227. Verordnung: Verordnung Hopfenbeihilfe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 96 und 99 (Abschnitt F) des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union über die Gewährung von Beihilfen an Hopfenerzeuger im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Agrarmarkt Austria (AMA) mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in den Absätzen 2 bis 4 andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
Zur Zertifizierung ermächtigte amtliche Stelle im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 ist die AMA.
(2) Für die Kontrolle der Einhaltung der Zertifizierungsregelung ist das Bundesamt für Agrarbiologie in Linz zuständig.
(3) Zuständig für die Kontrolle des aus Drittländern eingeführten Hopfens gemäß Art. 7a der Verordnung (EWG) Nr. 3076/77 ist ebenfalls das Bundesamt für Agrarbiologie.
(4) Zuständig für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 wie auch für die Gewährung der Startbeihilfen für Erzeugergemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 879/73 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Anbaugebiet
§ 3. Hopfenanbaugebiet im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 ist das Bundesgebiet.
Startbeihilfen für Erzeugergemeinschaften
§ 4. (1) Die Startbeihilfe kann einer anerkannten Erzeugergemeinschaft auf Antrag gewährt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte gegeben sind. Der Beihilfeantrag ist beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einzureichen.
(2) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.
Voraussetzungen für die anderen Beihilfen
§ 5. (1) Die Beihilfe für im Anbaugebiet Österreich erzeugten Hopfen kann auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 1696/71 gewährt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte gegeben sind. Der Beihilfeantrag ist mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA einzureichen.
(2) Der Beihilfeantrag kann gemeinsam mit der Erklärung über die Anbaufläche (§ 6) gestellt werden.
(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.
Erklärung der Anbaufläche
§ 6. (1) Die Erklärung des Hopfenerzeugers über seine Anbauflächen ist unter Benützung des von der AMA aufzulegenden Formblattes bei Letzterer abzugeben.
(2) Das Formblatt hat zumindest folgende Angaben zu enthalten
1. Die Erklärung über die Hopfenanbauflächen der kommenden Ernte,
2. die Anmeldung der über Vorverträge verkauften Hopfenmengen (Lieferverträge) und
3. die Abernterklärung über die Hopfenflächen der vergangenen Ernte.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 7. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) haben Erzeuger und Erzeugergemeinschaften das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
Beweislast, Rückforderung und Verzinsung
§ 8. (1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Empfang des Beihilfebetrages in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der AMA gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen. An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.
Berichtspflicht
§ 9. (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Angaben, die zur Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten — ausgenommen jener, die gemäß § 2 nicht in ihre Zuständigkeit fallen — erforderlich sind, zu übermitteln.
(2) Das unter § 2 genannte Bundesamt hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Angaben, die zur Erfüllung der Meldepflichten im Rahmen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 und der dazu ergangenen Verordnungen (EWG) Nr. 1784/77 und (EWG) Nr. 890/78 in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich sind, zu übermitteln sowie eine Abschrift davon der AMA zu übersenden.