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227_2001 AT

227. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 227. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss

des Nationalrats verordnet

§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnungen

des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 198/1972, BGBl. Nr. 646/1974, BGBl. Nr. 368/1977,

BGBl. Nr. 144/1981, BGBl. Nr. 102/1985, BGBl. Nr. 491/1990 und BGBl. Nr. 224/1994, angeführten

festen Beträgen wird – soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird – ein weiterer Zuschlag von

12,9 vH festgesetzt.

(2) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif in der Tarifpost 3 D angeführten

festen Beträgen wird ein Zuschlag von 5 vH festgesetzt.

(3) Zu den im § 23a des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif angeführten Betrag wird ein

Zuschlag von 9,7 vH festgesetzt.

(4) Die sich hiernach ergebende Entlohnung des Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil dieser

Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2001 bewirkt

werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.

BGBlPdf 227. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau über den Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Präambel

Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur

verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 139/1998 vom 29. Juni 1994 sowie auf das im

Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geschaffene Übereinkommen

zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1996 (Helsinki-

Konvention) vom 17. März 1992;

mit der Feststellung, dass sich der Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau

in Wien befindet;

im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Kommission

zum Schutz der Donau in der Republik Österreich festzulegen und dieser die ungestörte Wahrnehmung

ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;

in Anbetracht der geleisteten Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Sekretariats der

Internationalen Kommission zum Schutz der Donau durch die Republik Österreich;

sind die Republik Österreich und die Internationale Kommission zum Schutz der Donau wie folgt

übereingekommen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet

a) „Donauschutzübereinkommen“ das am 29. Juni 1994 in Sofia unterzeichnete Übereinkommen

über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau;

b) „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden

der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik

Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

c) „Kommission“ die Internationale Kommission zum Schutz der Donau;

d) „Vertragsstaaten“ die Donaustaaten und die Europäische Gemeinschaft, die das Donauschutzübereinkommen

ratifiziert haben;

e) „Sekretariat“ das gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Anlage IV des Donauschutzübereinkommens eingerichtete

ständige Organ der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau;

f) „Angestellte der Kommission“ der Exekutivsekretär, das technische und Verwaltungspersonal,

das von den Mitarbeiterbestimmungen der Kommission erfasst ist, mit Ausnahme derer, die lokal

und nach Stundenlohn angestellt wurden;

g) „Vertreter der Vertragsparteien“ der Präsident der Kommission sowie Vertreter von Staaten, der

Europäischen Gemeinschaft und anderer Organisationen der regionalen Wirtschaftskooperation,

die an Kommissionstagungen, Konferenzen, Expertentreffen oder Seminaren teilnehmen, die die

Kommission in Österreich veranstaltet, oder die die Kommission in amtlicher Eigenschaft

aufsuchen;

h) „Archive“ alle Aufzeichnungen, Schriftstücke, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme und

Aufnahmen, die der Kommission oder einer von ihr zu diesem Zweck nominierten physischen

oder juristischen Person gehören oder in ihrem Besitz stehen;

i) „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich.

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die durch Artikel 10 der Anlage IV zum Donauschutzübereinkommen

geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Kommission sowie ihre Rechtsfähigkeit in

Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit

a) Verträge abzuschließen;

b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;

c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und

d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.

Artikel 3

Amtssitz

(1) Der Amtssitz der Kommission wird in Wien errichtet, wobei die Republik Österreich der

Kommission geeignete und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Er kann von dort nur über

Beschluss der Kommission verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Amtssitzes an einen anderen

Ort gilt nicht als Verlegung des ständigen Amtssitzes.

(2) Jedes Gebäude in Wien oder in Österreich außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der

Regierung für von der Kommission einberufene Sitzungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich

einbezogen werden.

(3) Die zuständigen österreichischen Behörden werden ihre Befugnisse dahingehend geltend machen,

um zu gewährleisten, dass der Kommission nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des

Amtssitzbereiches oder eines Teiles davon entzogen wird.

Artikel 4

Unverletzlichkeit des Amtssitzes

(1) Der Amtssitz der Kommission ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst

irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit Zustimmung des

Exekutivsekretärs und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und

dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige

Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Exekutivsekretärs vermutet werden.

(2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis

der Kommission, interne Vorschriften zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik

Österreich.

Artikel 5

Dateneinrichtungen und Archive

(1) Für den Fall, dass die Kommission Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen

jeder Art errichtet und betreibt, unterliegen diese Einrichtungen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen,

die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder

nachteilige Auswirkungen auf Eigentum entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen

österreichischen Behörden festzulegen sind.

(2) Solche Einrichtungen können in Österreich, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich

ist, mit Zustimmung der Regierung außerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission errichtet und

betrieben werden.

(3) Die Archive der Kommission sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzlich.

Artikel 6

Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

(1) Die Kommission genießt Immunität von der Jurisdiktion der Gerichte und anderer zuständigen

Behörden sowie von Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle

a) soweit der Exekutivsekretär im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;

b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines

Unfalls, der durch ein dem Sekretariat gehörendes oder für dieses betriebenes Motorfahrzeug

verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Vorschriften, die die Haltung, den Betrieb

und die Benützung von Motorfahrzeugen regeln;

c) im Fall einer durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung des

Gehalts, eines Bezuges oder einer Vergütung, die das Sekretariat einem Angestellten schuldet, es

sei denn der Exekutivsekretär erklärt gegenüber den zuständigen Behörden innerhalb von

14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung an das Sekretariat, dass es auf die Immunität nicht

verzichtet.

(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 sind das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der

Kommission ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung,

Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.

(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Kommission sind ebenfalls von jedem behördlichen

Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.

Artikel 7

Schutz des Amtssitzbereiches

Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten,

dass die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn

ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

Artikel 8

Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich

Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit

den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.

Artikel 9

Nachrichtenverkehr

(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Kommission in der Lage ist, Mitteilungen in

Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer

übermittelt werden, ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

(2) Die Kommission genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen

Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, wie sie vergleichbaren

internationalen Organisationen gewährt werden.

Artikel 10

Veröffentlichungen

(1) Die Regierung anerkennt das Recht der Kommission, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der

Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk und sonstige

Massenmedien vorzunehmen.

(2) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die Kommission Gesetze der Republik Österreich

oder internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört,

beachten wird.

Artikel 11

Befreiung von Steuern und Zöllen

(1) Die Kommission und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.

(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an die Kommission gelieferten Güter oder Dienstleistungen,

einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden der Kommission insoweit

zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen

vorgesehen ist. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die Kommission keine Befreiung von

solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Kommission beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen

Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren

befreit.

(4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihre Ersatzteile, welche die Kommission ein- oder

ausführt und ausschließlich für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Steuern

und Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen

wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen.

(5) Güter, die gemäß Absatz 4 aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt wurden,

dürfen von der Kommission in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach

Einfuhr nicht weitergegeben oder übertragen werden.

(6) Über die in Absatz 4 erwähnten Gegenstände darf innerhalb des in Absatz 5 vorgesehenen Zeitraums

abgabenfrei nur zugunsten internationaler Organisationen, die vergleichbare Privilegien besitzen,

verfügt werden.

(7) Die Kommission ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds

für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Artikel 12

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Kommission in der Lage ist

a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten

sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;

b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und

c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in der Republik Österreich zu

transferieren.

Artikel 13

Sozialversicherung

(1) Die Kommission und die Angestellten der Kommission sind von allen Pflichtbeiträgen an die

Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

(2) Die Angestellten der Kommission haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Kranken-, Unfall-

und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die

gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

(3) Die Angestellten der Kommission können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach In-

Kraft-Treten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses

bei der Kommission durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

(4) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der

Beschäftigung bei der Kommission, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach In-Kraft-Treten dieses

Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der

Erklärung nächstfolgenden Tag.

(5) Die Versicherung endet mit dem Ende der Beschäftigung bei der Kommission.

(6) Die Angestellten der Kommission haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze

an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.

(7) Die nach Absatz 3 von Angestellten der Kommission abzugebenden Erklärungen werden vom

Sekretariat an die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Sekretariat erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse

auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

Artikel 14

Durchreise und Aufenthalt

(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise

nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich

ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und dass bei diesen

Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird

a) die Vertreter der Vertragsparteien;

b) der Exekutivsekretär, sein Ehepartner und die im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten

Familienangehörigen;

c) die Vertreter von Staaten oder Organisationen, die von der Kommission eingeladen werden; und

d) die Angestellten der Kommission, ihre Ehepartner und die im gemeinsamen Haushalt lebenden

unterhaltsberechtigten Familienangehörigen.

(2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und

so rasch wie möglich erteilt.

(3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion für die Kommission

verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise in die bzw.

Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.

(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass

Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz 1

beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften

in angemessener Form entsprochen wird.

Artikel 15

Ständige Vertretungen

(1) Ständige Vertretungen, die bei der Kommission in Wien beglaubigt sind, genießen die gleichen

Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich

eingeräumt werden.

(2) Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei der Kommission in Wien beglaubigt sind,

genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren

Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.

(3) Im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen

Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966 (1961) und im Hinblick auf die Praxis der Republik Österreich wird den Mitgliedern von

Ständigen Vertretungen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der

Republik Österreich haben, nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen in

Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder dieser Ständigen Vertretungen gemachten mündlichen oder

schriftlichen Äußerungen oder gesetzten Handlungen gewährt.

(4) In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen

(1961) und der Praxis der Republik Österreich, dürfen die in Absatz 2 erwähnten Mitglieder von

Ständigen Vertretungen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie Mitgliedern

vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden

eingeräumt werden, keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit in der Republik

Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist.

(5) Die Kommission wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels

fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

Artikel 16

Angestellte der Kommission

(1) Die Angestellten der Kommission genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende

Privilegien und Immunitäten

a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen

Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen,

wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr

Angestellte der Kommission sind;

b) Schutz vor Beschlagnahme und Durchsuchung ihres Dienstgepäcks;

c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;

d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie für

ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kommission erhalten;

e) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen jener auf in der Republik

Österreich befindliche Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern

allein aus der Tatsache entsteht, dass die Angestellten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in

Österreich genommen haben oder beibehalten;

f) Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik

Österreich stammen;

g) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich

selbst, ihre Ehegatten und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten

Familienangehörigen;

h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden

Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische

Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das

Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses unbehindert ihre Zahlungsmittel in der

gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik

Österreich eingeführt haben;

i) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten

und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, wie sie

den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten

Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;

j) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Steuern oder Abgaben,

soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen

Ein- und Ausfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Folgendes einzuführen

i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten

Transporten; und

ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug;

(2) Die Angestellten der Kommission, ihre Ehepartner und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden

unterhaltsberechtigten Kinder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem

Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen,

sofern österreichisches Recht nichts anderes vorsieht.

Artikel 17

Der Exekutivsekretär der Kommission

Neben den in Artikel 16 genannten Privilegien und Immunitäten genießt der Exekutivsekretär der

Kommission, sofern er nicht österreichischer Staatsbürger ist oder seinen ständigen Wohnsitz in der

Republik Österreich hat, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, wie

sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt

werden.

Artikel 18

Vertreter der Vertragsparteien und der Beobachterstaaten

(1) Vertreter der Vertragsparteien und der Beobachterstaaten genießen gegenüber der Republik

Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten

a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktion gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen;

b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;

c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;

d) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten, wie sie Mitgliedern vergleichbaren

Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer

Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden.

(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume,

während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik

Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der

Steuerzahlung für ihre von der Kommission bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen

Dienstzeitraumes befreit.

Artikel 19

Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise

(1) Die Kommission übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste ihrer

Angestellten und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.

(2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten der Kommission, ihren Ehegatten und ihren im

gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen

Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist,

zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen

Behörden.

Artikel 20

Österreichische Staatsbürger und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 17 genießen Angestellte der Kommission und Staatenvertreter,

die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, nur die

in Artikel 13, in Artikel 16 Absatz 1 lit. a, b, c und d sowie in Artikel 18 Absatz 1 lit. a, b und c

angeführten Privilegien und Immunitäten.

Artikel 21

Zweck der Privilegien und Immunitäten

(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den

Angestellten der Kommission persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um

damit der Kommission zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu

ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen

unabhängig sind.

(2) Der Exekutivsekretär ist verpflichtet, auf die Immunität eines Angestellten zu verzichten, wenn er

der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass

ein solcher Verzicht die Interessen der Kommission nicht beeinträchtigt.

Artikel 22

Streitbeilegung

(1) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Kommission über die

Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des

Amtssitzes oder des Verhältnisses zwischen der Kommission und der Republik Österreich werden auf

dem Verhandlungswege zwischen den beiden Vertragsparteien beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese oder auf eine andere einvernehmlich festgelegte Weise binnen

zwölf Monaten nicht beigelegt werden, so ist die Streitigkeit zur endgültigen Entscheidung einem aus drei

Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Exekutivsekretär,

einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und ein

Dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern

auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung

keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der

Republik Österreich oder der Kommission vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

Artikel 23

In-Kraft-Treten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der dem Tag der Mitteilung der

Republik Österreich an die Kommission folgt, dass das Verfahren für das In-Kraft-Treten des

Abkommens abgeschlossen ist.

Artikel 24

Dauer des Abkommens

Dieses Abkommen tritt nach sechs Monaten außer Kraft

a) sobald eine der Parteien dieses Abkommens der anderen schriftlich mitgeteilt hat, dass sie die

Geltung des Abkommens zu beenden wünscht;

b) wenn der Amtssitz der Kommission aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei

sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der

ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der Kommission an ihrem Amtssitz in der Republik

Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung

finden.

GESCHEHEN zu Wien am 14. Dezember 2000 in deutscher und englischer Sprache, in zwei

Originalen, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.

Für die Republik Österreich

Dr. Hans Winkler

Botschafter

Für die Internationale Kommission zum Schutz der Donau

Prof. Emil Marinov

Präsident

Die Mitteilung der Republik Österreich gemäß Art. 23 des Abkommens wurde am 28. September

2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 23 mit 1. November 2001 in Kraft.

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