227. Verordnung: Meldung der Lagerstände und Umsätze von bestimmten Futtermitteln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 34 Abs. 1 lit. c und d,
Abs. 2 und 3 des Marktordnungsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung der
2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1970, BGBl.
Nr. 411, wird verordnet
§ 1. Diese Verordnung findet auf folgende
Waren in- und ausländischer Herkunft Anwendung
Futtermais, Futtergerste, Futterhafer,
Kleie und Futtermehle.
§ 2. Mischfutter herstellende Betriebe, Landesproduktenhändler
und landwirtschaftliche Genossenschaften,
deren Geschäftstätigkeit sich auf
die im § 1 genannten Waren bezieht, sind verpflichtet,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
die Lagerstände und Umsätze dieser
Waren zu melden. Die Verpflichtung trifft auch
einschlägige Großhandelsbetriebe, soweit diese
nicht schon gemäß dem ersten Satz meldepflichtig
sind.
§ 3. Die Meldungen sind für jeden Kalendermonat
an den Getreidewirtschaftsfonds zu erstatten
und diesem bis längstens 5. des Monats,
der dem Berichtsmonat folgt, einzusenden. Die
Erstattung der Meldung hat mit dem vom Getreidewirtschaftsfonds
nach dem Muster der Anlage
aufzulegenden Formblatt zu erfolgen. Die
Meldung ist auch zu erstatten, wenn Lagerstände
nicht vorhanden sind und Umsätze nicht
getätigt wurden (Leermeldung).
§ 4. Die Meldepflichtigen haben den ordnungsgemäß
ausgewiesenen Organen des Getreidewirtschaftsfonds
die Einsichtnahme in Unterlagen
über die Lagerhaltung und die Umsätze zu gewähren,
wenn Grund zu der Annahme gegeben
ist, daß Meldungen nach dieser Verordnung unrichtig
erstattet worden sind.
§ 5. Unvollständige und unrichtige Angaben
in der Meldung sowie die Unterlassung oder
nicht rechtzeitige Erstattung der Meldung werden
— sofern die Tat nicht einem strengeren
Strafgesetz unterliegt — gemäß § 58 Abs. 1 und 2
des Marktordnungsgesetzes 1967 als Verwaltungsübertretung
bestraft.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971
in Kraft.