227_1989
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227. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß einige Worte im § 26 Abs. 3 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 verfassungswidrig waren
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 227. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß einige Worte im § 26 Abs. 3 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 verfassungswidrig waren
1989_227_0 227. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß einige Worte im § 26 Abs. 3 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 verfassungswidrig waren
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Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 4. März 1989, G 232, 233/88-6, dem Bundeskanzler
zugestellt am 13. April 1989, ausgesprochen,
daß im § 26 Abs. 3 Z 3 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 41. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, die erste der
beiden Wortfolgen „innerhalb von 6 Monaten", die
Wortfolge „das das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und" sowie das Wort „solchen" verfassungswidrig
waren.