227. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 19 des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Portugiesischen
Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit
vom 18. April 1985 Kundgemacht in BGBl. Nr. 104/1987 — im folgenden als Abkommen
bezeichnet — haben die zuständigen Behörden
zur Duchführung des Abkommens folgendes
vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck
„Zusatzvereinbarung zur Durchführung des
Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit"
die am 14. Dezember 1972 in Paris unterzeichnete
Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen
Abkommens über Soziale Sicherheit in der
zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden
Fassung.
(2) In dieser Vereinbarung werden die im Artikel
1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in
derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im
genannten Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
Hinsichtlich der Verbindungsstellen gelten die
Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 der Zusatzvereinbarung
zur Durchführung des Europäischen
Abkommens über Soziale Sicherheit in Verbindung
mit Anhang 4 zu dieser Zusatzvereinbarung.
Artikel 3
Formblätter
Die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen
Formblätter sind von den nach Artikel 2
in Betracht kommenden Verbindungsstellen festzulegen.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Hinsichtlich der Bestimmungen über die anzuwendenden
Rechtsvorschriften gelten die Artikel
12 bis 14 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung
des Europäischen Abkommens über
Soziale Sicherheit.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Zeiten
Hinsichtlich der Zusammenrechnung von Versicherungs-
oder Wohnzeiten gelten die Artikel 15
und 16 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung
des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.
Artikel 6
Gewährung von Sachleistungen
(1) Für die Anwendung des Artikels 6 und des
Artikels 8 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist
dem nach Artikel 9 des Abkommens in Betracht
kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches
eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die
Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es
sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige
Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der
nach Artikel 9 des Abkommens in Betracht kommende
Träger dem zuständigen Träger unverzüglich
den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus
und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes
sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.
(4) Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 2
des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke,
größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen
von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung
angeschlossen. Sind solche Leistungen
wegen Dringlichkeit gewährt worden, so hat der im
Artikel 9 des Abkommens bezeichnete Träger dies
unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
Artikel 7
Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung
des vorgesehenen Verfahrens
Die entstandenen Aufwendungen sind auf
Antrag der betreffenden Person vom zuständigen
Träger nach den für den im Artikel 9 des Abkommens
bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu
erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen
nicht eingehalten werden konnten. Der im
Artikel 9 des Abkommens bezeichnete Träger hat
dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Artikel 8
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft
sind den Berechtigten vom zuständigen Träger
direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
Artikel 9
Finanzielle Bestimmung
Für die Durchführung des Artikels 10 des
Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der
Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles
oder für jedes Kalenderhalbjahr geltend
zu machen und binnen sechs Monaten nach
Eingang der Forderung zu erfüllen.
Kapitel 2
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 10
Zusammenrechnung der Zeiten
(1) Hinsichtlich der Zusammenrechnung von
Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits-
oder Wohnzeiten gelten die Artikel 15 und
72 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des
Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.
(2) Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 2
des Abkommens gilt Artikel 72 der Zusatzvereinbarung
zur Durchführung des Europäischen Abkommens
über Soziale Sicherheit hinsichtlich der Dauer
der Gewährung von Arbeitslosengeld entsprechend.
Artikel 11
Rückersatz
(1) Anträge auf Rückersatz im Sinne des Artikels
11 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens sind
zu richten
in Österreich
an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
in Portugal
an das Regionalzentrum für Soziale Sicherheit,
bei dem der Arbeitslose eingetragen ist.
(2) Die Rückersätze sind zu leisten
in Österreich
an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
in Portugal
an das Regionalzentrum für Soziale Sicherheit
des Wohnortes.
Kapitel 3
Familienbeihilfen
Artikel 12
Zusammenrechnung der Zeiten
Hinsichtlich der Zusammenrechnung von
Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten
gelten die Artikel 15 und 78 der Zusatzvereinbarung
zur Durchführung des Europäischen
Abkommens über Soziale Sicherheit.
Artikel 13
Familienstandsbescheinigungen
(1) Für die Anwendung der Artikel 13 und 15
des Abkommens haben in Österreich die Finanzämter
und in Portugal die Gemeindeämter Bescheinigungen
auszustellen, aus denen die persönlichen
Daten des Dienstnehmers und seiner Kinder, für
die Familienbeihilfen beansprucht werden, hervorgehen.
Diese Bescheinigungen haben auch den Ort
des ständigen Aufenthaltes der Kinder, ihren Familienstand
und ein allfälliges eigenes Einkommen
der Kinder zu beinhalten.
(2) Diese Bescheinigungen haben eine Gültigkeit
von einem Jahr ab ihrer Ausstellung.
Artikel 14
Mitteilung über gewährte Familienbeihilfen
Für die Anwendung der Artikel 12 bis 18 des
Abkommens teilen die zuständigen Träger beider
Vertragsstaaten einander die von ihnen gewährten
Familienbeihilfen mit, soweit dies erforderlich ist,
um in einem der beiden Vertragsstaaten einen
Anspruch auf Familienbeihilfen geltend zu machen.
Diese Mitteilung soll enthalten
a) die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen
gewährt werden,
b) den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen
gewährt werden, und
c) die Höhe der gewährten Familienbeihilfen.
ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft und bleibt ebenso lange wie
dieses in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 14. Mai 1987, in
zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales
Dr. Josef Schuh
Für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie
Dr. Leopold Wohlmann
Für die zuständigen portugiesischen Behörden
Dr. Sebastião Pizarro
Anlage
Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel
und anderen Sachleistungen von erheblicher
Bedeutung (Artikel 6 Absatz 4)
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate
und Stützapparate einschließlich gewebebespannter
orthopädischer Korsette nebst
Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls
mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht
orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen
Körperteile), die benutzt werden,
um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten
Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen
und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)
und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere
mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8
genannten Gegenstände;
10. Blindenführhunde;
11. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs-
und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen
Wiedereingliederung;
13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und
ähnliches, deren Anschaffungskosten in
Österreich 5000 Schilling, in Portugal
50000 Escudos übersteigen.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 am 1. Mai 1987 in Kraft getreten.