227. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend die Erteilung von mehrmaligen Sichtvermerken für Mitarbeiter von Botschaften, konsularischen Vertretungen und deren Familienangehörige (Notenwechsel)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der UdSSR
Zl. KU-1877
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der UdSSR entbietet der Österreichischen
Botschaft den Ausdruck seiner vorzüglichen
Hochachtung und beehrt sich — geleitet von
dem Wunsch, die multilateralen und dem gegenseitigen
Nutzen dienenden Beziehungen zwischen
beiden Ländern hinsichtlich des Sichtvermerksverkehrs
zwischen der UdSSR und Österreich
zu verbessern — vorzuschlagen, ein Abkommen
betreffend die Erteilung von mehrmaligen Sichtvermerken
für Mitarbeiter von Botschaften,
konsularischen Vertretungen und deren Familienangehörige,
gültig für den gesamten Zeitraum
ihrer Dienstverwendung an den Botschaften
oder konsularischen Vertretungen, abzuschließen.
Die erstmalige Einreise der genannten Personen
in das jeweilige Land erfolgt mit einmaligen
Einreisesichtvermerken. Nach Eintreffen am
Dienstort und Registrierung im Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten werden den genannten
Personen mehrmalige Sichtvermerke
ausgestellt.
Die Gültigkeit des mehrmaligen Sichtvermerkes
endet mit dem Augenblick der endgültigen
Ausreise des Mitarbeiters einer Botschaft oder
konsularischen Vertretung sowie seiner Familien-
angehörigen aus dem Empfangsstaat. Die Botschaft
hat dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten in Form einer Note das Datum
der Abreise des Mitarbeiters und seiner Familienangehörigen
mitzuteilen und deren Diplomaten- oder
Dienstkarten rückzumitteln.
Falls die österreichische Seite mit diesem Vorschlag
einverstanden ist, stellen die vorliegende
Note des Ministeriums und die Antwortnote der
Botschaft ein Abkommen dar, welches 60 Tage
nach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an welchem
die Vertragspartner einander gegenseitig über
die Einhaltung der für sie notwendigen verfassungsrechtlichen
Formalitäten informiert haben.
Das Ministerium benüt2t auch diesen Anlaß,
der Botschaft den Ausdruck seiner vorzüglichen
Hochachtung zu erneuern.
Moskau, am 12. September 1977
An die
Österreichische Botschaft
Moskau
Österreichische Botschaft
in der UdSSR
Zl. 251/78
Die Österreichische Botschaft in der UdSSR
entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der UdSSR den Ausdruck ihrer vorzüglichen
Hochachtung und beehrt sich, den
Empfang seiner Note vom 12. September 1977,
Zl. KU-1877, zu bestätigen, deren Text wie folgt
lautet
(Es folgt der volle Wortlaut der Übersetzung
der sowjetischen Eröffnungsnote)
Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium
mitzuteilen, daß die österreichische Seite damit
einverstanden ist, daß die oberwähnte Note des
Ministeriums und die vorliegende Note als Abkommen
über die Ausstellung mehrmaliger
Sichtvermerke an Mitarbeiter von Botschaften
und konsularischen Vertretungen beider Länder
sowie an deren Familienangehörige für die gesamte
Dauer ihrer Tätigkeit gelten. Das Abkommen
wird zu dem in der oberwähnten Note des
Ministeriums vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft
treten.
Was die erstmalige Einreise betrifft, wird von
der österreichischen Seite bis auf weiteres die
bisher geübte Praxis beibehalten, wonach Inhabern
sowjetischer Diplomatenpässe die sichtvermerksfreie
Einreise und ein Aufenthalt bis
zu drei Monaten auf dem Gebiet der Republik
Österreich gestattet wird.
Die Botschaft benützt auch diesen Anlaß, dem
Ministerium die Versicherung ihrer besonderen
Hochachtung zu erneuern.
Moskau, am 10. März 1978
An das
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der UdSSR
Konsularabteilung
Moskau
Das Abkommen tritt gemäß dem vorletzten Absatz der Eröffnungsnote am 29. Mai 1978
in Kraft.