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228_1948 AT

228. Verordnung: Neufestsetzung der Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Verordnung: Neufestsetzung der Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg.

Auf Grund des Artikels X, § 10, des Gesetzes

vom 17. März 1897, R.G.Bl. Nr. 77, und des

Artikels IV, § 10, des Gesetzes vom 1. März 1900,

R.G.Bl. Nr. 44, wird verordnet

§ 1. (1) Die Gebühr des Legalisatoris für die

Beglaubigung einer Unterschrift wird festgesetzt

a) bei einem Wert bis 1000 S mit 3 S,

b) bei einem Wert über 1000 S mit 5 S.

(2) Sind auf einer Urkunde die Unterschriften

zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender

Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorengebühr

für die zweite und jede weitere

Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. (1) festgesetzten

Gebühr.

(3) In geringfügigen Grundbuchsachen, (Gesetz

vom 5. Juni 1890, R. G. Bl. Nr, 109, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 31. März 1927,

B.G.Bl. Nr. 118) entfällt die Entrichtung der

Legalisatorengebühr.

§ 2. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 28. Dezember 1929, B.G.Bl.

Nr. 7/1930, über die Erhöhung der Legalisatorengebühren

in Tirol und Vorarlberg, wird aufgehoben.

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