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227_1976 AT

227. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Gemeinde Tulln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Gemeinde Tulln

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 19

Tullner Straße wird im Bereich der Gemeinde

Tulln wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Trasse beginnt bei

km 47,997, verläuft in nördlicher Richtung unmittelbar

östlich der ÖBB-Linie Wien Franz

Josefs Bahnhof—Gmünd und erreicht bei

km 50,710 wieder die bestehende Trasse.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Tulln aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen B 19/69-70;

Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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