227. Bundesgesetz: Kraftfahrzeugsteuergesetz-Novelle 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl.
Nr. 110, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 179/1954, BGBl. Nr. 52/1958 und BGBl,
Nr. 83/1963, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 2 Abs. 1 hat die Z. 3 zu lauten
„3. Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen
oder mit Überstellungskennzeichen auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland benutzt
werden, solange diese Kennzeichen den
kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechend
verwendet werden;"
2. § 4 Abs. 4 hat zu entfallen.
3. Im § 5 Abs. 1 hat die Z. 2 zu lauten
„2. Personenkraftwagen (ausgenommen Kraftomnibusse)
sowie Kombinationskraftwagen
hat für ein gemäß lit. f bis j zu besteuerndes
Kraftfahrzeug die Steuerpflicht für insgesamt
36 Kalendermonate bestanden, so ermäßigt sich
in der Folge die für dieses Kraftfahrzeug maßgebliche
Jahressteuer um zwei Drittel;"
4. Im § 5 Abs. 1 hat die Z. 3 zu entfallen;
die Z. 4 bis 7 haben die Bezeichnung Z. 3 bis 6
zu erhalten.
5. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Nach Ablauf des Steuerzeitraumes ist die
Kraftfahrzeugsteuerkarte vom Steuerpflichtigen
unaufgefordert bis spätestens 31. Oktober dem
Finanzamt zu übergeben; dauert die Steuerpflicht
nicht bis zum Ablauf des Steuerzeitraumes, so
ist die Kraftfahrzeugsteuerkarte vom Steuerpflichtigen
unaufgefordert bis spätestens einen
Monat nach Beendigung der Steuerpflicht dem
Finanzamt zu übergeben."
6. § 6 Abs. 6 hat zu entfallen.
7. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat die
Kraftfahrzeugsteuerkarte oder die Bescheinigung
nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 für das von
ihm gelenkte Kraftfahrzeug mitzuführen und
den Organen der Abgabenbehörden sowie den
Organen der öffentlichen Sicherheit auf Verlangen
zur Überprüfung vorzuweisen. Die zur
Überprüfung örtlich zuständige Abgabenbehörde
ist das Finanzamt — im Zollgrenzbezirk
auch das Grenzzollamt —, in dessen Bereich
sich das Kraftfahrzeug befindet."
8. Im § 8 sind ein Abs. 4 und ein Abs. 5
mit folgendem Wortlaut anzufügen
„(4) Zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes kann die Abgabenbehörde
nach ihrem Ermessen von den
Personen, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet
sind oder bei Wegfall des Befreiungsgrundes zur
Zahlung der Steuer verpflichtet wären, eine
Abgabenerhöhung
a) bis zu einem Zwölftel der Jahressteuer
erheben, wenn der Lenker des Kraftfahrzeuges
anläßlich einer Überprüfung eine
Kraftfahrzeugsteuerkarte oder eine Bescheinigung
nach Abs. 1 oder nach Abs. 2
nicht vorweist oder wenn der Steuerpflichtige
die Kraftfahrzeugsteuerkarte nicht
rechtzeitig der Abgabenbehörde übergibt,
und
b) bis zum Zweifachen der fehlenden Steuer
erheben, wenn eine nach diesem Bundesgesetz
in Stempelmarken zu entrichtende
Steuer nicht oder nicht vorschriftsmäßig
entrichtet wird.
(5) Bei Festsetzung der Abgabenerhöhung ist
insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem
Abgabenschuldner bei Beachtung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes das Erkennen der
Steuerpflicht und der Besonderheit der Steuerentrichtung
zugemutet werden konnte und ob
er die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig
oder bereits wiederholt nicht eingehalten
hat. Bei Festsetzung einer Abgabenerhöhung
wegen Überschreitung einer Frist ist zu berücksichtigen,
ob die Frist nur geringfügig oder
beträchtlich überschritten wurde."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Tatbestände
anzuwenden, für welche die Steuerpflicht nach
dem 30. September 1965 eintritt.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich
der Bestimmung des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Inneres
betraut.