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227. Bundesgesetz: Strahlenschutzgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Bundesgesetz: Strahlenschutzgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder

der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer

Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende

Strahlen finden Anwendung auf

a) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen

für den Umgang mit radioaktiven

Stoffen und von Anlagen für Strahleneinrichtungen,

b) den sonstigen Umgang mit radioaktiven

Stoffen und den sonstigen Betrieb von

Strahleneinrichtungen sowie die Zulassung

von Bauarten von Strahlenquellen

und regeln die behördliche Überwachung der

Umwelt auf radioaktive Verunreinigungen sowie

die notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende

Begriffsbestimmungen

a) „Ionisierende Strahlen" sind Röntgen- und

Gammastrahlen sowie Korpuskularstrahlen,

die unmittelbar oder mittelbar Ionen zu

erzeugen vermögen.

b) „Strahlenquellen" sind radioaktive Stoffe

oder Strahleneinrichtungen.

c) „Radioaktive Stoffe" sind Stoffe, die zufolge

spontaner Kernprozesse ionisierende

Strahlen aussenden. Stoffe oder Gegenstände,

die radioaktive Stoffe enthalten

oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe

befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich.

d) „Strahleneinrichtungen" sind Einrichtungen,

die der Erzeugung von ionisierenden

Strahlen dienen oder bei deren Betrieb solche

Strahlen auftreten, soweit die ionisierenden

Strahlen nicht zufolge spontaner

Kernprozesse ausgesendet werden.

e) „Umgang mit radioaktiven Stoffen" ist die

Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung,

die Beförderung, die Abgabe, der Bezug,

die Bearbeitung, die Verwendung und die

Beseitigung radioaktiver Stoffe, ferner jede

sonstige sich auf radioaktive Stoffe beziehende

Tätigkeit, die eine Strahlenbelastung

zur Folge haben kann.

f) „Strahlenbelastung" ist jede Einwirkung

ionisierender Strahlen auf den menschlichen

Körper, die über die natürliche Umgebungsstrahlung

hinausgeht.

g) „Strahlenbereich" ist ein Bereich, in dem

Personen einer Strahlenbelastung ausgesetzt

sein können, welche die nach wissenschaftlichen

Erkenntnissen zum Schutz des

Lebens oder der Gesundheit von Menschen

einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein

zulässigen Werte übersteigt.

h) „Kontrollbereich" ist derjenige Teil eines

Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung

ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei

ihrer Ausbildung einer Strahlenbelastung

ausgesetzt sein können, welche die nach

wissenschaftlichen Erkenntnissen zum

Schutz des Lebens oder der Gesundheit

von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft

allgemein zulässigen Werte

in einem solchen Maße übersteigt, daß eine

ärztliche und physikalische Kontrolle dieser

Personen erforderlich ist.

i) „Überwachungsbereich" ist derjenige Teil

eines Strahlenbereiches, in dem Personen

bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit

oder bei ihrer Ausbildung einer Strahlenbelastung

ausgesetzt sein können, welche die

nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum

Schutz des Lebens oder der Gesundheit von

Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft

allgemein zulässigen Werte übersteigt,

ohne daß es sich jedoch um einen

Kontrollbereich nach lit. h handelt,

k) „Beruflich strahlenexponierte Personen"

sind Personen, die sich in Kontrollbereichen

aufhalten oder Personen, die mit offenen

radioaktiven Stoffen, deren Aktivität und

Halbwertszeit bestimmte Werte übersteigt,

unter besonderen Bedingungen arbeiten,

sowie Strahlenschutzbeauftragte.

l) „Strahlenschutzbeauftragter" ist eine Person,

die für die in Betracht kommende

Tätigkeit körperlich und geistig geeignet

ist, für diese nachweislich hinreichende

Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt und

mit dessen Wahrnehmung vom Bewilligungsinhaber

oder dessen Geschäftsführer

betraut ist.

§ 3. Die Behörde hat nach dem jeweiligen

Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch

Verordnung festzustellen, welche Werte der

Strahlenbelastung für die unter § 2 lit. g, h und i

angeführten Bereiche, welche Aktivitäten und

Halbwertszeiten offener radioaktiver Stoffe sowie

welche besonderen Bedingungen im Sinne des

§ 2 lit. k maßgebend sind.

Einwirkung ionisierender

Strahlen auf den menschlichen

Körper

§ 4. (1) Jede Einwirkung ionisierender Strahlen

auf den menschlichen Körper ist innerhalb der

auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten

zulässigen Strahlenbelastung so niedrig wie möglich

zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu

vermeiden.

(2) Auf den menschlichen Körper dürfen

ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen

Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse

ausschließlich für medizinische Zwecke

angewendet werden.

II. TEIL

Bewilligungs- und Meldebestimmungen

Errichtung von Anlagen

§ 5. (1) Die Errichtung von Anlagen für den

Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für

Strahleneinrichtungen, die im Hinblick auf deren

Betrieb schon bei ihrer Errichtung die Vorbereitung

und Durchführung von Maßnahmen für den

ausreichenden Schutz des Lebens oder der

Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer

Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende

Strahlen erfordern, bedarf einer Bewilligung.

Vor Erteilung der Bewilligung dürfen

solche Anlagen nicht errichtet werden.

(2) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im

Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden

Tätigkeit betrieben werden sollen, sind

genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne

des § 25 der Gewerbeordnung. Die Genehmigung,

die nur auf Grund des in den §§ 28 bis 31 der

Gewerbeordnung geregelten Verfahrens erteilt

werden darf, gilt auch als Bewilligung nach Abs. 1.

(3) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im

Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten

des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie

auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens

betrieben werden sollen, bedürfen, sofern sie auf

Grund der vorangeführten Rechtsvorschriften

genehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten

Bewilligung nach diesem Bundesgesetz. Die auf

den angeführten Gebieten nach den für diese

maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten Genehmigungen

gelten auch als Bewilligung im Sinne

des Abs. 1.

(4) Eine Bewilligung nach Abs. 1 oder eine

Genehmigung, soweit diese gemäß Abs. 2 oder 3

auch als Bewilligung gilt, ist zu erteilen, wenn

a) für den Schutz des Lebens oder der

Gesundheit von Menschen einschließlich

ihrer Nachkommenschaft vor Schäden

durch ionisierende Strahlen, auch im Hinblick

auf den in Aussicht genommenen

Standort, in ausreichendem Maße Vorsorge

getroffen wird und

b) hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antragstellers

in Anbetracht der beabsichtigten

Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der

Antragsteller eine juristische Person oder

eine Personengesellschaft des Handelsrechts,

muß die Verläßlichkeit des Geschäftsführers

gegeben sein. Bedenken hinsichtlich der Verläßlichkeit

bestehen jedenfalls dann nicht,

wenn das Vorliegen derselben bereits festgestellt

worden ist.

(5) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung

nach Abs. 1 oder die Genehmigung, die gemäß

Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, erteilt

wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen

und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und

Einhaltung den Schutz des Lebens oder der

Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer

Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende

Strahlen gewährleisten sollen. In dem

Bescheid, mit dem eine solche Genehmigung erteilt

wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Genehmigung

auch als Bewilligung nach § 5 Abs. 1

dieses Bundesgesetzes gilt.

(6) Ist auch durch Bedingungen und Auflagen

die Vorsorge eines ausreichenden Schutzes des

Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich

ihrer Nachkommenschaft vor Schäden

durch ionisierende Strahlen nicht möglich, so

ist die Bewilligung nach Abs. 1 oder die Genehmigung,

soweit diese gemäß Abs. 2 oder 3 auch

als Bewilligung gilt, zu versagen.

(7) Dem Antrag um Erteilung einer Bewilligung

nach Abs. 1 oder einer Genehmigung, die

gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt,

sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen

Unterlagen, insbesondere eine genaue

Beschreibung der Anlage samt Plänen und eine

Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit unter

besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen

Strahlenschutzmaßnahmen, in mindestens dreifacher

Ausfertigung beizuschließen.

(8) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 4 lit. a

geforderten Voraussetzungen sind Sachverständige

oder staatlich autorisierte Anstalten des in

Betracht kommenden Fachgebietes zu hören.

(9) Die spätere Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen

zum Schutz des Lebens oder der

Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer

Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende

Strahlen ist unter möglichster Schonung

erworbener Rechte auch dann zulässig, wenn es

auf Grund der während der Errichtungszeit

gewonnenen Erfahrungen oder wissenschaftlichen

Erkenntnisse notwendig wird.

Betrieb von Anlagen

§ 6. (1) Anlagen gemäß § 5 dürfen nur betrieben

werden, wenn nach Überprüfung, falls

erforderlich nach Erprobung der Anlage, die

Betriebsbewilligung erteilt wurde.

(2) Diese Betriebsbewilligung ist zu erteilen,

wenn

a) die Anlage den für sie in Betracht kommenden,

auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Vorschriften sowie den gemäß

§ 5 Abs. 5 und 9 vorgeschriebenen Bedingungen

und Auflagen entsprechend errichtet

wurde,

b) ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden

ist und

c) beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage

eine Gefährdung des Lebens oder der

Gesundheit von Menschen einschließlich

ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende

Strahlen nicht zu besorgen ist.

(3) In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung

erteilt wird, sind unter Bedachtnahme

auf die Bewilligung nach § 5 Abs. 1 oder

die Genehmigung, soweit diese gemäß § 5 Abs. 2

oder 3 auch als Bewilligung gilt, erforderlichenfalls

solche den Betrieb der Anlage betreffende

Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren

Erfüllung vom Standpunkt des Schutzes des

Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich

ihrer Nachkommenschaft vor Schäden

durch ionisierende Strahlen notwendig ist. Insbesondere

ist erforderlichenfalls unter Bedachtnahme

auf die beabsichtigte Tätigkeit und die

dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen

vorzuschreiben, daß weitere Personen, die nachweislich

hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz

besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu

betrauen sind.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen

nur für Teile der Anlage oder nur für

eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen,

vor, so kann die Behörde eine entsprechend

eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen. In

allen übrigen Fällen, in denen die in Abs. 2

geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist

die Betriebsbewilligung bis zur Behebung der

festgestellten Mängel zu versagen.

(5) Dem Antrag um Erteilung einer Betriebsbewilligung

sind die erforderlichen Unterlagen,

insbesondere eine genaue Darstellung der beabsichtigten

Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung

der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen,

in mindestens dreifacher Ausfertigung

beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der

Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten

bekanntzugeben; weiters sind

die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der

gemäß § 5 Abs. 5 und 9 vorgeschriebenen Bedingungen

und Auflagen erforderlich sind.

§ 7. (1) Der Betrieb von Anlagen für den

Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für

Strahleneinrichtungen, deren Errichtung nicht

gemäß § 5 und deren Betrieb nicht gemäß § 6

bewilligungspflichtig ist, bedarf einer Betriebsbewilligung.

Vor Erteilung dieser Bewilligung

dürfen solche Anlagen nicht betrieben werden.

(2) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im

Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden

Tätigkeit betrieben werden sollen, sind

genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne

des § 25 der Gewerbeordnung. Die Genehmigung

nach dieser Bestimmung gilt auch als Bewilligung

nach Abs. 1.

(3) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im

Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten

des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie

auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens

betrieben werden sollen, bedürfen, sofern

sie auf Grund der vorangeführten Rechtsvorschriften

genehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten

Bewilligung nach diesem Bundesgesetz.

Die auf den angeführten Gebieten nach den für

diese maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten

Genehmigungen gelten auch als Bewilligung im

Sinne des Abs. 1.

(4) Die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 oder

eine Genehmigung, soweit diese gemäß Abs. 2

oder 3 auch als Bewilligung gilt, ist zu erteilen,

wenn

a) für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit

von Menschen einschließlich ihrer

Nachkommenschaft vor Schäden durch

ionisierende Strahlen, auch im Hinblick auf

den in Aussicht genommenen Standort, in

ausreichendem Maße Vorsorge getroffen

ist,

b) ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden

ist und

c) hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antragstellers

in Anbetracht der beabsichtigten

Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der

Antragsteller eine juristische Person oder

eine Personengesellschaft des Handelsrechts,

muß die Verläßlichkeit des Geschäftsführers

gegeben sein. Bedenken hinsichtlich der Verläßlichkeit

bestehen jedenfalls dann nicht,

wenn das Vorliegen derselben bereits festgestellt

worden ist.

(5) In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung

nach Abs. 1 oder die Genehmigung,

die gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung

gilt, erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche

den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen

und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung

vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder

der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer

Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende

Strahlen notwendig ist. Insbesondere ist

erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die

beabsichtigte Tätigkeit und die dadurch notwendigen

Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben,

daß weitere Personen, die nachweislich für ihren

Tätigkeitsbereich hinreichende Kenntnisse im

Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung

zu betrauen sind. In dem Bescheid, mit

dem eine Genehmigung nach Abs. 2 oder 3 erteilt

wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Genehmigung

auch als Bewilligung nach § 7 Abs. 1 dieses

Bundesgesetzes gilt.

(6) Liegen die in Abs. 4 geforderten Voraussetzungen

nur für Teile der Anlage oder nur

für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen

vor, so kann die Behörde eine entsprechend

eingeschränkte Betriebsbewilligung oder

Genehmigung erteilen. In allen übrigen Fällen,

in denen die in Abs. 4 geforderten Voraussetzungen

nicht vorliegen, ist die Betriebsbewilligung

oder die Genehmigung bis zur Behebung der

festgestellten Mängel zu versagen.

(7) Dem Antrag um Erteilung einer Betriebsbewilligung

oder einer Genehmigung sind die

erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine

genaue Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit

unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen

Strahlenschutzmaßnahmen, in mindestens

dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem

Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist

der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekanntzugeben.

Änderung oder Erweiterung von

Anlagen

§ 8. Auf jede Änderung oder Erweiterung

einer Anlage für den Umgang mit radioaktiven

Stoffen oder für Strahleneinrichtungen, die geeignet

ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens

oder der Gesundheit von Menschen einschließlich

ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende

Strahlen herbeizuführen, finden die §§ 5 bis 7

sinngemäß Anwendung.

Wechsel des Inhabers einer Anlage

§ 9. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer

gemäß §§ 5 bis 7 bewilligten Anlage wird die

Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.

(2) Der Rechtsnachfolger hat der Behörde unverzüglich

die Veränderung bekanntzugeben und

die für die Prüfung der Verläßlichkeit notwendigen

Unterlagen vorzulegen; dies gilt sinngemäß

auch bei einem Wechsel des Geschäftsführers.

Das Vorliegen der Verläßlichkeit ist von der

Behörde zu bescheinigen. Bestehen hinsichtlich

der Verläßlichkeit Bedenken, so hat die Behörde

die Fortführung der Errichtung oder den Fortbetrieb

der Anlage durch diese Person zu untersagen.

Einer allfälligen Berufung kommt keine

aufschiebende Wirkung zu.

Sonstiger Umgang mit radioaktiven

Stoffen oder Betrieb von

Strahleneinrichtungen

§ 10. (1) Der Umgang mit radioaktiven

Stoffen oder der Betrieb von Strahleneinrichtungen,

für den eine gemäß § 5 oder § 7 bewilligungspflichtige

Anlage nicht benötigt wird,

bedarf gleichfalls einer Bewilligung.

(2) Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a) für den Schutz des Lebens oder der

Gesundheit von Menschen einschließlich

ihrer Nachkommenschaft vor Schäden

durch ionisierende Strahlen in ausreichendem

Maße Vorsorge getroffen ist,

b) ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden

ist und

c) hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antragstellers

in Anbetracht der beabsichtigten

Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der

Antragsteller eine juristische Person oder

eine Personengesellschaft des Handelsrechts,

muß die Verläßlichkeit des Geschäftsführers

gegeben sein. Bedenken hinsichtlich

der Verläßlichkeit bestehen jedenfalls dann

nicht, wenn das Vorliegen derselben bereits

festgestellt worden ist.

(3) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung

erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen

und Auflagen aufzunehmen, deren

Erfüllung vom Standpunkt des Schutzes des

Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich

ihrer Nachkommenschaft vor Schäden

durch ionisierende Strahlen notwendig ist. Insbesondere

ist erforderlichenfalls unter Bedachtnahme

auf die beabsichtigte Tätigkeit und die

dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen

vorzuschreiben, daß weitere Personen, die nach-

weislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz

besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu

betrauen sind.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen

nicht vor, so ist die Bewilligung zu

versagen.

(5) Dem Antrag um Erteilung einer Bewilligung

sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere

eine genaue Darstellung der beabsichtigten

Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung

der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen,

in mindestens dreifacher Ausfertigung

beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der

Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten

bekanntzugeben.

Vorschreibung weiterer Auflagen

§ 11. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung

einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10, daß

trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung

der Auflagen der Schutz des Lebens oder der

Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer

Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende

Strahlen nicht hinreichend gewährleistet

ist, so ist die Vorschreibung weiterer Auflagen

für den Betrieb unter möglichster Schonung

erworbener Rechte zulässig.

Erlöschen von Bewilligungen

§ 12. (1) In dem Bescheid, mit dem eine

Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die

Vornahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten

zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf

Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit

Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde

festzusetzende Zeitraum

a) zwischen der Erteilung der Bewilligung

und dem Baubeginn nicht mehr als ein

Jahr,

b) zwischen Baubeginn und Bauende nicht

mehr als fünf Jahre und

c) zwischen Erteilung der Betriebsbewilligung

und Betriebsbeginn nicht mehr als ein Jahr

betragen darf.

(2) Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer

gemäß Abs. 1 gesetzten Frist, wenn die bewilligungspflichtige

Tätigkeit innerhalb dieser Frist

nicht aufgenommen oder beendet worden ist.

(3) Eine Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10

erlischt, wenn die bewilligte Tätigkeit länger als

drei Jahre unterbrochen wird.

(4) Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit

Bescheid festzustellen.

(5) Die von der Behörde gemäß Abs. 1 gesetzten

Fristen können auf Grund eines vor ihrem

Ablauf gestellten Antrages verlängert werden,

wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene

Schwierigkeiten entgegenstehen; durch den Antrag

wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung

erstreckt.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 13. (1) Die Behörde hat durch Verordnung

unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand

der wissenschaftlichen Erkenntnisse den Umgang

mit radioaktiven Stoffen und mit Geräten, die

solche Stoffe enthalten, sowie den Betrieb von

Strahleneinrichtungen von der Bewilligungspflicht

gemäß §§ 7 oder 10 auszunehmen, sofern durch

die ionisierende Strahlung, welche beim Umgang

mit diesen Stoffen oder Geräten sowie beim

Betrieb von Strahleneinrichtungen auftreten

kann, eine Gefährdung des Lebens oder der

Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer

Nachkommenschaft nicht zu besorgen ist.

(2) Außerdem ist von der Bewilligungspflicht

der Umgang im Rahmen der Beförderung von

radioaktiven Stoffen ausgenommen, sofern dieser

nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften

über den Straßen-, Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder

Luftfrachtverkehr erfolgt.

(3) Ferner sind von der Bewilligungspflicht

gemäß §§ 5 bis 7 und 10 Anlagen für den

Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für

Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen

im militärischen Bereich ausgenommen,

die der wehrtechnischen Forschung und Erprobung

dienen.

Verlust der Verläßlichkeit

§ 14. (1) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung

gemäß §§ 5 bis 7 oder dessen Geschäftsführer

die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr, so

hat die Behörde den Fortbetrieb durch diesen

Inhaber oder Geschäftsführer zu untersagen.

(2) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß

§ 10 oder dessen Geschäftsführer die erforderliche

Verläßlichkeit nicht mehr, so hat die

Behörde die Bewilligung zu entziehen.

Anwesenheitspflicht

§ 15. (1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß

§§ 6, 7 oder 10 ist verpflichtet, dafür zu sorgen,

daß während des Betriebes die notwendige Anzahl

von Personen anwesend ist, die nachweislich

hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz

besitzen und mit dessen Wahrnehmung betraut

sind (§§ 6 Abs. 2 lit. b, 6 Abs. 3, 7 Abs. 4

lit. b, 7 Abs. 5, 10 Abs. 2 lit. b und 10 Abs. 3).

(2) Bei Anlagen, bei denen besondere Gefahren

auch bei Nichtbetrieb auftreten können, ist vorzuschreiben,

daß erforderlichenfalls auch während

dieser Zeit eine Person, die nachweislich

hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt

und mit dessen Wahrnehmung betraut ist,

anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein

muß.

Wechsel in der Person des

Strahlenschutzbeauftragten

§ 16. (1) Ein Wechsel in der Person des

Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer

Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder dessen

Geschäftsführer der Behörde unter Anschluß

der erforderlichen Unterlagen unverzüglich

bekanntzugeben.

(2) Die Behörde hat ohne Aufschub, längstens

jedoch innerhalb von vier Wochen den Fortbetrieb

der Anlage (§§ 6 und 7), den sonstigen

Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den

sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen

(§ 10) zu untersagen, wenn die namhaft gemachte

Person den an sie zu stellenden Anforderungen

nicht entspricht.

Überwachung von Strahlenbetrieben,

Untersagung des Betriebes

und Maßnahmen bei unmittelbar

drohender Gefahr

§ 17. (1) Der Betrieb von Anlagen gemäß § 6

oder § 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven

Stoffen sowie der Betrieb von Strahleneinrichtungen

gemäß § 10 sind von der Bewilligungsbehörde,

in Fragen des Dienstnehmerschutzes

im Einvernehmen mit dem örtlich in Betracht

kommenden Arbeitsinspektorat, mindestens

einmal jährlich zu überprüfen. Wenn aber

eine besondere Gefahr für das Leben oder die

Gesundheit von Menschen zu erwarten ist, sind

solche Betriebe mindestens einmal in drei Monaten

von der Behörde zu überprüfen.

(2) Der Betrieb von Anlagen gemäß § 6

oder § 7 und der sonstige Umgang mit

radioaktiven Stoffen oder Betrieb von Strahleneinrichtungen

gemäß § 10 ist zu untersagen,

wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung

der Bewilligung nicht gegeben und hiedurch eine

Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von

Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft

zu befürchten ist.

(3) Der Betrieb von Anlagen gemäß § 6 oder

§ 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven

Stoffen oder Betrieb von Strahleneinrichtungen

gemäß § 10 darf erst wieder aufgenommen

werden, wenn die Behörde festgestellt hat, daß

der die Untersagung begründende Mangel behoben

worden ist.

(4) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1

kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 18. (1) In Fällen unmittelbar drohender,

von der Anlage für den Umgang mit radioaktiven

Stoffen oder für Strahleneinrichtungen

ausgehender Gefahr hat die Behörde alle geeigneten

Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr

abzuwenden. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige

Verfügungen erlassen sowie nach vorhergegangener

Verständigung des Strahlenschutzbeauftragten

nach den Bestimmungen des § 4 WG.

1950 über die Ersatzvornahme vorgehen.

(2) Einstweilige Verfügungen gemäß Abs. 1

sind im Sinne des § 8 Abs. 2 WG. 1950 sofort

vollstreckbar.

Zulassung von Bauarten

§ 19. (1) Überschreitet bei Geräten, die radioaktive

Stoffe enthalten, oder beim Betrieb von

Strahleneinrichtungen die Dosisleistung die durch

Verordnung festzusetzenden Werte nicht, sind

deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen.

(2) Bauarten von Geräten, die radioaktive

Stoffe enthalten, dürfen nur dann zugelassen

werden, wenn die radioaktiven Stoffe ständig

von einer Hülle derart umschlossen sind, daß

bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein

Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert

wird.

(3) In der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung

ist nach Maßgabe der Erfordernisse

eines ausreichenden Schutzes des Lebens oder

der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer

Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende

Strahlen unter Bedachtnahme auf den

jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse

die Dosisleistung in einer bestimmten Entfernung

von der Oberfläche festzusetzen.

(4) Dem Antrag um Zulassung einer Bauart

ist ein Gutachten einer staatlich autorisierten

Anstalt oder eines Ziviltechnikers des in Betracht

kommenden Fachgebietes über das Vorliegen der

Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 anzuschließen.

Ferner sind dem Antrag die zur

Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere

eine genaue Beschreibung des Gerätes, das

radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung

samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes,

allenfalls unter Hinweis auf

die vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, beizuschließen.

(5) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid

die Merkmale der Bauart, deren zugelassene

Verwendung sowie allfällige Bedingungen

und Auflagen für die Verwendung aufzunehmen.

(6) Die unter Abs. 1 fallenden Geräte, die auf

Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 von

der Bewilligungspflicht nicht ausgenommene

radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur nach

Zulassung ihrer Bauart in den inländischen Verkehr

gebracht und im Inland verwendet werden.

§ 20. (1) Überschreitet bei Geräten, die radioaktive

Stoffe enthalten, oder beim Betrieb von

Strahleneinrichtungen die Dosisleistung die in

einer gemäß § 19 erlassenen Verordnung festgesetzten

Werte, sind deren Bauarten auf Antrag

durch Bescheid zuzulassen, wenn die Bauart

a) den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder

den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen zum Schutz des

Lebens oder der Gesundheit von Menschen

einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor

Schäden durch ionisierende Strahlen entsprechend

ausgeführt ist,

b) den anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich

der betriebssicheren Ausführung

entspricht, und

c) eine sichere Bedienung ermöglicht.

(2) Bauarten von Geräten, die radioaktive

Stoffe enthalten, dürfen außerdem nur dann

zugelassen werden, wenn die radioaktiven Stoffe

ständig von einer Hülle derart umschlossen sind,

daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung

ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit

verhindert wird.

(3) Dem Antrag um Zulassung einer Bauart

ist ein Gutachten einer staatlich autorisierten

Anstalt oder eines Ziviltechnikers des in Betracht

kommenden Fachgebietes über das Vorliegen der

Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 anzuschließen.

Ferner sind dem Ansuchen die zur

Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere

eine genaue Beschreibung des Gerätes, das

radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung

samt Plänen und eine Angabe des

Verwendungszweckes, allenfalls unter Hinweis auf

die vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, beizuschließen.

(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid

die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung

sowie allfällige Bedingungen und Auflagen

für die Verwendung aufzunehmen.

(5) Durch die Zulassung einer Bauart auf

Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 wird

eine Bewilligungspflicht nach den §§ 5, 6 , 7 oder

10 nicht berührt. Jedoch kann die Behörde im

Zulassungsbescheid eine Ausnahme von der

Bewilligungspflicht nach den §§ 7 oder 10 aussprechen,

wenn auf Grund der Beschaffenheit oder

des Verwendungszweckes der Bauart ein ausreichender

Schutz des Lebens oder der Gesundheit

gewährleistet ist.

§ 21. Zur Antragstellung hinsichtlich der Zulassung

der Bauart einer Strahlenquelle ist der

inländische Hersteller, bei ausländischen Herstellern

deren Bevollmächtigter in Österreich, ist ein

solcher nicht vorhanden, der Verwender berechtigt.

§ 22. (1) Der Hersteller einer zugelassenen

Bauart, bei einem ausländischen Hersteller dessen

Bevollmächtigter mit dem Wohnsitz in Österreich,

ist verpflichtet, jedem Stück einer zugelassenen

Bauart einen Bauartschein beizugeben.

In den Bauartschein sind aufzunehmen

a) die fortlaufende Nummer des Erzeugnisses,

b) die Feststellung, daß die Bauart behördlich

zugelassen worden ist (Daten des Zulassungsbescheides)

und daß das vorliegende

Erzeugnis dieser Bauart entspricht,

c) die zugelassene Verwendung,

d) Bedingungen und Auflagen für die Verwendung,

e) ein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung

der Bedingungen und Auflagen nach lit. d

und

f) Vormerke des Herstellers über die Durchführung

behördlich vorgeschriebener Prüfungen.

(2) Der Verwender ist verpflichtet, die anläßlich

der Zulassung einer Bauart durch die

Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und

Auflagen bei der Verwendung einzuhalten.

Verkehr mit radioaktiven Stoffen

§ 23. Radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse

sind entsprechend der durch diese Stoffe

möglichen Gefährdung von Leben oder Gesundheit

von Menschen in ausreichender Weise zu

kennzeichnen.

§ 24. (1) Wer radioaktive Stoffe abgibt oder

bezieht, hat hierüber unter Angabe von Art

und Aktivität sowie des Namens und der

Adresse des Lieferers oder Beziehers Vormerke

zu führen. Die Aufzeichnungen sind zur jederzeitigen

Einsichtnahme durch behördliche Organe

bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde

vorzulegen; dies gilt nicht für solche radioaktive

Stoffe, die der wehrtechnischen Forschung und

Erprobung im Bereich des Bundesheeres dienen.

(2) Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur

auf Grund einer Bewilligung nach §§ 6, 7 oder 10

umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen

abgegeben werden, die für den Umgang

mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art

und Aktivität die entsprechende Bewilligung

besitzen.

Meldepflicht

§ 25. (1) Der Behörde ist jeder Besitz von

radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen,

die auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1

von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,

unverzüglich zu melden.

(2) Keiner Meldung bedarf

a) der Besitz von radioaktiven Stoffen oder

Strahleneinrichtungen, sofern die ionisierende

Strahlung, die beim Umgang mit

diesen Stoffen oder Einrichtungen auftreten

kann, die in einer Verordnung festzusetzenden

Werte nicht überschreitet,

b) der Besitz von radioaktiven Stoffen oder

Strahleneinrichtungen, die der wehrtechnischen

Forschung und Erprobung im Bereich

des Bundesheeres dienen,

c) die Beförderung radioaktiver Stoffe, soweit

diese nach den gemäß § 13 Abs. 2 hiefür

maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgt

oder es sich um Stoffe handelt, für die

nach lit. a eine Meldung nicht erforderlich

ist, sowie die Beförderung von Strahleneinrichtungen.

(3) Bei Festsetzung der Werte in der gemäß

Abs. 2 lit. a zu erlassenden Verordnung ist auf

die Erfordernisse eines ausreichenden Schutzes

des Lebens oder der Gesundheit von Menschen

einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor

Schäden durch ionisierende Strahlen sowie auf

den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen

Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.

Verlust und Fund radioaktiver

Stoffe

§ 26. (1) Der Verlust oder Fund von radioaktiven

Stoffen, deren Besitz zumindest eine

Meldepflicht (§ 25) nach sich zieht, ist unverzüglich

dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen.

Dies gilt aber auch für den Verlust und Fund

von radioaktiven Stoffen im Bereich des Bundesheeres.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht

für den Bereich von Betrieben, die einer Bewilligungspficht

gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen,

sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver

Stoffe handelt, auf deren Umgang sich

die behördliche Bewilligung erstreckt, jedoch ist

der Strahlenschutzbeauftragte von einem solchen

Verlust oder Fund unverzüglich zu verständigen.

III. TEIL

Schutzbestimmungen

Allgemeine Strahlenschutzvorschriften

§ 27. Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen

und beim Betrieb von Strahleneinrichtungen ist

durch geeignete Arbeitsmethoden und geeignete

Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, daß

a) die Strahlenbelastung von Personen so

niedrig wie möglich gehalten wird,

b) die Gefahr der Aufnahme radioaktiver

Stoffe in den menschlichen Körper auf ein

Mindestmaß beschränkt wird und

c) möglichst geringe Mengen radioaktiver

Stoffe in Luft, Wasser oder Boden gelangen.

§ 28. In Kontrollbereichen dürfen sich Personen

nur im unumgänglich notwendigen Maß

aufhalten.

§ 29. Personen, die in Strahlenbereichen tätig

werden, sind vom Strahlenschutzbeauftragten

über die Gefahren zu belehren, welche der Aufenthalt

in diesen Bereichen mit sich bringen

kann. Diese Personen sind verpflichtet, die durch

den Strahlenschutzbeauftragten bekanntgegebenen

Verhaltensmaßregeln einzuhalten.

Gesundheitliche Eignung; ärztliche

und physikalische Kontrolle

§ 30. (1) Als beruflich strahlenexponierte Personen

dürfen nur solche Personen tätig werden,

deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche

Untersuchung festgestellt wurde.

(2) Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung

ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, das

im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht

älter als zwei Monate sein darf.

(3) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben, ferner werdende und stillende

Mütter dürfen in Strahlenbereichen nicht tätig

sein.

§ 31. (1) Der Gesundheitszustand beruflich

strahlenexponierter Personen ist periodisch

wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen

zu kontrollieren.

(2) Ist zu besorgen, daß eine solche Person

infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung

ihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich

ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Darüber

hinaus hat der Bewilligungsinhaber oder

dessen Geschäftsführer, sofern es sich um Dienstnehmer

handelt deren Dienstgeber, von dem

Vorfall die Behörde sowie die zur Wahrnehmung

des Dienstnehmerschutzes berufene Behörde in

Kenntnis zu setzen.

(3) Beruflich strahlenexponierte Personen, die

nicht mehr zu Arbeiten im Strahlenbereich herangezogen

werden, oder deren Dienstverhältnis gelöst

wird, sind einer ärztlichen Untersuchung

(Enduntersuchung) zu unterziehen.

(4) Auf Grund des Ergebnisses der Enduntersuchung

kann erforderlichenfalls veranlaßt werden,

daß sich diese Personen weiteren ärztlichen

Nachuntersuchungen zu unterziehen haben.

§ 32. (1) Für die Durchführung der ärztlichen

Untersuchungen nach §§ 30 und 31 hat der

Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Dienstnehmer

handelt der Dienstgeber, Sorge zu tragen.

Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung

im Sinne des § 31 Abs. 3 und 4 auf

Grund eines Dienstverhältnisses nicht mehr verpflichtet

werden, so hat die Behörde diese Untersuchungen

anzuordnen.

(2) Ist die zu untersuchende Person nach den

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfallversichert,

sind die Kosten für die ärztlichen

Untersuchungen nach den §§ 30 und 31 zu zwei

Dritteln vom zuständigen Träger der Unfallversicherung

und zu einem Drittel vom Bund

zu tragen. Ist die zu untersuchende Person nach

den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen

nicht unfallversichert, werden die Kosten entweder

zu zwei Dritteln von der zu untersuchenden

Person selbst und zu einem Drittel

vom Bund getragen, oder, wenn diese Person

noch in Ausbildung steht, zur Gänze vom Bund

übernommen. Näheres über die Art der Verrechnung

dieser Kosten ist im Verordnungswege zu

regeln.

§ 33. (1) Ist zu besorgen, daß nicht beruflich

strahlenexponierte Personen infolge Strahleneinwirkung

eine Beeinträchtigung der Gesundheit

erlitten haben, so ist unverzüglich ihre ärztliche

Untersuchung vom Bewilligungsinhaber, sofern

es sich um Dienstnehmer handelt, von deren

Dienstgeber zu veranlassen. Handelt es sich hiebei

um Personen, die eine solche Beeinträchtigung

ihrer Gesundheit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses

zu einem Dienstgeber erlitten haben,

dessen Tätigkeit einer Bewilligungspflicht nach

diesem Bundesgesetz unterliegt und welche die

Beeinträchtigung hervorgerufen hat, so hat diese

Untersuchung die Behörde anzuordnen. Für die

Verständigung der Behörde gilt § 31 Abs. 2

zweiter Satz.

(2) Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung

nach Abs. 1 sind, wenn es der Schutz

der Gesundheit erfordert, die notwendigen Veranlassungen

zu treffen, daß sich diese Personen

weiteren ärztlichen Nachuntersuchungen unterziehen.

(3) Für die Kostentragung für ärztliche Untersuchungen

nach Abs. 1 und 2 sowie für die Art

der Verrechnung dieser Kosten gilt § 32 Abs. 2

mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Kosten

für behördlich angeordnete Untersuchungen zur

Gänze vom Bund zu tragen sind. Gesetzliche

Bestimmungen, nach denen der Bund für die

getragenen Kosten Ersatz verlangen kann, bleiben

unberührt.

§ 34. Die Strahlenbelastung beruflich strahlenexponierter

Personen ist mittels physikalischer

Methoden zu kontrollieren.

§ 35. (1) Zu den in den §§ 30, 31 und 33

vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind

Ärzte oder Krankenanstalten heranzuziehen, die

auf ihren Antrag von der Behörde hiezu ermächtigt

worden sind.

(2) Die zu ermächtigenden Ärzte müssen unter

Bedachtnahme auf die Art der Untersuchung

hinreichende Kenntnisse hinsichtlich der Beurteilung

von Beeinträchtigungen des Lebens oder

der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer

Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen

besitzen.

(3) Die zu ermächtigenden Krankenanstalten

müssen über einen Arzt verfügen, der hinreichende

Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 besitzt.

(4) Die Behörde hat jede Erteilung sowie jeden

Widerruf einer Ermächtigung der Österreichischen

Ärztekammer mitzuteilen.

Besondere Strahlenschutzvorschriften

§ 36. Soweit der ausreichende Schutz des

Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich

ihrer Nachkommenschaft vor Schäden

durch ionisierende Strahlen es erfordert, hat die

Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen

Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch

Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

a) welchen Anforderungen bewilligungspflichtige

Anlagen sowie Strahlenquellen zu entsprechen

haben,

b) welche Anforderungen die Strahlenschutzbeauftragten

sowie die weiteren Personen,

die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes

betraut sind, hinsichtlich ihrer

Kenntnisse zu erfüllen haben,

c) welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen

sowie sonstige Vorkehrungen beim

Umgang mit radioaktiven Stoffen oder

beim Betrieb von Strahleneinrichtungen zu

treffen sind,

d) welche Vorsichten bei Tätigkeiten in

Strahlenbereichen zu beobachten sind,

e) in welchem Maße der menschliche Körper

Strahlenbelastungen ausgesetzt werden darf,

f) in welchen zeitlichen Abständen sowie

in welcher Art und Weise die ärztliche und

physikalische Kontrolle durchzuführen ist,

wie die Ergebnisse dieser Kontrollen auszuwerten

und die Aufzeichnungen hierüber

zu verwahren sowie welche Maßnahmen

auf Grund der Ergebnisse der

ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu

treffen sind,

g) welche Vormerke zu führen und welche

Meldungen im Zusammenhang mit dem

Umgang mit radioaktiven Stoffen zu erstatten

sind und

h) in welcher Form und durch welche Symbole

die in § 23 vorgeschriebene Kennzeichnung

zu erfolgen hat.

IV. TEIL

Behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive

Verunreinigungen; Schutz- und Sicherungsmaßnahmen

Behördliche Überwachung der

Umwelt

§ 37. (1) Dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung obliegt die großräumige Überwachung

der Luft, der Niederschläge, der Gewässer

und des Bodens sowie die Überprüfung

der Lebensmittel und der landwirtschaftlichen

Produkte nach Maßgabe der Erfordernisse des

Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von

Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft

unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand

von Wissenschaft und Technik auf radioaktive

Verunreinigungen. Nach Maßgabe der Erfordernisse

einer großräumigen Überwachung sind bei

Bezirksverwaltungsbehörden Beobachtungsstationen

einzurichten. An der großräumigen Überwachung

und der Überprüfung haben die Untersuchungsanstalten

der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung,

die Zentralanstalt für Meteorologie

und Geodynamik, die Bundesanstalt für Wasserbiologie

und Abwasserforschung, fachlich in Betracht

kommende Hochschulinstitute und sonstige

nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Einrichtungen

mitzuwirken.

(2) Ergibt sich der Verdacht einer radioaktiven

Verunreinigung, so sind, unbeschadet der groß-

räumigen Überwachung, die sonst erforderlichen

Beobachtungen und Überprüfungen von der

Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Beobachtungen

und Überprüfungen militärische Anlagen

und Liegenschaften betreffen, im Einvernehmen

mit dem Kommandanten der militärischen Anlage

oder Liegenschaft, und in den der bergbehördlichen

Aufsicht unterliegenden Betrieben

von der Berghauptmannschaft zu veranlassen.

Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete

Organe zur Verfügung stehen, können sie sich

zum Messen und Markieren der Verstrahlung

der Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der

Wachkörper der Bundespolizei bedienen. Die zum

Schutze von Angehörigen des Bundesheeres und

der Heeresverwaltung in militärischen Anlagen

und Liegenschaften oder für andere militärische

Maßnahmen notwendigen ergänzenden Beobachtungen

und Überprüfungen sind vom zuständigen

Militärkommandanten zu veranlassen und durch

Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung

durchzuführen.

(3) Wenn der Verdacht einer das Leben oder

die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer

Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven

Verunreinigung besteht, dürfen zur Vornahme

von Beobachtungsmaßnahmen Liegenschaften,

ausgenommen militärische Liegenschaften, auch

gegen den Willen des Verfügungsberechtigten von

den mit Beobachtungsmaßnahmen beauftragten

Organen betreten oder befahren werden. Die

Befugnis, Liegenschaften auch gegen den Willen

des Verfügungsberechtigten zu betreten oder zu

befahren, steht auch den mit Beobachtungsmaßnahmen

betrauten Angehörigen des Bundesheeres

und der Heeresverwaltung bei Durchführung

dieser Maßnahmen zu, soweit dies zur Gewährleistung

der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres

notwendig ist. Für Schäden, die durch das Betreten

oder Befahren von Liegenschaften verursacht

worden sind, ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten

eine Entschädigung zu leisten. Über

den Entschädigungsanspruch entscheidet die

Bezirksverwaltungsbehörde.

Schutz- und Sicherungsmaßnahmen

§ 38. (1) Übersteigt die Strahlungsintensität

auf Grund der radioaktiven Verunreinigung ein

Ausmaß, bei dem nach dem jeweiligen Stand

der wissenschaftlichen Erkenntnisse die Möglichkeit

einer Beeinträchtigung des Lebens oder der

Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer

Nachkommenschaft besteht, so sind der Landeshauptmann

und der Militärkommandant zu

benachrichtigen; der Landeshauptmann hat, ausgenommen

die in den §§ 17 und 18 vorgesehenen

Maßnahmen, die sonst erforderlichen Schutz- und

Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Soweit die

Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Angehörige

des Bundesheeres oder der Heeresverwaltune

oder militärische Anlagen oder Liegenschaften

betreffen, dürfen diese Maßnahmen nur im Einvernehmen

mit dem zuständigen Militärkommandanten

angeordnet werden; von sonstigen Schutz-

und Sicherungsmaßnahmen ist der Militärkommandant

unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Als Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im

Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Verkehrsbeschränkungen,

wie das Verbot des Verlassens

der Häuser, die Absonderung von Personen und

Gegenständen, die Beschränkung des Personen-

und Güterverkehrs, des Verkehrs mit Lebensmitteln

und landwirtschaftlichen Produkten und

der Wasserbenützung, das Verbot des Betretens

oder die Evakuierung bestimmter Gebiete, weiters

die Unschädlichmachung von Gegenständen

und die Absonderung, gegebenenfalls Tötung von

Tieren und Beseitigung von Tierkadavern anzusehen.

(3) Soweit solche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen

allgemein angeordnet werden, sind sie

in einer Weise, die eine rasche und möglichst umfassende

Verbreitung gewährleistet, wie insbesondere

durch Anschlag auf öffentlichen Plätzen,

durch Rundfunk und Fernsehen, kundzumachen.

(4) Der Landeshauptmann kann sich bei der

Durchführung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen

der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen.

Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete

Organe zur Verfügung stehen, haben die

Bundesgendarmerie und die Wachkörper der

Bundespolizei durch Überwachung der Einhaltung

der Maßnahmen mitzuwirken.

(5) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen können

bei Gefahr im Verzuge auch gegen den Willen

des Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen

werden.

V. TEIL

Strafbestimmungen

§ 39. (1) Personen, die eine Anlage gemäß

§ 5 errichten oder eine Anlage gemäß §§ 6 oder 7

betreiben oder sonst mit radioaktiven Stoffen

umgehen oder Strahleneinrichtungen betreiben,

ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu

besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung

schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu

30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen

zu bestrafen.

(2) Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7

oder 10, die

a) den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2, 9

Abs. 2, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 23,

24, 27, 28, 29, 30, 31 Abs. 1, 2 und 3, 33

Abs. 1 erster Satz, 34 oder,

sofern Abs. 3 nichts anderes bestimmt,

b) den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen oder

c) den Verfügungen, die auf Grund dieses

Bundesgesetzes oder der darauf beruhenden

Verordnungen erlassen worden sind,

zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung

schuldig und sind mit Geldstrafe bis

zu 20.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen

zu bestrafen.

(3) Personen, die den Bestimmungen der §§ 19

Abs. 6 oder 22, den auf Grund der §§ 19 bis 22

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

oder den Verfügungen, die auf Grund der vorgenannten

Bestimmungen oder der darauf beruhenden

Verordnungen erlassen worden sind,

zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung

schuldig und sind mit Geldstrafe bis

zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen

zu bestrafen.

(4) Zuwiderhandlungen von Dienstnehmern

gegen Verhaltensmaßregeln, die zu ihrem Schutze

erlassen worden sind, sind mit Geldstrafen bis zu

1000 S oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(5) Personen, die den Bestimmungen der

§§ 25 oder 26 zuwiderhandeln, machen sich einer

Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit

Geldstrafe bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu

drei Tagen zu bestrafen.

(6) Personen, die angeordneten Schutz- und

Sicherungsmaßnahmen (§ 38) ungeachtet vorausgegangener

Abmahnung zuwiderhandeln, machen

sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und

sind mit Geldstrafe bis zu 20.000 S oder mit

Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(7) In allen Fällen können diese Strafen

nebeneinander verhängt werden.

VI. TEIL

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 40. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten ausübt,

die nach diesem Bundesgesetz bewilligungs- oder

meldepflichtig sind, hat dies innerhalb von sechs

Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

anzuzeigen und, sofern die Tätigkeit

einer Bewilligung bedarf, gleichzeitig die

Erteilung dieser Bewilligung zu beantragen.

Sofern die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß

§ 41 zur Erteilung dieser Bewilligung nicht

zuständig ist, hat sie den Antrag unverzüglich

an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die

der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden

Betriebe haben diese Anzeige und den Antrag

um Erteilung der Bewilligung an die Berghauptmannschaft

zu richten.

(2) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1

gestellten Antrag darf die bisher ausgeübte

Tätigkeit im gleichen Umfang mit der Maßgabe

fortgeführt werden, daß umgehend alle jene Vorkehrungen

getroffen werden, die erforderlich

sind, um die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der auf

Grund desselben erlassenen Verordnungen spätestens

innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes sicherzustellen.

(3) Bereits vor Entscheidung über den nach

Abs. 1 gestellten Antrag ist die Behörde berechtigt,

die Durchführung von Maßnahmen zur

Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die

geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit

von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft

zu gefährden.

§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III

dieses Bundesgesetzes und der auf Grund derselben

erlassenen Verordnungen ist, soweit im

Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, in erster

Instanz zuständig

1. das Bundesministerium hinsichtlich

a) der Kernreaktoren,

b) des Umganges mit radioaktiven Stoffen,

soweit es sich um die Herstellung von

Kernbrennstoffen oder die Aufbereitung

bestrahlter Kernbrennstoffe handelt,

c) der Teilchenbeschleuniger,

d) der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20),

e) der Ermächtigungen nach § 35 und

f) der im § 13 Abs. 3 genannten Anlagen für

den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen

für Strahleneinrichtungen und sonstige

Strahlenquellen;

2. der Landeshauptmann hinsichtlich

a) der Anlagen gemäß §§ 5 und 6, sofern

es sich nicht um Anlagen im Sinne der

Z. 1 lit. a bis c handelt, und

b) der Röntgeneinrichtungen, für die auch

eine elektrizitätsbehördliche Genehmigung

erforderlich ist;

3. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z. 2 und

3 sind in erster Instanz zuständig

a) für die der bergbehördlichen Aufsicht

unterliegenden Betriebe die Berghauptmannschaft,

b) für die der Gewerbeordnung unterliegenden

Betriebe die in erster Instanz berufenen

Behörden gemäß §§ 141 bis 143 der

Gewerbeordnung und der darauf gegründeten

Verordnungen,

c) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft-

und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet

des Post- und Telegraphenwesens die nach

den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften

in erster Instanz zuständigen

Behörden,

d) für die wissenschaftlichen Hochschulen, die

Forschungsinstitute der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften und die

gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten

sowie für die unter § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c

des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 240/1962, fallenden Schulen das

Bundesministerium für Unterricht, für die

sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden

Schulen der Landesschulrat.

(3) Sind für Teile einer Anlage auf Grund der

Abs. 1 oder 2 mehrere Behörden in erster Instanz

zuständig, so ist für die gesamte Anlage die

jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.

(4) Der administrative Instanzenzug geht bei

der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der

auf Grund desselben erlassenen Verordnungen

bis zum zuständigen Bundesministerium.

(5) Zuständiges Bundesministerium im Sinne

des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 4 ist

a) das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

soweit nicht lit. b, c, d, e, f oder g zur

Anwendung gelangen,

b) für die der bergbehördlichen Aufsicht

unterliegenden Betriebe das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

als Oberste Bergbehörde,

c) für die der Gewerbeordnung unterliegenden

Betriebe mit Ausnahme der Zulassung

von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und

Industrie,

d) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und

Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet

des Post- und Telegraphenwesens, mit Ausnahme

der Zulassung von Bauarten (§§ 19

und 20) das Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen,

e) für die wissenschaftlichen Hochschulen, die

Forschungsinstitute der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften und die

gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten

sowie für die unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz

fallenden Schulen mit Ausnahme

der Zulassung von Bauarten (§§ 19

und 20) das Bundesministerium für Unterricht

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung,

f) das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung

nach § 35 mit Ausnahme der der

bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden

Betriebe,

g) das Bundesministerium für Landesverteidigung

hinsichtlich der im § 13 Abs. 3 genannten

Anlagen für den Umgang mit

radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen

und sonstige Strahlenquellen.

(6) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes

ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde,

sofern es sich aber um der bergbehördlichen

Aufsicht unterliegende Betriebe

handelt, die Berghauptmannschaft zuständig.

(7) Die Aufgaben und Befugnisse der zur

Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen

Behörden werden durch dieses Bundesgesetz

nicht berührt. Vor einer Entscheidung

oder Verfügung auf Grund dieses Bundesgesetzes

oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen,

die Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes

berühren, ist diesen Behörden

Gelegenheit zur Stellungnahme und Antragstellung

zu geben. Soweit solche Behörden nicht

bestehen, ist das nach den Bestimmungen des

Arbeitsinspektionsgesetzes örtlich in Betracht

kommende Arbeitsinspektorat zur Wahrnehmung

des Dienstnehmerschutzes berufen.

(8) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden

nach den Bestimmungen des Wasserrechtes,

Veterinärrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes

sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft

werden durch dieses Bundesgesetz nicht

berührt.

(9) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden keine Anwendung auf den Umgang mit

radioaktiven Stoffen, soweit dieser durch die

hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den

Straßen-, Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr

geregelt ist.

§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1971 in Kraft.

(2) Auf dieses Bundesgesetz gestützte Verordnungen

können schon vor diesem Zeitpunkt

erlassen werden, treten aber frühestens zugleich

mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. soweit es sich um der bergbehördlichen

Aufsicht unterliegende Betriebe handelt, der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

als Oberste Bergbehörde,

2. in den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes

der Bundesminister für soziale Verwaltung,

soweit es sich um der Gewerbeordnung

unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, für die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBL Nr. 99/1952, unterliegenden

Betriebe der Bundesminister für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung,

3. soweit es sich um der Gewerbeordnung

unterliegende Betriebe handelt und nicht Z. 2 zur

Anwendung gelangt, der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

4. hinsichtlich der §§ 13 Abs. 3 und 25 Abs. 2

lit. b sowie des letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und

des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister

für Landesverteidigung,

5. hinsichtlich des Eisenbahn-, Luft- und

Schiffsverkehrs sowie des Post- und Telegraphenwesens

der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

6. hinsichtlich der wissenschaftlichen Hochschulen,

der Forschungsinstitute der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften und der

gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten sowie

der unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz fallenden

Schulen der Bundesminister für Unterricht,

soweit es sich jedoch um die Erlassung von

Verordnungen handelt, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

7. ansonsten der Bundesminister für soziale

Verwaltung, hinsichtlich

a) der §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 3 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Finanzen und, soweit es sich um der

Gewerbeordnung unterliegende Betriebe

handelt, mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie,

b) des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des

§ 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres,

c) der Angelegenheiten des Wasserrechtes, des

Veterinärwesens, des Forstwesens oder der

Landwirtschaft oder soweit solche Angelegenheiten

berührt werden, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft,

d) des § 36, soweit die Vollziehung dieser

Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres

oder der Heeresverwaltung oder

militärische Anlagen und Einrichtungen

betrifft, sowie des ersten Satzes des § 37

Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische

Angelegenheiten berührt werden,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung.

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