227. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 15 Bodensee Autobahn im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach und Hard
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 15
Bodensee Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Wolfurt, Lauterach und Hard wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
im Bereich des Autobahnknotens „Lauterach" mit
Anschlüssen zur A 14 Rheintal Autobahn, führt
von dort in nordwestliche Richtung dem Sackgraben
folgend, quert diesen bei Bau-km 1,3,
schwenkt sodann in westliche und dann in südwestliche
Richtung und endet an der Dornbirnerach
bei Strom-km 0,538 an dem bereits
verordneten Abschnitt der A 15 Bodensee Autobahn.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
sowie ihrer Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt
einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Vorarlberger Landes-
regierung sowie bei den Gemeinden Wolfurt,
Lauterach und Hard aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.