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227_1989 AT

227. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß einige Worte im § 26 Abs. 3 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 verfassungswidrig waren

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß einige Worte im § 26 Abs. 3 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 verfassungswidrig waren

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 4. März 1989, G 232, 233/88-6, dem Bundeskanzler

zugestellt am 13. April 1989, ausgesprochen,

daß im § 26 Abs. 3 Z 3 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 41. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, die erste der

beiden Wortfolgen „innerhalb von 6 Monaten", die

Wortfolge „das das erste Lebensjahr noch nicht

vollendet hat und" sowie das Wort „solchen" verfassungswidrig

waren.

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