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227_1978 AT

227. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend die Erteilung von mehrmaligen Sichtvermerken für Mitarbeiter von Botschaften, konsularischen Vertretungen und deren Familienangehörige (Notenwechsel)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend die Erteilung von mehrmaligen Sichtvermerken für Mitarbeiter von Botschaften, konsularischen Vertretungen und deren Familienangehörige (Notenwechsel)

(Übersetzung)

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der UdSSR

Zl. KU-1877

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der UdSSR entbietet der Österreichischen

Botschaft den Ausdruck seiner vorzüglichen

Hochachtung und beehrt sich — geleitet von

dem Wunsch, die multilateralen und dem gegenseitigen

Nutzen dienenden Beziehungen zwischen

beiden Ländern hinsichtlich des Sichtvermerksverkehrs

zwischen der UdSSR und Österreich

zu verbessern — vorzuschlagen, ein Abkommen

betreffend die Erteilung von mehrmaligen Sichtvermerken

für Mitarbeiter von Botschaften,

konsularischen Vertretungen und deren Familienangehörige,

gültig für den gesamten Zeitraum

ihrer Dienstverwendung an den Botschaften

oder konsularischen Vertretungen, abzuschließen.

Die erstmalige Einreise der genannten Personen

in das jeweilige Land erfolgt mit einmaligen

Einreisesichtvermerken. Nach Eintreffen am

Dienstort und Registrierung im Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten werden den genannten

Personen mehrmalige Sichtvermerke

ausgestellt.

Die Gültigkeit des mehrmaligen Sichtvermerkes

endet mit dem Augenblick der endgültigen

Ausreise des Mitarbeiters einer Botschaft oder

konsularischen Vertretung sowie seiner Familien-

angehörigen aus dem Empfangsstaat. Die Botschaft

hat dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten in Form einer Note das Datum

der Abreise des Mitarbeiters und seiner Familienangehörigen

mitzuteilen und deren Diplomaten- oder

Dienstkarten rückzumitteln.

Falls die österreichische Seite mit diesem Vorschlag

einverstanden ist, stellen die vorliegende

Note des Ministeriums und die Antwortnote der

Botschaft ein Abkommen dar, welches 60 Tage

nach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an welchem

die Vertragspartner einander gegenseitig über

die Einhaltung der für sie notwendigen verfassungsrechtlichen

Formalitäten informiert haben.

Das Ministerium benüt2t auch diesen Anlaß,

der Botschaft den Ausdruck seiner vorzüglichen

Hochachtung zu erneuern.

Moskau, am 12. September 1977

An die

Österreichische Botschaft

Moskau

Österreichische Botschaft

in der UdSSR

Zl. 251/78

Die Österreichische Botschaft in der UdSSR

entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der UdSSR den Ausdruck ihrer vorzüglichen

Hochachtung und beehrt sich, den

Empfang seiner Note vom 12. September 1977,

Zl. KU-1877, zu bestätigen, deren Text wie folgt

lautet

(Es folgt der volle Wortlaut der Übersetzung

der sowjetischen Eröffnungsnote)

Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium

mitzuteilen, daß die österreichische Seite damit

einverstanden ist, daß die oberwähnte Note des

Ministeriums und die vorliegende Note als Abkommen

über die Ausstellung mehrmaliger

Sichtvermerke an Mitarbeiter von Botschaften

und konsularischen Vertretungen beider Länder

sowie an deren Familienangehörige für die gesamte

Dauer ihrer Tätigkeit gelten. Das Abkommen

wird zu dem in der oberwähnten Note des

Ministeriums vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft

treten.

Was die erstmalige Einreise betrifft, wird von

der österreichischen Seite bis auf weiteres die

bisher geübte Praxis beibehalten, wonach Inhabern

sowjetischer Diplomatenpässe die sichtvermerksfreie

Einreise und ein Aufenthalt bis

zu drei Monaten auf dem Gebiet der Republik

Österreich gestattet wird.

Die Botschaft benützt auch diesen Anlaß, dem

Ministerium die Versicherung ihrer besonderen

Hochachtung zu erneuern.

Moskau, am 10. März 1978

An das

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der UdSSR

Konsularabteilung

Moskau

Das Abkommen tritt gemäß dem vorletzten Absatz der Eröffnungsnote am 29. Mai 1978

in Kraft.

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