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227_1991 AT

227. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale

und kulturelle Rechte (BGBl. Nr. 590/1978, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 274/1988) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Algerien 12. September 1989

Burundi 9. Mai 1990

Guatemala 19. Mai 1988

Irland 8. Dezember 1989

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Republik Korea 10. April 1990

Malta 13. September 1990

Somalia 24. Jänner 1990

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte

erklärt

Irland

Artikel 2 Absatz 2

Im Zusammenhang mit der Politik der Regierung,

die Verwendung der irischen Sprache durch

jedes geeignete Mittel zu fördern, voranzutreiben

und zu ermutigen, behält sich Irland das Recht vor,

eine Kenntnis der irischen Sprache für bestimmte

Berufe zu verlangen oder wohlwollend zu berücksichtigen.

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a

Irland anerkennt das unveräußerliche Recht und

die Pflicht der Eltern, für die Bildung ihrer Kinder

zu sorgen und, obzwar es die Verpflichtung des

Staates anerkennt, für freien Grundschulunterricht

zu sorgen und zu verlangen, daß Kinder eine

gewisse Mindestbildung erhalten, behält es sich

nichtsdestotrotz das Recht vor, den Eltern zu

gestatten, für die Bildung ihrer Kinder im eigenen

Haus zu sorgen, mit der Maßgabe, daß diese

Mindesterfordernisse eingehalten werden.

Malta

Artikel 13 — Die Regierung von Malta erklärt,

daß sie sich zu dem Grundsatz bekennt, der in den

Worten bekräftigt wird „sowie die religiöse und

sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung

mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen".

Angesichts der Tatsache jedoch, daß die

Bevölkerung von Malta überwiegend römisch-katholisch

ist, ist es auch im Hinblick auf die

beschränkten finanziellen und menschlichen Möglichkeiten

schwierig, für eine derartige Erziehung in

Übereinstimmung mit einem besonderen religiösen

oder sittlichen Glauben im Fall von kleinen Gruppen

zu sorgen, wobei diese Fälle in Malta durchaus die

Ausnahme sind.

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