227. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden und
Kontinuitätserklärungen zum Übereinkommen
über die politischen Rechte der Frau (BGBl.
Nr. 256/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 281/1976) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde und
Kontinuitätserklärung
Ägypten 8. September 1981
Bahamas 16. August 1977
Guinea 24. Jänner 1978
Luxemburg 1. November 1976
Marokko 22. November 1976
Mexiko 23. April 1981
Nigeria 17. November 1980
Papua-Neuguinea 27. Jänner 1982
Salomon-Inseln 3. September 1981
Venezuela 31. Mai 1983
Zaire 12. Oktober 1977
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden
haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte
erklärt
MAROKKO
„Die Zustimmung aller Vertragsparteien ist für
die Übertragung eines Streitfalles an den Internationalen
Gerichtshof erforderlich."
VENEZUELA
„Venezuela legt einen förmlichen Vorbehalt hinsichtlich
der Bestimmungen des Art. IX des Übereinkommens
ein, da es die Gerichtsbarkeit des
Internationalen Gerichtshofes für die Regelung von
Streitfällen über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens nicht anerkennt."
Ferner haben nach Mitteillungen des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen Belgien seinen zu
Art. III des Übereinkommen» eingelegten Vorbehalt,
2. Absatz, sowie die Niederlande ihren zu
demselben Artikel eingelegten Vorbehalt mit Wirkung
vom 19. Juni 1978 bzw. 17. Dezember 1985
zurückgenommen.