227. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Former und Gießer gliedert «ich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat das Anfertigen einer Naßform von
Hand nach Modell sowie das Herstellen eines
einfachen Kernes mittels beigestelltem Kernkasten
zu umfassen. Weiters ist ein Abguß durchzuführen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der
Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden
kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie
hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu
entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann dm Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Brauchbarkeit des Gußstückes,
Verwenden der richtigen Werkzeuge, Formstoffe
und Hilfsmittel bei der Ausführung
der Prüfarbeit.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine
größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes «möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand
„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-
und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
Volums- und Gewichtsberechnung,
Prozent- und Mischungsrechnung,
Materialbedarfsberechnung,
Schwindmaßberechnung,
Festigkeitsberechnung.
{6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Werkstoffkunde,
Hilfsstoffe (Sandarten, Zusatzstoffe und fertigungsbedingte
Hilfsmittel),
Werkzeuge und Modelle,
Gießereimaschinen und Schmelzöfen,
Formarten und Gießverfahren.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat die Durchführung folgender Aufgaben zu
umfassen
Aus einer Werkzeichnung ist ein Kern herauszuzeichnen,
weiters ist eine Einformskizze anzufertigen, aus
welcher das Eingußsystem ersichtlich ist.
(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,
hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei, spätestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten
darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs
Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Gelbgießer
oder Zinngießer kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen)
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Former und Gießer
oder Metall- und Eisengießer kann bis 31. Dezember
1984 eine Zusatzprüfung im Lehnberuf
Former und Gießer (Metall und Eisen) abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Former und Gießer
(Metall und Eisen) ist im übrigen die Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 in der geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1981
in Kraft.