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227_1973 AT

227. Verordnung: Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Verordnung: Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen verordnet

§ 1. Den Beamten der Justizwache und den

Jugenderziehern an Justizanstalten sowie den

Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst an

Justizanstalten", soweit sie im Vollzugsdienst

stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche

Aufwandsentschädigung.

§ 2. (1) Die monatliche Aufwandsentschädigung

beträgt

(2) In theoretischer Ausbildung stehen

1. Beamte, die den Einführungslehrgang an der

Justizwachschule besuchen oder die unmittelbar

zur Dienstleistung in einer Vollzugsanstalt

einberufen werden, bis zum Zeitpunkt,

zu dem sie voll in den Dienstbetrieb

eingegliedert sind und Nachtdienst verrichten

können, mindestens aber bis drei

Monate nach Dienstantritt;

2. Beamte, die den Lehrgang zur Vorbereitung

auf die Dienstprüfung an der Justizwachschule

besuchen.

§ 3. Weiters gebührt den im § 1 genannten

Beamten für jede dienstliche Tätigkeit während

der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) eine zusätzliche

Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld).

§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach § 3

beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 5'25 S.

Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige

Teil des vollen Stundensatzes.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973

in Kraft.

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