227. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich betreffend die Erhebung der apostolischen Administratur Innsbruck-Feldkirch zu einer Diözese.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 7. Juli 1964 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl
und der Republik Österreich betreffend die Erhebung der Apostolischen Administratur Innsbruck-
Feldkirch zu einer Diözese, welcher also lautet
Zwischen dem Heiligen Stuhl,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, S. E.
den Herrn Apostolischen Nuntius in Österreich,
Titularerzbischof von Ancyra, Msgr.
Opilio Rossi,
und der Republik Österreich,
vertreten durch deren Bevollmächtigte, Herrn
Dr. Bruno Kreisky, Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten, und
Herrn Dr. Theodor Piffl-Percevic, Bundesminister
für Unterricht,
wird nachstehender Vertrag geschlossen
Artikel I
Der Heilige Stuhl und die Republik Österreich
sind übereingekommen, die Bestimmung des
Artikels III, § 2, des Konkordates vom 5. Juni
1933, insoweit sich diese auf die Apostolische Administratur
Innsbruck-Feldkirch bezieht, durchzuführen
und das genannte Kirchengebiet zur
Diözese Innsbruck-Feldkirch mit dem Sitz in
Innsbruck zu erheben, wobei für Vorarlberg ein
eigenes Generalvikariat mit dem Sitz in Feldkirch
erhalten bleibt.
Artikel II
Die Diözese Innsbruck-Feldkirch umschließt
das gleiche Gebiet wie die derzeitige Apostolische
Administratur Innsbruck-Feldkirch.
Artikel III
Die Diözese Innsbruck-Feldkirch wird der
Salzburger Kirchenprovinz zugeteilt.
Artikel IV
Der Diözese Innsbruck-Feldkirch wird ein
Kathedralkapitel, bestehend aus einem Propst
und der für die ordnungsgemäße Ausübung der
Funktionen erforderlichen Zahl von Dignitären
und Kanonikern, beigegeben werden.
Artikel V
(1) Die Diözese Innsbruck-Feldkirch ist mit der
Apostolischen Administratur Innsbruck-Feldkirch
hinsichtlich ihrer Rechtspersönlichkeit identisch.
Die Diözese, der Bischöfliche Stuhl und das
Kathedralkapitel haben Rechtspersönlichkeit für
den staatlichen Bereich und genießen die Rechte
öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
(2) Der Diözese steht es frei, innerhalb einer
Frist von einem Jahr nach Wirksamkeit der Erhebung
für den staatlichen Bereich (Artikel VII
Absatz 2) bewegliches und unbewegliches Vermögen
frei von allen Stempel- und Rechtsgebühren,
der Grunderwerbsteuer, der Schenkungssteuer,
den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
sowie den Verwaltungsabgaben des
Bundes an den Bischöflichen Stuhl oder das
Kathedralkapitel zu übertragen.
Artikel VI
Die Republik Österreich wird der Diözese
Innsbruck-Feldkirch und dem Bischöflichen Stuhl
zur Bestreitung der Auslagen, die mit dem vollen
Ausbau der Diözese verbunden sind, einen Gesamtbetrag
von 10,000.000 S leisten, der, beginnend
mit dem Jahre 1965, in drei gleichen
Teilbeträgen bis 1. Juli eines jeden Jahres zu erbringen
ist.
Artikel VII
(1) Die Erhebung der Diözese Innsbruck-Feldkirch
soll innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Vertrages erfolgen.
(2) Der Heilige Stuhl wird der Bundesregierung
der Republik Österreich eine Ausfertigung der
Erhebungsbulle übermitteln. Mit dem Einlangen
dieser Ausfertigung wird die Erhebung für den
staatlichen Bereich wirksam.
Artikel VIII
Eine in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheit
über die Auslegung dieses Vertrages
wird nach Artikel XXII Absatz 2 des
Konkordates vom 5. Juni 1933 im Einverständnis
zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen
beseitigt werden.
Artikel IX
Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher
Text authentisch ist, soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Rom ausgetauscht werden. Er tritt mit dem
Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.
Geschehen in Wien, am 7. Juli 1964.
Per la Santa Sede
Für den Heiligen Stuhl
Opilio Rossi m. p.
Nunzio Apostolico
Per la Repubblica Austriaca
Für die Republik Östereich
Kreisky m. p.
Piffl-Percevic m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für
Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Juli 1964.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Unterricht
Piffl-Percevic
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 8. August 1964 ausgetauscht
worden; gemäß seinem Artikel IX ist der Vertrag daher mit diesem Datum in Kraft getreten.