227. Verordnung: Festsetzungsverordnung 1997
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 5 und 7, des § 11 Abs. 1 und 2 und des § 38a des Abfallwirtschaftsgesetzes
(AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 434/1996, wird
verordnet
I. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung legt zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3
AWG fest,
1. welche Abfälle als gefährlich und
2. welche gefährlichen Abfälle als Problemstoffe im Sinne des § 2 Abs. 6 AWG
gelten.
(2) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Abfallbesitzer.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt
1. Gefahrenrelevante Eigenschaften sind die im § 2 Abs. 5 AWG angeführten Eigenschaften, die in
der Anlage 2 präzisiert werden.
2. Eine Beurteilungsmenge ist eine Menge von Abfällen desselben Abfallbesitzers, die einer
Schlüsselnummer des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle gemäß § 3 zuzuordnen
ist und zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegt. Sind Abfälle desselben Abfallbesitzers
getrennt angefallen, so dürfen sie nur dann zu einer Beurteilungsmenge zusammengefaßt werden,
wenn diese Abfälle derselben Schlüsselnummer zuzuordnen sind und durch das Zusammenfassen
keine für die Ausstufung relevante Änderung einer Abfalleigenschaft herbeigeführt wird.
3. Ausstufung ist das Verfahren zum Nachweis, daß ein bestimmter Abfall, der gemäß § 3 als
gefährlich gilt, im Einzelfall nicht gefährlich ist. Dieses Verfahren besteht aus
a) der Anzeige dieses Nachweises an die zuständige Behörde und
b) erforderlichenfalls dem dieser Anzeige entsprechenden Abschluß des behördlichen Verfahrens.
4. Bodenaushub ist der Boden oder die Erde, die bei Aushub- oder Abräumtätigkeiten anfallen.
5. Eine gleichbleibende Qualität des Prozesses ist gegeben, wenn es unter Berücksichtigung der
typischen Schwankungsbreite dieses Prozesses zu keiner für die Ausstufung relevanten Änderung
einer Abfalleigenschaft kommen kann.
II. ABSCHNITT
Gefährliche Abfälle
§ 3. (1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfälle der ÖNORM Die in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN und DIN-Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut,
Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich. S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben
am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1
enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100
hat entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.
(2) Mit 1. Juli 2000 gelten jene Abfälle als gefährlich, die von der auf Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie
91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom
31. Dezember 1991, S. 69, beruhenden Entscheidung über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle erfaßt
sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird dieses Verzeichnis vor dem 1. Juli 2000
im Bundesgesetzblatt kundmachen.
(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die mit Stoffen im Sinne des jeweils
geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle in einem Ausmaß kontaminiert sind oder vermischt
wurden, daß zumindest eine der gefahrenrelevanten Eigenschaften zutrifft.
(4) Abweichend zu den Abs. 1 und 2 gilt als gefährlicher Abfall
1. a) Bodenaushub von den Bereichen einer Altlast gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl.
Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, für die auf Grund der
vorliegenden Untersuchungen festgestellt wurde, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft
zutrifft;
b) Bodenaushub von Betriebsstandorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder
wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, daß eine gefahrenrelevante
Eigenschaft zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen,
Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie oder Gaswerken);
2. Bodenaushub von Standorten, die nicht von der Z 1 umfaßt werden, wenn im Zuge der Aushub-
oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme
besteht, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2,
zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests
zurückgegriffen werden;
3. Bodenaushub, wenn die begründete Annahme besteht, daß auf Grund einer Verunreinigung
durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere
das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen
sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden.
(5) Abfälle, die einer Schlüsselnummer des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle
zuzuordnen sind oder zugeordnet wurden, gelten nicht als gefährliche Abfälle, wenn sie nach Maßgabe
der §§ 5 bis 7 ausgestuft wurden. Für jene Abfälle, welche in dem jeweils geltenden Verzeichnis
gefährlicher Abfälle als nicht ausstufbar gekennzeichnet sind, ist die Ausstufung nicht zulässig; davon
ausgenommen sind jene Fälle, in denen der bestimmte Abfall gemäß den Zuordnungskriterien einer
Schlüsselnummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen ist.
Problemstoffe
§ 4. Problemstoffe sind gefährliche Abfälle gemäß § 3, die in privaten Haushalten oder bei
Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren
Abfallaufkommen üblicherweise anfallen.
III. ABSCHNITT
Ausstufung von Abfällen
§ 5. (1) Weist ein Abfallbesitzer für einen bestimmten Abfall gemäß § 3 nach, daß die gefahrenrelevanten
Eigenschaften nicht zutreffen, so kann dieser Abfall nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
ausgestuft werden.
(2) Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist nur zulässig, solange dieser Abfall nicht mit
anderen Materialien oder Abfällen vermischt wurde. Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls, der nach
der Behandlung gemäß den Zuordnungskriterien derselben Schlüsselnummer wie vor der Behandlung
zuzuordnen ist, ist zulässig, sofern eine für die Ausstufung relevante Änderung der Abfalleigenschaften
nicht lediglich auf Grund einer Vermischung dieses Abfalls mit anderen Materialien oder Abfällen
bewirkt wird.
(3) Der Nachweis für die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist auf Grundlage einer Ausstufungsbeurteilung
(§ 6), die nicht älter als vier Monate ist, zu erbringen und der zuständigen Behörde
unter Verwendung der Formblätter der Anlage 3 (Anzeige der Ausstufung und Ausstufungsbeurteilung)
anzuzeigen.
(4) Der Abfallbesitzer oder die befugte Fachperson oder Fachanstalt können von ihnen selbst
hergestellte, mit dem Muster der Anlage 3 idente Formblätter für die Anzeige der Ausstufung oder für die
Ausstufungsbeurteilung verwenden.
(5) Der Nachweis für die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist zulässig
1. für eine Beurteilungsmenge oder
2. für einen Abfall desselben Abfallbesitzers aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender
Qualität.
(6) Der Nachweis gemäß Abs. 5 Z 2 ist auf Grund der Untersuchung einer repräsentativen Beurteilungsmenge
zu erbringen. Eine auf dieser Grundlage getroffene Ausstufung gilt höchstens für die
Dauer von zwei Jahren; wenn der Abfallbesitzer auf Grundlage von Untersuchungen einmal jährlich der
Behörde bestätigt, daß die gleichbleibende Qualität des Prozesses gegeben ist, verlängert sich die Dauer
der Ausstufung auf höchstens vier Jahre. Wenn auf Grund von
1. Änderungen des Prozesses oder eines Einsatzstoffes oder
2. einer Betriebsstörung
die gleichbleibende Qualität des Prozesses nicht gegeben ist, so sind die dabei anfallenden Abfälle nicht
von der Ausstufung erfaßt.
(7) Abweichend zu den Abs. 1 bis 4 sowie den §§ 6 und 7 kann der Deponiebetreiber den Nachweis
für die Ausstufung für den Zweck der Deponierung auf Grundlage einer Gesamtbeurteilung gemäß § 6
der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, erbringen. Die Ausstufung von verfestigten Abfällen hat
zusätzlich auf Grundlage eines Gutachtens gemäß § 11 der Deponieverordnung zu erfolgen und ist nur
für den Zweck der Deponierung zulässig. Der Nachweis für die Ausstufung ist der zuständigen Behörde
unter Anschluß der Gesamtbeurteilung, bei verfestigten Abfällen zusätzlich unter Anschluß des Gutachtens,
anzuzeigen.
Ausstufungsbeurteilung
§ 6. (1) Die Ausstufungsbeurteilung ist von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen
und hat unter Verwendung des Formblattes für die Ausstufungsbeurteilung gemäß Anlage 3 zu erfolgen.
(2) Der Ausstufungsbeurteilung ist eine Untersuchung der gefahrenrelevanten Eigenschaften des
bestimmten Abfalls, insbesondere eine chemische Analyse, zugrunde zu legen. Die Probenahme ist von
derselben befugten Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern durchzuführen, die auch die
Ausstufungsbeurteilung vornimmt. Die überwiegende Anzahl der für die Ausstufungsbeurteilung erforderlichen
Analysen ist von dieser Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern selbst durchzuführen.
Die Anlage 4 ist anzuwenden. Die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Unterfertigung der
Ausstufungsbeurteilung durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt nicht länger als zwei Monate
zurückliegen.
(3) Der Umfang der Untersuchungen hat alle gefahrenrelevanten Eigenschaften zu umfassen, sofern
nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des bestimmten Abfalls zuverlässig angenommen werden
kann, daß bestimmte gefahrenrelevante Eigenschaften nicht zutreffen. Nicht berücksichtigte gefahrenrelevante
Eigenschaften sind zu dokumentieren.
(4) Der Umfang einer chemischen Analyse im Rahmen der Untersuchung einer gefahrenrelevanten
Eigenschaft gemäß Abs. 3 hat alle in Anlage 3, Punkt II angeführten Parameter zu umfassen, sofern nicht
auf Grund der Entstehung oder der Art des bestimmten Abfalls zuverlässig angenommen werden kann,
daß bestimmte Parameter ohne Relevanz für die Beurteilung dieser gefahrenrelevanten Eigenschaft des
jeweiligen Abfalls sind. Nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren.
(5) Im Rahmen einer Untersuchung oder Analyse kann, insbesondere bei Medikamenten oder nach
Chemikalienrecht gekennzeichneten Stoffen oder Zubereitungen, auf vom Hersteller beigegebene
Informationen über die chemische Zusammensetzung und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen oder
Produkte zurückgegriffen werden. Wenn auf Grund vorhandener Informationen (zB Herkunft, Entstehungsort
oder Inhaltsstoffe des Abfalls) oder auf Grund der Untersuchung oder Analyse des
bestimmten Abfalls anzunehmen ist, daß dieser Abfall untypische Verunreinigungen an schädlichen
Elementen oder Verbindungen, wie zB PCB, Dioxine, organische Phosphorverbindungen oder Pestizide,
enthält, sind diese Substanzen zu bestimmen. Das Ergebnis dieser Analyse ist in die Ausstufungsbeurteilung
einzubeziehen.
(6) Die Beurteilungsgrundlagen, wie die Ergebnisse der Untersuchung von gefahrenrelevanten
Eigenschaften und der chemischen Analyse, sind der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen.
Ausstufung von verunreinigtem Bodenaushub
§ 7. (1) Die Ausstufung von verunreinigtem Bodenaushub ist, soweit die Abs. 2 und 3 sowie § 5
Abs. 7 nicht anderes bestimmen, nur zulässig, wenn vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine
Ausstufungsbeurteilung vorgenommen wurde. Den dafür erforderlichen Untersuchungen sind abwei-
chend zu § 6 Abs. 2 Einzelproben zugrunde zu legen, die nach einem geeigneten Probenahmeraster zu
entnehmen sind. Die Erstellung dieses Probenahmerasters hat durch eine befugte Fachperson oder
Fachanstalt zu erfolgen. Der Probenahmeraster, einschließlich der Ergebnisse der Einzelanalysen und
deren Zuordnung zu den jeweiligen Probenahmestellen, ist der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen.
(2) Bei verunreinigtem Bodenaushub, der gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 und 3 als gefährlich gilt, ist
abweichend zu Abs. 1 die Erstellung eines Probenahmerasters nicht erforderlich. Die erheblich verunreinigten
Boden- oder Erdanteile sind soweit wie möglich getrennt von den nicht erheblich verunreinigten
Anteilen auszuheben oder abzuräumen. Dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie
auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden. Eine Ausstufung für die jeweiligen getrennt erfaßten
Boden- oder Erdanteile ist zulässig.
(3) Beträgt die Gesamtmasse des Bodens oder der Erde, die an einem gemäß § 3 Abs. 4 Z 1
kontaminierten Standort auszuheben oder abzuräumen sind, nicht mehr als 750 t, so kann abweichend zu
Abs. 1 die Ausstufung auf Grundlage einer die Aushub- oder Abräumtätigkeit begleitenden Untersuchung
einer befugten Fachperson oder Fachanstalt erfolgen; den dafür erforderlichen Analysen ist eine
ausreichende Zahl von Einzelproben zugrunde zu legen. Die Ergebnisse der Einzelanalysen sowie eine
Darstellung der räumlichen Verteilung der Probenahmestellen ist der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen.
IV. ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 8. (1) Die §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 bis 4 und die §§ 4, 8 und 9 treten mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Der § 3 Abs. 5 und die §§ 5 bis 7 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen
über das Ausstufungsverfahren in einer Novelle des AWG, spätestens jedoch mit 1. Juli 2000 in Kraft. Das Inkrafttreten des § 3 Abs. 5 und der §§ 5 bis 7 zu einem früheren Zeitpunkt als den 1. Juli 2000 wird durch
den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gesondert kundgemacht.
Außerkrafttreten
§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Festsetzung
gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, sowie die Verordnung über die Bestimmung von Problemstoffen,
BGBl. Nr. 771/1990, außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 sowie die Anlage 1 treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.