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227_1965 AT

227. Bundesgesetz: Kraftfahrzeugsteuergesetz-Novelle 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Bundesgesetz: Kraftfahrzeugsteuergesetz-Novelle 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl.

Nr. 110, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 179/1954, BGBl. Nr. 52/1958 und BGBl,

Nr. 83/1963, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 2 Abs. 1 hat die Z. 3 zu lauten

„3. Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen

oder mit Überstellungskennzeichen auf

Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland benutzt

werden, solange diese Kennzeichen den

kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechend

verwendet werden;"

2. § 4 Abs. 4 hat zu entfallen.

3. Im § 5 Abs. 1 hat die Z. 2 zu lauten

„2. Personenkraftwagen (ausgenommen Kraftomnibusse)

sowie Kombinationskraftwagen

hat für ein gemäß lit. f bis j zu besteuerndes

Kraftfahrzeug die Steuerpflicht für insgesamt

36 Kalendermonate bestanden, so ermäßigt sich

in der Folge die für dieses Kraftfahrzeug maßgebliche

Jahressteuer um zwei Drittel;"

4. Im § 5 Abs. 1 hat die Z. 3 zu entfallen;

die Z. 4 bis 7 haben die Bezeichnung Z. 3 bis 6

zu erhalten.

5. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Nach Ablauf des Steuerzeitraumes ist die

Kraftfahrzeugsteuerkarte vom Steuerpflichtigen

unaufgefordert bis spätestens 31. Oktober dem

Finanzamt zu übergeben; dauert die Steuerpflicht

nicht bis zum Ablauf des Steuerzeitraumes, so

ist die Kraftfahrzeugsteuerkarte vom Steuerpflichtigen

unaufgefordert bis spätestens einen

Monat nach Beendigung der Steuerpflicht dem

Finanzamt zu übergeben."

6. § 6 Abs. 6 hat zu entfallen.

7. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat die

Kraftfahrzeugsteuerkarte oder die Bescheinigung

nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 für das von

ihm gelenkte Kraftfahrzeug mitzuführen und

den Organen der Abgabenbehörden sowie den

Organen der öffentlichen Sicherheit auf Verlangen

zur Überprüfung vorzuweisen. Die zur

Überprüfung örtlich zuständige Abgabenbehörde

ist das Finanzamt — im Zollgrenzbezirk

auch das Grenzzollamt —, in dessen Bereich

sich das Kraftfahrzeug befindet."

8. Im § 8 sind ein Abs. 4 und ein Abs. 5

mit folgendem Wortlaut anzufügen

„(4) Zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes kann die Abgabenbehörde

nach ihrem Ermessen von den

Personen, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet

sind oder bei Wegfall des Befreiungsgrundes zur

Zahlung der Steuer verpflichtet wären, eine

Abgabenerhöhung

a) bis zu einem Zwölftel der Jahressteuer

erheben, wenn der Lenker des Kraftfahrzeuges

anläßlich einer Überprüfung eine

Kraftfahrzeugsteuerkarte oder eine Bescheinigung

nach Abs. 1 oder nach Abs. 2

nicht vorweist oder wenn der Steuerpflichtige

die Kraftfahrzeugsteuerkarte nicht

rechtzeitig der Abgabenbehörde übergibt,

und

b) bis zum Zweifachen der fehlenden Steuer

erheben, wenn eine nach diesem Bundesgesetz

in Stempelmarken zu entrichtende

Steuer nicht oder nicht vorschriftsmäßig

entrichtet wird.

(5) Bei Festsetzung der Abgabenerhöhung ist

insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem

Abgabenschuldner bei Beachtung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes das Erkennen der

Steuerpflicht und der Besonderheit der Steuerentrichtung

zugemutet werden konnte und ob

er die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig

oder bereits wiederholt nicht eingehalten

hat. Bei Festsetzung einer Abgabenerhöhung

wegen Überschreitung einer Frist ist zu berücksichtigen,

ob die Frist nur geringfügig oder

beträchtlich überschritten wurde."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Tatbestände

anzuwenden, für welche die Steuerpflicht nach

dem 30. September 1965 eintritt.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich

der Bestimmung des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Inneres

betraut.

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