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227. Verordnung: Festsetzungsverordnung 1997

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Verordnung: Festsetzungsverordnung 1997

Auf Grund des § 2 Abs. 5 und 7, des § 11 Abs. 1 und 2 und des § 38a des Abfallwirtschaftsgesetzes

(AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 434/1996, wird

verordnet

I. ABSCHNITT

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung legt zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3

AWG fest,

1. welche Abfälle als gefährlich und

2. welche gefährlichen Abfälle als Problemstoffe im Sinne des § 2 Abs. 6 AWG

gelten.

(2) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Abfallbesitzer.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt

1. Gefahrenrelevante Eigenschaften sind die im § 2 Abs. 5 AWG angeführten Eigenschaften, die in

der Anlage 2 präzisiert werden.

2. Eine Beurteilungsmenge ist eine Menge von Abfällen desselben Abfallbesitzers, die einer

Schlüsselnummer des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle gemäß § 3 zuzuordnen

ist und zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegt. Sind Abfälle desselben Abfallbesitzers

getrennt angefallen, so dürfen sie nur dann zu einer Beurteilungsmenge zusammengefaßt werden,

wenn diese Abfälle derselben Schlüsselnummer zuzuordnen sind und durch das Zusammenfassen

keine für die Ausstufung relevante Änderung einer Abfalleigenschaft herbeigeführt wird.

3. Ausstufung ist das Verfahren zum Nachweis, daß ein bestimmter Abfall, der gemäß § 3 als

gefährlich gilt, im Einzelfall nicht gefährlich ist. Dieses Verfahren besteht aus

a) der Anzeige dieses Nachweises an die zuständige Behörde und

b) erforderlichenfalls dem dieser Anzeige entsprechenden Abschluß des behördlichen Verfahrens.

4. Bodenaushub ist der Boden oder die Erde, die bei Aushub- oder Abräumtätigkeiten anfallen.

5. Eine gleichbleibende Qualität des Prozesses ist gegeben, wenn es unter Berücksichtigung der

typischen Schwankungsbreite dieses Prozesses zu keiner für die Ausstufung relevanten Änderung

einer Abfalleigenschaft kommen kann.

II. ABSCHNITT

Gefährliche Abfälle

§ 3. (1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfälle der ÖNORM Die in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN und DIN-Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut,

Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich. S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben

am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1

enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100

hat entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.

(2) Mit 1. Juli 2000 gelten jene Abfälle als gefährlich, die von der auf Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie

91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom

31. Dezember 1991, S. 69, beruhenden Entscheidung über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle erfaßt

sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird dieses Verzeichnis vor dem 1. Juli 2000

im Bundesgesetzblatt kundmachen.

(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die mit Stoffen im Sinne des jeweils

geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle in einem Ausmaß kontaminiert sind oder vermischt

wurden, daß zumindest eine der gefahrenrelevanten Eigenschaften zutrifft.

(4) Abweichend zu den Abs. 1 und 2 gilt als gefährlicher Abfall

1. a) Bodenaushub von den Bereichen einer Altlast gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl.

Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, für die auf Grund der

vorliegenden Untersuchungen festgestellt wurde, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft

zutrifft;

b) Bodenaushub von Betriebsstandorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder

wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, daß eine gefahrenrelevante

Eigenschaft zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen,

Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie oder Gaswerken);

2. Bodenaushub von Standorten, die nicht von der Z 1 umfaßt werden, wenn im Zuge der Aushub-

oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme

besteht, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2,

zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests

zurückgegriffen werden;

3. Bodenaushub, wenn die begründete Annahme besteht, daß auf Grund einer Verunreinigung

durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere

das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen

sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden.

(5) Abfälle, die einer Schlüsselnummer des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle

zuzuordnen sind oder zugeordnet wurden, gelten nicht als gefährliche Abfälle, wenn sie nach Maßgabe

der §§ 5 bis 7 ausgestuft wurden. Für jene Abfälle, welche in dem jeweils geltenden Verzeichnis

gefährlicher Abfälle als nicht ausstufbar gekennzeichnet sind, ist die Ausstufung nicht zulässig; davon

ausgenommen sind jene Fälle, in denen der bestimmte Abfall gemäß den Zuordnungskriterien einer

Schlüsselnummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen ist.

Problemstoffe

§ 4. Problemstoffe sind gefährliche Abfälle gemäß § 3, die in privaten Haushalten oder bei

Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren

Abfallaufkommen üblicherweise anfallen.

III. ABSCHNITT

Ausstufung von Abfällen

§ 5. (1) Weist ein Abfallbesitzer für einen bestimmten Abfall gemäß § 3 nach, daß die gefahrenrelevanten

Eigenschaften nicht zutreffen, so kann dieser Abfall nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

ausgestuft werden.

(2) Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist nur zulässig, solange dieser Abfall nicht mit

anderen Materialien oder Abfällen vermischt wurde. Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls, der nach

der Behandlung gemäß den Zuordnungskriterien derselben Schlüsselnummer wie vor der Behandlung

zuzuordnen ist, ist zulässig, sofern eine für die Ausstufung relevante Änderung der Abfalleigenschaften

nicht lediglich auf Grund einer Vermischung dieses Abfalls mit anderen Materialien oder Abfällen

bewirkt wird.

(3) Der Nachweis für die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist auf Grundlage einer Ausstufungsbeurteilung

(§ 6), die nicht älter als vier Monate ist, zu erbringen und der zuständigen Behörde

unter Verwendung der Formblätter der Anlage 3 (Anzeige der Ausstufung und Ausstufungsbeurteilung)

anzuzeigen.

(4) Der Abfallbesitzer oder die befugte Fachperson oder Fachanstalt können von ihnen selbst

hergestellte, mit dem Muster der Anlage 3 idente Formblätter für die Anzeige der Ausstufung oder für die

Ausstufungsbeurteilung verwenden.

(5) Der Nachweis für die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist zulässig

1. für eine Beurteilungsmenge oder

2. für einen Abfall desselben Abfallbesitzers aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender

Qualität.

(6) Der Nachweis gemäß Abs. 5 Z 2 ist auf Grund der Untersuchung einer repräsentativen Beurteilungsmenge

zu erbringen. Eine auf dieser Grundlage getroffene Ausstufung gilt höchstens für die

Dauer von zwei Jahren; wenn der Abfallbesitzer auf Grundlage von Untersuchungen einmal jährlich der

Behörde bestätigt, daß die gleichbleibende Qualität des Prozesses gegeben ist, verlängert sich die Dauer

der Ausstufung auf höchstens vier Jahre. Wenn auf Grund von

1. Änderungen des Prozesses oder eines Einsatzstoffes oder

2. einer Betriebsstörung

die gleichbleibende Qualität des Prozesses nicht gegeben ist, so sind die dabei anfallenden Abfälle nicht

von der Ausstufung erfaßt.

(7) Abweichend zu den Abs. 1 bis 4 sowie den §§ 6 und 7 kann der Deponiebetreiber den Nachweis

für die Ausstufung für den Zweck der Deponierung auf Grundlage einer Gesamtbeurteilung gemäß § 6

der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, erbringen. Die Ausstufung von verfestigten Abfällen hat

zusätzlich auf Grundlage eines Gutachtens gemäß § 11 der Deponieverordnung zu erfolgen und ist nur

für den Zweck der Deponierung zulässig. Der Nachweis für die Ausstufung ist der zuständigen Behörde

unter Anschluß der Gesamtbeurteilung, bei verfestigten Abfällen zusätzlich unter Anschluß des Gutachtens,

anzuzeigen.

Ausstufungsbeurteilung

§ 6. (1) Die Ausstufungsbeurteilung ist von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen

und hat unter Verwendung des Formblattes für die Ausstufungsbeurteilung gemäß Anlage 3 zu erfolgen.

(2) Der Ausstufungsbeurteilung ist eine Untersuchung der gefahrenrelevanten Eigenschaften des

bestimmten Abfalls, insbesondere eine chemische Analyse, zugrunde zu legen. Die Probenahme ist von

derselben befugten Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern durchzuführen, die auch die

Ausstufungsbeurteilung vornimmt. Die überwiegende Anzahl der für die Ausstufungsbeurteilung erforderlichen

Analysen ist von dieser Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern selbst durchzuführen.

Die Anlage 4 ist anzuwenden. Die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Unterfertigung der

Ausstufungsbeurteilung durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt nicht länger als zwei Monate

zurückliegen.

(3) Der Umfang der Untersuchungen hat alle gefahrenrelevanten Eigenschaften zu umfassen, sofern

nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des bestimmten Abfalls zuverlässig angenommen werden

kann, daß bestimmte gefahrenrelevante Eigenschaften nicht zutreffen. Nicht berücksichtigte gefahrenrelevante

Eigenschaften sind zu dokumentieren.

(4) Der Umfang einer chemischen Analyse im Rahmen der Untersuchung einer gefahrenrelevanten

Eigenschaft gemäß Abs. 3 hat alle in Anlage 3, Punkt II angeführten Parameter zu umfassen, sofern nicht

auf Grund der Entstehung oder der Art des bestimmten Abfalls zuverlässig angenommen werden kann,

daß bestimmte Parameter ohne Relevanz für die Beurteilung dieser gefahrenrelevanten Eigenschaft des

jeweiligen Abfalls sind. Nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren.

(5) Im Rahmen einer Untersuchung oder Analyse kann, insbesondere bei Medikamenten oder nach

Chemikalienrecht gekennzeichneten Stoffen oder Zubereitungen, auf vom Hersteller beigegebene

Informationen über die chemische Zusammensetzung und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen oder

Produkte zurückgegriffen werden. Wenn auf Grund vorhandener Informationen (zB Herkunft, Entstehungsort

oder Inhaltsstoffe des Abfalls) oder auf Grund der Untersuchung oder Analyse des

bestimmten Abfalls anzunehmen ist, daß dieser Abfall untypische Verunreinigungen an schädlichen

Elementen oder Verbindungen, wie zB PCB, Dioxine, organische Phosphorverbindungen oder Pestizide,

enthält, sind diese Substanzen zu bestimmen. Das Ergebnis dieser Analyse ist in die Ausstufungsbeurteilung

einzubeziehen.

(6) Die Beurteilungsgrundlagen, wie die Ergebnisse der Untersuchung von gefahrenrelevanten

Eigenschaften und der chemischen Analyse, sind der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen.

Ausstufung von verunreinigtem Bodenaushub

§ 7. (1) Die Ausstufung von verunreinigtem Bodenaushub ist, soweit die Abs. 2 und 3 sowie § 5

Abs. 7 nicht anderes bestimmen, nur zulässig, wenn vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine

Ausstufungsbeurteilung vorgenommen wurde. Den dafür erforderlichen Untersuchungen sind abwei-

chend zu § 6 Abs. 2 Einzelproben zugrunde zu legen, die nach einem geeigneten Probenahmeraster zu

entnehmen sind. Die Erstellung dieses Probenahmerasters hat durch eine befugte Fachperson oder

Fachanstalt zu erfolgen. Der Probenahmeraster, einschließlich der Ergebnisse der Einzelanalysen und

deren Zuordnung zu den jeweiligen Probenahmestellen, ist der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen.

(2) Bei verunreinigtem Bodenaushub, der gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 und 3 als gefährlich gilt, ist

abweichend zu Abs. 1 die Erstellung eines Probenahmerasters nicht erforderlich. Die erheblich verunreinigten

Boden- oder Erdanteile sind soweit wie möglich getrennt von den nicht erheblich verunreinigten

Anteilen auszuheben oder abzuräumen. Dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie

auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden. Eine Ausstufung für die jeweiligen getrennt erfaßten

Boden- oder Erdanteile ist zulässig.

(3) Beträgt die Gesamtmasse des Bodens oder der Erde, die an einem gemäß § 3 Abs. 4 Z 1

kontaminierten Standort auszuheben oder abzuräumen sind, nicht mehr als 750 t, so kann abweichend zu

Abs. 1 die Ausstufung auf Grundlage einer die Aushub- oder Abräumtätigkeit begleitenden Untersuchung

einer befugten Fachperson oder Fachanstalt erfolgen; den dafür erforderlichen Analysen ist eine

ausreichende Zahl von Einzelproben zugrunde zu legen. Die Ergebnisse der Einzelanalysen sowie eine

Darstellung der räumlichen Verteilung der Probenahmestellen ist der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen.

IV. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 8. (1) Die §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 bis 4 und die §§ 4, 8 und 9 treten mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Der § 3 Abs. 5 und die §§ 5 bis 7 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen

über das Ausstufungsverfahren in einer Novelle des AWG, spätestens jedoch mit 1. Juli 2000 in Kraft. Das Inkrafttreten des § 3 Abs. 5 und der §§ 5 bis 7 zu einem früheren Zeitpunkt als den 1. Juli 2000 wird durch

den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gesondert kundgemacht.

Außerkrafttreten

§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Festsetzung

gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, sowie die Verordnung über die Bestimmung von Problemstoffen,

BGBl. Nr. 771/1990, außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 sowie die Anlage 1 treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

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