227_1972
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227. Bundesgesetz: Unentgeltliche Veräußerungen von unbeweglichem Bundesvermögen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 227. Bundesgesetz: Unentgeltliche Veräußerungen von unbeweglichem Bundesvermögen
1972_227_0 227. Bundesgesetz: Unentgeltliche Veräußerungen von unbeweglichem Bundesvermögen
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, nachstehende Liegenschaften zu folgenden
Schätzwerten unentgeltlich zu veräußern
§ 2. Zwecks Instandsetzung und künftiger
Instandhaltung der zu übertragenden Baulichkeiten
leistet der Bund an die Geschenknehmer
zu Handen der Erzdiözese Wien einen einmaligen
Geldbetrag von 10 Millionen Schilling.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind der Bundesminister für Finanzen (hinsichtlich
§ 1) und der Bundesminister für Unterricht
und Kunst (hinsichtlich § 2) betraut.