228. Verordnung: Neufestsetzung der Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels X, § 10, des Gesetzes
vom 17. März 1897, R.G.Bl. Nr. 77, und des
Artikels IV, § 10, des Gesetzes vom 1. März 1900,
R.G.Bl. Nr. 44, wird verordnet
§ 1. (1) Die Gebühr des Legalisatoris für die
Beglaubigung einer Unterschrift wird festgesetzt
a) bei einem Wert bis 1000 S mit 3 S,
b) bei einem Wert über 1000 S mit 5 S.
(2) Sind auf einer Urkunde die Unterschriften
zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender
Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorengebühr
für die zweite und jede weitere
Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. (1) festgesetzten
Gebühr.
(3) In geringfügigen Grundbuchsachen, (Gesetz
vom 5. Juni 1890, R. G. Bl. Nr, 109, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 31. März 1927,
B.G.Bl. Nr. 118) entfällt die Entrichtung der
Legalisatorengebühr.
§ 2. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 28. Dezember 1929, B.G.Bl.
Nr. 7/1930, über die Erhöhung der Legalisatorengebühren
in Tirol und Vorarlberg, wird aufgehoben.