227. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische
Munitionslager wird verordnet
§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers
Hörsching werden die im § 2 näher bezeichneten
Teile der Katastralgemeinden Neubau
und Traun (Gerichtsbezirk Linz) bestimmt.
Die genaue Abgrenzung der vom Gefahrdungsbereich
erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlagen 1
und 2 im einzelnen ersichtlich.
§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich
des Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die innerhalb
der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot
gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des
Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die zwischen
den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau
gezeichneten Einhüllenden liegen.
§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer
Woche nach dem Tag der Kundmachung in
Kraft.