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227_1961 AT

227. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland (österreichisch-deutsches Schubabkommen).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland (österreichisch-deutsches Schubabkommen).

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Bonn, den 19. Juli 1961

Exzellenz,

ich habe die Ehre, auf die im November 1958

zwischen einer österreichischen und einer deutschen

Regierungsdelegation in München stattgehabten

Verhandlungen sowie auf die in der

Folgezeit zwischen dem Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten und der Botschaft

der Bundesrepublik Deutschland in Wien gepflogenen

Abmachungen zurückzukommen und

Eurer Exzellenz im Auftrage der Österreichischen

Bundesregierung vorzuschlagen, das durch Noten-

wechsel vom 6./9. Juli 1957 geschlossene Abkommen

zwischen der Bundesregierung der Republik

Österreich und der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland über die Übernahme von

Personen an der Grenze im Hinblick auf die

vereinbarte Abänderung einiger Punkte wie folgt

neu zu fassen

Abschnitt A

1. Die Republik Österreich wird österreichische

Staatsbürger, deren Abschiebung die deutschen

Behörden beabsichtigen, selbst dann, wenn sie

nicht im Besitze eines gültigen Reisepasses sind,

übernehmen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft

gemacht wird, daß diese Personen die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen.

Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft

wird durch Staatsbürgerschaftsurkunden,

Staatsbürgerschaftsnachweise oder Bescheide, durch

die die Staatsbürgerschaft erworben oder festgestellt

wird, nachgewiesen, durch Reisepässe für

österreichische Staatsbürger, auch wenn sie zu

Unrecht ausgestellt oder durch Zeitablauf ungültig

geworden sind, oder durch Personalausweise

glaubhaft gemacht.

Die Staatsbürgerschaft kann jedoch auch auf

andere Weise glaubhaft gemacht werden.

Diese Personen sind gegen Vorlage vorhandener

Urkunden oder sonstiger Unterlagen zu

übernehmen. Die Übernahme ist zu bestätigen.

Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,

bei denen die Nachprüfung durch die

österreichischen Behörden ergibt, daß sie bei der

Abschiebung nicht im Besitze der österreichischen

Staatsbürgerschaft waren, zurücknehmen.

2. Die beabsichtigte Überstellung von österreichischen

Staatsbürgern, die wegen Krankheit

oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung

bedürfen, wird von der zuständigen Behörde der

Bundesrepublik Deutschland der zuständigen

österreichischen Behörde (diplomatische und

berufskonsularische Vertretungsbehörden in der

Bundesrepublik Deutschland) angekündigt. Innerhalb

eines Monats nach der Ankündigung ist der

Behörde der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen,

ob, wo und wann die Übernahme erfolgen

wird.

3. Die Republik Österreich wird Personen, die

weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch

die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, auf

Antrag der Behörden der Bundesrepublik

Deutschland übernehmen, wenn diese Personen

ohne Erlaubnis aus dem Gebiet der Republik

Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland eingereist sind.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung,

wenn der Antrag auf Übernahme nicht innerhalb

einer Frist von sechs Monaten nach der Ausreise

aus dem Gebiet der Republik Österreich gestellt

wird oder wenn die Personen sich nicht mindestens

zwei Wochen im Gebiete der Republik

Österreich aufgehalten haben.

Die Übernahme der vorerwähnten Personen

erfolgt, wenn eine von der zuständigen österreichischen

Behörde (diplomatische und berufskonsularische

Vertretungsbehörden in der Bundesrepublik

Deutschland) auf Grund ihrer

Ermittlungen ausgestellte Übernahmeerklärung

vorgelegt wird. Die Erklärung, ob die Person

übernommen wird, ist innerhalb einer Frist von

zwei Monaten ab Antragstellung abzugeben.

3 a. Personen, die ohne Erlaubnis aus dem

Gebiet der Republik Österreich in das Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und

innerhalb von vier Tagen nach dem Grenzübertritt

im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland

aufgegriffen werden, sind von den österreichischen

Grenzbehörden formlos zu übernehmen, wenn

die Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland

innerhalb von acht Tagen seit der Aufgreifung

Angaben machen, die den österreichischen

Grenzbehörden die Feststellung ermöglichen

sollen, daß diese Personen die Grenze ohne

Erlaubnis überschritten haben. Die Übernahme

ist zu bestätigen. Die formlose Übernahme erfolgt

ohne Rücksicht auf die Dauer des vorangegangenen

Aufenthalts in der Republik Österreich.

Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,

bei denen die Nachprüfung durch die

österreichischen Behörden ergibt, daß die Voraussetzungen

für die Übernahme nicht gegeben

waren, zurücknehmen.

4. Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die

Person Angehöriger eines Nachbarstaates der

Bundesrepublik Deutschland ist und in diesen

Nachbarstaat ohne Verletzung der in der Bundesrepublik

Deutschland geltenden Grundsätze über

die Gewährung des Asylrechtes abgeschoben werden

kann.

5. Die Republik Österreich erklärt sich bereit,

Ersuchen der Behörden der Bundesrepublik

Deutschland um polizeiliche Durchbeförderung

von Personen, die weder österreichische Staatsbürger

noch deutsche Staatsangehörige sind, zu

entsprechen, wenn die Weiterreise und die Übernahme

durch den Zielstaat gesichert sind.

Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden,

wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat

oder im Zielstaat der Gefahr der

politischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder

eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu

erwarten hätte,

oder wenn sie in der Republik Österreich

wegen einer strafbaren Handlung verfolgt

werden müßte; den deutschen Behörden ist

davon vor der Durchbeförderung Kenntnis zu

geben.

Das Ersuchen um Durchbeförderung ist vom

Bundesministerium des Innern der Bundesrepu-

blik Deutschland unmittelbar an das österreichische

Bundesministerium für Inneres zu richten.

Ansuchen um Durchbeförderung

von Lindau nach St. Margrethen

können auch von der Grenzpolizeiinspektion

Lindau an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland

Vorarlberg,

von Kiefersfelden/Kufstein nach Brenner

auch von der Grenzpolizeiinspektion Kiefersfelden

an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland

Tirol gerichtet werden.

Ein Durchreisesichtvermerk der Republik

Österreich ist nicht erforderlich.

Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung

übernommene Personen an die

Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben werden,

wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder

bekannt werden, die einer Durchbeförderung

entgegenstehen.

Abschnitt B

1. Die Bundesrepublik Deutschland wird

deutsche Staatsangehörige, deren Abschiebung die

österreichischen Behörden beabsichtigen, selbst

dann, wenn sie nicht im Besitze eines gültigen

Reisepasses sind, übernehmen, sofern nachgewiesen

oder glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen

die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit

wird durch Heimatscheine, Staatsangehörigkeitsausweise

oder Einbürgerungsurkunden nachgewiesen,

durch Reisepässe der Bundesrepublik

Deutschland und Bundespersonalausweise, auch

wenn sie zu Unrecht ausgestellt oder durch Zeitablauf

ungültig geworden sind, glaubhaft gemacht.

Die Staatsangehörigkeit kann jedoch auch

auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.

Diese Personen sind gegen Vorlage vorhandener

Urkunden oder sonstiger Unterlagen zu

übernehmen. Die Übernahme ist zu bestätigen.

Die Republik Österreich wird Personen, bei

denen die Nachprüfung durch die Behörden der

Bundesrepublik Deutschland ergibt, daß sie bei

der Abschiebung nicht im Besitze der deutschen

Staatsangehörigkeit waren, zurücknehmen.

2. Die beabsichtigte Überstellung von deutschen

Staatsangehörigen, die wegen Krankheit oder mit

Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung bedürfen,

wird von der zuständigen österreichischen Behörde

der zuständigen Behörde der Bundesrepublik

Deutschland (diplomatische und berufskonsularische

Vertretungen in der Republik

Österreich) angekündigt. Innerhalb eines Monats

nach der Ankündigung ist der österreichischen

Behörde mitzuteilen, ob, wo und wann die Übernahme

erfolgen wird.

3. Soweit in diesen Bestimmungen für die Übernahme

die deutsche Staatsangehörigkeit maßgebend

ist, erstreckt sich die Verpflichtung zur

Übernahme auch auf diejenigen Flüchtlinge oder

Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit oder

deren Ehegatten oder deren Abkömmlinge, die

im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem

Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden

haben.

4. Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,

die weder die deutsche Staatsangehörigkeit

noch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

auf Antrag der österreichischen Behörden

übernehmen, wenn diese Personen ohne Erlaubnis

aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

in das Gebiet der Republik Österreich eingereist

sind.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung,

wenn der Antrag auf Übernahme nicht innerhalb

einer Frist von sechs Monaten nach der

Ausreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland gestellt ist oder wenn diese Personen

sich nicht mindestens zwei Wochen im Gebiete

der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten

haben.

Die Übernahme der vorerwähnten Personen

erfolgt, wenn eine von der zuständigen Behörde

der Bundesrepublik Deutschland (diplomatische

und berufskonsularische Vertretungen in der Republik

Österreich) auf Grund ihrer Ermittlungen

ausgestellte Übernahmeerklärung vorgelegt wird.

Die Erklärung, ob die Person übernommen wird,

ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab

Antragstellung abzugeben.

4 a. Personen, die ohne Erlaubnis aus dem Gebiete

der Bundesrepublik Deutschland in das Gebiet

der Republik Österreich eingereist sind und

innerhalb von vier Tagen nach dem Grenzübertritt

im Gebiete der Republik Österreich aufgegriffen

werden, sind von den Grenzbehörden

der Bundesrepublik Deutschland formlos zu übernehmen,

wenn die österreichischen Grenzbehörden

innerhalb von acht Tagen seit der Aufgreifung

Angaben machen, die den Grenzbehörden

der Bundesrepublik Deutschland die Feststellung

ermöglichen sollen, daß diese Personen die Grenze

ohne Erlaubnis überschritten haben. Die Übernahme

ist zu bestätigen. Die formlose Übernahme

erfolgt ohne Rücksicht auf die Dauer des vorangegangenen

Aufenthalts in der Bundesrepublik

Deutschland.

Die Republik Österreich wird Personen, bei

denen die Nachprüfung durch die Behörden der

Bundesrepublik Deutschland ergibt, daß die Voraussetzungen

für die Übernahme nicht gegeben

waren, zurücknehmen.

5. Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die Person

Angehöriger eines Nachbarstaates der Republik

Österreich ist und in diesen Nachbarstaat

ohne Verletzung der in der Republik Österreich

geltenden Grundsätze des Asylrechtes abgeschoben

werden kann.

6. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt sich

bereit, Ersuchen der österreichischen Behörden

um polizeiliche Durchbeförderung von Personen,

die weder deutsche Staatsangehörige noch österreichische

Staatsbürger sind, zu entsprechen, wenn

die Weiterreise und die Übernahme durch den

Zielstaat gesichert sind.

Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden,

wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat

oder im Zielstaat der Gefahr der politischen

Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine

Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten

hätte,

oder wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland

wegen einer strafbaren Handlung verfolgt

werden müßte; den österreichischen Behörden

ist davon vor der Durchbeförderung Kenntnis

zu geben.

Das Ersuchen um Durchbeförderung ist vom

österreichischen Bundesministerium für Inneres

unmittelbar an das Bundesministerium des Innern

der Bundesrepublik Deutschland zu richten.

Ein Durchreisesichtvermerk der Bundesrepublik

Deutschland ist nicht erforderlich.

Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung

übernommene Personen an die Republik

Österreich zurückgegeben werden, wenn

nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt

werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen.

Abschnitt C

1. Die auf Grund dieses Abkommens zu überstellenden

Personen werden an den Grenzübergangsstellen

bei Bregenz/Lindau, Scharnitz/Mittenwald,

Kufstein/Kiefersfelden, Salzburg, Simbach

und Passau übernommen.

Eine Änderung der vereinbarten Grenzübergangsstellen

kann im Einvernehmen zwischen

dem österreichischen Bundesministerium für Inneres

und dem Bundesministerium des Innern der

Bundesrepublik Deutschland erfolgen.

2. Außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen

dürfen Personen nicht über die Grenze

abgeschoben werden.

3. Die Kosten der Beförderung abzuschiebender

Personen werden von der Behörde, die die

Abschiebung veranlaßt, bis zur Grenzübergangsstelle

getragen.

Die Kosten der Durchbeförderung bis an die

Grenze des Zielstaates und gegebenenfalls auch

die aus dem Rücktransport erwachsenden Kosten

trägt der ersuchende Staat.

4. Frühere Vereinbarungen über die in diesem

Abkommen geregelten Fragen sind aufgehoben.

Die Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen

Verträgen über die Auslieferung und Durchlieferung

bleiben unberührt.

5. Dieses Abkommen gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Bundesregierung

der Republik Österreich innerhalb von drei

Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine

gegenteilige Erklärung abgibt.

6. Dieses Abkommen tritt am 1. August 1961

in Kraft. Es kann jederzeit gekündigt werden

und tritt sechs Monate nach Kündigung außer

Kraft.

7. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

tritt das am 6./9. Juli 1957 geschlossene Abkommen

zwischen der Bundesregierung der Republik

Österreich und der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland über die Übernahme von Personen

an der Grenze außer Kraft.

Falls sich die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland mit dem eingangs angeführten Vorschlag

einverstanden erklärt, beehre ich mich anzuregen,

daß diese Note und die entsprechende

Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen

zwischen unseren beiden Regierungen bilden

sollen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schöner m. p.

Seiner Exzellenz

dem Bundesminister des Auswärtigen

der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Heinrich von Brentano

Bonn

DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN

Bonn, den 19. Juli 1961

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

19. Juli 1961 zu bestätigen, die wie folgt lautet

„Ich habe die Ehre, auf die im November 1958

zwischen einer österreichischen und einer deutschen

Regierungsdelegation in München stattgehabten

Verhandlungen sowie auf die in der

Folgezeit zwischen dem Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten und der Botschaft

der Bundesrepublik Deutschland in Wien gepflogenen

Abmachungen zurückzukommen und Eurer

Exzellenz im Auftrage der Österreichischen Bundesregierung

vorzuschlagen, das durch Notenwechsel

vom 6./9. Juli 1957 geschlossene Abkommen

zwischen der Bundesregierung der

Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland über die Übernahme

von Personen an der Grenze im Hinblick auf die

vereinbarte Änderung einiger Punkte wie folgt

neu zu fassen

Abschnitt A

1. Die Republik Österreich wird österreichische

Staatsbürger, deren Abschiebung die deutschen

Behörden beabsichtigen, selbst dann, wenn sie

nicht im Besitze eines gültigen Reisepasses sind,

übernehmen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft

gemacht wird, daß diese Personen die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen.

Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft

wird durch Staatsbürgerschaftsurkunden,

Staatsbürgerschaftsnachweise oder Bescheide, durch

die die Staatsbürgerschaft erworben oder festgestellt

wird, nachgewiesen, durch Reisepässe für

österreichische Staatsbürger, auch wenn sie zu

Unrecht ausgestellt oder durch Zeitablauf ungültig

geworden sind, oder durch Personalausweise

glaubhaft gemacht.

Die Staatsbürgerschaft kann jedoch auch auf

andere Weise glaubhaft gemacht werden.

Diese Personen sind gegen Vorlage vorhandener

Urkunden oder sonstiger Unterlagen zu

übernehmen. Die Übernahme ist zu bestätigen.

Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,

bei denen, die Nachprüfung durch die

österreichischen Behörden ergibt, daß sie bei der

Abschiebung nicht im Besitze der österreichischen

Staatsbürgerschaft waren, zurücknehmen.

2. Die beabsichtigte Überstellung von österreichischen

Staatsbürgern, die wegen Krankheit

oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung

bedürfen, wird von der zuständigen Behörde der

Bundesrepublik Deutschland der zuständigen

österreichischen Behörde (diplomatische und

berufskonsularische Vertretungsbehörden in der

Bundesrepublik Deutschland) angekündigt. Innerhalb

eines Monats nach der Ankündigung ist der

Behörde der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen,

ob, wo und wann die Übernahme erfolgen

wird.

3. Die Republik Österreich wird Personen, die

weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch

die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, auf

Antrag der Behörden der Bundesrepublik

Deutschland übernehmen, wenn diese Personen

ohne Erlaubnis aus dem Gebiet der Republik

Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland eingereist sind.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung,

wenn der Antrag auf Übernahme nicht innerhalb

einer Frist von sechs Monaten nach der Ausreise

aus dem Gebiet der Republik Österreich gestellt

wird oder wenn die Personen sich nicht mindestens

zwei Wochen im Gebiete der Republik

Österreich aufgehalten haben.

Die Übernahme der vorerwähnten Personen

erfolgt, wenn eine von der zuständigen österreichischen

Behörde (diplomatische und berufskonsularische

Vertretungsbehörden in der Bundesrepublik

Deutschland) auf Grund ihrer

Ermittlungen ausgestellte Übernahmeerklärung

vorgelegt wird. Die Erklärung, ob die Person

übernommen wird, ist innerhalb einer Frist von

zwei Monaten ab Antragstellung abzugeben.

3 a. Personen, die ohne Erlaubnis aus dem

Gebiet der Republik Österreich in das Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und

innerhalb von vier Tagen nach dem Grenzübertritt

im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland

aufgegriffen werden, sind von den österreichischen

Grenzbehörden formlos zu übernehmen, wenn

die Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland

innerhalb von acht Tagen seit der Aufgreifung

Angaben machen, die den österreichischen

Grenzbehörden die Feststellung ermöglichen

sollen, daß diese Personen die Grenze ohne

Erlaubnis überschritten haben. Die Übernahme

ist zu bestätigen. Die formlose Übernahme erfolgt

ohne Rücksicht auf die Dauer des vorangegangenen

Aufenthalts in der Republik Österreich.

Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,

bei denen die Nachprüfung durch die

österreichischen Behörden ergibt, daß die Voraussetzungen

für die Übernahme nicht gegeben

waren, zurücknehmen.

4. Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die

Person Angehöriger eines Nachbarstaates der

Bundesrepublik Deutschland ist und in diesen

Nachbarstaat ohne Verletzung der in der Bundesrepublik

Deutschland geltenden Grundsätze über

die Gewährung des Asylrechtes abgeschoben werden

kann.

5. Die Republik Österreich erklärt sich bereit,

Ersuchen der Behörden der Bundesrepublik

Deutschland um polizeiliche Durchbeförderung

von Personen, die weder österreichische Staatsbürger

noch deutsche Staatsangehörige sind, zu

entsprechen, wenn die Weiterreise und die Übernahme

durch den Zielstaat gesichert sind.

Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden,

wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat

oder im Zielstaat der Gefahr der

politischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder

eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu

erwarten hätte,

oder wenn sie in der Republik Österreich

wegen einer strafbaren Handlung verfolgt

werden müßte; den deutschen Behörden ist

davon vor der Durchbeförderung, Kenntnis zu

geben.

Das Ersuchen um Durchbeförderung ist vom

Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik

Deutschland unmittelbar an das österreichische

Bundesministerium für Inneres zu richten.

Ansuchen um Durchbeförderung

von Lindau nach St. Margrethen

können auch von der Grenzpolizeiinspektion

Lindau an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland

Vorarlberg,

von Kiefersfelden/Kufstein nach Brenner

auch von der Grenzpolizeiinspektion Kiefersfelden

an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland

Tirol gerichtet werden.

Ein Durchreisesichtvermerk der Republik

Österreich ist nicht erforderlich.

Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung

übernommene Personen an die

Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben werden,

wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder

bekannt werden, die einer Durchbeförderung

entgegenstehen.

Abschnitt B

1. Die Bundesrepublik Deutschland wird

deutsche Staatsangehörige, deren Abschiebung die

österreichischen Behörden beabsichtigen, selbst

dann, wenn sie nicht im Besitze eines gültigen

Reisepasses sind, übernehmen, sofern nachgewiesen

oder glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen

die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit

wird durch Heimatscheine, Staatsangehörigkeitsausweise

oder Einbürgerungsurkunden nachgewiesen,

durch Reisepässe der Bundesrepublik

Deutschland und Bundespersonalausweise, auch

wenn sie zu Unrecht ausgestellt oder durch Zeitablauf

ungültig geworden sind, glaubhaft gemacht.

Die Staatsangehörigkeit kann jedoch auch

auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.

Diese Personen sind gegen Vorlage vorhandener

Urkunden oder sonstiger Unterlagen zu

übernehmen. Die Übernahme ist zu bestätigen.

Die Republik Österreich wird Personen, bei

denen die Nachprüfung durch die Behörden der

Bundesrepublik Deutschland ergibt, daß sie bei

der Abschiebung nicht im Besitze der deutschen

Staatsangehörigkeit waren, zurücknehmen.

2. Die beabsichtigte Überstellung von deutschen

Staatsangehörigen, die wegen Krankheit oder mit

Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung bedürfen,

wird von der zuständigen österreichischen Behörde

der zuständigen Behörde der Bundesrepublik

Deutschland (diplomatische und berufskonsularische

Vertretungen in der Republik

Österreich) angekündigt. Innerhalb eines Monats

nach der Ankündigung ist der österreichischen

Behörde mitzuteilen, ob, wo und wann die Übernahme

erfolgen wird.

3. Soweit in diesen Bestimmungen für die Übernahme

die. deutsche Staatsangehörigkeit maßgebend

ist, erstreckt sich die Verpflichtung zur

Übernahme auch auf diejenigen Flüchtlinge oder

Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit oder

deren Ehegatten oder deren Abkömmlinge, die

im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem

Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden

haben.

4. Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,

die weder die deutsche Staatsangehörigkeit

noch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

auf Antrag der österreichischen Behörden

übernehmen, wenn diese Personen ohne Erlaubnis

aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

in das Gebiet der Republik Österreich eingereist

sind.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung,

wenn der Antrag auf Übernahme nicht innerhalb

einer Frist von sechs Monaten nach der

Ausreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland gestellt ist oder wenn diese Personen

sich nicht mindestens zwei Wochen im Gebiete

der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten

haben.

Die Übernahme der vorerwähnten Personen

erfolgt, wenn eine von der zuständigen Behörde

der Bundesrepublik Deutschland (diplomatische

und berufskonsularische Vertretungen in der Republik

Österreich) auf Grund ihrer Ermittlungen

ausgestellte Übernahmeerklärung vorgelegt wird.

Die Erklärung, ob die Person übernommen wird,

ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab

Antragstellung abzugeben.

4 a. Personen, die ohne Erlaubnis aus dem Gebiete

der Bundesrepublik Deutschland in das Gebiet

der Republik Österreich eingereist sind und

innerhalb von vier Tagen nach dem Grenzübertritt

im Gebiete der Republik Österreich aufgegriffen

werden, sind von den Grenzbehörden

der Bundesrepublik Deutschland formlos zu übernehmen,

wenn die österreichischen Grenzbehörden

innerhalb von acht Tagen seit der Aufgreifung

Angaben machen, die den Grenzbehörden

der Bundesrepublik Deutschland die Feststellung

ermöglichen sollen, daß diese Personen die Grenze

ohne Erlaubnis überschritten haben. Die Übernahme

ist zu bestätigen. Die formlose Übernahme

erfolgt ohne Rücksicht auf die Dauer des vorangegangenen

Aufenthalts in der Bundesrepublik

Deutschland.

Die Republik Österreich wird Personen, bei

denen die Nachprüfung durch die Behörden der

Bundesrepublik Deutschland ergibt, daß die Voraussetzungen

für die Übernahme nicht gegeben

waren, zurücknehmen.

5. Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die Person

Angehöriger eines Nachbarstaates der Republik

Österreich ist und in diesen Nachbarstaat

ohne Verletzung der in der Republik Österreich

geltenden Grundsätze des Asylrechtes abgeschoben

werden kann.

6. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt sich

bereit, Ersuchen der österreichischen Behörden

um polizeiliche Durchbeförderung von Personen,

die weder deutsche Staatsangehörige noch österreichische

Staatsbürger sind, zu entsprechen, wenn

die Weiterreise und die Übernahme durch den

Zielstaat gesichert sind.

Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden,

wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat

oder im Zielstaat der Gefahr der politischen

Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine

Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten

hätte,

oder wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland

wegen einer strafbaren Handlung verfolgt

werden müßte; den österreichischen Behörden

ist davon vor der Durchbeförderung Kenntnis

zu geben.

Das Ersuchen um Durchbeförderung ist vom

österreichischen Bundesministerium für Inneres

unmittelbar an das Bundesministerium des Innern

der Bundesrepublik Deutschland zu richten.

Ein Durchreisesichtvermerk der Bundesrepublik

Deutschland ist nicht erforderlich.

Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung

übernommene Personen an die Republik

Österreich zurückgegeben werden, wenn

nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt

werden, die, einer Durchbeförderung entgegenstehen.

Abschnitt C

1. Die auf Grund dieses Abkommens zu überstellenden

Personen werden an den Grenzübergangsstellen

bei Bregenz/Lindau, Scharnitz/Mittenwald,

Kufstein/Kiefersfelden, Salzburg, Simbach

und Passau übernommen.

Eine. Änderung der vereinbarten Grenzübergangsstellen

kann im Einvernehmen zwischen

dem österreichischen Bundesministerium für Inneres

und dem Bundesministerium des Innern der

Bundesrepublik Deutschland erfolgen.

2. Außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen

dürfen Personen nicht über die Grenze

abgeschoben werden.

3. Die Kosten der Beförderung abzuschiebender

Personen werden von der Behörde, die die

Abschiebung veranlaßt, bis zur Grenzübergangsstelle

getragen.

Die Kosten der Durchbeförderung bis an die

Grenze des Zielstaates und gegebenenfalls auch

die aus dem Rücktransport erwachsenden Kosten

trägt der ersuchende Staat.

4. Frühere Vereinbarungen über die in diesem

Abkommen geregelten Fragen sind aufgehoben.

Die Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen

Verträgen über die Auslieferung und Durchlieferung

bleiben unberührt.

5. Dieses Abkommen gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Bundesregierung

der Republik Österreich innerhalb von drei

Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine

gegenteilige Erklärung abgibt.

6. Dieses Abkommen tritt am 1. August 1961

in Kraft. Es kann jederzeit gekündigt werden

und tritt sechs Monate nach Kündigung außer

Kraft.

7. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

tritt das am 6./9. Juli 1957 geschlossene Abkommen

zwischen der Bundesregierung der Republik

Österreich und der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland über die Übernahme von Personen

an der Grenze außer Kraft.

Falls sich die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland mit dem eingangs angeführten Vorschlag

einverstanden erklärt, beehre ich mich anzuregen,

daß diese Note und die entsprechende

Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen

zwischen unseren beiden Regierungen bilden

sollen."

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die

Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit

den Vorschlägen der Bundesregierung der Republik

Österreich und damit einverstanden ist, daß

Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen

zwischen der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland und der Bundesregierung der Republik

Österreich über die Übernahme von Personen

an der Grenze bilden sollen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

von Brentano m. p.

Seiner Exzellenz

dem Österreichischen Botschafter

Herrn DDr. Josef Schöner

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Abschnitt C Punkt 6 am 1. August 1961

in Kraft getreten.

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