227. Verordnung: Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes
Gesetzestext (2 Artikel)
Zu § 128, § 131 Abs. 1 Z 3 und § 163 der Bundesabgabenordnung sowie auf Grund des § 17 Abs. 4
und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 14 Abs. 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wird
verordnet
§ 1. Für nach dem 31. Juli 1999 erfolgte Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken, bei denen
– nach den äußeren Umständen (insbesondere Menge der gelieferten Gegenstände) anzunehmen ist,
daß die gelieferten Gegenstände nicht im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden,
und
– Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung nicht festgehalten und aufgezeichnet werden
gilt die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen des liefernden
Unternehmers als nicht gegeben.
§ 2. (1) Für die Ermittlung des Gewinnes und des Abzugs von Vorsteuern bei Betrieben des Gaststätten-
und Beherbergungsgewerbes gelten die folgenden Bestimmungen. Voraussetzung ist, daß
1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen, und
2. die Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
nicht mehr als 3,5 Millionen Schilling betragen.
(2) Betriebe des Gaststättengewerbes im Sinne der folgenden Bestimmungen liegen nur vor, wenn in
geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation angeboten werden und
Umsätze überwiegend aus derartigen Konsumationen erzielt werden. Zu den Betrieben des Gaststättengewerbes
gehören keinesfalls Würstelstände, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte, Konditoreien,
Fleischhauer, Bäcker, Milchgeschäfte und Molkereien, Spirituosenhandlungen und vergleichbare
Betriebe.
§ 3. (1) Der Gewinn aus einem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes kann wie folgt
ermittelt werden: Der Gewinn ist im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem Durchschnittssatz
von 30000 S zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer),
mindestens jedoch mit einem Betrag von 150000 S anzusetzen. Von dem sich danach ergebenden
Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben abgezogen werden.
(2) Das Wareneingangsbuch (§ 127 der Bundesabgabenordnung) kann in der Weise vereinfacht
geführt werden, daß
– die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung (branchenüblichen
Sammelbezeichnung) in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer fortlaufenden
Nummer versehen werden,
– die Beträge jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr jeweils getrennt nach der Bezeichnung
(branchenüblichen Sammelbezeichnung) des Wareneingangs zusammengerechnet werden, und
die zusammengerechneten Beträge in das Wareneingangsbuch eingetragen werden,
– die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufbewahrt werden.
§ 4. (1) Die unter § 2 angeführten Unternehmer können die nach § 12 und Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes
1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach
Durchschnittssätzen ermitteln
1. Die Vorsteuer beträgt 5,5% jener Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), die nicht auf
Umsätze mit Getränken entfallen.
2. Neben dem nach Z 1 berechneten Vorsteuerbetrag können bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 abgezogen werden
a) Vorsteuerbeträge im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1994.
b)Vorsteuerbeträge für die Lieferung von Getränken einschließlich Rohstoffen und
Halberzeugnissen hiefür.
(2) Soweit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist der
Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994
befreit.
§ 5. Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde
vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der
Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.
§ 6. Die §§ 2 bis 5 der Verordnung sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000
anzuwenden.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ministerio de Relaciones Exteriores
N.R. Nr. 5/97
Asunción, 4. Juli 1997
Frau Staatssekretärin!
Ich habe die Ehre, mich an Eure Exzellenz zu wenden, um einige Begriffsklärungen im Rahmen des
von der Republik Paraguay und der Republik Österreich am 13. August 1993 unterzeichneten
Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 226/1999 in Übereinstimmung mit der
Verfassung unseres Landes, wie folgt, vorzuschlagen
Unter Bezugnahme auf Artikel 4, Absatz 1, dass der Ausdruck „öffentlicher Zweck“ auch das
„soziale Interesse“ umfassen soll;
unter Bezugnahme auf Artikel 8, Absatz 4, wird hervorgehoben, dass mit dieser Bestimmung nicht
beabsichtigt ist, dem geschädigten Investor eine zweimalige Entschädigung zu vermitteln. Es handelt sich
nur darum sicherzustellen, dass eine Entschädigung seitens des enteignenden Staates auch dann geleistet
wird, wenn die geschädigte Firma von ihrer Risikoversicherung entschädigt wird. Die geschädigte Firma
müsste dann, im gegebenen Fall, die Zahlungen des enteignenden Staates an die Risikoversicherung
abtreten. Diese Interpretation stimmt mit dem Text des Artikels 6 des Abkommens betreffend den
Rechtsübergang völlig überein; und
unter Bezugnahme auf Artikel 10: Die Bestimmung dieses Artikels ist ausdrücklich vorgesehen, um
ohne Unterscheidung sowohl die vor oder nach dem Inkrafttreten getätigten Investitionen zu erfassen.
Hingegen wird das Abkommen auf Streitigkeiten betreffend eine Investition, die vor dem Inkrafttreten
entstanden sind und anhängig gemacht wurden, nicht angewendet.
Für den Fall, dass die Österreichische Regierung mit den oben erwähnten Erklärungen einverstanden
sein sollte, würde dieser Brief und der Antwortbrief Eurer Exzellenz eine Vereinbarung über die
Interpretation bestimmter Artikel des zwischen der Republik Paraguay und der Republik Österreich am
13. August 1993 unterzeichneten Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen
darstellen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet. Diese Vereinbarung bedarf der
Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die
Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Rubén Melgarejo Lanzoni
Minister für auswärtige Beziehungen
Republik Paraguay
Frau
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Staatssekretärin
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Republik Österreich
Asunción
DIE STAATSSEKRETÄRIN
DR. BENITA FERRERO-WALDNER
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
4. Juli 1997
Herr Minister!
Ich habe die Ehre den Empfang Ihres Briefes vom 4. Juli 1997 folgenden Inhaltes zu bestätigen
„Ich habe die Ehre, mich an Eure Exzellenz zu wenden, um einige Begriffsklärungen im Rahmen des
von der Republik Paraguay und der Republik Österreich am 13. August 1993 unterzeichneten
Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen in Übereinstimmung mit der
Verfassung unseres Landes, wie folgt, vorzuschlagen
Unter Bezugnahme auf Artikel 4, Absatz 1, dass der Ausdruck „öffentlicher Zweck“ auch das
„soziale Interesse“ umfassen soll;
unter Bezugnahme auf Artikel 8, Absatz 4, wird hervorgehoben, dass mit dieser Bestimmung nicht
beabsichtigt ist, dem geschädigten Investor eine zweimalige Entschädigung zu vermitteln. Es handelt sich
nur darum sicherzustellen, dass eine Entschädigung seitens des enteignenden Staates auch dann geleistet
wird, wenn die geschädigte Firma von ihrer Risikoversicherung entschädigt wird. Die geschädigte Firma
müsste dann, im gegebenen Fall, die Zahlungen des enteignenden Staates an die Risikoversicherung
abtreten. Diese Interpretation stimmt mit dem Text des Artikels 6 des Abkommens betreffend den
Rechtsübergang völlig überein; und
unter Bezugnahme auf Artikel 10: Die Bestimmung dieses Artikels ist ausdrücklich vorgesehen, um
ohne Unterscheidung sowohl die vor oder nach dem Inkrafttreten getätigten Investitionen zu erfassen.
Hingegen wird das Abkommen auf Streitigkeiten betreffend eine Investition, die vor dem Inkrafttreten
entstanden sind und anhängig gemacht wurden, nicht angewendet.
Für den Fall, dass die Österreichische Regierung mit den oben erwähnten Erklärungen einverstanden
sein sollte, würde dieser Brief und der Antwortbrief Eurer Exzellenz eine Vereinbarung über die
Interpretation bestimmter Artikel des zwischen der Republik Paraguay und der Republik Österreich am
13. August 1993 unterzeichneten Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen
darstellen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet. Diese Vereinbarung bedarf der
Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die
Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.“
Hiemit habe ich die Ehre, Ihnen mein Einverständnis zu den in Ihrem Brief angeführten
Begriffserklärungen zu geben und auch dahingehend, daß diese als integrierender Bestandteil des
Abkommens zu betrachten sind.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Herrn
Dr. Rubén Melgarejo Lanzoni
Minister für auswärtige Beziehungen
Asunción
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 21. Oktober 1999 ausgetauscht; die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.