227. Verordnung: Gebührentarif nach dem Futtermittelgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 in Verbindung mit den §§ 5
Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes,
BGBl. Nr. 97/1952, idF des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 783/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Die Gebühren für die gemäß § 5 Abs. 2
des Futtermittelgesetzes vorzunehmenden Untersuchungen
werden laut Anlage A und für die im Rahmen
der Amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß
§ 12 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes durchzuführenden
Untersuchungen laut Anlage B festgesetzt.
(2) Ein Punkt der in den Anlagen A und B und in
§ 2 angeführten Gebühren entspricht einem Betrag
von 6,70 S.
§ 2. Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im
Rahmen der Untersuchungstätigkeit gemäß § 12
Abs. 3 des Futtermittelgesetzes wird neben den in
Anlage B angeführten Gebühren eine Probenahmegebühr
von 10 Punkten je bemustertem Sack oder
je bemusterter Menge bei loser Ware und ein Reiseaufwandpauschale
von 30 Punkten je Betriebsbesuch
festgesetzt.
§ 3. Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht
in den Anlagen A und B ausgewiesen sind, sind
nach den erbrachten Aufwendungen (Personal-
und Sachaufwand) zu berechnen.
§ 4. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet
werden, sind sie durch Bescheid vorzuschreiben.
§ 5. Die Kosten der Probeeinsendung (Porto,
Fracht, Zoll u. dgl.) sowie der Probezustellung
(Zustellgebühren) gehen bei Einreichungen gem.
§ 5 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes zu Lasten des
Einsenders (Verfügungsberechtigten).