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227_1977 AT

227. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die Konferenz der Vereinten Nationen über Staatennachfolge in Verträge

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die Konferenz der Vereinten Nationen über Staatennachfolge in Verträge

(Übersetzung)

Im Hinblick auf die Resolutionen 3496 (XXX)

vom 15. Dezember 1975 und 31/18 vom 24. November

1976, mit der die Generalversammlung

der Vereinten Nationen auf Einladung der

Österreichischen Bundesregierung (in der Folge

als die Regierung bezeichnet) beschlossen hat,

die Konferenz der Vereinten Nationen über

Staatennachfolge in Verträge in Wien abzuhalten;

Im Hinblick darauf, daß die Generalversammlung

in Resolution 2609 (XXIV), Absatz 10 des

materiellen Teiles vom 16. Dezember 1969 beschlossen

hat, daß Tagungen von Organen der

Vereinten Nationen außerhalb deren Amtssitz

abgehalten werden können, wenn sich die Regierung,

die die Einladung zur Abhaltung einer

Tagung in ihrem Land ausspricht, nach Rücksprache

mit dem Generalsekretär in bezug auf

Art und mögliches Ausmaß der tatsächlichen

zusätzlich anfallenden Kosten bereit erklärt hat,

diese zu tragen;

In Anbetracht dessen, daß die Einladung der

Regierung zur Abhaltung der Konferenz in Wien

unter Berücksichtigung von Absatz 5 der Resolution

3350 (XXIX) der Generalversammlung

vom 18. Dezember 1974 betreffend die Einbeziehung

Wiens in das Konferenzschema und der

diesbezüglichen Feststellungen des Beratenden

Ausschusses für administrative und budgetäre

Fragen zu dieser Frage erfolgte, wonach die von

der Regierung zu tragenden Kosten der Differenz

zwischen den bei Abhaltung der Konferenz

in Wien anfallenden Kosten und jenen bei

deren Abhaltung im Büro der Vereinten Nationen

in Genf gleichkämen;

In Anbetracht dessen, daß die Generalversammlung

durch die Resolutionen 3496 (XXX)

vom 15. Dezember 1975 und 31/18 vom

24. November 1976 Zielsetzung, Teilnahme und

Organisation der Konferenz definiert und das

Konferenzdatum mit 4. April bis 6. Mai 1977

festgelegt hat;

haben die Vereinten Nationen und die Regierung

folgendes vereinbart

ARTIKEL I

Zeit und Ort der Konferenz

Die Konferenz der Vereinten Nationen über

Staatennachfolge in Verträge wird im Kongreßzentrum

Hofburg in Wien vom 4. April bis

6. Mai 1977 stattfinden.

ARTIKEL II

Teilnahme an der Konferenz

1. Die Teilnahme an der Konferenz steht auf

Grund Benennung oder Einladung durch den

Generalsekretär den folgenden Personen offen

a) Staatenvertretern;

b) Vertretern von Organisationen, welche gemäß

den Resolutionen 3237 (XXIX) vom

22. November 1974 und 31/152 vom

20. Dezember 1976 von der Generalversammlung

eine ständige Einladung erhalten

haben, an den Tagungen und der Arbeit

aller internationalen Konferenzen, die

unter ihrem Schutz einberufen wurden, in

der Eigenschaft als Beobachter teilzunehmen;

c) Vertretern nationaler Befreiungsbewegungen,

die in ihrem Gebiet von der Organisation

der Afrikanischen Einheit anerkannt

sind, als Beobachter gemäß Generalversammlungsresolution

3280 (XXIX) vom

10. Dezember 1974;

d) Vertretern der interessierten Organe der

Vereinten Nationen, der Spezialorganisationen,

der IAEO und der interessierten

regionalen zwischenstaatlichen Organisationen.

2. Die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen

der Konferenz steht auch den Vertretern

der bei den Vereinten Nationen nach Konsultationen

mit der Regierung akkreditierten Massenmedien

offen.

ARTIKEL III

Konferenzort

Die Regierung wird Konferenzräumlichkeiten

und Konferenzeinrichtungen im Kongreßzentrum

Hofburg und in seiner möglichsten Nähe

in dem für die Abhaltung der Konferenz nötigen

Ausmaß zur Verfügung stellen.

ARTIKEL IV

Konferenzräumlichkeiten und ähnliche Einrichtungen

1. Die Regierung stellt zur Verfügung

a) einen Konferenzsaal für die Abhaltung von

Plenarsitzungen und Sitzungen der als Ausschuß

tagenden Vollversammlung;

b) einen Konferenzraum für Sitzungen des

Hauptausschusses, des Redaktionsaus-

schusses, des Mandatsprüfungsausschusses

und Sitzungen von Arbeitsgruppen;

c) zwei Versammlungsräume für zwanglose

Beratungen der Delegationen;

d) geeignete, mit Möbeln ausgestattete und

eingerichtete Büroräume für Angestellte

und Sachverständige der Vereinten Nationen

sowie für das mit Funktionen im Zusammenhang

mit der Konferenz betraute

Sur-place-Personal;

e) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen

für die Aufbewahrung, Vervielfältigung,

Verteilung und Überprüfung der

Konferenzdokumentation.

2. Der Konferenzsall ist mit einer Anlage für

Simultanübersetzung in den sechs Konferenzsprachen

und Einrichtungen zur Tonaufnahme

in diesen Sprachen ausgestattet und bietet genügend

Raum und die erforderlichen Einrichtungen

für Presse-, Rundfunk- und Filmarbeiten

sowie Raum für die Öffentlichkeit. Die Konferenzräume

sind mit einer Anlage für Simultanübersetzungen

in den sechs Konferenzsprachen

versehen.

3. Die in den Artikeln III, IV und V angeführten

Räumlichkeiten werden den Vereinten

Nationen während der gesamten Dauer der

Konferenz sowie für solche zusätzliche Zeiträume

vor der Eröffnung und nach ihrem Abschluß

zur Verfügung stehen, wie sie vom Sekretariat

der Vereinten Nationen in Beratung mit der

Regierung zur Vorbereitung und zur Abwicklung

aller mit der Konferenz zusammenhängenden

Angelegenheiten für nötig erachtet werden.

ARTIKEL V

Andere Einrichtungen innerhalb des Konferenzbereiches

1. Folgende Einrichtungen und Dienstleistungen

innerhalb des Konferenzbereiches werden

ebenfalls von der Regierung zur Verfügung gestellt

a) ein Empfangs- und Informationsschalter

sowie genügend Raum und die entsprechenden

Einrichtungen für einen Bibliotheksdienst;

b) ein Aufenthaltsraum für Delegierte und

ein Aufenthaltsraum für Übersetzer einschließlich

der erforderlichen Möbel und

Einrichtungen sowie ein Dokumentenverteilungsschalter

in unmittelbarer Nähe der

Konferenzräume;

c) ein Post-, Bank- und Reisebürodienst;

d) ärztliche Betreuung;

2. Die Regierung wird dafür sorgen, daß allen

Konferenzteilnehmern Einrichtungen für einen

Telefon-, Fernschreib- und Telegraphendienst für

In- und Ausland zur Verfügung stehen.

ARTIKEL VI

Einrichtung, Instandhaltung, Bürobedarf und

Dienstleistungen

1. Die Regierung wird sämtliche Räume auf

ihre Kosten mit Möbeln ausstatten, einrichten

und instandhalten und die in Artikel IV und V

angeführten Einrichtungen sowie weitere zu

einem klaglosen Ablauf der Konferenz erforderliche

Einrichtungen zur Verfügung stellen und

in gutem Zustand erhalten.

2. Die Vereinten Nationen werden das gesamte

zum angemessenen Ablauf der Konferenz erforderliche

Büromaterial zur Verfügung stellen.

3. Die Regierung trägt die Kosten für alle

erforderlichen Dienstleistungen einschließlich der

Kosten für Telefongespräche des Sekretariats der

Konferenz innerhalb Wiens sowie der Kosten

für Fernschreiben und Telefongespräche zwischen

Wien und dem Büro der Vereinten Nationen

in Genf und dem Amtssitz in New York. Internationale

Telefon- und Fernschreibverbindungen

werden nur dann durchgeführt, wenn eine Genehmigung

seitens einer vom Generalsekretär der

Vereinten Nationen oder seinem Vertreter für

die Konferenz hiezu bevollmächtigten Person

vorliegt.

ARTIKEL VII

Ärztliche Betreuung

Innerhalb des Konferenzbereiches werden entsprechende

Einrichtungen zur Erste-Hilfe-Leistung

in Notfällen zur Verfügung gestellt. Die

Regierung gewährleistet im Bedarfsfalle sofortigen

Zugang zu einem Krankenhaus und sofortige

Aufnahme in diesem. Die erforderlichen

Transportmittel stehen jederzeit auf Abruf

bereit.

ARTIKEL VIII

Polizeischutz

Die Regierung wird auf ihre Kosten die Polizeikräfte

zur Verfügung stellen, die erforderlich

sind, um einen geordneten und in jeder Hinsicht

ungestörten Ablauf der Konferenz zu gewährleisten.

Diese Polizeikräfte stehen unter der

direkten Aufsicht und Überwachung eines von

der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten.

Dieser steht in enger Zusammenarbeit

mit dem Vertreter des Generalsekretärs für die

Konferenz oder einem von diesem für den vorliegenden

Zweck ernannten Beamten des Sekretariats,

um eine angemessene Atmosphäre von

Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.

ARTIKEL IX

Hotelunterbringung

Die Regierung wird während der Konferenzdauer

Einrichtungen zur Unterstützung der De-

legationen der Teilnehmerstaaten, Beobachter,

Angestellten und Sachverständigen der Vereinten

Nationen sowie anderer in Artikel XIII, Absatz 5

genannter Konferenzteilnehmer und der Vertreter

der Massenmedien für Hotelreservierungen

zur Verfügung stellen.

ARTIKEL X

Transportwesen

1. Die Regierung wird dafür sorgen, daß allen

Konferenzteilnehmern Transportmittel für

Fahrten zwischen dem Wiener Flughafen, den

wichtigsten Hotels und dem Konferenzort zur

Verfügung stehen.

2. Die Regierung wird die vom Sekretariat

der Vereinten Nationen im Konferenzbereich benötigten

lokalen Transportmittel zur Verfügung

stellen.

ARTIKEL XI

Sur-place-Personal

1. Die Regierung wird einen Verbindungsbeamten

ernennen, der im Einvernehmen mit

den Vereinten Nationen dafür verantwortlich

ist, die verwaltungsmäßigen und personellen Verfügungen

für die Konferenz in Übereinstimmung

mit dem vorliegenden Abkommen zu treffen und

durchzuführen.

2. Das von der Regierung auf ihre Kosten zur

Verfügung zu stellende Sur-place-Personal umfaßt

a) das für das ordentliche Funktionieren der

in den Artikeln IV und V Abs. 1 lit. a

und b dieses Abkommens erwähnten Einrichtungen

erforderliche technische Personal,

einschließlich Tontechniker, Kameraleute

und Regieassistenten für Rundfunk-

und Fernsehübertragungen, wenn dies notwendig

erscheint;

b) Arbeitskräfte für die Vervielfältigung und

Verteilung der Dokumentation;

c) das erforderliche Büro-, Bedienungs-,

Sekretariats- und Sicherheitspersonal, wie

z. B. Schreibkräfte, Empfangsdamen, Kanzleibeamte,

Boten, Lagerverwalter, Chauffeure,

Reinigungspersonal und Sicherheitsbeamte.

3. Das in diesem Artikel angeführte Personal

soll nach Möglichkeit und Notwendigkeit über

ausreichende Kenntnisse der englischen und/oder

der französischen Sprache verfügen.

4. Das in Abs. 2 erwähnte Sur-place-Personal

wird während der Dauer der Konferenz als auch

während einer angemessenen Zeitspanne vor und

nach der Konferenz je nach Bedarf der allgemeinen

Aufsicht des Sekretariats der Vereinten

Nationen unterstellt.

ARTIKEL XII

Finanzielle Regelung

1. Zusätzlich zu den Fällen, in denen die Regierung

auf Grund der besonderen Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens spezielle Verantwortung

übernimmt, trägt die Regierung im

Sinne der Resolution 2609 (XXIV) vom 16. Dezember

1969 jene tatsächlichen zusätzlichen

Kosten, die direkt oder indirekt daraus entstehen,

daß die Konferenz in Wien statt am Sitz des

Büros der Vereinten Nationen in Genf abgehalten

wird.

2. Nach Beendigung der Konferenz wird der

Regierung eine detaillierte Liste der für die Vereinten

Nationen angefallenen tatsächlichen zusätzlichen

Kosten übermittelt. Diese Kosten werden

unter Bezugnahme auf den zur Zeit der

jeweiligen Zahlungsleistung gültigen Wechselkurs

der Vereinten Nationen in US-Dollar angegeben.

Die Endabrechnungen unterliegen einer Rechnungsprüfung

gemäß den Finanziellen Vorschriften

und Richtlinien der Vereinten Nationen. Die

Rückzahlung an die Vereinten Nationen erfolgt

so bald als möglich nach Beendigung der Konferenz.

ARTIKEL XIII

Privilegien und Immunitäten

1. Hinsichtlich der Konferenz werden die Bestimmungen

betreffend Privilegien und Immunitäten

des zwischen den Vereinten Nationen und

der Republik Österreich über den Amtssitz der

UNIDO abgeschlossenen Abkommens zur Anwendung

gelangen. Das Übereinkommen über

die Privilegien und Immunitäten der Vereinten

Nationen wird hiedurch nicht berührt.

2. Den Vertretern der zur Teilnahme an der

Konferenz eingeladenen Staaten, Angestellten der

Vereinten Nationen, die Funktionen im Zusammenhang

mit der Konferenz ausüben, Sachverständigen,

die auf der Konferenz Aufträge für

die Vereinten Nationen ausführen, sowie Vertretern

der SpezialOrganisationen, der IAEO und

anderer zur Teilnahme an der Konferenz eingeladener

zwischenstaatlicher Organisationen werden

dieselben Privilegien und Immunitäten eingeräumt,

wie sie den Vertretern der Mitgliedstaaten

bei Tagungen der UNIDO, bzw. wie sie

Beamten der UNIDO nach dem in Absatz 1

angeführten Abkommen gewährt werden.

3. Beobachter, die von den Vereinten Nationen

zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen wurden,

genießen unbeschadet der Bestimmungen des

Absatzes 2 dieses Artikels Befreiung von jeglicher

Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung

ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang

mit der Konferenz gemachten münd-

lichen oder schriftlichen Äußerungen und in

bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktionen im Zusammenhang mit der

Konferenz gesetzten Handlungen.

4. Das von der Regierung gemäß Artikel XI

dieses Abkommens zur Verfügung gestellte Personal,

mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten

Personals, genießt Befreiung von jeglicher

Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung

ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang

mit der Konferenz gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf

alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktionen im Zusammenhang mit der Konferenz

gesetzten Handlungen. Diese Befreiung findet

jedoch im Falle eines von einem Land-,

Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfalles

keine Anwendung.

5. Vertreter der von den Vereinten Nationen

zu der Konferenz eingeladenen nichtstaatlichen

Organisationen genießen unbeschadet der vorstehenden

Absätze dieses Artikels Befreiung von

jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen

in Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang

mit der Konferenz gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf

alle von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen im

Zusammenhang mit der Konferenz gesetzten

Handlungen.

6. Die Regierung wird dafür sorgen, daß folgende

Personenkategorien, die von den Vereinten

Nationen zur Teilnahme an der Konferenz

eingeladen wurden, bei ihren Reisen zur und von

der Konferenz nicht behindert werden: Vertreter

von Regierungen und ihre nächsten Familienangehörigen,

Angestellte und Sachverständige der

Vereinten Nationen und ihre nächsten Familienangehörigen,

zur Konferenz eingeladene Beobachter

und ihre nächsten Familienangehörigen,

zur Konferenz eingeladene Beobachter von nichtstaatlichen

Organisationen und ihre nächsten

Familienangehörigen, Vertreter von Presse,

Rundfunk, Fernsehen, Film oder anderer Massenmedien,

die von den Vereinten Nationen nach

ihrem Ermessen im Einvernehmen mit der Regierung

beglaubigt wurden, sowie andere von den

Vereinten Nationen offiziell zur Teilnahme an

der Konferenz eingeladene Personen.

7. Alle in diesem Artikel angeführten Personen

und alle Personen, die Funktionen im Zusammenhang

mit der Konferenz ausüben und nicht

österreichische Staatsbürger sind, haben das Recht

auf Einreise nach und Ausreise aus Österreich.

Allenfalls erforderliche Sichtvermerke und Einreisegenehmigungen

werden kostenlos und so

rasch wie möglich erteilt, und zwar spätestens

zwei Wochen vor Konferenzbeginn, wenn die

Antragstellung nicht später als 2½ Wochen vor

Konferenzbeginn erfolgt. Erfolgt die Antragstel-

lung später als 2½ Wochen vor Konferenzbeginn,

wird der Sichtvermerk spätestens 3 Tage

nach Einlangen des Sichtvermerkantrages erteilt.

8. Während der Dauer der Konferenz einschließlich

ihres Vorbereitungs- und Endstadiums

stellen die in Artikel III angeführten Gebäude

und Bereiche Gebiet der Vereinten Nationen dar,

und der Zutritt zu diesem Gebiet steht unter

der Kontrolle und unter der Hoheit der Vereinten

Nationen.

ARTIKEL XIV

Haftung

1. Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal im Hinblick auf alle Klagen,

Forderungen oder andere Inanspruchnahmen

klaglos halten, die sich ergeben aus

a) Schäden oder Beschädigungen an Personen

oder Sachen in den in den Artikeln III, IV

und V angeführten Räumlichkeiten;

b) Schäden oder Beschädigungen an Personen

oder Sachen, die durch oder bei Benützung

der in Artikel X erwähnten Transportmittel

entstehen;

c) der Beschäftigung des in Artikel XI erwähnten

Konferenzpersonals.

2. Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal hinsichtlich aller derartigen

Klagen, Forderungen oder Inanspruchnahmen

schadlos halten.

ARTIKEL XV

Schlußbestimmungen

1. Dieses Abkommen kann durch schriftliche

Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen

und der Regierung abgeändert werden.

2. Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner

Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen

und die Regierung in Kraft und bleibt gültig

während der Dauer der Konferenz und für jene

Zeitdauer danach, die zur Abwicklung aller mit

der Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten

erforderlich ist.

Unterzeichnet am 1. April 1977 am Sitz des

Büros der Vereinten Nationen in Genf.

Für die Vereinten Nationen

Vittorio Winspeare Guicciardi m. p.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Rudolf Torovsky m. p.

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