227. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. Nr. 590/1978, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 274/1988) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Algerien 12. September 1989
Burundi 9. Mai 1990
Guatemala 19. Mai 1988
Irland 8. Dezember 1989
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Republik Korea 10. April 1990
Malta 13. September 1990
Somalia 24. Jänner 1990
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte
erklärt
Irland
Artikel 2 Absatz 2
Im Zusammenhang mit der Politik der Regierung,
die Verwendung der irischen Sprache durch
jedes geeignete Mittel zu fördern, voranzutreiben
und zu ermutigen, behält sich Irland das Recht vor,
eine Kenntnis der irischen Sprache für bestimmte
Berufe zu verlangen oder wohlwollend zu berücksichtigen.
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a
Irland anerkennt das unveräußerliche Recht und
die Pflicht der Eltern, für die Bildung ihrer Kinder
zu sorgen und, obzwar es die Verpflichtung des
Staates anerkennt, für freien Grundschulunterricht
zu sorgen und zu verlangen, daß Kinder eine
gewisse Mindestbildung erhalten, behält es sich
nichtsdestotrotz das Recht vor, den Eltern zu
gestatten, für die Bildung ihrer Kinder im eigenen
Haus zu sorgen, mit der Maßgabe, daß diese
Mindesterfordernisse eingehalten werden.
Malta
Artikel 13 — Die Regierung von Malta erklärt,
daß sie sich zu dem Grundsatz bekennt, der in den
Worten bekräftigt wird „sowie die religiöse und
sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung
mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen".
Angesichts der Tatsache jedoch, daß die
Bevölkerung von Malta überwiegend römisch-katholisch
ist, ist es auch im Hinblick auf die
beschränkten finanziellen und menschlichen Möglichkeiten
schwierig, für eine derartige Erziehung in
Übereinstimmung mit einem besonderen religiösen
oder sittlichen Glauben im Fall von kleinen Gruppen
zu sorgen, wobei diese Fälle in Malta durchaus die
Ausnahme sind.