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227_1988 AT

227. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über katholisch-theologische

Studienrichtungen 1969, BGBl. Nr. 293, wird wie

folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

hat der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

insbesondere für das Lehramt in katholischer

Religion an höheren Schulen zu dienen. Das

Diplomstudium hat elf Semester zu umfassen. Es

hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von

vier und sieben Semestern zu bestehen. Die zuständige

akademische Behörde hat auf Antrag des

ordentlichen Hörers die Inskription von einem

Semester im zweiten Studienabschnitt zu erlassen,

wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen

Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer

inskribiert und die Voraussetzungen für

die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung erfüllt. War der Kandidat im Hinblick

auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in

der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß

zu inskribieren, so ist die Inskription derselben

nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen

darf die Hälfte der Stundenzahlen der in

den beiden letzten Semestern zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen

Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen

sind jedoch abzulegen.

(3) Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

hat in Verbindung mit einer an einer

anderen Fakultät (Universität) oder an einer Hochschule

künstlerischer Richtung eingerichteten, der

wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren Schulen dienenden

Studienrichtung und mit der pädagogischen

Ausbildung für Lehramtskandidaten nach

Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

für das Lehramt in katholischer Religion an höheren

Schulen zu dienen. Das Diplomstudium hat

neun Semester zu umfassen. Es hat aus zwei Studienabschnitten

in der Dauer von vier und fünf

Semestern zu bestehen. In der Studienordnung ist

unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen

Zusammenhänge und den Bedarf nach bestimmten

wissenschaftlichen Berufsvorbildungen für das

Lehramt an höheren Schulen festzusetzen, mit welchen

Studienrichtungen die kombinierte religionspädagogische

Studienrichtung kombiniert werden

darf. Die Studienpläne sind so zu erstellen, die

Lehrveranstaltungen so einzurichten und der Lehrstoff

so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer

das Studium der kombinierten Studienrichtung

gleichzeitig mit dem Studium der anderen gewählten

Studienrichtung und der pädagogischen Ausbildung

innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz)."

2. § 6 Abs. 2 lit. c lautet

„c) der positiven Beurteilung der Teilnahme an

wenigstens zwei Seminaren und an der pädagogischen

Ausbildung für Lehramtskandidaten;"

3. § 6 Abs. 3 lit. e entfällt.

4. § 8 Abs. 2 lit. c lautet

„c) der positiven Beurteilung der Teilnahme an

mindestens einem Seminar und an der pädagogischen

Ausbildung für Lehramtskandidaten;"

5. § 15 Abs. 1 lit. a lautet

„a) die erfolgreiche Ablegung der zweiten

Diplomprüfung gemäß § 4 oder § 6 oder die

Erfüllung gleichwertiger Bedingungen gemäß

§ 14 oder die Ablegung der abschließenden

Prüfung eines gleichwertigen an einer inländischen

oder ausländischen Hochschule

absolvierten Studiums (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz);"

6. § 15 Abs. 4 lit. b lautet

„b) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

1. Altes Testament,

2. Neues Testament,

3. Dogmatik (einschließlich der ökumenischen

Theologie und Sakramententheologie),

4. Fundamentaltheologie,

5. Moraltheologie,

6. Pastoraltheologie,

7. Liturgiewissenschaft,

8. Katechetik und Religionspädagogik,

9. Kirchengeschichte,

10. Kirchliches Recht."

7. Der IX. Abschnitt lautet

„IX. ABSCHNITT

Hochschullehrgang zur Fortbildung für Studierende

und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung

§ 17. (1) Für Studierende und Absolventen der

fachtheologischen Studienrichtung ist von den

katholisch-theologischen Fakultäten ein Hochschullehrgang

zur Fortbildung (§ 18 Abs. 4 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) in der Dauer von

zwei Semestern durchzuführen. Er hat der spezialisierten

Ausbildung in pastoraltheologischen, religionspädagogischen

und anderen Fächern des

katholisch-theologischen Studiums zu dienen.

(2) Lehrveranstaltungen dieses Hochschullehrganges

können bereits ab dem dritten einrechenbaren

Semester absolviert werden.

(3) Nach Maßgabe der vorhandenen Studienplätze

können auf Beschluß der zuständigen akademischen

Behörde auch Studierende und Absolventen

der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung

und der kombinierten religionspädagogischen

Studienrichtung zu diesem Hochschullehrgang

zugelassen werden."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1988 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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