227. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss
des Nationalrats verordnet
§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnungen
des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 198/1972, BGBl. Nr. 646/1974, BGBl. Nr. 368/1977,
BGBl. Nr. 144/1981, BGBl. Nr. 102/1985, BGBl. Nr. 491/1990 und BGBl. Nr. 224/1994, angeführten
festen Beträgen wird – soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird – ein weiterer Zuschlag von
12,9 vH festgesetzt.
(2) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif in der Tarifpost 3 D angeführten
festen Beträgen wird ein Zuschlag von 5 vH festgesetzt.
(3) Zu den im § 23a des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif angeführten Betrag wird ein
Zuschlag von 9,7 vH festgesetzt.
(4) Die sich hiernach ergebende Entlohnung des Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil dieser
Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2001 bewirkt
werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Präambel
Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur
verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 139/1998 vom 29. Juni 1994 sowie auf das im
Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geschaffene Übereinkommen
zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1996 (Helsinki-
Konvention) vom 17. März 1992;
mit der Feststellung, dass sich der Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau
in Wien befindet;
im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Kommission
zum Schutz der Donau in der Republik Österreich festzulegen und dieser die ungestörte Wahrnehmung
ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
in Anbetracht der geleisteten Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Sekretariats der
Internationalen Kommission zum Schutz der Donau durch die Republik Österreich;
sind die Republik Österreich und die Internationale Kommission zum Schutz der Donau wie folgt
übereingekommen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet
a) „Donauschutzübereinkommen“ das am 29. Juni 1994 in Sofia unterzeichnete Übereinkommen
über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau;
b) „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden
der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik
Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
c) „Kommission“ die Internationale Kommission zum Schutz der Donau;
d) „Vertragsstaaten“ die Donaustaaten und die Europäische Gemeinschaft, die das Donauschutzübereinkommen
ratifiziert haben;
e) „Sekretariat“ das gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Anlage IV des Donauschutzübereinkommens eingerichtete
ständige Organ der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau;
f) „Angestellte der Kommission“ der Exekutivsekretär, das technische und Verwaltungspersonal,
das von den Mitarbeiterbestimmungen der Kommission erfasst ist, mit Ausnahme derer, die lokal
und nach Stundenlohn angestellt wurden;
g) „Vertreter der Vertragsparteien“ der Präsident der Kommission sowie Vertreter von Staaten, der
Europäischen Gemeinschaft und anderer Organisationen der regionalen Wirtschaftskooperation,
die an Kommissionstagungen, Konferenzen, Expertentreffen oder Seminaren teilnehmen, die die
Kommission in Österreich veranstaltet, oder die die Kommission in amtlicher Eigenschaft
aufsuchen;
h) „Archive“ alle Aufzeichnungen, Schriftstücke, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme und
Aufnahmen, die der Kommission oder einer von ihr zu diesem Zweck nominierten physischen
oder juristischen Person gehören oder in ihrem Besitz stehen;
i) „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich.
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die durch Artikel 10 der Anlage IV zum Donauschutzübereinkommen
geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Kommission sowie ihre Rechtsfähigkeit in
Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit
a) Verträge abzuschließen;
b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
Artikel 3
Amtssitz
(1) Der Amtssitz der Kommission wird in Wien errichtet, wobei die Republik Österreich der
Kommission geeignete und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Er kann von dort nur über
Beschluss der Kommission verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Amtssitzes an einen anderen
Ort gilt nicht als Verlegung des ständigen Amtssitzes.
(2) Jedes Gebäude in Wien oder in Österreich außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der
Regierung für von der Kommission einberufene Sitzungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich
einbezogen werden.
(3) Die zuständigen österreichischen Behörden werden ihre Befugnisse dahingehend geltend machen,
um zu gewährleisten, dass der Kommission nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des
Amtssitzbereiches oder eines Teiles davon entzogen wird.
Artikel 4
Unverletzlichkeit des Amtssitzes
(1) Der Amtssitz der Kommission ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst
irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit Zustimmung des
Exekutivsekretärs und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und
dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige
Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Exekutivsekretärs vermutet werden.
(2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis
der Kommission, interne Vorschriften zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik
Österreich.
Artikel 5
Dateneinrichtungen und Archive
(1) Für den Fall, dass die Kommission Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen
jeder Art errichtet und betreibt, unterliegen diese Einrichtungen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen,
die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder
nachteilige Auswirkungen auf Eigentum entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen
österreichischen Behörden festzulegen sind.
(2) Solche Einrichtungen können in Österreich, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich
ist, mit Zustimmung der Regierung außerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission errichtet und
betrieben werden.
(3) Die Archive der Kommission sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzlich.
Artikel 6
Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen
(1) Die Kommission genießt Immunität von der Jurisdiktion der Gerichte und anderer zuständigen
Behörden sowie von Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle
a) soweit der Exekutivsekretär im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines
Unfalls, der durch ein dem Sekretariat gehörendes oder für dieses betriebenes Motorfahrzeug
verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Vorschriften, die die Haltung, den Betrieb
und die Benützung von Motorfahrzeugen regeln;
c) im Fall einer durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung des
Gehalts, eines Bezuges oder einer Vergütung, die das Sekretariat einem Angestellten schuldet, es
sei denn der Exekutivsekretär erklärt gegenüber den zuständigen Behörden innerhalb von
14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung an das Sekretariat, dass es auf die Immunität nicht
verzichtet.
(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 sind das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der
Kommission ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung,
Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Kommission sind ebenfalls von jedem behördlichen
Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.
Artikel 7
Schutz des Amtssitzbereiches
Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten,
dass die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn
ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.
Artikel 8
Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit
den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
Artikel 9
Nachrichtenverkehr
(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Kommission in der Lage ist, Mitteilungen in
Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer
übermittelt werden, ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.
(2) Die Kommission genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen
Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, wie sie vergleichbaren
internationalen Organisationen gewährt werden.
Artikel 10
Veröffentlichungen
(1) Die Regierung anerkennt das Recht der Kommission, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der
Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk und sonstige
Massenmedien vorzunehmen.
(2) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die Kommission Gesetze der Republik Österreich
oder internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört,
beachten wird.
Artikel 11
Befreiung von Steuern und Zöllen
(1) Die Kommission und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.
(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an die Kommission gelieferten Güter oder Dienstleistungen,
einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden der Kommission insoweit
zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen
vorgesehen ist. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die Kommission keine Befreiung von
solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.
(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Kommission beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen
Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren
befreit.
(4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihre Ersatzteile, welche die Kommission ein- oder
ausführt und ausschließlich für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Steuern
und Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen
wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen.
(5) Güter, die gemäß Absatz 4 aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt wurden,
dürfen von der Kommission in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach
Einfuhr nicht weitergegeben oder übertragen werden.
(6) Über die in Absatz 4 erwähnten Gegenstände darf innerhalb des in Absatz 5 vorgesehenen Zeitraums
abgabenfrei nur zugunsten internationaler Organisationen, die vergleichbare Privilegien besitzen,
verfügt werden.
(7) Die Kommission ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds
für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
Artikel 12
Finanzeinrichtungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Kommission in der Lage ist
a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten
sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in der Republik Österreich zu
transferieren.
Artikel 13
Sozialversicherung
(1) Die Kommission und die Angestellten der Kommission sind von allen Pflichtbeiträgen an die
Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
(2) Die Angestellten der Kommission haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Kranken-, Unfall-
und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die
gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
(3) Die Angestellten der Kommission können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach In-
Kraft-Treten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses
bei der Kommission durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
(4) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der
Beschäftigung bei der Kommission, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach In-Kraft-Treten dieses
Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der
Erklärung nächstfolgenden Tag.
(5) Die Versicherung endet mit dem Ende der Beschäftigung bei der Kommission.
(6) Die Angestellten der Kommission haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze
an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.
(7) Die nach Absatz 3 von Angestellten der Kommission abzugebenden Erklärungen werden vom
Sekretariat an die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Sekretariat erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse
auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.
Artikel 14
Durchreise und Aufenthalt
(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise
nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich
ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und dass bei diesen
Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird
a) die Vertreter der Vertragsparteien;
b) der Exekutivsekretär, sein Ehepartner und die im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen;
c) die Vertreter von Staaten oder Organisationen, die von der Kommission eingeladen werden; und
d) die Angestellten der Kommission, ihre Ehepartner und die im gemeinsamen Haushalt lebenden
unterhaltsberechtigten Familienangehörigen.
(2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und
so rasch wie möglich erteilt.
(3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion für die Kommission
verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise in die bzw.
Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass
Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz 1
beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften
in angemessener Form entsprochen wird.
Artikel 15
Ständige Vertretungen
(1) Ständige Vertretungen, die bei der Kommission in Wien beglaubigt sind, genießen die gleichen
Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich
eingeräumt werden.
(2) Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei der Kommission in Wien beglaubigt sind,
genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren
Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.
(3) Im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966 (1961) und im Hinblick auf die Praxis der Republik Österreich wird den Mitgliedern von
Ständigen Vertretungen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der
Republik Österreich haben, nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen in
Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder dieser Ständigen Vertretungen gemachten mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen oder gesetzten Handlungen gewährt.
(4) In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
(1961) und der Praxis der Republik Österreich, dürfen die in Absatz 2 erwähnten Mitglieder von
Ständigen Vertretungen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie Mitgliedern
vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden
eingeräumt werden, keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit in der Republik
Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist.
(5) Die Kommission wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels
fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
Artikel 16
Angestellte der Kommission
(1) Die Angestellten der Kommission genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende
Privilegien und Immunitäten
a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen
Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen,
wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr
Angestellte der Kommission sind;
b) Schutz vor Beschlagnahme und Durchsuchung ihres Dienstgepäcks;
c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie für
ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kommission erhalten;
e) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen jener auf in der Republik
Österreich befindliche Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern
allein aus der Tatsache entsteht, dass die Angestellten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich genommen haben oder beibehalten;
f) Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik
Österreich stammen;
g) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich
selbst, ihre Ehegatten und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen;
h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden
Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische
Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das
Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses unbehindert ihre Zahlungsmittel in der
gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik
Österreich eingeführt haben;
i) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten
und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, wie sie
den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten
Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
j) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Steuern oder Abgaben,
soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen
Ein- und Ausfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Folgendes einzuführen
i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten
Transporten; und
ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug;
(2) Die Angestellten der Kommission, ihre Ehepartner und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden
unterhaltsberechtigten Kinder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem
Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen,
sofern österreichisches Recht nichts anderes vorsieht.
Artikel 17
Der Exekutivsekretär der Kommission
Neben den in Artikel 16 genannten Privilegien und Immunitäten genießt der Exekutivsekretär der
Kommission, sofern er nicht österreichischer Staatsbürger ist oder seinen ständigen Wohnsitz in der
Republik Österreich hat, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, wie
sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt
werden.
Artikel 18
Vertreter der Vertragsparteien und der Beobachterstaaten
(1) Vertreter der Vertragsparteien und der Beobachterstaaten genießen gegenüber der Republik
Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten
a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktion gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen;
b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
d) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten, wie sie Mitgliedern vergleichbaren
Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer
Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden.
(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume,
während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik
Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der
Steuerzahlung für ihre von der Kommission bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen
Dienstzeitraumes befreit.
Artikel 19
Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise
(1) Die Kommission übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste ihrer
Angestellten und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
(2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten der Kommission, ihren Ehegatten und ihren im
gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen
Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist,
zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen
Behörden.
Artikel 20
Österreichische Staatsbürger und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 17 genießen Angestellte der Kommission und Staatenvertreter,
die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, nur die
in Artikel 13, in Artikel 16 Absatz 1 lit. a, b, c und d sowie in Artikel 18 Absatz 1 lit. a, b und c
angeführten Privilegien und Immunitäten.
Artikel 21
Zweck der Privilegien und Immunitäten
(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den
Angestellten der Kommission persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um
damit der Kommission zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu
ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen
unabhängig sind.
(2) Der Exekutivsekretär ist verpflichtet, auf die Immunität eines Angestellten zu verzichten, wenn er
der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass
ein solcher Verzicht die Interessen der Kommission nicht beeinträchtigt.
Artikel 22
Streitbeilegung
(1) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Kommission über die
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des
Amtssitzes oder des Verhältnisses zwischen der Kommission und der Republik Österreich werden auf
dem Verhandlungswege zwischen den beiden Vertragsparteien beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese oder auf eine andere einvernehmlich festgelegte Weise binnen
zwölf Monaten nicht beigelegt werden, so ist die Streitigkeit zur endgültigen Entscheidung einem aus drei
Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Exekutivsekretär,
einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und ein
Dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern
auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung
keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der
Republik Österreich oder der Kommission vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.
Artikel 23
In-Kraft-Treten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der dem Tag der Mitteilung der
Republik Österreich an die Kommission folgt, dass das Verfahren für das In-Kraft-Treten des
Abkommens abgeschlossen ist.
Artikel 24
Dauer des Abkommens
Dieses Abkommen tritt nach sechs Monaten außer Kraft
a) sobald eine der Parteien dieses Abkommens der anderen schriftlich mitgeteilt hat, dass sie die
Geltung des Abkommens zu beenden wünscht;
b) wenn der Amtssitz der Kommission aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei
sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der
ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der Kommission an ihrem Amtssitz in der Republik
Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung
finden.
GESCHEHEN zu Wien am 14. Dezember 2000 in deutscher und englischer Sprache, in zwei
Originalen, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.
Für die Republik Österreich
Dr. Hans Winkler
Botschafter
Für die Internationale Kommission zum Schutz der Donau
Prof. Emil Marinov
Präsident
Die Mitteilung der Republik Österreich gemäß Art. 23 des Abkommens wurde am 28. September
2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 23 mit 1. November 2001 in Kraft.