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227_1983 AT

227. Verordnung: Gebührentarif nach dem Futtermittelgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Verordnung: Gebührentarif nach dem Futtermittelgesetz

Auf Grund des § 14 in Verbindung mit den §§ 5

Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes,

BGBl. Nr. 97/1952, idF des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 783/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Die Gebühren für die gemäß § 5 Abs. 2

des Futtermittelgesetzes vorzunehmenden Untersuchungen

werden laut Anlage A und für die im Rahmen

der Amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß

§ 12 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes durchzuführenden

Untersuchungen laut Anlage B festgesetzt.

(2) Ein Punkt der in den Anlagen A und B und in

§ 2 angeführten Gebühren entspricht einem Betrag

von 6,70 S.

§ 2. Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im

Rahmen der Untersuchungstätigkeit gemäß § 12

Abs. 3 des Futtermittelgesetzes wird neben den in

Anlage B angeführten Gebühren eine Probenahmegebühr

von 10 Punkten je bemustertem Sack oder

je bemusterter Menge bei loser Ware und ein Reiseaufwandpauschale

von 30 Punkten je Betriebsbesuch

festgesetzt.

§ 3. Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht

in den Anlagen A und B ausgewiesen sind, sind

nach den erbrachten Aufwendungen (Personal-

und Sachaufwand) zu berechnen.

§ 4. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet

werden, sind sie durch Bescheid vorzuschreiben.

§ 5. Die Kosten der Probeeinsendung (Porto,

Fracht, Zoll u. dgl.) sowie der Probezustellung

(Zustellgebühren) gehen bei Einreichungen gem.

§ 5 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes zu Lasten des

Einsenders (Verfügungsberechtigten).

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