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227_1966 AT

227. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 9/1966 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 16/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 9/1966 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 16/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 9/66

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN

RATES Nr. 9/1966

(In der 26. Sitzung am 21. Juli 1966 gefaßt)

VERSAND VON EINEM ZOLLAGER

AUSSERHALB DER ZONE

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und auf Regel 8

Absatz 6 des Anhanges B des EFTA-Übereinkommens,

nach Überprüfung des Beschlusses des Gemeinsamen

Rates Nr. 6/1965,

gestützt auf Beschluß des Rates Nr. 16/1966,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 16/1966 Der Beschluß Nr. 16/1966 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 222/1966 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen

zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des

Assoziierungs-Übereinkommens dort, wo der

Zusammenhang dies erfordert, sinngemäß auf den

Ratsbeschluß Nr. 16/1966 anzuwenden.

3. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966

in Kraft.

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