227. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Gemeinden Obdach und Amering
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 78
Obdacher Straße wird im Bereich der Gemeinden
Obdach und Amering wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 17,100, schwenkt nach Osten ab, überquert
die ÖBB-Linie Zeltweg—Lavamünd südlich
des Bahnhofes und bindet bei km 19,130
wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Obdach und Amering
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen BO-78-
10; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.