227. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Gemeinde Tulln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 19
Tullner Straße wird im Bereich der Gemeinde
Tulln wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei
km 47,997, verläuft in nördlicher Richtung unmittelbar
östlich der ÖBB-Linie Wien Franz
Josefs Bahnhof—Gmünd und erreicht bei
km 50,710 wieder die bestehende Trasse.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Tulln aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 19/69-70;
Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.