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227_1971 AT

227. Verordnung: Meldung der Lagerstände und Umsätze von bestimmten Futtermitteln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Verordnung: Meldung der Lagerstände und Umsätze von bestimmten Futtermitteln

Auf Grund des § 34 Abs. 1 lit. c und d,

Abs. 2 und 3 des Marktordnungsgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung der

2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1970, BGBl.

Nr. 411, wird verordnet

§ 1. Diese Verordnung findet auf folgende

Waren in- und ausländischer Herkunft Anwendung

Futtermais, Futtergerste, Futterhafer,

Kleie und Futtermehle.

§ 2. Mischfutter herstellende Betriebe, Landesproduktenhändler

und landwirtschaftliche Genossenschaften,

deren Geschäftstätigkeit sich auf

die im § 1 genannten Waren bezieht, sind verpflichtet,

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

die Lagerstände und Umsätze dieser

Waren zu melden. Die Verpflichtung trifft auch

einschlägige Großhandelsbetriebe, soweit diese

nicht schon gemäß dem ersten Satz meldepflichtig

sind.

§ 3. Die Meldungen sind für jeden Kalendermonat

an den Getreidewirtschaftsfonds zu erstatten

und diesem bis längstens 5. des Monats,

der dem Berichtsmonat folgt, einzusenden. Die

Erstattung der Meldung hat mit dem vom Getreidewirtschaftsfonds

nach dem Muster der Anlage

aufzulegenden Formblatt zu erfolgen. Die

Meldung ist auch zu erstatten, wenn Lagerstände

nicht vorhanden sind und Umsätze nicht

getätigt wurden (Leermeldung).

§ 4. Die Meldepflichtigen haben den ordnungsgemäß

ausgewiesenen Organen des Getreidewirtschaftsfonds

die Einsichtnahme in Unterlagen

über die Lagerhaltung und die Umsätze zu gewähren,

wenn Grund zu der Annahme gegeben

ist, daß Meldungen nach dieser Verordnung unrichtig

erstattet worden sind.

§ 5. Unvollständige und unrichtige Angaben

in der Meldung sowie die Unterlassung oder

nicht rechtzeitige Erstattung der Meldung werden

— sofern die Tat nicht einem strengeren

Strafgesetz unterliegt — gemäß § 58 Abs. 1 und 2

des Marktordnungsgesetzes 1967 als Verwaltungsübertretung

bestraft.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971

in Kraft.

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