227. Bundesgesetz: Strahlenschutzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder
der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer
Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende
Strahlen finden Anwendung auf
a) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
für den Umgang mit radioaktiven
Stoffen und von Anlagen für Strahleneinrichtungen,
b) den sonstigen Umgang mit radioaktiven
Stoffen und den sonstigen Betrieb von
Strahleneinrichtungen sowie die Zulassung
von Bauarten von Strahlenquellen
und regeln die behördliche Überwachung der
Umwelt auf radioaktive Verunreinigungen sowie
die notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende
Begriffsbestimmungen
a) „Ionisierende Strahlen" sind Röntgen- und
Gammastrahlen sowie Korpuskularstrahlen,
die unmittelbar oder mittelbar Ionen zu
erzeugen vermögen.
b) „Strahlenquellen" sind radioaktive Stoffe
oder Strahleneinrichtungen.
c) „Radioaktive Stoffe" sind Stoffe, die zufolge
spontaner Kernprozesse ionisierende
Strahlen aussenden. Stoffe oder Gegenstände,
die radioaktive Stoffe enthalten
oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe
befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich.
d) „Strahleneinrichtungen" sind Einrichtungen,
die der Erzeugung von ionisierenden
Strahlen dienen oder bei deren Betrieb solche
Strahlen auftreten, soweit die ionisierenden
Strahlen nicht zufolge spontaner
Kernprozesse ausgesendet werden.
e) „Umgang mit radioaktiven Stoffen" ist die
Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung,
die Beförderung, die Abgabe, der Bezug,
die Bearbeitung, die Verwendung und die
Beseitigung radioaktiver Stoffe, ferner jede
sonstige sich auf radioaktive Stoffe beziehende
Tätigkeit, die eine Strahlenbelastung
zur Folge haben kann.
f) „Strahlenbelastung" ist jede Einwirkung
ionisierender Strahlen auf den menschlichen
Körper, die über die natürliche Umgebungsstrahlung
hinausgeht.
g) „Strahlenbereich" ist ein Bereich, in dem
Personen einer Strahlenbelastung ausgesetzt
sein können, welche die nach wissenschaftlichen
Erkenntnissen zum Schutz des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen
einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein
zulässigen Werte übersteigt.
h) „Kontrollbereich" ist derjenige Teil eines
Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei
ihrer Ausbildung einer Strahlenbelastung
ausgesetzt sein können, welche die nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen zum
Schutz des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
allgemein zulässigen Werte
in einem solchen Maße übersteigt, daß eine
ärztliche und physikalische Kontrolle dieser
Personen erforderlich ist.
i) „Überwachungsbereich" ist derjenige Teil
eines Strahlenbereiches, in dem Personen
bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
oder bei ihrer Ausbildung einer Strahlenbelastung
ausgesetzt sein können, welche die
nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum
Schutz des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
allgemein zulässigen Werte übersteigt,
ohne daß es sich jedoch um einen
Kontrollbereich nach lit. h handelt,
k) „Beruflich strahlenexponierte Personen"
sind Personen, die sich in Kontrollbereichen
aufhalten oder Personen, die mit offenen
radioaktiven Stoffen, deren Aktivität und
Halbwertszeit bestimmte Werte übersteigt,
unter besonderen Bedingungen arbeiten,
sowie Strahlenschutzbeauftragte.
l) „Strahlenschutzbeauftragter" ist eine Person,
die für die in Betracht kommende
Tätigkeit körperlich und geistig geeignet
ist, für diese nachweislich hinreichende
Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt und
mit dessen Wahrnehmung vom Bewilligungsinhaber
oder dessen Geschäftsführer
betraut ist.
§ 3. Die Behörde hat nach dem jeweiligen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch
Verordnung festzustellen, welche Werte der
Strahlenbelastung für die unter § 2 lit. g, h und i
angeführten Bereiche, welche Aktivitäten und
Halbwertszeiten offener radioaktiver Stoffe sowie
welche besonderen Bedingungen im Sinne des
§ 2 lit. k maßgebend sind.
Einwirkung ionisierender
Strahlen auf den menschlichen
Körper
§ 4. (1) Jede Einwirkung ionisierender Strahlen
auf den menschlichen Körper ist innerhalb der
auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten
zulässigen Strahlenbelastung so niedrig wie möglich
zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu
vermeiden.
(2) Auf den menschlichen Körper dürfen
ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen
Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse
ausschließlich für medizinische Zwecke
angewendet werden.
II. TEIL
Bewilligungs- und Meldebestimmungen
Errichtung von Anlagen
§ 5. (1) Die Errichtung von Anlagen für den
Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für
Strahleneinrichtungen, die im Hinblick auf deren
Betrieb schon bei ihrer Errichtung die Vorbereitung
und Durchführung von Maßnahmen für den
ausreichenden Schutz des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer
Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende
Strahlen erfordern, bedarf einer Bewilligung.
Vor Erteilung der Bewilligung dürfen
solche Anlagen nicht errichtet werden.
(2) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im
Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden
Tätigkeit betrieben werden sollen, sind
genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne
des § 25 der Gewerbeordnung. Die Genehmigung,
die nur auf Grund des in den §§ 28 bis 31 der
Gewerbeordnung geregelten Verfahrens erteilt
werden darf, gilt auch als Bewilligung nach Abs. 1.
(3) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im
Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten
des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie
auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens
betrieben werden sollen, bedürfen, sofern sie auf
Grund der vorangeführten Rechtsvorschriften
genehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten
Bewilligung nach diesem Bundesgesetz. Die auf
den angeführten Gebieten nach den für diese
maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten Genehmigungen
gelten auch als Bewilligung im Sinne
des Abs. 1.
(4) Eine Bewilligung nach Abs. 1 oder eine
Genehmigung, soweit diese gemäß Abs. 2 oder 3
auch als Bewilligung gilt, ist zu erteilen, wenn
a) für den Schutz des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen einschließlich
ihrer Nachkommenschaft vor Schäden
durch ionisierende Strahlen, auch im Hinblick
auf den in Aussicht genommenen
Standort, in ausreichendem Maße Vorsorge
getroffen wird und
b) hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antragstellers
in Anbetracht der beabsichtigten
Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der
Antragsteller eine juristische Person oder
eine Personengesellschaft des Handelsrechts,
muß die Verläßlichkeit des Geschäftsführers
gegeben sein. Bedenken hinsichtlich der Verläßlichkeit
bestehen jedenfalls dann nicht,
wenn das Vorliegen derselben bereits festgestellt
worden ist.
(5) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung
nach Abs. 1 oder die Genehmigung, die gemäß
Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, erteilt
wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen
und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und
Einhaltung den Schutz des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer
Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende
Strahlen gewährleisten sollen. In dem
Bescheid, mit dem eine solche Genehmigung erteilt
wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Genehmigung
auch als Bewilligung nach § 5 Abs. 1
dieses Bundesgesetzes gilt.
(6) Ist auch durch Bedingungen und Auflagen
die Vorsorge eines ausreichenden Schutzes des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich
ihrer Nachkommenschaft vor Schäden
durch ionisierende Strahlen nicht möglich, so
ist die Bewilligung nach Abs. 1 oder die Genehmigung,
soweit diese gemäß Abs. 2 oder 3 auch
als Bewilligung gilt, zu versagen.
(7) Dem Antrag um Erteilung einer Bewilligung
nach Abs. 1 oder einer Genehmigung, die
gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt,
sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen
Unterlagen, insbesondere eine genaue
Beschreibung der Anlage samt Plänen und eine
Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit unter
besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen
Strahlenschutzmaßnahmen, in mindestens dreifacher
Ausfertigung beizuschließen.
(8) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 4 lit. a
geforderten Voraussetzungen sind Sachverständige
oder staatlich autorisierte Anstalten des in
Betracht kommenden Fachgebietes zu hören.
(9) Die spätere Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen
zum Schutz des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer
Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende
Strahlen ist unter möglichster Schonung
erworbener Rechte auch dann zulässig, wenn es
auf Grund der während der Errichtungszeit
gewonnenen Erfahrungen oder wissenschaftlichen
Erkenntnisse notwendig wird.
Betrieb von Anlagen
§ 6. (1) Anlagen gemäß § 5 dürfen nur betrieben
werden, wenn nach Überprüfung, falls
erforderlich nach Erprobung der Anlage, die
Betriebsbewilligung erteilt wurde.
(2) Diese Betriebsbewilligung ist zu erteilen,
wenn
a) die Anlage den für sie in Betracht kommenden,
auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Vorschriften sowie den gemäß
§ 5 Abs. 5 und 9 vorgeschriebenen Bedingungen
und Auflagen entsprechend errichtet
wurde,
b) ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden
ist und
c) beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage
eine Gefährdung des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen einschließlich
ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende
Strahlen nicht zu besorgen ist.
(3) In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung
erteilt wird, sind unter Bedachtnahme
auf die Bewilligung nach § 5 Abs. 1 oder
die Genehmigung, soweit diese gemäß § 5 Abs. 2
oder 3 auch als Bewilligung gilt, erforderlichenfalls
solche den Betrieb der Anlage betreffende
Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren
Erfüllung vom Standpunkt des Schutzes des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich
ihrer Nachkommenschaft vor Schäden
durch ionisierende Strahlen notwendig ist. Insbesondere
ist erforderlichenfalls unter Bedachtnahme
auf die beabsichtigte Tätigkeit und die
dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen
vorzuschreiben, daß weitere Personen, die nachweislich
hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz
besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu
betrauen sind.
(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen
nur für Teile der Anlage oder nur für
eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen,
vor, so kann die Behörde eine entsprechend
eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen. In
allen übrigen Fällen, in denen die in Abs. 2
geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist
die Betriebsbewilligung bis zur Behebung der
festgestellten Mängel zu versagen.
(5) Dem Antrag um Erteilung einer Betriebsbewilligung
sind die erforderlichen Unterlagen,
insbesondere eine genaue Darstellung der beabsichtigten
Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung
der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen,
in mindestens dreifacher Ausfertigung
beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der
Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten
bekanntzugeben; weiters sind
die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der
gemäß § 5 Abs. 5 und 9 vorgeschriebenen Bedingungen
und Auflagen erforderlich sind.
§ 7. (1) Der Betrieb von Anlagen für den
Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für
Strahleneinrichtungen, deren Errichtung nicht
gemäß § 5 und deren Betrieb nicht gemäß § 6
bewilligungspflichtig ist, bedarf einer Betriebsbewilligung.
Vor Erteilung dieser Bewilligung
dürfen solche Anlagen nicht betrieben werden.
(2) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im
Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden
Tätigkeit betrieben werden sollen, sind
genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne
des § 25 der Gewerbeordnung. Die Genehmigung
nach dieser Bestimmung gilt auch als Bewilligung
nach Abs. 1.
(3) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im
Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten
des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie
auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens
betrieben werden sollen, bedürfen, sofern
sie auf Grund der vorangeführten Rechtsvorschriften
genehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten
Bewilligung nach diesem Bundesgesetz.
Die auf den angeführten Gebieten nach den für
diese maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten
Genehmigungen gelten auch als Bewilligung im
Sinne des Abs. 1.
(4) Die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 oder
eine Genehmigung, soweit diese gemäß Abs. 2
oder 3 auch als Bewilligung gilt, ist zu erteilen,
wenn
a) für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen einschließlich ihrer
Nachkommenschaft vor Schäden durch
ionisierende Strahlen, auch im Hinblick auf
den in Aussicht genommenen Standort, in
ausreichendem Maße Vorsorge getroffen
ist,
b) ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden
ist und
c) hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antragstellers
in Anbetracht der beabsichtigten
Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der
Antragsteller eine juristische Person oder
eine Personengesellschaft des Handelsrechts,
muß die Verläßlichkeit des Geschäftsführers
gegeben sein. Bedenken hinsichtlich der Verläßlichkeit
bestehen jedenfalls dann nicht,
wenn das Vorliegen derselben bereits festgestellt
worden ist.
(5) In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung
nach Abs. 1 oder die Genehmigung,
die gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung
gilt, erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche
den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen
und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung
vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder
der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer
Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende
Strahlen notwendig ist. Insbesondere ist
erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die
beabsichtigte Tätigkeit und die dadurch notwendigen
Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben,
daß weitere Personen, die nachweislich für ihren
Tätigkeitsbereich hinreichende Kenntnisse im
Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung
zu betrauen sind. In dem Bescheid, mit
dem eine Genehmigung nach Abs. 2 oder 3 erteilt
wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Genehmigung
auch als Bewilligung nach § 7 Abs. 1 dieses
Bundesgesetzes gilt.
(6) Liegen die in Abs. 4 geforderten Voraussetzungen
nur für Teile der Anlage oder nur
für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen
vor, so kann die Behörde eine entsprechend
eingeschränkte Betriebsbewilligung oder
Genehmigung erteilen. In allen übrigen Fällen,
in denen die in Abs. 4 geforderten Voraussetzungen
nicht vorliegen, ist die Betriebsbewilligung
oder die Genehmigung bis zur Behebung der
festgestellten Mängel zu versagen.
(7) Dem Antrag um Erteilung einer Betriebsbewilligung
oder einer Genehmigung sind die
erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine
genaue Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit
unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen
Strahlenschutzmaßnahmen, in mindestens
dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem
Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist
der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekanntzugeben.
Änderung oder Erweiterung von
Anlagen
§ 8. Auf jede Änderung oder Erweiterung
einer Anlage für den Umgang mit radioaktiven
Stoffen oder für Strahleneinrichtungen, die geeignet
ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens
oder der Gesundheit von Menschen einschließlich
ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende
Strahlen herbeizuführen, finden die §§ 5 bis 7
sinngemäß Anwendung.
Wechsel des Inhabers einer Anlage
§ 9. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer
gemäß §§ 5 bis 7 bewilligten Anlage wird die
Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.
(2) Der Rechtsnachfolger hat der Behörde unverzüglich
die Veränderung bekanntzugeben und
die für die Prüfung der Verläßlichkeit notwendigen
Unterlagen vorzulegen; dies gilt sinngemäß
auch bei einem Wechsel des Geschäftsführers.
Das Vorliegen der Verläßlichkeit ist von der
Behörde zu bescheinigen. Bestehen hinsichtlich
der Verläßlichkeit Bedenken, so hat die Behörde
die Fortführung der Errichtung oder den Fortbetrieb
der Anlage durch diese Person zu untersagen.
Einer allfälligen Berufung kommt keine
aufschiebende Wirkung zu.
Sonstiger Umgang mit radioaktiven
Stoffen oder Betrieb von
Strahleneinrichtungen
§ 10. (1) Der Umgang mit radioaktiven
Stoffen oder der Betrieb von Strahleneinrichtungen,
für den eine gemäß § 5 oder § 7 bewilligungspflichtige
Anlage nicht benötigt wird,
bedarf gleichfalls einer Bewilligung.
(2) Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
a) für den Schutz des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen einschließlich
ihrer Nachkommenschaft vor Schäden
durch ionisierende Strahlen in ausreichendem
Maße Vorsorge getroffen ist,
b) ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden
ist und
c) hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antragstellers
in Anbetracht der beabsichtigten
Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der
Antragsteller eine juristische Person oder
eine Personengesellschaft des Handelsrechts,
muß die Verläßlichkeit des Geschäftsführers
gegeben sein. Bedenken hinsichtlich
der Verläßlichkeit bestehen jedenfalls dann
nicht, wenn das Vorliegen derselben bereits
festgestellt worden ist.
(3) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung
erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen
und Auflagen aufzunehmen, deren
Erfüllung vom Standpunkt des Schutzes des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich
ihrer Nachkommenschaft vor Schäden
durch ionisierende Strahlen notwendig ist. Insbesondere
ist erforderlichenfalls unter Bedachtnahme
auf die beabsichtigte Tätigkeit und die
dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen
vorzuschreiben, daß weitere Personen, die nach-
weislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz
besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu
betrauen sind.
(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen
nicht vor, so ist die Bewilligung zu
versagen.
(5) Dem Antrag um Erteilung einer Bewilligung
sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere
eine genaue Darstellung der beabsichtigten
Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung
der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen,
in mindestens dreifacher Ausfertigung
beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der
Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten
bekanntzugeben.
Vorschreibung weiterer Auflagen
§ 11. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung
einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10, daß
trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung
der Auflagen der Schutz des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer
Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende
Strahlen nicht hinreichend gewährleistet
ist, so ist die Vorschreibung weiterer Auflagen
für den Betrieb unter möglichster Schonung
erworbener Rechte zulässig.
Erlöschen von Bewilligungen
§ 12. (1) In dem Bescheid, mit dem eine
Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die
Vornahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten
zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf
Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit
Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde
festzusetzende Zeitraum
a) zwischen der Erteilung der Bewilligung
und dem Baubeginn nicht mehr als ein
Jahr,
b) zwischen Baubeginn und Bauende nicht
mehr als fünf Jahre und
c) zwischen Erteilung der Betriebsbewilligung
und Betriebsbeginn nicht mehr als ein Jahr
betragen darf.
(2) Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer
gemäß Abs. 1 gesetzten Frist, wenn die bewilligungspflichtige
Tätigkeit innerhalb dieser Frist
nicht aufgenommen oder beendet worden ist.
(3) Eine Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10
erlischt, wenn die bewilligte Tätigkeit länger als
drei Jahre unterbrochen wird.
(4) Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit
Bescheid festzustellen.
(5) Die von der Behörde gemäß Abs. 1 gesetzten
Fristen können auf Grund eines vor ihrem
Ablauf gestellten Antrages verlängert werden,
wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene
Schwierigkeiten entgegenstehen; durch den Antrag
wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung
erstreckt.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 13. (1) Die Behörde hat durch Verordnung
unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse den Umgang
mit radioaktiven Stoffen und mit Geräten, die
solche Stoffe enthalten, sowie den Betrieb von
Strahleneinrichtungen von der Bewilligungspflicht
gemäß §§ 7 oder 10 auszunehmen, sofern durch
die ionisierende Strahlung, welche beim Umgang
mit diesen Stoffen oder Geräten sowie beim
Betrieb von Strahleneinrichtungen auftreten
kann, eine Gefährdung des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer
Nachkommenschaft nicht zu besorgen ist.
(2) Außerdem ist von der Bewilligungspflicht
der Umgang im Rahmen der Beförderung von
radioaktiven Stoffen ausgenommen, sofern dieser
nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften
über den Straßen-, Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder
Luftfrachtverkehr erfolgt.
(3) Ferner sind von der Bewilligungspflicht
gemäß §§ 5 bis 7 und 10 Anlagen für den
Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für
Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen
im militärischen Bereich ausgenommen,
die der wehrtechnischen Forschung und Erprobung
dienen.
Verlust der Verläßlichkeit
§ 14. (1) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung
gemäß §§ 5 bis 7 oder dessen Geschäftsführer
die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr, so
hat die Behörde den Fortbetrieb durch diesen
Inhaber oder Geschäftsführer zu untersagen.
(2) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß
§ 10 oder dessen Geschäftsführer die erforderliche
Verläßlichkeit nicht mehr, so hat die
Behörde die Bewilligung zu entziehen.
Anwesenheitspflicht
§ 15. (1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß
§§ 6, 7 oder 10 ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
daß während des Betriebes die notwendige Anzahl
von Personen anwesend ist, die nachweislich
hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz
besitzen und mit dessen Wahrnehmung betraut
sind (§§ 6 Abs. 2 lit. b, 6 Abs. 3, 7 Abs. 4
lit. b, 7 Abs. 5, 10 Abs. 2 lit. b und 10 Abs. 3).
(2) Bei Anlagen, bei denen besondere Gefahren
auch bei Nichtbetrieb auftreten können, ist vorzuschreiben,
daß erforderlichenfalls auch während
dieser Zeit eine Person, die nachweislich
hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt
und mit dessen Wahrnehmung betraut ist,
anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein
muß.
Wechsel in der Person des
Strahlenschutzbeauftragten
§ 16. (1) Ein Wechsel in der Person des
Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer
Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder dessen
Geschäftsführer der Behörde unter Anschluß
der erforderlichen Unterlagen unverzüglich
bekanntzugeben.
(2) Die Behörde hat ohne Aufschub, längstens
jedoch innerhalb von vier Wochen den Fortbetrieb
der Anlage (§§ 6 und 7), den sonstigen
Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den
sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen
(§ 10) zu untersagen, wenn die namhaft gemachte
Person den an sie zu stellenden Anforderungen
nicht entspricht.
Überwachung von Strahlenbetrieben,
Untersagung des Betriebes
und Maßnahmen bei unmittelbar
drohender Gefahr
§ 17. (1) Der Betrieb von Anlagen gemäß § 6
oder § 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven
Stoffen sowie der Betrieb von Strahleneinrichtungen
gemäß § 10 sind von der Bewilligungsbehörde,
in Fragen des Dienstnehmerschutzes
im Einvernehmen mit dem örtlich in Betracht
kommenden Arbeitsinspektorat, mindestens
einmal jährlich zu überprüfen. Wenn aber
eine besondere Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit von Menschen zu erwarten ist, sind
solche Betriebe mindestens einmal in drei Monaten
von der Behörde zu überprüfen.
(2) Der Betrieb von Anlagen gemäß § 6
oder § 7 und der sonstige Umgang mit
radioaktiven Stoffen oder Betrieb von Strahleneinrichtungen
gemäß § 10 ist zu untersagen,
wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung
der Bewilligung nicht gegeben und hiedurch eine
Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von
Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
zu befürchten ist.
(3) Der Betrieb von Anlagen gemäß § 6 oder
§ 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven
Stoffen oder Betrieb von Strahleneinrichtungen
gemäß § 10 darf erst wieder aufgenommen
werden, wenn die Behörde festgestellt hat, daß
der die Untersagung begründende Mangel behoben
worden ist.
(4) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1
kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 18. (1) In Fällen unmittelbar drohender,
von der Anlage für den Umgang mit radioaktiven
Stoffen oder für Strahleneinrichtungen
ausgehender Gefahr hat die Behörde alle geeigneten
Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr
abzuwenden. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige
Verfügungen erlassen sowie nach vorhergegangener
Verständigung des Strahlenschutzbeauftragten
nach den Bestimmungen des § 4 WG.
1950 über die Ersatzvornahme vorgehen.
(2) Einstweilige Verfügungen gemäß Abs. 1
sind im Sinne des § 8 Abs. 2 WG. 1950 sofort
vollstreckbar.
Zulassung von Bauarten
§ 19. (1) Überschreitet bei Geräten, die radioaktive
Stoffe enthalten, oder beim Betrieb von
Strahleneinrichtungen die Dosisleistung die durch
Verordnung festzusetzenden Werte nicht, sind
deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen.
(2) Bauarten von Geräten, die radioaktive
Stoffe enthalten, dürfen nur dann zugelassen
werden, wenn die radioaktiven Stoffe ständig
von einer Hülle derart umschlossen sind, daß
bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein
Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert
wird.
(3) In der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung
ist nach Maßgabe der Erfordernisse
eines ausreichenden Schutzes des Lebens oder
der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer
Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende
Strahlen unter Bedachtnahme auf den
jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
die Dosisleistung in einer bestimmten Entfernung
von der Oberfläche festzusetzen.
(4) Dem Antrag um Zulassung einer Bauart
ist ein Gutachten einer staatlich autorisierten
Anstalt oder eines Ziviltechnikers des in Betracht
kommenden Fachgebietes über das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 anzuschließen.
Ferner sind dem Antrag die zur
Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere
eine genaue Beschreibung des Gerätes, das
radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung
samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes,
allenfalls unter Hinweis auf
die vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, beizuschließen.
(5) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid
die Merkmale der Bauart, deren zugelassene
Verwendung sowie allfällige Bedingungen
und Auflagen für die Verwendung aufzunehmen.
(6) Die unter Abs. 1 fallenden Geräte, die auf
Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 von
der Bewilligungspflicht nicht ausgenommene
radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur nach
Zulassung ihrer Bauart in den inländischen Verkehr
gebracht und im Inland verwendet werden.
§ 20. (1) Überschreitet bei Geräten, die radioaktive
Stoffe enthalten, oder beim Betrieb von
Strahleneinrichtungen die Dosisleistung die in
einer gemäß § 19 erlassenen Verordnung festgesetzten
Werte, sind deren Bauarten auf Antrag
durch Bescheid zuzulassen, wenn die Bauart
a) den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen zum Schutz des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen
einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor
Schäden durch ionisierende Strahlen entsprechend
ausgeführt ist,
b) den anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich
der betriebssicheren Ausführung
entspricht, und
c) eine sichere Bedienung ermöglicht.
(2) Bauarten von Geräten, die radioaktive
Stoffe enthalten, dürfen außerdem nur dann
zugelassen werden, wenn die radioaktiven Stoffe
ständig von einer Hülle derart umschlossen sind,
daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung
ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit
verhindert wird.
(3) Dem Antrag um Zulassung einer Bauart
ist ein Gutachten einer staatlich autorisierten
Anstalt oder eines Ziviltechnikers des in Betracht
kommenden Fachgebietes über das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 anzuschließen.
Ferner sind dem Ansuchen die zur
Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere
eine genaue Beschreibung des Gerätes, das
radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung
samt Plänen und eine Angabe des
Verwendungszweckes, allenfalls unter Hinweis auf
die vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, beizuschließen.
(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid
die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung
sowie allfällige Bedingungen und Auflagen
für die Verwendung aufzunehmen.
(5) Durch die Zulassung einer Bauart auf
Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 wird
eine Bewilligungspflicht nach den §§ 5, 6 , 7 oder
10 nicht berührt. Jedoch kann die Behörde im
Zulassungsbescheid eine Ausnahme von der
Bewilligungspflicht nach den §§ 7 oder 10 aussprechen,
wenn auf Grund der Beschaffenheit oder
des Verwendungszweckes der Bauart ein ausreichender
Schutz des Lebens oder der Gesundheit
gewährleistet ist.
§ 21. Zur Antragstellung hinsichtlich der Zulassung
der Bauart einer Strahlenquelle ist der
inländische Hersteller, bei ausländischen Herstellern
deren Bevollmächtigter in Österreich, ist ein
solcher nicht vorhanden, der Verwender berechtigt.
§ 22. (1) Der Hersteller einer zugelassenen
Bauart, bei einem ausländischen Hersteller dessen
Bevollmächtigter mit dem Wohnsitz in Österreich,
ist verpflichtet, jedem Stück einer zugelassenen
Bauart einen Bauartschein beizugeben.
In den Bauartschein sind aufzunehmen
a) die fortlaufende Nummer des Erzeugnisses,
b) die Feststellung, daß die Bauart behördlich
zugelassen worden ist (Daten des Zulassungsbescheides)
und daß das vorliegende
Erzeugnis dieser Bauart entspricht,
c) die zugelassene Verwendung,
d) Bedingungen und Auflagen für die Verwendung,
e) ein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung
der Bedingungen und Auflagen nach lit. d
und
f) Vormerke des Herstellers über die Durchführung
behördlich vorgeschriebener Prüfungen.
(2) Der Verwender ist verpflichtet, die anläßlich
der Zulassung einer Bauart durch die
Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und
Auflagen bei der Verwendung einzuhalten.
Verkehr mit radioaktiven Stoffen
§ 23. Radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse
sind entsprechend der durch diese Stoffe
möglichen Gefährdung von Leben oder Gesundheit
von Menschen in ausreichender Weise zu
kennzeichnen.
§ 24. (1) Wer radioaktive Stoffe abgibt oder
bezieht, hat hierüber unter Angabe von Art
und Aktivität sowie des Namens und der
Adresse des Lieferers oder Beziehers Vormerke
zu führen. Die Aufzeichnungen sind zur jederzeitigen
Einsichtnahme durch behördliche Organe
bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde
vorzulegen; dies gilt nicht für solche radioaktive
Stoffe, die der wehrtechnischen Forschung und
Erprobung im Bereich des Bundesheeres dienen.
(2) Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur
auf Grund einer Bewilligung nach §§ 6, 7 oder 10
umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen
abgegeben werden, die für den Umgang
mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art
und Aktivität die entsprechende Bewilligung
besitzen.
Meldepflicht
§ 25. (1) Der Behörde ist jeder Besitz von
radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen,
die auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1
von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,
unverzüglich zu melden.
(2) Keiner Meldung bedarf
a) der Besitz von radioaktiven Stoffen oder
Strahleneinrichtungen, sofern die ionisierende
Strahlung, die beim Umgang mit
diesen Stoffen oder Einrichtungen auftreten
kann, die in einer Verordnung festzusetzenden
Werte nicht überschreitet,
b) der Besitz von radioaktiven Stoffen oder
Strahleneinrichtungen, die der wehrtechnischen
Forschung und Erprobung im Bereich
des Bundesheeres dienen,
c) die Beförderung radioaktiver Stoffe, soweit
diese nach den gemäß § 13 Abs. 2 hiefür
maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgt
oder es sich um Stoffe handelt, für die
nach lit. a eine Meldung nicht erforderlich
ist, sowie die Beförderung von Strahleneinrichtungen.
(3) Bei Festsetzung der Werte in der gemäß
Abs. 2 lit. a zu erlassenden Verordnung ist auf
die Erfordernisse eines ausreichenden Schutzes
des Lebens oder der Gesundheit von Menschen
einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor
Schäden durch ionisierende Strahlen sowie auf
den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
Verlust und Fund radioaktiver
Stoffe
§ 26. (1) Der Verlust oder Fund von radioaktiven
Stoffen, deren Besitz zumindest eine
Meldepflicht (§ 25) nach sich zieht, ist unverzüglich
dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen.
Dies gilt aber auch für den Verlust und Fund
von radioaktiven Stoffen im Bereich des Bundesheeres.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht
für den Bereich von Betrieben, die einer Bewilligungspficht
gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen,
sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver
Stoffe handelt, auf deren Umgang sich
die behördliche Bewilligung erstreckt, jedoch ist
der Strahlenschutzbeauftragte von einem solchen
Verlust oder Fund unverzüglich zu verständigen.
III. TEIL
Schutzbestimmungen
Allgemeine Strahlenschutzvorschriften
§ 27. Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen
und beim Betrieb von Strahleneinrichtungen ist
durch geeignete Arbeitsmethoden und geeignete
Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, daß
a) die Strahlenbelastung von Personen so
niedrig wie möglich gehalten wird,
b) die Gefahr der Aufnahme radioaktiver
Stoffe in den menschlichen Körper auf ein
Mindestmaß beschränkt wird und
c) möglichst geringe Mengen radioaktiver
Stoffe in Luft, Wasser oder Boden gelangen.
§ 28. In Kontrollbereichen dürfen sich Personen
nur im unumgänglich notwendigen Maß
aufhalten.
§ 29. Personen, die in Strahlenbereichen tätig
werden, sind vom Strahlenschutzbeauftragten
über die Gefahren zu belehren, welche der Aufenthalt
in diesen Bereichen mit sich bringen
kann. Diese Personen sind verpflichtet, die durch
den Strahlenschutzbeauftragten bekanntgegebenen
Verhaltensmaßregeln einzuhalten.
Gesundheitliche Eignung; ärztliche
und physikalische Kontrolle
§ 30. (1) Als beruflich strahlenexponierte Personen
dürfen nur solche Personen tätig werden,
deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche
Untersuchung festgestellt wurde.
(2) Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung
ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, das
im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht
älter als zwei Monate sein darf.
(3) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, ferner werdende und stillende
Mütter dürfen in Strahlenbereichen nicht tätig
sein.
§ 31. (1) Der Gesundheitszustand beruflich
strahlenexponierter Personen ist periodisch
wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen
zu kontrollieren.
(2) Ist zu besorgen, daß eine solche Person
infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung
ihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich
ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Darüber
hinaus hat der Bewilligungsinhaber oder
dessen Geschäftsführer, sofern es sich um Dienstnehmer
handelt deren Dienstgeber, von dem
Vorfall die Behörde sowie die zur Wahrnehmung
des Dienstnehmerschutzes berufene Behörde in
Kenntnis zu setzen.
(3) Beruflich strahlenexponierte Personen, die
nicht mehr zu Arbeiten im Strahlenbereich herangezogen
werden, oder deren Dienstverhältnis gelöst
wird, sind einer ärztlichen Untersuchung
(Enduntersuchung) zu unterziehen.
(4) Auf Grund des Ergebnisses der Enduntersuchung
kann erforderlichenfalls veranlaßt werden,
daß sich diese Personen weiteren ärztlichen
Nachuntersuchungen zu unterziehen haben.
§ 32. (1) Für die Durchführung der ärztlichen
Untersuchungen nach §§ 30 und 31 hat der
Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Dienstnehmer
handelt der Dienstgeber, Sorge zu tragen.
Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung
im Sinne des § 31 Abs. 3 und 4 auf
Grund eines Dienstverhältnisses nicht mehr verpflichtet
werden, so hat die Behörde diese Untersuchungen
anzuordnen.
(2) Ist die zu untersuchende Person nach den
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfallversichert,
sind die Kosten für die ärztlichen
Untersuchungen nach den §§ 30 und 31 zu zwei
Dritteln vom zuständigen Träger der Unfallversicherung
und zu einem Drittel vom Bund
zu tragen. Ist die zu untersuchende Person nach
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
nicht unfallversichert, werden die Kosten entweder
zu zwei Dritteln von der zu untersuchenden
Person selbst und zu einem Drittel
vom Bund getragen, oder, wenn diese Person
noch in Ausbildung steht, zur Gänze vom Bund
übernommen. Näheres über die Art der Verrechnung
dieser Kosten ist im Verordnungswege zu
regeln.
§ 33. (1) Ist zu besorgen, daß nicht beruflich
strahlenexponierte Personen infolge Strahleneinwirkung
eine Beeinträchtigung der Gesundheit
erlitten haben, so ist unverzüglich ihre ärztliche
Untersuchung vom Bewilligungsinhaber, sofern
es sich um Dienstnehmer handelt, von deren
Dienstgeber zu veranlassen. Handelt es sich hiebei
um Personen, die eine solche Beeinträchtigung
ihrer Gesundheit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses
zu einem Dienstgeber erlitten haben,
dessen Tätigkeit einer Bewilligungspflicht nach
diesem Bundesgesetz unterliegt und welche die
Beeinträchtigung hervorgerufen hat, so hat diese
Untersuchung die Behörde anzuordnen. Für die
Verständigung der Behörde gilt § 31 Abs. 2
zweiter Satz.
(2) Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung
nach Abs. 1 sind, wenn es der Schutz
der Gesundheit erfordert, die notwendigen Veranlassungen
zu treffen, daß sich diese Personen
weiteren ärztlichen Nachuntersuchungen unterziehen.
(3) Für die Kostentragung für ärztliche Untersuchungen
nach Abs. 1 und 2 sowie für die Art
der Verrechnung dieser Kosten gilt § 32 Abs. 2
mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Kosten
für behördlich angeordnete Untersuchungen zur
Gänze vom Bund zu tragen sind. Gesetzliche
Bestimmungen, nach denen der Bund für die
getragenen Kosten Ersatz verlangen kann, bleiben
unberührt.
§ 34. Die Strahlenbelastung beruflich strahlenexponierter
Personen ist mittels physikalischer
Methoden zu kontrollieren.
§ 35. (1) Zu den in den §§ 30, 31 und 33
vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind
Ärzte oder Krankenanstalten heranzuziehen, die
auf ihren Antrag von der Behörde hiezu ermächtigt
worden sind.
(2) Die zu ermächtigenden Ärzte müssen unter
Bedachtnahme auf die Art der Untersuchung
hinreichende Kenntnisse hinsichtlich der Beurteilung
von Beeinträchtigungen des Lebens oder
der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer
Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen
besitzen.
(3) Die zu ermächtigenden Krankenanstalten
müssen über einen Arzt verfügen, der hinreichende
Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 besitzt.
(4) Die Behörde hat jede Erteilung sowie jeden
Widerruf einer Ermächtigung der Österreichischen
Ärztekammer mitzuteilen.
Besondere Strahlenschutzvorschriften
§ 36. Soweit der ausreichende Schutz des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich
ihrer Nachkommenschaft vor Schäden
durch ionisierende Strahlen es erfordert, hat die
Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch
Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,
a) welchen Anforderungen bewilligungspflichtige
Anlagen sowie Strahlenquellen zu entsprechen
haben,
b) welche Anforderungen die Strahlenschutzbeauftragten
sowie die weiteren Personen,
die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes
betraut sind, hinsichtlich ihrer
Kenntnisse zu erfüllen haben,
c) welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen
sowie sonstige Vorkehrungen beim
Umgang mit radioaktiven Stoffen oder
beim Betrieb von Strahleneinrichtungen zu
treffen sind,
d) welche Vorsichten bei Tätigkeiten in
Strahlenbereichen zu beobachten sind,
e) in welchem Maße der menschliche Körper
Strahlenbelastungen ausgesetzt werden darf,
f) in welchen zeitlichen Abständen sowie
in welcher Art und Weise die ärztliche und
physikalische Kontrolle durchzuführen ist,
wie die Ergebnisse dieser Kontrollen auszuwerten
und die Aufzeichnungen hierüber
zu verwahren sowie welche Maßnahmen
auf Grund der Ergebnisse der
ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu
treffen sind,
g) welche Vormerke zu führen und welche
Meldungen im Zusammenhang mit dem
Umgang mit radioaktiven Stoffen zu erstatten
sind und
h) in welcher Form und durch welche Symbole
die in § 23 vorgeschriebene Kennzeichnung
zu erfolgen hat.
IV. TEIL
Behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive
Verunreinigungen; Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
Behördliche Überwachung der
Umwelt
§ 37. (1) Dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung obliegt die großräumige Überwachung
der Luft, der Niederschläge, der Gewässer
und des Bodens sowie die Überprüfung
der Lebensmittel und der landwirtschaftlichen
Produkte nach Maßgabe der Erfordernisse des
Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand
von Wissenschaft und Technik auf radioaktive
Verunreinigungen. Nach Maßgabe der Erfordernisse
einer großräumigen Überwachung sind bei
Bezirksverwaltungsbehörden Beobachtungsstationen
einzurichten. An der großräumigen Überwachung
und der Überprüfung haben die Untersuchungsanstalten
der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung,
die Zentralanstalt für Meteorologie
und Geodynamik, die Bundesanstalt für Wasserbiologie
und Abwasserforschung, fachlich in Betracht
kommende Hochschulinstitute und sonstige
nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Einrichtungen
mitzuwirken.
(2) Ergibt sich der Verdacht einer radioaktiven
Verunreinigung, so sind, unbeschadet der groß-
räumigen Überwachung, die sonst erforderlichen
Beobachtungen und Überprüfungen von der
Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Beobachtungen
und Überprüfungen militärische Anlagen
und Liegenschaften betreffen, im Einvernehmen
mit dem Kommandanten der militärischen Anlage
oder Liegenschaft, und in den der bergbehördlichen
Aufsicht unterliegenden Betrieben
von der Berghauptmannschaft zu veranlassen.
Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete
Organe zur Verfügung stehen, können sie sich
zum Messen und Markieren der Verstrahlung
der Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der
Wachkörper der Bundespolizei bedienen. Die zum
Schutze von Angehörigen des Bundesheeres und
der Heeresverwaltung in militärischen Anlagen
und Liegenschaften oder für andere militärische
Maßnahmen notwendigen ergänzenden Beobachtungen
und Überprüfungen sind vom zuständigen
Militärkommandanten zu veranlassen und durch
Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung
durchzuführen.
(3) Wenn der Verdacht einer das Leben oder
die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer
Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven
Verunreinigung besteht, dürfen zur Vornahme
von Beobachtungsmaßnahmen Liegenschaften,
ausgenommen militärische Liegenschaften, auch
gegen den Willen des Verfügungsberechtigten von
den mit Beobachtungsmaßnahmen beauftragten
Organen betreten oder befahren werden. Die
Befugnis, Liegenschaften auch gegen den Willen
des Verfügungsberechtigten zu betreten oder zu
befahren, steht auch den mit Beobachtungsmaßnahmen
betrauten Angehörigen des Bundesheeres
und der Heeresverwaltung bei Durchführung
dieser Maßnahmen zu, soweit dies zur Gewährleistung
der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres
notwendig ist. Für Schäden, die durch das Betreten
oder Befahren von Liegenschaften verursacht
worden sind, ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten
eine Entschädigung zu leisten. Über
den Entschädigungsanspruch entscheidet die
Bezirksverwaltungsbehörde.
Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
§ 38. (1) Übersteigt die Strahlungsintensität
auf Grund der radioaktiven Verunreinigung ein
Ausmaß, bei dem nach dem jeweiligen Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse die Möglichkeit
einer Beeinträchtigung des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer
Nachkommenschaft besteht, so sind der Landeshauptmann
und der Militärkommandant zu
benachrichtigen; der Landeshauptmann hat, ausgenommen
die in den §§ 17 und 18 vorgesehenen
Maßnahmen, die sonst erforderlichen Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Soweit die
Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Angehörige
des Bundesheeres oder der Heeresverwaltune
oder militärische Anlagen oder Liegenschaften
betreffen, dürfen diese Maßnahmen nur im Einvernehmen
mit dem zuständigen Militärkommandanten
angeordnet werden; von sonstigen Schutz-
und Sicherungsmaßnahmen ist der Militärkommandant
unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Als Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im
Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Verkehrsbeschränkungen,
wie das Verbot des Verlassens
der Häuser, die Absonderung von Personen und
Gegenständen, die Beschränkung des Personen-
und Güterverkehrs, des Verkehrs mit Lebensmitteln
und landwirtschaftlichen Produkten und
der Wasserbenützung, das Verbot des Betretens
oder die Evakuierung bestimmter Gebiete, weiters
die Unschädlichmachung von Gegenständen
und die Absonderung, gegebenenfalls Tötung von
Tieren und Beseitigung von Tierkadavern anzusehen.
(3) Soweit solche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
allgemein angeordnet werden, sind sie
in einer Weise, die eine rasche und möglichst umfassende
Verbreitung gewährleistet, wie insbesondere
durch Anschlag auf öffentlichen Plätzen,
durch Rundfunk und Fernsehen, kundzumachen.
(4) Der Landeshauptmann kann sich bei der
Durchführung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen.
Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete
Organe zur Verfügung stehen, haben die
Bundesgendarmerie und die Wachkörper der
Bundespolizei durch Überwachung der Einhaltung
der Maßnahmen mitzuwirken.
(5) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen können
bei Gefahr im Verzuge auch gegen den Willen
des Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen
werden.
V. TEIL
Strafbestimmungen
§ 39. (1) Personen, die eine Anlage gemäß
§ 5 errichten oder eine Anlage gemäß §§ 6 oder 7
betreiben oder sonst mit radioaktiven Stoffen
umgehen oder Strahleneinrichtungen betreiben,
ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu
besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung
schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu
30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen
zu bestrafen.
(2) Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7
oder 10, die
a) den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2, 9
Abs. 2, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 23,
24, 27, 28, 29, 30, 31 Abs. 1, 2 und 3, 33
Abs. 1 erster Satz, 34 oder,
sofern Abs. 3 nichts anderes bestimmt,
b) den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen oder
c) den Verfügungen, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes oder der darauf beruhenden
Verordnungen erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung
schuldig und sind mit Geldstrafe bis
zu 20.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen
zu bestrafen.
(3) Personen, die den Bestimmungen der §§ 19
Abs. 6 oder 22, den auf Grund der §§ 19 bis 22
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
oder den Verfügungen, die auf Grund der vorgenannten
Bestimmungen oder der darauf beruhenden
Verordnungen erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung
schuldig und sind mit Geldstrafe bis
zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen
zu bestrafen.
(4) Zuwiderhandlungen von Dienstnehmern
gegen Verhaltensmaßregeln, die zu ihrem Schutze
erlassen worden sind, sind mit Geldstrafen bis zu
1000 S oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.
(5) Personen, die den Bestimmungen der
§§ 25 oder 26 zuwiderhandeln, machen sich einer
Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit
Geldstrafe bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu
drei Tagen zu bestrafen.
(6) Personen, die angeordneten Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen (§ 38) ungeachtet vorausgegangener
Abmahnung zuwiderhandeln, machen
sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und
sind mit Geldstrafe bis zu 20.000 S oder mit
Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(7) In allen Fällen können diese Strafen
nebeneinander verhängt werden.
VI. TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 40. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten ausübt,
die nach diesem Bundesgesetz bewilligungs- oder
meldepflichtig sind, hat dies innerhalb von sechs
Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen und, sofern die Tätigkeit
einer Bewilligung bedarf, gleichzeitig die
Erteilung dieser Bewilligung zu beantragen.
Sofern die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß
§ 41 zur Erteilung dieser Bewilligung nicht
zuständig ist, hat sie den Antrag unverzüglich
an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die
der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden
Betriebe haben diese Anzeige und den Antrag
um Erteilung der Bewilligung an die Berghauptmannschaft
zu richten.
(2) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1
gestellten Antrag darf die bisher ausgeübte
Tätigkeit im gleichen Umfang mit der Maßgabe
fortgeführt werden, daß umgehend alle jene Vorkehrungen
getroffen werden, die erforderlich
sind, um die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund desselben erlassenen Verordnungen spätestens
innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes sicherzustellen.
(3) Bereits vor Entscheidung über den nach
Abs. 1 gestellten Antrag ist die Behörde berechtigt,
die Durchführung von Maßnahmen zur
Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die
geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit
von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
zu gefährden.
§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III
dieses Bundesgesetzes und der auf Grund derselben
erlassenen Verordnungen ist, soweit im
Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, in erster
Instanz zuständig
1. das Bundesministerium hinsichtlich
a) der Kernreaktoren,
b) des Umganges mit radioaktiven Stoffen,
soweit es sich um die Herstellung von
Kernbrennstoffen oder die Aufbereitung
bestrahlter Kernbrennstoffe handelt,
c) der Teilchenbeschleuniger,
d) der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20),
e) der Ermächtigungen nach § 35 und
f) der im § 13 Abs. 3 genannten Anlagen für
den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen
für Strahleneinrichtungen und sonstige
Strahlenquellen;
2. der Landeshauptmann hinsichtlich
a) der Anlagen gemäß §§ 5 und 6, sofern
es sich nicht um Anlagen im Sinne der
Z. 1 lit. a bis c handelt, und
b) der Röntgeneinrichtungen, für die auch
eine elektrizitätsbehördliche Genehmigung
erforderlich ist;
3. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z. 2 und
3 sind in erster Instanz zuständig
a) für die der bergbehördlichen Aufsicht
unterliegenden Betriebe die Berghauptmannschaft,
b) für die der Gewerbeordnung unterliegenden
Betriebe die in erster Instanz berufenen
Behörden gemäß §§ 141 bis 143 der
Gewerbeordnung und der darauf gegründeten
Verordnungen,
c) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft-
und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet
des Post- und Telegraphenwesens die nach
den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften
in erster Instanz zuständigen
Behörden,
d) für die wissenschaftlichen Hochschulen, die
Forschungsinstitute der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften und die
gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten
sowie für die unter § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c
des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 240/1962, fallenden Schulen das
Bundesministerium für Unterricht, für die
sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden
Schulen der Landesschulrat.
(3) Sind für Teile einer Anlage auf Grund der
Abs. 1 oder 2 mehrere Behörden in erster Instanz
zuständig, so ist für die gesamte Anlage die
jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.
(4) Der administrative Instanzenzug geht bei
der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der
auf Grund desselben erlassenen Verordnungen
bis zum zuständigen Bundesministerium.
(5) Zuständiges Bundesministerium im Sinne
des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 4 ist
a) das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
soweit nicht lit. b, c, d, e, f oder g zur
Anwendung gelangen,
b) für die der bergbehördlichen Aufsicht
unterliegenden Betriebe das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
als Oberste Bergbehörde,
c) für die der Gewerbeordnung unterliegenden
Betriebe mit Ausnahme der Zulassung
von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und
Industrie,
d) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und
Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet
des Post- und Telegraphenwesens, mit Ausnahme
der Zulassung von Bauarten (§§ 19
und 20) das Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen,
e) für die wissenschaftlichen Hochschulen, die
Forschungsinstitute der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften und die
gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten
sowie für die unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz
fallenden Schulen mit Ausnahme
der Zulassung von Bauarten (§§ 19
und 20) das Bundesministerium für Unterricht
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung,
f) das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung
nach § 35 mit Ausnahme der der
bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden
Betriebe,
g) das Bundesministerium für Landesverteidigung
hinsichtlich der im § 13 Abs. 3 genannten
Anlagen für den Umgang mit
radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen
und sonstige Strahlenquellen.
(6) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes
ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde,
sofern es sich aber um der bergbehördlichen
Aufsicht unterliegende Betriebe
handelt, die Berghauptmannschaft zuständig.
(7) Die Aufgaben und Befugnisse der zur
Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen
Behörden werden durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt. Vor einer Entscheidung
oder Verfügung auf Grund dieses Bundesgesetzes
oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen,
die Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes
berühren, ist diesen Behörden
Gelegenheit zur Stellungnahme und Antragstellung
zu geben. Soweit solche Behörden nicht
bestehen, ist das nach den Bestimmungen des
Arbeitsinspektionsgesetzes örtlich in Betracht
kommende Arbeitsinspektorat zur Wahrnehmung
des Dienstnehmerschutzes berufen.
(8) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden
nach den Bestimmungen des Wasserrechtes,
Veterinärrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes
sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft
werden durch dieses Bundesgesetz nicht
berührt.
(9) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden keine Anwendung auf den Umgang mit
radioaktiven Stoffen, soweit dieser durch die
hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den
Straßen-, Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr
geregelt ist.
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1971 in Kraft.
(2) Auf dieses Bundesgesetz gestützte Verordnungen
können schon vor diesem Zeitpunkt
erlassen werden, treten aber frühestens zugleich
mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. soweit es sich um der bergbehördlichen
Aufsicht unterliegende Betriebe handelt, der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
als Oberste Bergbehörde,
2. in den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes
der Bundesminister für soziale Verwaltung,
soweit es sich um der Gewerbeordnung
unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie, für die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBL Nr. 99/1952, unterliegenden
Betriebe der Bundesminister für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung,
3. soweit es sich um der Gewerbeordnung
unterliegende Betriebe handelt und nicht Z. 2 zur
Anwendung gelangt, der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
4. hinsichtlich der §§ 13 Abs. 3 und 25 Abs. 2
lit. b sowie des letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und
des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister
für Landesverteidigung,
5. hinsichtlich des Eisenbahn-, Luft- und
Schiffsverkehrs sowie des Post- und Telegraphenwesens
der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
6. hinsichtlich der wissenschaftlichen Hochschulen,
der Forschungsinstitute der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften und der
gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten sowie
der unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz fallenden
Schulen der Bundesminister für Unterricht,
soweit es sich jedoch um die Erlassung von
Verordnungen handelt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
7. ansonsten der Bundesminister für soziale
Verwaltung, hinsichtlich
a) der §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 3 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen und, soweit es sich um der
Gewerbeordnung unterliegende Betriebe
handelt, mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie,
b) des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des
§ 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres,
c) der Angelegenheiten des Wasserrechtes, des
Veterinärwesens, des Forstwesens oder der
Landwirtschaft oder soweit solche Angelegenheiten
berührt werden, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft,
d) des § 36, soweit die Vollziehung dieser
Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres
oder der Heeresverwaltung oder
militärische Anlagen und Einrichtungen
betrifft, sowie des ersten Satzes des § 37
Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische
Angelegenheiten berührt werden,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung.