227. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die Konferenz der Vereinten Nationen über Staatennachfolge in Verträge
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Im Hinblick auf die Resolutionen 3496 (XXX)
vom 15. Dezember 1975 und 31/18 vom 24. November
1976, mit der die Generalversammlung
der Vereinten Nationen auf Einladung der
Österreichischen Bundesregierung (in der Folge
als die Regierung bezeichnet) beschlossen hat,
die Konferenz der Vereinten Nationen über
Staatennachfolge in Verträge in Wien abzuhalten;
Im Hinblick darauf, daß die Generalversammlung
in Resolution 2609 (XXIV), Absatz 10 des
materiellen Teiles vom 16. Dezember 1969 beschlossen
hat, daß Tagungen von Organen der
Vereinten Nationen außerhalb deren Amtssitz
abgehalten werden können, wenn sich die Regierung,
die die Einladung zur Abhaltung einer
Tagung in ihrem Land ausspricht, nach Rücksprache
mit dem Generalsekretär in bezug auf
Art und mögliches Ausmaß der tatsächlichen
zusätzlich anfallenden Kosten bereit erklärt hat,
diese zu tragen;
In Anbetracht dessen, daß die Einladung der
Regierung zur Abhaltung der Konferenz in Wien
unter Berücksichtigung von Absatz 5 der Resolution
3350 (XXIX) der Generalversammlung
vom 18. Dezember 1974 betreffend die Einbeziehung
Wiens in das Konferenzschema und der
diesbezüglichen Feststellungen des Beratenden
Ausschusses für administrative und budgetäre
Fragen zu dieser Frage erfolgte, wonach die von
der Regierung zu tragenden Kosten der Differenz
zwischen den bei Abhaltung der Konferenz
in Wien anfallenden Kosten und jenen bei
deren Abhaltung im Büro der Vereinten Nationen
in Genf gleichkämen;
In Anbetracht dessen, daß die Generalversammlung
durch die Resolutionen 3496 (XXX)
vom 15. Dezember 1975 und 31/18 vom
24. November 1976 Zielsetzung, Teilnahme und
Organisation der Konferenz definiert und das
Konferenzdatum mit 4. April bis 6. Mai 1977
festgelegt hat;
haben die Vereinten Nationen und die Regierung
folgendes vereinbart
ARTIKEL I
Zeit und Ort der Konferenz
Die Konferenz der Vereinten Nationen über
Staatennachfolge in Verträge wird im Kongreßzentrum
Hofburg in Wien vom 4. April bis
6. Mai 1977 stattfinden.
ARTIKEL II
Teilnahme an der Konferenz
1. Die Teilnahme an der Konferenz steht auf
Grund Benennung oder Einladung durch den
Generalsekretär den folgenden Personen offen
a) Staatenvertretern;
b) Vertretern von Organisationen, welche gemäß
den Resolutionen 3237 (XXIX) vom
22. November 1974 und 31/152 vom
20. Dezember 1976 von der Generalversammlung
eine ständige Einladung erhalten
haben, an den Tagungen und der Arbeit
aller internationalen Konferenzen, die
unter ihrem Schutz einberufen wurden, in
der Eigenschaft als Beobachter teilzunehmen;
c) Vertretern nationaler Befreiungsbewegungen,
die in ihrem Gebiet von der Organisation
der Afrikanischen Einheit anerkannt
sind, als Beobachter gemäß Generalversammlungsresolution
3280 (XXIX) vom
10. Dezember 1974;
d) Vertretern der interessierten Organe der
Vereinten Nationen, der Spezialorganisationen,
der IAEO und der interessierten
regionalen zwischenstaatlichen Organisationen.
2. Die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen
der Konferenz steht auch den Vertretern
der bei den Vereinten Nationen nach Konsultationen
mit der Regierung akkreditierten Massenmedien
offen.
ARTIKEL III
Konferenzort
Die Regierung wird Konferenzräumlichkeiten
und Konferenzeinrichtungen im Kongreßzentrum
Hofburg und in seiner möglichsten Nähe
in dem für die Abhaltung der Konferenz nötigen
Ausmaß zur Verfügung stellen.
ARTIKEL IV
Konferenzräumlichkeiten und ähnliche Einrichtungen
1. Die Regierung stellt zur Verfügung
a) einen Konferenzsaal für die Abhaltung von
Plenarsitzungen und Sitzungen der als Ausschuß
tagenden Vollversammlung;
b) einen Konferenzraum für Sitzungen des
Hauptausschusses, des Redaktionsaus-
schusses, des Mandatsprüfungsausschusses
und Sitzungen von Arbeitsgruppen;
c) zwei Versammlungsräume für zwanglose
Beratungen der Delegationen;
d) geeignete, mit Möbeln ausgestattete und
eingerichtete Büroräume für Angestellte
und Sachverständige der Vereinten Nationen
sowie für das mit Funktionen im Zusammenhang
mit der Konferenz betraute
Sur-place-Personal;
e) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen
für die Aufbewahrung, Vervielfältigung,
Verteilung und Überprüfung der
Konferenzdokumentation.
2. Der Konferenzsall ist mit einer Anlage für
Simultanübersetzung in den sechs Konferenzsprachen
und Einrichtungen zur Tonaufnahme
in diesen Sprachen ausgestattet und bietet genügend
Raum und die erforderlichen Einrichtungen
für Presse-, Rundfunk- und Filmarbeiten
sowie Raum für die Öffentlichkeit. Die Konferenzräume
sind mit einer Anlage für Simultanübersetzungen
in den sechs Konferenzsprachen
versehen.
3. Die in den Artikeln III, IV und V angeführten
Räumlichkeiten werden den Vereinten
Nationen während der gesamten Dauer der
Konferenz sowie für solche zusätzliche Zeiträume
vor der Eröffnung und nach ihrem Abschluß
zur Verfügung stehen, wie sie vom Sekretariat
der Vereinten Nationen in Beratung mit der
Regierung zur Vorbereitung und zur Abwicklung
aller mit der Konferenz zusammenhängenden
Angelegenheiten für nötig erachtet werden.
ARTIKEL V
Andere Einrichtungen innerhalb des Konferenzbereiches
1. Folgende Einrichtungen und Dienstleistungen
innerhalb des Konferenzbereiches werden
ebenfalls von der Regierung zur Verfügung gestellt
a) ein Empfangs- und Informationsschalter
sowie genügend Raum und die entsprechenden
Einrichtungen für einen Bibliotheksdienst;
b) ein Aufenthaltsraum für Delegierte und
ein Aufenthaltsraum für Übersetzer einschließlich
der erforderlichen Möbel und
Einrichtungen sowie ein Dokumentenverteilungsschalter
in unmittelbarer Nähe der
Konferenzräume;
c) ein Post-, Bank- und Reisebürodienst;
d) ärztliche Betreuung;
2. Die Regierung wird dafür sorgen, daß allen
Konferenzteilnehmern Einrichtungen für einen
Telefon-, Fernschreib- und Telegraphendienst für
In- und Ausland zur Verfügung stehen.
ARTIKEL VI
Einrichtung, Instandhaltung, Bürobedarf und
Dienstleistungen
1. Die Regierung wird sämtliche Räume auf
ihre Kosten mit Möbeln ausstatten, einrichten
und instandhalten und die in Artikel IV und V
angeführten Einrichtungen sowie weitere zu
einem klaglosen Ablauf der Konferenz erforderliche
Einrichtungen zur Verfügung stellen und
in gutem Zustand erhalten.
2. Die Vereinten Nationen werden das gesamte
zum angemessenen Ablauf der Konferenz erforderliche
Büromaterial zur Verfügung stellen.
3. Die Regierung trägt die Kosten für alle
erforderlichen Dienstleistungen einschließlich der
Kosten für Telefongespräche des Sekretariats der
Konferenz innerhalb Wiens sowie der Kosten
für Fernschreiben und Telefongespräche zwischen
Wien und dem Büro der Vereinten Nationen
in Genf und dem Amtssitz in New York. Internationale
Telefon- und Fernschreibverbindungen
werden nur dann durchgeführt, wenn eine Genehmigung
seitens einer vom Generalsekretär der
Vereinten Nationen oder seinem Vertreter für
die Konferenz hiezu bevollmächtigten Person
vorliegt.
ARTIKEL VII
Ärztliche Betreuung
Innerhalb des Konferenzbereiches werden entsprechende
Einrichtungen zur Erste-Hilfe-Leistung
in Notfällen zur Verfügung gestellt. Die
Regierung gewährleistet im Bedarfsfalle sofortigen
Zugang zu einem Krankenhaus und sofortige
Aufnahme in diesem. Die erforderlichen
Transportmittel stehen jederzeit auf Abruf
bereit.
ARTIKEL VIII
Polizeischutz
Die Regierung wird auf ihre Kosten die Polizeikräfte
zur Verfügung stellen, die erforderlich
sind, um einen geordneten und in jeder Hinsicht
ungestörten Ablauf der Konferenz zu gewährleisten.
Diese Polizeikräfte stehen unter der
direkten Aufsicht und Überwachung eines von
der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten.
Dieser steht in enger Zusammenarbeit
mit dem Vertreter des Generalsekretärs für die
Konferenz oder einem von diesem für den vorliegenden
Zweck ernannten Beamten des Sekretariats,
um eine angemessene Atmosphäre von
Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.
ARTIKEL IX
Hotelunterbringung
Die Regierung wird während der Konferenzdauer
Einrichtungen zur Unterstützung der De-
legationen der Teilnehmerstaaten, Beobachter,
Angestellten und Sachverständigen der Vereinten
Nationen sowie anderer in Artikel XIII, Absatz 5
genannter Konferenzteilnehmer und der Vertreter
der Massenmedien für Hotelreservierungen
zur Verfügung stellen.
ARTIKEL X
Transportwesen
1. Die Regierung wird dafür sorgen, daß allen
Konferenzteilnehmern Transportmittel für
Fahrten zwischen dem Wiener Flughafen, den
wichtigsten Hotels und dem Konferenzort zur
Verfügung stehen.
2. Die Regierung wird die vom Sekretariat
der Vereinten Nationen im Konferenzbereich benötigten
lokalen Transportmittel zur Verfügung
stellen.
ARTIKEL XI
Sur-place-Personal
1. Die Regierung wird einen Verbindungsbeamten
ernennen, der im Einvernehmen mit
den Vereinten Nationen dafür verantwortlich
ist, die verwaltungsmäßigen und personellen Verfügungen
für die Konferenz in Übereinstimmung
mit dem vorliegenden Abkommen zu treffen und
durchzuführen.
2. Das von der Regierung auf ihre Kosten zur
Verfügung zu stellende Sur-place-Personal umfaßt
a) das für das ordentliche Funktionieren der
in den Artikeln IV und V Abs. 1 lit. a
und b dieses Abkommens erwähnten Einrichtungen
erforderliche technische Personal,
einschließlich Tontechniker, Kameraleute
und Regieassistenten für Rundfunk-
und Fernsehübertragungen, wenn dies notwendig
erscheint;
b) Arbeitskräfte für die Vervielfältigung und
Verteilung der Dokumentation;
c) das erforderliche Büro-, Bedienungs-,
Sekretariats- und Sicherheitspersonal, wie
z. B. Schreibkräfte, Empfangsdamen, Kanzleibeamte,
Boten, Lagerverwalter, Chauffeure,
Reinigungspersonal und Sicherheitsbeamte.
3. Das in diesem Artikel angeführte Personal
soll nach Möglichkeit und Notwendigkeit über
ausreichende Kenntnisse der englischen und/oder
der französischen Sprache verfügen.
4. Das in Abs. 2 erwähnte Sur-place-Personal
wird während der Dauer der Konferenz als auch
während einer angemessenen Zeitspanne vor und
nach der Konferenz je nach Bedarf der allgemeinen
Aufsicht des Sekretariats der Vereinten
Nationen unterstellt.
ARTIKEL XII
Finanzielle Regelung
1. Zusätzlich zu den Fällen, in denen die Regierung
auf Grund der besonderen Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens spezielle Verantwortung
übernimmt, trägt die Regierung im
Sinne der Resolution 2609 (XXIV) vom 16. Dezember
1969 jene tatsächlichen zusätzlichen
Kosten, die direkt oder indirekt daraus entstehen,
daß die Konferenz in Wien statt am Sitz des
Büros der Vereinten Nationen in Genf abgehalten
wird.
2. Nach Beendigung der Konferenz wird der
Regierung eine detaillierte Liste der für die Vereinten
Nationen angefallenen tatsächlichen zusätzlichen
Kosten übermittelt. Diese Kosten werden
unter Bezugnahme auf den zur Zeit der
jeweiligen Zahlungsleistung gültigen Wechselkurs
der Vereinten Nationen in US-Dollar angegeben.
Die Endabrechnungen unterliegen einer Rechnungsprüfung
gemäß den Finanziellen Vorschriften
und Richtlinien der Vereinten Nationen. Die
Rückzahlung an die Vereinten Nationen erfolgt
so bald als möglich nach Beendigung der Konferenz.
ARTIKEL XIII
Privilegien und Immunitäten
1. Hinsichtlich der Konferenz werden die Bestimmungen
betreffend Privilegien und Immunitäten
des zwischen den Vereinten Nationen und
der Republik Österreich über den Amtssitz der
UNIDO abgeschlossenen Abkommens zur Anwendung
gelangen. Das Übereinkommen über
die Privilegien und Immunitäten der Vereinten
Nationen wird hiedurch nicht berührt.
2. Den Vertretern der zur Teilnahme an der
Konferenz eingeladenen Staaten, Angestellten der
Vereinten Nationen, die Funktionen im Zusammenhang
mit der Konferenz ausüben, Sachverständigen,
die auf der Konferenz Aufträge für
die Vereinten Nationen ausführen, sowie Vertretern
der SpezialOrganisationen, der IAEO und
anderer zur Teilnahme an der Konferenz eingeladener
zwischenstaatlicher Organisationen werden
dieselben Privilegien und Immunitäten eingeräumt,
wie sie den Vertretern der Mitgliedstaaten
bei Tagungen der UNIDO, bzw. wie sie
Beamten der UNIDO nach dem in Absatz 1
angeführten Abkommen gewährt werden.
3. Beobachter, die von den Vereinten Nationen
zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen wurden,
genießen unbeschadet der Bestimmungen des
Absatzes 2 dieses Artikels Befreiung von jeglicher
Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung
ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang
mit der Konferenz gemachten münd-
lichen oder schriftlichen Äußerungen und in
bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktionen im Zusammenhang mit der
Konferenz gesetzten Handlungen.
4. Das von der Regierung gemäß Artikel XI
dieses Abkommens zur Verfügung gestellte Personal,
mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten
Personals, genießt Befreiung von jeglicher
Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung
ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang
mit der Konferenz gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf
alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktionen im Zusammenhang mit der Konferenz
gesetzten Handlungen. Diese Befreiung findet
jedoch im Falle eines von einem Land-,
Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfalles
keine Anwendung.
5. Vertreter der von den Vereinten Nationen
zu der Konferenz eingeladenen nichtstaatlichen
Organisationen genießen unbeschadet der vorstehenden
Absätze dieses Artikels Befreiung von
jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen
in Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang
mit der Konferenz gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf
alle von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen im
Zusammenhang mit der Konferenz gesetzten
Handlungen.
6. Die Regierung wird dafür sorgen, daß folgende
Personenkategorien, die von den Vereinten
Nationen zur Teilnahme an der Konferenz
eingeladen wurden, bei ihren Reisen zur und von
der Konferenz nicht behindert werden: Vertreter
von Regierungen und ihre nächsten Familienangehörigen,
Angestellte und Sachverständige der
Vereinten Nationen und ihre nächsten Familienangehörigen,
zur Konferenz eingeladene Beobachter
und ihre nächsten Familienangehörigen,
zur Konferenz eingeladene Beobachter von nichtstaatlichen
Organisationen und ihre nächsten
Familienangehörigen, Vertreter von Presse,
Rundfunk, Fernsehen, Film oder anderer Massenmedien,
die von den Vereinten Nationen nach
ihrem Ermessen im Einvernehmen mit der Regierung
beglaubigt wurden, sowie andere von den
Vereinten Nationen offiziell zur Teilnahme an
der Konferenz eingeladene Personen.
7. Alle in diesem Artikel angeführten Personen
und alle Personen, die Funktionen im Zusammenhang
mit der Konferenz ausüben und nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben das Recht
auf Einreise nach und Ausreise aus Österreich.
Allenfalls erforderliche Sichtvermerke und Einreisegenehmigungen
werden kostenlos und so
rasch wie möglich erteilt, und zwar spätestens
zwei Wochen vor Konferenzbeginn, wenn die
Antragstellung nicht später als 2½ Wochen vor
Konferenzbeginn erfolgt. Erfolgt die Antragstel-
lung später als 2½ Wochen vor Konferenzbeginn,
wird der Sichtvermerk spätestens 3 Tage
nach Einlangen des Sichtvermerkantrages erteilt.
8. Während der Dauer der Konferenz einschließlich
ihres Vorbereitungs- und Endstadiums
stellen die in Artikel III angeführten Gebäude
und Bereiche Gebiet der Vereinten Nationen dar,
und der Zutritt zu diesem Gebiet steht unter
der Kontrolle und unter der Hoheit der Vereinten
Nationen.
ARTIKEL XIV
Haftung
1. Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal im Hinblick auf alle Klagen,
Forderungen oder andere Inanspruchnahmen
klaglos halten, die sich ergeben aus
a) Schäden oder Beschädigungen an Personen
oder Sachen in den in den Artikeln III, IV
und V angeführten Räumlichkeiten;
b) Schäden oder Beschädigungen an Personen
oder Sachen, die durch oder bei Benützung
der in Artikel X erwähnten Transportmittel
entstehen;
c) der Beschäftigung des in Artikel XI erwähnten
Konferenzpersonals.
2. Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal hinsichtlich aller derartigen
Klagen, Forderungen oder Inanspruchnahmen
schadlos halten.
ARTIKEL XV
Schlußbestimmungen
1. Dieses Abkommen kann durch schriftliche
Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen
und der Regierung abgeändert werden.
2. Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner
Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen
und die Regierung in Kraft und bleibt gültig
während der Dauer der Konferenz und für jene
Zeitdauer danach, die zur Abwicklung aller mit
der Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten
erforderlich ist.
Unterzeichnet am 1. April 1977 am Sitz des
Büros der Vereinten Nationen in Genf.
Für die Vereinten Nationen
Vittorio Winspeare Guicciardi m. p.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Rudolf Torovsky m. p.