227. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über katholisch-theologische
Studienrichtungen 1969, BGBl. Nr. 293, wird wie
folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung
hat der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
insbesondere für das Lehramt in katholischer
Religion an höheren Schulen zu dienen. Das
Diplomstudium hat elf Semester zu umfassen. Es
hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von
vier und sieben Semestern zu bestehen. Die zuständige
akademische Behörde hat auf Antrag des
ordentlichen Hörers die Inskription von einem
Semester im zweiten Studienabschnitt zu erlassen,
wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen
Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer
inskribiert und die Voraussetzungen für
die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung erfüllt. War der Kandidat im Hinblick
auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in
der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß
zu inskribieren, so ist die Inskription derselben
nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen
darf die Hälfte der Stundenzahlen der in
den beiden letzten Semestern zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen
Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen
sind jedoch abzulegen.
(3) Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung
hat in Verbindung mit einer an einer
anderen Fakultät (Universität) oder an einer Hochschule
künstlerischer Richtung eingerichteten, der
wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufsvorbildung
für das Lehramt an höheren Schulen dienenden
Studienrichtung und mit der pädagogischen
Ausbildung für Lehramtskandidaten nach
Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
für das Lehramt in katholischer Religion an höheren
Schulen zu dienen. Das Diplomstudium hat
neun Semester zu umfassen. Es hat aus zwei Studienabschnitten
in der Dauer von vier und fünf
Semestern zu bestehen. In der Studienordnung ist
unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen
Zusammenhänge und den Bedarf nach bestimmten
wissenschaftlichen Berufsvorbildungen für das
Lehramt an höheren Schulen festzusetzen, mit welchen
Studienrichtungen die kombinierte religionspädagogische
Studienrichtung kombiniert werden
darf. Die Studienpläne sind so zu erstellen, die
Lehrveranstaltungen so einzurichten und der Lehrstoff
so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer
das Studium der kombinierten Studienrichtung
gleichzeitig mit dem Studium der anderen gewählten
Studienrichtung und der pädagogischen Ausbildung
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz)."
2. § 6 Abs. 2 lit. c lautet
„c) der positiven Beurteilung der Teilnahme an
wenigstens zwei Seminaren und an der pädagogischen
Ausbildung für Lehramtskandidaten;"
3. § 6 Abs. 3 lit. e entfällt.
4. § 8 Abs. 2 lit. c lautet
„c) der positiven Beurteilung der Teilnahme an
mindestens einem Seminar und an der pädagogischen
Ausbildung für Lehramtskandidaten;"
5. § 15 Abs. 1 lit. a lautet
„a) die erfolgreiche Ablegung der zweiten
Diplomprüfung gemäß § 4 oder § 6 oder die
Erfüllung gleichwertiger Bedingungen gemäß
§ 14 oder die Ablegung der abschließenden
Prüfung eines gleichwertigen an einer inländischen
oder ausländischen Hochschule
absolvierten Studiums (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz);"
6. § 15 Abs. 4 lit. b lautet
„b) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer
1. Altes Testament,
2. Neues Testament,
3. Dogmatik (einschließlich der ökumenischen
Theologie und Sakramententheologie),
4. Fundamentaltheologie,
5. Moraltheologie,
6. Pastoraltheologie,
7. Liturgiewissenschaft,
8. Katechetik und Religionspädagogik,
9. Kirchengeschichte,
10. Kirchliches Recht."
7. Der IX. Abschnitt lautet
„IX. ABSCHNITT
Hochschullehrgang zur Fortbildung für Studierende
und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung
§ 17. (1) Für Studierende und Absolventen der
fachtheologischen Studienrichtung ist von den
katholisch-theologischen Fakultäten ein Hochschullehrgang
zur Fortbildung (§ 18 Abs. 4 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) in der Dauer von
zwei Semestern durchzuführen. Er hat der spezialisierten
Ausbildung in pastoraltheologischen, religionspädagogischen
und anderen Fächern des
katholisch-theologischen Studiums zu dienen.
(2) Lehrveranstaltungen dieses Hochschullehrganges
können bereits ab dem dritten einrechenbaren
Semester absolviert werden.
(3) Nach Maßgabe der vorhandenen Studienplätze
können auf Beschluß der zuständigen akademischen
Behörde auch Studierende und Absolventen
der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung
und der kombinierten religionspädagogischen
Studienrichtung zu diesem Hochschullehrgang
zugelassen werden."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1988 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.