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227. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Slowakischen Republik, im weiteren

Vertragsparteien genannt,

ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern,

in der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der europäischen Anstrengungen entgegen zu

treten,

von dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen, die illegal eingereist sind oder sich illegal

auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im Einklang

mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern, haben

Folgendes vereinbart

Abschnitt I

Übernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei

die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn

nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei

besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei

die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung

seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück,

wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise

aus dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt haben.

Artikel 2

(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 1 Absatz 1 festgestellt werden kann,

wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit

die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen klarstellen und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument

zur Verfügung stellen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1 unverzüglich,

längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit

fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche Ersatzreisedokument unverzüglich aus. Lässt sich die

Staatsangehörigkeit nicht nachweisen, so wird dies der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.

(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung

der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer

rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die

ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

Artikel 3

Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden

Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen

erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die

Person besitzt, mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Übergabe

angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen

kann.

Abschnitt II

Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Artikel 4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige oder

Staatenlose, welche die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die

Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht

wird, dass diese Personen in ihr Gebiet aus dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist sind,

nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist

sind.

(2) Jede Vertragspartei übernimmt nach vorheriger Ankündigung durch die andere Vertragspartei

formlos einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb von sieben Tagen nach der rechtswidrigen

Einreise. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die formlose Rückübernahme ab, kann die Übernahme

nach Absatz 1 beantragt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für

a) Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise aus dem Gebiet der ersuchten

Vertragspartei in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums

oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen bei

oder nach ihrer Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei

ausgestellt wurde, es sei denn, dass diese Personen Visa oder andere Aufenthaltstitel besitzen, die

von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden

Vertragspartei;

b) Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder

den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 , oder den

Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die

Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;

c) Staatsangehörige eines Nachbarstaates der ersuchenden Vertragspartei und Staatsangehörige

dritter Staaten oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum dauernden Aufenthalt berechtigt

sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist.

Artikel 5

Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Rückübernahmeabkommens gilt jede von einer Vertragspartei

ausgestellte Erlaubnis jeder Art, die zum Aufenthalt in deren Gebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht die

befristete Zulassung zum Aufenthalt im Gebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung

eines Asylbegehrens.

Artikel 6

(1) Der Antrag auf Übernahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 muss innerhalb von zwölf Monaten ab

Feststellung der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen

oder des Staatenlosen auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gestellt werden.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich,

längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird

sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im voraus über

Ort und Zeitpunkt der Übernahme.

(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch

innerhalb von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat.

Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher

Hindernisse verlängert.

Artikel 7

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen innerhalb

von 30 Tagen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen

nach Artikel 4 nicht vorgelegen haben.

Abschnitt III

Durchbeförderung

Artikel 8

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen

oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat

und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.

(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn die Person im

Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder

erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in ihrem Leben

oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer

bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann

weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt

werden müsste oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafgerichtliche

Verfolgung droht.

(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der

erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe

mitteilen.

(4) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.

(5) Zur Durchbeförderung übernommene Personen können an die andere Vertragspartei zurückgegeben

werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die

einer Durchbeförderung entgegenstehen oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat

nicht mehr gesichert ist.

Abschnitt IV

Begleitung

Artikel 9

(1) Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 3 oder 4 übernommen oder gemäß

Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der

ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich

von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.

(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung

des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Fall der

Durchbeförderung auf dem Landweg diese Durchbeförderung ab der gemeinsamen Staatsgrenze und im

Fall der Durchbeförderung auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.

(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens

der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.

Abschnitt V

Kosten

Artikel 10

Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 1, 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur gemeinsamen

Grenze sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die ersuchende Vertragspartei.

Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7.

Abschnitt VI

Datenschutz

Artikel 11

(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind,

dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen

a) die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname,

gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum

und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit);

b) den Reisepass, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Passierscheine

(Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);

c) sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;

d) die Aufenthaltsorte und Reisewege;

e) die ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa;

f) allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen

nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.

(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die

nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

a) Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den

durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

b) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der

übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

c) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere

Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.

d) Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie

auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten

Zweck zu achten. Dabei sind die nach jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote

zu beachten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt

werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen.

Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

e) Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen

Daten aktenkundig zu machen.

f) Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen

Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe

zu schützen.

g) Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs

Monaten auch vom Empfänger zu löschen.

Abschnitt VII

Durchführungsbestimmungen

Artikel 12

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über

a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,

b) die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,

c) die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich

sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,

d) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,

e) die Kostenregelung und

f) die Abhaltung von Expertengesprächen

werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.

Abschnitt VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 13

Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens

und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses

Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

Artikel 14

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung

anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander

auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das

In-Kraft-Treten erfüllt sind.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Regierung der Republik

Österreich und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die

Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze Kundgemacht in BGBl. Nr. 667/1992 idF BGBl. Nr. 1046/1994, unterzeichnet in Prag am 26. August 1991, im

gegenseitigen Verhältnis zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen

Republik außer Kraft.

Artikel 16

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann in beiderseitigem Einvernehmen

geändert oder ergänzt werden.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das

Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der Zustellung der Kündigung an die andere Vertragspartei außer

Kraft.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit

Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 20. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Strasser m. p.

Für die Regierung der Slowakischen Republik

Simko m. p.

PROTOKOLL

zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit

unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)

Auf Grundlage von Artikel 12 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(in der Folge Rückübernahmeabkommen) haben die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Slowakischen Republik Folgendes vereinbart

I

Zu Artikel 1

(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren Staatsangehörigkeit kann geführt werden

durch

– Staatsbürgerschaftsurkunden;

– Pässe aller Art (Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Passersatzpapiere);

– Personalausweise;

– Wehrpässe und Militärausweise;

amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt.

(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit als

nachgewiesen betrachtet, ohne dass es weiterer Erhebungen bedarf.

(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch

– Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;

– Führerscheine;

– Geburtsurkunden;

– Seefahrtsbücher und Schifferausweise;

– Kopien der genannten Dokumente;

– überprüfbare Zeugenaussagen;

– eigene überprüfbare Angaben des Betroffenen;

– die Sprache des Betroffenen.

(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als

feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder

Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.

(6) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt

wurde, dass sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese

alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.

II

Zu Artikel 2 Absatz 1

Das Ersuchen um Feststellung der Staatsangehörigkeit muss, abgesehen von den Personaldaten, erforderlichenfalls

folgende Angaben enthalten

– die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit notwendigen Informationen;

– Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder

Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;

– sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.

III

Zu Artikel 4 Absatz 1

(1) Der Antrag auf Übernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel

für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses

und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten

– die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen,

Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);

– die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);

– Tag, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;

– Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;

– eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit

der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;

– etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen

und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;

– Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person, insbesondere die Notwendigkeit der Hinzuziehung

eines Dolmetschers;

– Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe.

(2) Der Aufenthalt auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses

wird nachgewiesen durch

– ein gültiges oder ein seit weniger als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen gültigen oder

einen seit weniger als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;

– einen Einreise- oder Ausreisestempel der ersuchten Vertragspartei, auch wenn sich dieser in

einem ge- oder verfälschten Reisedokument befindet;

– Flugtickets, Bescheinigungen und Rechnungen, die eindeutig den Aufenthalt der Person auf dem

Gebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;

– Sonstige Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise auf den Aufenthalt

geben.

Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Vertragsparteien als verbindlich anerkannt, ohne

dass weitere Erhebungen durchgeführt werden.

(3) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses

wird glaubhaft gemacht durch

– ein gültiges oder ein seit mehr als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen gültigen oder einen

seit mehr als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;

– Fahrkarten und sonstige Belege, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem vermutlichen

Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei stehen;

– glaubhafte Zeugenaussagen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift;

– glaubhafte Aussagen des Betroffenen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift.

Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt zwischen den Vertragsparteien als feststehend, solange

die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.

(4) Die Vertragsparteien geben einander die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Übernahme

zuständigen Behörden bekannt. Derzeit sind dafür folgende Behörden zuständig

– auf österreichischer Seite

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich

Landstraßer Hauptstraße 148a

A-1030 Wien

– auf slowakischer Seite

Abteilung der Grenz- und Fremdenpolizei Bratislava

Spitalska 14

812 28 Bratislava

(5) Für die Lösung von Streitfällen in Übernahmeangelegenheiten sind derzeit zuständig

– auf österreichischer Seite

Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/16

Postfach 100

A-1014 Wien

– auf slowakischer Seite

Amt der Grenz- und Fremdenpolizei des Präsidiums des Polizeikorps

Vajnorska 25

812 72 Bratislava

(6) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen werden die Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitete

Formulare verwenden, deren Inhalt von den Experten der beiden Vertragsparteien vereinbart

wird.

(7) Die Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen erfolgt an folgenden Grenzübergängen

Berg – Petrzalka

Kittsee – Jarovce (Autobahn)

IV

Zu Artikel 4 Absatz 2

Die formlose Übernahme erfolgt nach vorheriger Ankündigung direkt zwischen den im Abschnitt III

Absatz 7 genannten Grenzübergangsstellen.

V

Zu Artikel 6

(1) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ort zum vereinbarten

Zeitpunkt.

(2) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die

ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins

die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

(3) Die erfolgte Übergabe wird in einem Rückübernahmeprotokoll festgehalten.

VI

Zu Artikel 7

Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person

wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Übernahmevoraussetzungen nicht vorlagen,

so müssen alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.

VII

Zu Artikel 8

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten

– die Personalien der durchzubefördernden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere

Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort

im Herkunftsstaat);

– die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer und Gültigkeitsdauer);

– die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens

erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens

bekannt sind;

– eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit

der durchzubefördernden Person mit deren Einverständnis;

– etwaige sonstige im Einzelfall erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Falle der

Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;

– Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere Durchbeförderungsroute.

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des

Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die

Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.

(3) Die erfolgte Übergabe bzw. die Überwachung der Zwischenlandung wird in einem Protokoll

festgehalten.

(4) Die Vertragsparteien geben einander die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf

Durchbeförderung zuständigen Stellen bekannt. Derzeit sind dafür folgende Stellen zuständig

– auf österreichischer Seite

Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/16,

Postfach 100

A-1014 Wien

– auf slowakischer Seite

Amt der Grenz- und Fremdenpolizei

des Präsidiums des Polizeikorps

Vajnorska 25

812 72 Bratislava

(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen werden die Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitete

Formulare verwenden, deren Inhalt von den Experten der beiden Vertragsparteien vereinbart

wird.

VIII

Zu Artikel 10

Die Kosten werden an das Innenministerium der ersuchten Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab

Erhalt der Rechnung überwiesen.

IX

Expertengespräche

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche, insbesondere über

die Anwendung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie über allfällige Änderungen

dieser Vereinbarung abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich

festgelegt.

X

Schlussbestimmungen

(1) Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft. Es kann

im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert werden.

(2) Im Falle des Außer-Kraft-Tretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses

Protokoll außer Kraft.

Geschehen zu Wien am 20. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache,

wobei beide Texte authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Strasser m. p.

Für die Regierung der Slowakischen Republik

Simko m. p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 5. Juli bzw. 2. August 2002 abgegeben;

das Abkommen und das Protokoll treten daher gleichzeitig mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

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