschließenden Teiles ohne Unterschied

der Nationalität anzuwenden und von diesen

Luftfahrzeugen beim Einflug oder Ausflug sowie

während des Aufenthaltes innerhalb des Gebietes

des erstgenannten Teiles zu beachten.

b) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden

Teiles, die den Ein- und Ausflug von

Fluggästen, Besatzungen oder Waren in Luftfahrzeugen

nach und aus seinem Gebiet betreffen, wie

die Vorschriften über Eintritt, Abfertigung, Einwanderung,

Pässe, Zoll und Quarantäne, sind

durch oder in bezug auf die Fluggäste, Besatzungen

und Waren der namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmung oder Luftverkehrsunternehmungen

des anderen Teiles während des

Aufenthaltes innerhalb des Gebietes des erstgenannten

Teiles zu beachten.

Artikel 7

Jeder der vertragschließenden Teile behält sich

das Recht vor, die Ausübung der im Anhang

dieses Abkommens umschriebenen Rechte durch

eine von dem anderen vertragschließenden Teile

namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung zu

versagen oder einzustellen, falls nicht nachgewiesen

erscheint, daß das überwiegende Eigentumsrecht

und die tatsächliche Verfügungsgewalt Staatsangehörigen

eines der vertragschließenden Teile

zusteht, oder wenn eine solche Luftverkehrsunternehmung

die Gesetze der Staaten, über deren

Gebieten sie ihren Betrieb führt, nicht gemäß dem

vorstehenden Artikel 6 einhält oder den aus

diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen

nicht nachkommt.

Artikel 8

Wenn einer der beiden vertragschließenden

Teile es für wünschenswert erachtet, eine oder

mehrere Bestimmungen des Anhanges dieses Abkommens

abzuändern, können diese Abänderungen

im unmittelbaren Einverständnis zwischen den

zuständigen Luftfahrtbehörden der vertragschließenden

Teile vorgenommen werden.

Artikel 9

Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden

Teilen hinsichtlich der Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens oder des

Anhanges sind zur Entscheidung einem von ihnen

gemeinsam eingesetzten Schiedsgerichte oder einer

anderen Person oder Körperschaft vorzulegen.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,

die getroffene Entscheidung zu befolgen.

Artikel 10

Jeder der beiden vertragschließenden Teile

kann, ; falls er dieses Abkommen zu beenden

wünscht, dies jederzeit dem anderen anzeigen.

Wenn eine solche Anzeige erfolgt, tritt dieses

Abkommen zwölf Monate nach dem Tage des

Erhaltes der Kündigung durch den anderen vertragschließenden

Teil außer Kraft, sofern nicht

die Anzeige der Kündigung einverständlich vor

Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird.

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung

in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 22. Jänner 1948.

Für die österreichische Bundesregierung

Gruber m. p.

Übeleis m. p.

Für die Regierung der Niederlande

F. d'Ansembourg m. p.

Anhang

zu dem Luftverkehrsabkommen zwischen

der österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Niederlande.

1. Den von der Regierung der Niederlande

namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

wird das Recht zum Durchflug und zu nichtkommerziellen

Landungen sowie das Recht, im

internationalen Verkehr Fluggäste, Post und

Waren an den für den internationalen Luftverkehr

zugelassenen Punkten innerhalb des österreichischen

Gebietes aufzunehmen und abzusetzen,

auf folgenden Flugwegen in beiden Richtungen

gewährt

a) Niederlande nach Wien und Punkten darüber

hinaus, entweder direkt oder über

Zwischenpunkte;

b) Niederlande über Prag nach Wien und

Punkten darüber hinaus;

c) Niederlande nach Linz oder Salzburg über

Zwischenpunkte und nach Punkten darüber

hinaus.

2. Den von der österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

wird auf zu einem späteren Zeitpunkt zwischen

den vertragschließenden Teilen zu vereinbarenden

Flugwegen das Recht zum Durchflug und zu nichtkommerziellen

Landungen sowie das Recht, im

internationalen Verkehr Fluggäste, Post und

Waren an den für den internationalen Luftverkehr

zugelassenen Punkten innerhalb des niederländischen

Gebietes aufzunehmen und abzusetzen,

gewährt.

Das vorstehende Regierungsübereinkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am 22. Jänner 1948

in Kraft getreten.

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