227. Verordnung: Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen verordnet
§ 1. Den Beamten der Justizwache und den
Jugenderziehern an Justizanstalten sowie den
Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst an
Justizanstalten", soweit sie im Vollzugsdienst
stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche
Aufwandsentschädigung.
§ 2. (1) Die monatliche Aufwandsentschädigung
beträgt
(2) In theoretischer Ausbildung stehen
1. Beamte, die den Einführungslehrgang an der
Justizwachschule besuchen oder die unmittelbar
zur Dienstleistung in einer Vollzugsanstalt
einberufen werden, bis zum Zeitpunkt,
zu dem sie voll in den Dienstbetrieb
eingegliedert sind und Nachtdienst verrichten
können, mindestens aber bis drei
Monate nach Dienstantritt;
2. Beamte, die den Lehrgang zur Vorbereitung
auf die Dienstprüfung an der Justizwachschule
besuchen.
§ 3. Weiters gebührt den im § 1 genannten
Beamten für jede dienstliche Tätigkeit während
der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) eine zusätzliche
Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld).
§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach § 3
beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 5'25 S.
Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige
Teil des vollen Stundensatzes.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973
in Kraft.