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227_1975 AT

227. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 15 Bodensee Autobahn im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach und Hard

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 15 Bodensee Autobahn im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach und Hard

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 15

Bodensee Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Wolfurt, Lauterach und Hard wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

im Bereich des Autobahnknotens „Lauterach" mit

Anschlüssen zur A 14 Rheintal Autobahn, führt

von dort in nordwestliche Richtung dem Sackgraben

folgend, quert diesen bei Bau-km 1,3,

schwenkt sodann in westliche und dann in südwestliche

Richtung und endet an der Dornbirnerach

bei Strom-km 0,538 an dem bereits

verordneten Abschnitt der A 15 Bodensee Autobahn.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

sowie ihrer Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt

einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Vorarlberger Landes-

regierung sowie bei den Gemeinden Wolfurt,

Lauterach und Hard aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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