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227_1990 AT

227. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Kufstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Kufstein

Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,

BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet

§ 1. Auf Antrag des Standesamtsverbandes

Kufstein wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes

die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

der in die Personenstandsbücher einzutragenden

Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

mit der Auflage angeordnet, daß dabei die

Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der

Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz,

besonders über die Übermittlung von Daten aus den

Personenstandsbüchern und über die Auswahl der

Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher

sowie über die Ausstellung von Abschriften

aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden

anzuwenden sind.

§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die

Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung

bereits in die Personenstandsbücher eingetragener

Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

ein.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in

Kraft.

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