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227_1968 AT

227. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische

Munitionslager wird verordnet

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers

Hörsching werden die im § 2 näher bezeichneten

Teile der Katastralgemeinden Neubau

und Traun (Gerichtsbezirk Linz) bestimmt.

Die genaue Abgrenzung der vom Gefahrdungsbereich

erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlagen 1

und 2 im einzelnen ersichtlich.

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich

des Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die innerhalb

der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot

gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des

Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die zwischen

den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau

gezeichneten Einhüllenden liegen.

§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer

Woche nach dem Tag der Kundmachung in

Kraft.

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