227. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Koch gliedert sich in eine praktische und in eine
theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Kochen,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Wirtschaftsrechnen,
b) Buchführung,
c) Fachkunde.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Kochen"
hat die Zubereitung eines Menüs und die Aufstellung
des hiefür erforderlichen Materials zu
umfassen.
(2) Die Prüfungskommission hat die Prüfungsaufgabe
nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf den
Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen
der Berufspraxis für jeden Prüfling
so zu stellen, daß sie sich auf die wesentlichen im
Fach erforderlichen Fertigkeiten erstreckt und in
der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt
werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Kochen" ist
nach. 41/2 Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von gastronomischen Fachausdrücken
vor der gesamten Prüfungskommission
abzulegen; sie hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen. Die Gesamtzahl
der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll
acht nicht übersteigen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst
nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Kochen"
sind folgende Kriterien maßgebend
Geschmack,
Aussehen und Anrichten,
Wirtschaftliches und fachliches Arbeiten,
Sauberkeit am Arbeitsplatz.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine
größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen"
hat fünf berufsbezogene Rechenaufgaben,
davon drei Kalkulationsrechnungen, zu
umfassen.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Buchführung"
hat höchstens zehn Buchungsfälle der einfachen
Buchführung zu umfassen.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 60 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat höchstens acht Fragen aus den Bereichen
Nahrungsmittelkunde und Speisenkunde zu umfassen.
(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 110 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
oder zwei Gegenständen der praktischen oder
theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend" bewertet,
hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei, spätestens
sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat. Ansonsten darf
die Wiederholungsprüfung frühestens sechs
Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Schlußbestimmungen
§ 5. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Koch ist im übrigen
die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974 in
Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem
1. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben und die bis
30. November 1974 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, tritt diese Verordnung mit
1. Dezember 1974 in Kraft.