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227_1987 AT

227. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit samt Anlage

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit samt Anlage

Auf Grund des Artikels 19 des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Portugiesischen

Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit

vom 18. April 1985 Kundgemacht in BGBl. Nr. 104/1987 — im folgenden als Abkommen

bezeichnet — haben die zuständigen Behörden

zur Duchführung des Abkommens folgendes

vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck

„Zusatzvereinbarung zur Durchführung des

Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit"

die am 14. Dezember 1972 in Paris unterzeichnete

Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen

Abkommens über Soziale Sicherheit in der

zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden

Fassung.

(2) In dieser Vereinbarung werden die im Artikel

1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in

derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im

genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

Hinsichtlich der Verbindungsstellen gelten die

Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 der Zusatzvereinbarung

zur Durchführung des Europäischen

Abkommens über Soziale Sicherheit in Verbindung

mit Anhang 4 zu dieser Zusatzvereinbarung.

Artikel 3

Formblätter

Die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen

Formblätter sind von den nach Artikel 2

in Betracht kommenden Verbindungsstellen festzulegen.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Hinsichtlich der Bestimmungen über die anzuwendenden

Rechtsvorschriften gelten die Artikel

12 bis 14 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung

des Europäischen Abkommens über

Soziale Sicherheit.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Zeiten

Hinsichtlich der Zusammenrechnung von Versicherungs-

oder Wohnzeiten gelten die Artikel 15

und 16 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung

des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 6 und des

Artikels 8 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist

dem nach Artikel 9 des Abkommens in Betracht

kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches

eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.

(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die

Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es

sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige

Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.

(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der

nach Artikel 9 des Abkommens in Betracht kommende

Träger dem zuständigen Träger unverzüglich

den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus

und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes

sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.

(4) Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 2

des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke,

größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen

von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung

angeschlossen. Sind solche Leistungen

wegen Dringlichkeit gewährt worden, so hat der im

Artikel 9 des Abkommens bezeichnete Träger dies

unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Artikel 7

Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung

des vorgesehenen Verfahrens

Die entstandenen Aufwendungen sind auf

Antrag der betreffenden Person vom zuständigen

Träger nach den für den im Artikel 9 des Abkommens

bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu

erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen

nicht eingehalten werden konnten. Der im

Artikel 9 des Abkommens bezeichnete Träger hat

dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Artikel 8

Gewährung von Geldleistungen

Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft

sind den Berechtigten vom zuständigen Träger

direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

Artikel 9

Finanzielle Bestimmung

Für die Durchführung des Artikels 10 des

Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der

Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles

oder für jedes Kalenderhalbjahr geltend

zu machen und binnen sechs Monaten nach

Eingang der Forderung zu erfüllen.

Kapitel 2

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 10

Zusammenrechnung der Zeiten

(1) Hinsichtlich der Zusammenrechnung von

Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits-

oder Wohnzeiten gelten die Artikel 15 und

72 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des

Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.

(2) Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 2

des Abkommens gilt Artikel 72 der Zusatzvereinbarung

zur Durchführung des Europäischen Abkommens

über Soziale Sicherheit hinsichtlich der Dauer

der Gewährung von Arbeitslosengeld entsprechend.

Artikel 11

Rückersatz

(1) Anträge auf Rückersatz im Sinne des Artikels

11 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens sind

zu richten

in Österreich

an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

in Portugal

an das Regionalzentrum für Soziale Sicherheit,

bei dem der Arbeitslose eingetragen ist.

(2) Die Rückersätze sind zu leisten

in Österreich

an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

in Portugal

an das Regionalzentrum für Soziale Sicherheit

des Wohnortes.

Kapitel 3

Familienbeihilfen

Artikel 12

Zusammenrechnung der Zeiten

Hinsichtlich der Zusammenrechnung von

Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten

gelten die Artikel 15 und 78 der Zusatzvereinbarung

zur Durchführung des Europäischen

Abkommens über Soziale Sicherheit.

Artikel 13

Familienstandsbescheinigungen

(1) Für die Anwendung der Artikel 13 und 15

des Abkommens haben in Österreich die Finanzämter

und in Portugal die Gemeindeämter Bescheinigungen

auszustellen, aus denen die persönlichen

Daten des Dienstnehmers und seiner Kinder, für

die Familienbeihilfen beansprucht werden, hervorgehen.

Diese Bescheinigungen haben auch den Ort

des ständigen Aufenthaltes der Kinder, ihren Familienstand

und ein allfälliges eigenes Einkommen

der Kinder zu beinhalten.

(2) Diese Bescheinigungen haben eine Gültigkeit

von einem Jahr ab ihrer Ausstellung.

Artikel 14

Mitteilung über gewährte Familienbeihilfen

Für die Anwendung der Artikel 12 bis 18 des

Abkommens teilen die zuständigen Träger beider

Vertragsstaaten einander die von ihnen gewährten

Familienbeihilfen mit, soweit dies erforderlich ist,

um in einem der beiden Vertragsstaaten einen

Anspruch auf Familienbeihilfen geltend zu machen.

Diese Mitteilung soll enthalten

a) die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen

gewährt werden,

b) den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen

gewährt werden, und

c) die Höhe der gewährten Familienbeihilfen.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft und bleibt ebenso lange wie

dieses in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 14. Mai 1987, in

zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales

Dr. Josef Schuh

Für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie

Dr. Leopold Wohlmann

Für die zuständigen portugiesischen Behörden

Dr. Sebastião Pizarro

Anlage

Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel

und anderen Sachleistungen von erheblicher

Bedeutung (Artikel 6 Absatz 4)

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate

und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst

Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls

mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht

orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen

Körperteile), die benutzt werden,

um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten

Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen

und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)

und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere

mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8

genannten Gegenstände;

10. Blindenführhunde;

11. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs-

und Erholungsheimen oder Heilanstalten;

12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen

Wiedereingliederung;

13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und

ähnliches, deren Anschaffungskosten in

Österreich 5000 Schilling, in Portugal

50000 Escudos übersteigen.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 am 1. Mai 1987 in Kraft getreten.

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