227. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland (österreichisch-deutsches Schubabkommen).
Gesetzestext (1 Artikel)
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
Bonn, den 19. Juli 1961
Exzellenz,
ich habe die Ehre, auf die im November 1958
zwischen einer österreichischen und einer deutschen
Regierungsdelegation in München stattgehabten
Verhandlungen sowie auf die in der
Folgezeit zwischen dem Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten und der Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland in Wien gepflogenen
Abmachungen zurückzukommen und
Eurer Exzellenz im Auftrage der Österreichischen
Bundesregierung vorzuschlagen, das durch Noten-
wechsel vom 6./9. Juli 1957 geschlossene Abkommen
zwischen der Bundesregierung der Republik
Österreich und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Übernahme von
Personen an der Grenze im Hinblick auf die
vereinbarte Abänderung einiger Punkte wie folgt
neu zu fassen
Abschnitt A
1. Die Republik Österreich wird österreichische
Staatsbürger, deren Abschiebung die deutschen
Behörden beabsichtigen, selbst dann, wenn sie
nicht im Besitze eines gültigen Reisepasses sind,
übernehmen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht wird, daß diese Personen die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen.
Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft
wird durch Staatsbürgerschaftsurkunden,
Staatsbürgerschaftsnachweise oder Bescheide, durch
die die Staatsbürgerschaft erworben oder festgestellt
wird, nachgewiesen, durch Reisepässe für
österreichische Staatsbürger, auch wenn sie zu
Unrecht ausgestellt oder durch Zeitablauf ungültig
geworden sind, oder durch Personalausweise
glaubhaft gemacht.
Die Staatsbürgerschaft kann jedoch auch auf
andere Weise glaubhaft gemacht werden.
Diese Personen sind gegen Vorlage vorhandener
Urkunden oder sonstiger Unterlagen zu
übernehmen. Die Übernahme ist zu bestätigen.
Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,
bei denen die Nachprüfung durch die
österreichischen Behörden ergibt, daß sie bei der
Abschiebung nicht im Besitze der österreichischen
Staatsbürgerschaft waren, zurücknehmen.
2. Die beabsichtigte Überstellung von österreichischen
Staatsbürgern, die wegen Krankheit
oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung
bedürfen, wird von der zuständigen Behörde der
Bundesrepublik Deutschland der zuständigen
österreichischen Behörde (diplomatische und
berufskonsularische Vertretungsbehörden in der
Bundesrepublik Deutschland) angekündigt. Innerhalb
eines Monats nach der Ankündigung ist der
Behörde der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen,
ob, wo und wann die Übernahme erfolgen
wird.
3. Die Republik Österreich wird Personen, die
weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, auf
Antrag der Behörden der Bundesrepublik
Deutschland übernehmen, wenn diese Personen
ohne Erlaubnis aus dem Gebiet der Republik
Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland eingereist sind.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn der Antrag auf Übernahme nicht innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach der Ausreise
aus dem Gebiet der Republik Österreich gestellt
wird oder wenn die Personen sich nicht mindestens
zwei Wochen im Gebiete der Republik
Österreich aufgehalten haben.
Die Übernahme der vorerwähnten Personen
erfolgt, wenn eine von der zuständigen österreichischen
Behörde (diplomatische und berufskonsularische
Vertretungsbehörden in der Bundesrepublik
Deutschland) auf Grund ihrer
Ermittlungen ausgestellte Übernahmeerklärung
vorgelegt wird. Die Erklärung, ob die Person
übernommen wird, ist innerhalb einer Frist von
zwei Monaten ab Antragstellung abzugeben.
3 a. Personen, die ohne Erlaubnis aus dem
Gebiet der Republik Österreich in das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und
innerhalb von vier Tagen nach dem Grenzübertritt
im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland
aufgegriffen werden, sind von den österreichischen
Grenzbehörden formlos zu übernehmen, wenn
die Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland
innerhalb von acht Tagen seit der Aufgreifung
Angaben machen, die den österreichischen
Grenzbehörden die Feststellung ermöglichen
sollen, daß diese Personen die Grenze ohne
Erlaubnis überschritten haben. Die Übernahme
ist zu bestätigen. Die formlose Übernahme erfolgt
ohne Rücksicht auf die Dauer des vorangegangenen
Aufenthalts in der Republik Österreich.
Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,
bei denen die Nachprüfung durch die
österreichischen Behörden ergibt, daß die Voraussetzungen
für die Übernahme nicht gegeben
waren, zurücknehmen.
4. Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die
Person Angehöriger eines Nachbarstaates der
Bundesrepublik Deutschland ist und in diesen
Nachbarstaat ohne Verletzung der in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Grundsätze über
die Gewährung des Asylrechtes abgeschoben werden
kann.
5. Die Republik Österreich erklärt sich bereit,
Ersuchen der Behörden der Bundesrepublik
Deutschland um polizeiliche Durchbeförderung
von Personen, die weder österreichische Staatsbürger
noch deutsche Staatsangehörige sind, zu
entsprechen, wenn die Weiterreise und die Übernahme
durch den Zielstaat gesichert sind.
Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden,
wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat
oder im Zielstaat der Gefahr der
politischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder
eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu
erwarten hätte,
oder wenn sie in der Republik Österreich
wegen einer strafbaren Handlung verfolgt
werden müßte; den deutschen Behörden ist
davon vor der Durchbeförderung Kenntnis zu
geben.
Das Ersuchen um Durchbeförderung ist vom
Bundesministerium des Innern der Bundesrepu-
blik Deutschland unmittelbar an das österreichische
Bundesministerium für Inneres zu richten.
Ansuchen um Durchbeförderung
von Lindau nach St. Margrethen
können auch von der Grenzpolizeiinspektion
Lindau an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Vorarlberg,
von Kiefersfelden/Kufstein nach Brenner
auch von der Grenzpolizeiinspektion Kiefersfelden
an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Tirol gerichtet werden.
Ein Durchreisesichtvermerk der Republik
Österreich ist nicht erforderlich.
Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung
übernommene Personen an die
Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben werden,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder
bekannt werden, die einer Durchbeförderung
entgegenstehen.
Abschnitt B
1. Die Bundesrepublik Deutschland wird
deutsche Staatsangehörige, deren Abschiebung die
österreichischen Behörden beabsichtigen, selbst
dann, wenn sie nicht im Besitze eines gültigen
Reisepasses sind, übernehmen, sofern nachgewiesen
oder glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
wird durch Heimatscheine, Staatsangehörigkeitsausweise
oder Einbürgerungsurkunden nachgewiesen,
durch Reisepässe der Bundesrepublik
Deutschland und Bundespersonalausweise, auch
wenn sie zu Unrecht ausgestellt oder durch Zeitablauf
ungültig geworden sind, glaubhaft gemacht.
Die Staatsangehörigkeit kann jedoch auch
auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.
Diese Personen sind gegen Vorlage vorhandener
Urkunden oder sonstiger Unterlagen zu
übernehmen. Die Übernahme ist zu bestätigen.
Die Republik Österreich wird Personen, bei
denen die Nachprüfung durch die Behörden der
Bundesrepublik Deutschland ergibt, daß sie bei
der Abschiebung nicht im Besitze der deutschen
Staatsangehörigkeit waren, zurücknehmen.
2. Die beabsichtigte Überstellung von deutschen
Staatsangehörigen, die wegen Krankheit oder mit
Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung bedürfen,
wird von der zuständigen österreichischen Behörde
der zuständigen Behörde der Bundesrepublik
Deutschland (diplomatische und berufskonsularische
Vertretungen in der Republik
Österreich) angekündigt. Innerhalb eines Monats
nach der Ankündigung ist der österreichischen
Behörde mitzuteilen, ob, wo und wann die Übernahme
erfolgen wird.
3. Soweit in diesen Bestimmungen für die Übernahme
die deutsche Staatsangehörigkeit maßgebend
ist, erstreckt sich die Verpflichtung zur
Übernahme auch auf diejenigen Flüchtlinge oder
Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit oder
deren Ehegatten oder deren Abkömmlinge, die
im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem
Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden
haben.
4. Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,
die weder die deutsche Staatsangehörigkeit
noch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
auf Antrag der österreichischen Behörden
übernehmen, wenn diese Personen ohne Erlaubnis
aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
in das Gebiet der Republik Österreich eingereist
sind.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn der Antrag auf Übernahme nicht innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach der
Ausreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland gestellt ist oder wenn diese Personen
sich nicht mindestens zwei Wochen im Gebiete
der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten
haben.
Die Übernahme der vorerwähnten Personen
erfolgt, wenn eine von der zuständigen Behörde
der Bundesrepublik Deutschland (diplomatische
und berufskonsularische Vertretungen in der Republik
Österreich) auf Grund ihrer Ermittlungen
ausgestellte Übernahmeerklärung vorgelegt wird.
Die Erklärung, ob die Person übernommen wird,
ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab
Antragstellung abzugeben.
4 a. Personen, die ohne Erlaubnis aus dem Gebiete
der Bundesrepublik Deutschland in das Gebiet
der Republik Österreich eingereist sind und
innerhalb von vier Tagen nach dem Grenzübertritt
im Gebiete der Republik Österreich aufgegriffen
werden, sind von den Grenzbehörden
der Bundesrepublik Deutschland formlos zu übernehmen,
wenn die österreichischen Grenzbehörden
innerhalb von acht Tagen seit der Aufgreifung
Angaben machen, die den Grenzbehörden
der Bundesrepublik Deutschland die Feststellung
ermöglichen sollen, daß diese Personen die Grenze
ohne Erlaubnis überschritten haben. Die Übernahme
ist zu bestätigen. Die formlose Übernahme
erfolgt ohne Rücksicht auf die Dauer des vorangegangenen
Aufenthalts in der Bundesrepublik
Deutschland.
Die Republik Österreich wird Personen, bei
denen die Nachprüfung durch die Behörden der
Bundesrepublik Deutschland ergibt, daß die Voraussetzungen
für die Übernahme nicht gegeben
waren, zurücknehmen.
5. Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die Person
Angehöriger eines Nachbarstaates der Republik
Österreich ist und in diesen Nachbarstaat
ohne Verletzung der in der Republik Österreich
geltenden Grundsätze des Asylrechtes abgeschoben
werden kann.
6. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt sich
bereit, Ersuchen der österreichischen Behörden
um polizeiliche Durchbeförderung von Personen,
die weder deutsche Staatsangehörige noch österreichische
Staatsbürger sind, zu entsprechen, wenn
die Weiterreise und die Übernahme durch den
Zielstaat gesichert sind.
Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden,
wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat
oder im Zielstaat der Gefahr der politischen
Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine
Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten
hätte,
oder wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland
wegen einer strafbaren Handlung verfolgt
werden müßte; den österreichischen Behörden
ist davon vor der Durchbeförderung Kenntnis
zu geben.
Das Ersuchen um Durchbeförderung ist vom
österreichischen Bundesministerium für Inneres
unmittelbar an das Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland zu richten.
Ein Durchreisesichtvermerk der Bundesrepublik
Deutschland ist nicht erforderlich.
Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung
übernommene Personen an die Republik
Österreich zurückgegeben werden, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt
werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen.
Abschnitt C
1. Die auf Grund dieses Abkommens zu überstellenden
Personen werden an den Grenzübergangsstellen
bei Bregenz/Lindau, Scharnitz/Mittenwald,
Kufstein/Kiefersfelden, Salzburg, Simbach
und Passau übernommen.
Eine Änderung der vereinbarten Grenzübergangsstellen
kann im Einvernehmen zwischen
dem österreichischen Bundesministerium für Inneres
und dem Bundesministerium des Innern der
Bundesrepublik Deutschland erfolgen.
2. Außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen
dürfen Personen nicht über die Grenze
abgeschoben werden.
3. Die Kosten der Beförderung abzuschiebender
Personen werden von der Behörde, die die
Abschiebung veranlaßt, bis zur Grenzübergangsstelle
getragen.
Die Kosten der Durchbeförderung bis an die
Grenze des Zielstaates und gegebenenfalls auch
die aus dem Rücktransport erwachsenden Kosten
trägt der ersuchende Staat.
4. Frühere Vereinbarungen über die in diesem
Abkommen geregelten Fragen sind aufgehoben.
Die Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen
Verträgen über die Auslieferung und Durchlieferung
bleiben unberührt.
5. Dieses Abkommen gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Bundesregierung
der Republik Österreich innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
6. Dieses Abkommen tritt am 1. August 1961
in Kraft. Es kann jederzeit gekündigt werden
und tritt sechs Monate nach Kündigung außer
Kraft.
7. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
tritt das am 6./9. Juli 1957 geschlossene Abkommen
zwischen der Bundesregierung der Republik
Österreich und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Übernahme von Personen
an der Grenze außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit dem eingangs angeführten Vorschlag
einverstanden erklärt, beehre ich mich anzuregen,
daß diese Note und die entsprechende
Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen bilden
sollen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Schöner m. p.
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Heinrich von Brentano
Bonn
DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN
Bonn, den 19. Juli 1961
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
19. Juli 1961 zu bestätigen, die wie folgt lautet
„Ich habe die Ehre, auf die im November 1958
zwischen einer österreichischen und einer deutschen
Regierungsdelegation in München stattgehabten
Verhandlungen sowie auf die in der
Folgezeit zwischen dem Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten und der Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland in Wien gepflogenen
Abmachungen zurückzukommen und Eurer
Exzellenz im Auftrage der Österreichischen Bundesregierung
vorzuschlagen, das durch Notenwechsel
vom 6./9. Juli 1957 geschlossene Abkommen
zwischen der Bundesregierung der
Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Übernahme
von Personen an der Grenze im Hinblick auf die
vereinbarte Änderung einiger Punkte wie folgt
neu zu fassen
Abschnitt A
1. Die Republik Österreich wird österreichische
Staatsbürger, deren Abschiebung die deutschen
Behörden beabsichtigen, selbst dann, wenn sie
nicht im Besitze eines gültigen Reisepasses sind,
übernehmen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht wird, daß diese Personen die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen.
Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft
wird durch Staatsbürgerschaftsurkunden,
Staatsbürgerschaftsnachweise oder Bescheide, durch
die die Staatsbürgerschaft erworben oder festgestellt
wird, nachgewiesen, durch Reisepässe für
österreichische Staatsbürger, auch wenn sie zu
Unrecht ausgestellt oder durch Zeitablauf ungültig
geworden sind, oder durch Personalausweise
glaubhaft gemacht.
Die Staatsbürgerschaft kann jedoch auch auf
andere Weise glaubhaft gemacht werden.
Diese Personen sind gegen Vorlage vorhandener
Urkunden oder sonstiger Unterlagen zu
übernehmen. Die Übernahme ist zu bestätigen.
Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,
bei denen, die Nachprüfung durch die
österreichischen Behörden ergibt, daß sie bei der
Abschiebung nicht im Besitze der österreichischen
Staatsbürgerschaft waren, zurücknehmen.
2. Die beabsichtigte Überstellung von österreichischen
Staatsbürgern, die wegen Krankheit
oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung
bedürfen, wird von der zuständigen Behörde der
Bundesrepublik Deutschland der zuständigen
österreichischen Behörde (diplomatische und
berufskonsularische Vertretungsbehörden in der
Bundesrepublik Deutschland) angekündigt. Innerhalb
eines Monats nach der Ankündigung ist der
Behörde der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen,
ob, wo und wann die Übernahme erfolgen
wird.
3. Die Republik Österreich wird Personen, die
weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, auf
Antrag der Behörden der Bundesrepublik
Deutschland übernehmen, wenn diese Personen
ohne Erlaubnis aus dem Gebiet der Republik
Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland eingereist sind.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn der Antrag auf Übernahme nicht innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach der Ausreise
aus dem Gebiet der Republik Österreich gestellt
wird oder wenn die Personen sich nicht mindestens
zwei Wochen im Gebiete der Republik
Österreich aufgehalten haben.
Die Übernahme der vorerwähnten Personen
erfolgt, wenn eine von der zuständigen österreichischen
Behörde (diplomatische und berufskonsularische
Vertretungsbehörden in der Bundesrepublik
Deutschland) auf Grund ihrer
Ermittlungen ausgestellte Übernahmeerklärung
vorgelegt wird. Die Erklärung, ob die Person
übernommen wird, ist innerhalb einer Frist von
zwei Monaten ab Antragstellung abzugeben.
3 a. Personen, die ohne Erlaubnis aus dem
Gebiet der Republik Österreich in das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und
innerhalb von vier Tagen nach dem Grenzübertritt
im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland
aufgegriffen werden, sind von den österreichischen
Grenzbehörden formlos zu übernehmen, wenn
die Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland
innerhalb von acht Tagen seit der Aufgreifung
Angaben machen, die den österreichischen
Grenzbehörden die Feststellung ermöglichen
sollen, daß diese Personen die Grenze ohne
Erlaubnis überschritten haben. Die Übernahme
ist zu bestätigen. Die formlose Übernahme erfolgt
ohne Rücksicht auf die Dauer des vorangegangenen
Aufenthalts in der Republik Österreich.
Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,
bei denen die Nachprüfung durch die
österreichischen Behörden ergibt, daß die Voraussetzungen
für die Übernahme nicht gegeben
waren, zurücknehmen.
4. Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die
Person Angehöriger eines Nachbarstaates der
Bundesrepublik Deutschland ist und in diesen
Nachbarstaat ohne Verletzung der in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Grundsätze über
die Gewährung des Asylrechtes abgeschoben werden
kann.
5. Die Republik Österreich erklärt sich bereit,
Ersuchen der Behörden der Bundesrepublik
Deutschland um polizeiliche Durchbeförderung
von Personen, die weder österreichische Staatsbürger
noch deutsche Staatsangehörige sind, zu
entsprechen, wenn die Weiterreise und die Übernahme
durch den Zielstaat gesichert sind.
Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden,
wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat
oder im Zielstaat der Gefahr der
politischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder
eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu
erwarten hätte,
oder wenn sie in der Republik Österreich
wegen einer strafbaren Handlung verfolgt
werden müßte; den deutschen Behörden ist
davon vor der Durchbeförderung, Kenntnis zu
geben.
Das Ersuchen um Durchbeförderung ist vom
Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik
Deutschland unmittelbar an das österreichische
Bundesministerium für Inneres zu richten.
Ansuchen um Durchbeförderung
von Lindau nach St. Margrethen
können auch von der Grenzpolizeiinspektion
Lindau an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Vorarlberg,
von Kiefersfelden/Kufstein nach Brenner
auch von der Grenzpolizeiinspektion Kiefersfelden
an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Tirol gerichtet werden.
Ein Durchreisesichtvermerk der Republik
Österreich ist nicht erforderlich.
Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung
übernommene Personen an die
Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben werden,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder
bekannt werden, die einer Durchbeförderung
entgegenstehen.
Abschnitt B
1. Die Bundesrepublik Deutschland wird
deutsche Staatsangehörige, deren Abschiebung die
österreichischen Behörden beabsichtigen, selbst
dann, wenn sie nicht im Besitze eines gültigen
Reisepasses sind, übernehmen, sofern nachgewiesen
oder glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
wird durch Heimatscheine, Staatsangehörigkeitsausweise
oder Einbürgerungsurkunden nachgewiesen,
durch Reisepässe der Bundesrepublik
Deutschland und Bundespersonalausweise, auch
wenn sie zu Unrecht ausgestellt oder durch Zeitablauf
ungültig geworden sind, glaubhaft gemacht.
Die Staatsangehörigkeit kann jedoch auch
auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.
Diese Personen sind gegen Vorlage vorhandener
Urkunden oder sonstiger Unterlagen zu
übernehmen. Die Übernahme ist zu bestätigen.
Die Republik Österreich wird Personen, bei
denen die Nachprüfung durch die Behörden der
Bundesrepublik Deutschland ergibt, daß sie bei
der Abschiebung nicht im Besitze der deutschen
Staatsangehörigkeit waren, zurücknehmen.
2. Die beabsichtigte Überstellung von deutschen
Staatsangehörigen, die wegen Krankheit oder mit
Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung bedürfen,
wird von der zuständigen österreichischen Behörde
der zuständigen Behörde der Bundesrepublik
Deutschland (diplomatische und berufskonsularische
Vertretungen in der Republik
Österreich) angekündigt. Innerhalb eines Monats
nach der Ankündigung ist der österreichischen
Behörde mitzuteilen, ob, wo und wann die Übernahme
erfolgen wird.
3. Soweit in diesen Bestimmungen für die Übernahme
die. deutsche Staatsangehörigkeit maßgebend
ist, erstreckt sich die Verpflichtung zur
Übernahme auch auf diejenigen Flüchtlinge oder
Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit oder
deren Ehegatten oder deren Abkömmlinge, die
im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem
Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden
haben.
4. Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,
die weder die deutsche Staatsangehörigkeit
noch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
auf Antrag der österreichischen Behörden
übernehmen, wenn diese Personen ohne Erlaubnis
aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
in das Gebiet der Republik Österreich eingereist
sind.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn der Antrag auf Übernahme nicht innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach der
Ausreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland gestellt ist oder wenn diese Personen
sich nicht mindestens zwei Wochen im Gebiete
der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten
haben.
Die Übernahme der vorerwähnten Personen
erfolgt, wenn eine von der zuständigen Behörde
der Bundesrepublik Deutschland (diplomatische
und berufskonsularische Vertretungen in der Republik
Österreich) auf Grund ihrer Ermittlungen
ausgestellte Übernahmeerklärung vorgelegt wird.
Die Erklärung, ob die Person übernommen wird,
ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab
Antragstellung abzugeben.
4 a. Personen, die ohne Erlaubnis aus dem Gebiete
der Bundesrepublik Deutschland in das Gebiet
der Republik Österreich eingereist sind und
innerhalb von vier Tagen nach dem Grenzübertritt
im Gebiete der Republik Österreich aufgegriffen
werden, sind von den Grenzbehörden
der Bundesrepublik Deutschland formlos zu übernehmen,
wenn die österreichischen Grenzbehörden
innerhalb von acht Tagen seit der Aufgreifung
Angaben machen, die den Grenzbehörden
der Bundesrepublik Deutschland die Feststellung
ermöglichen sollen, daß diese Personen die Grenze
ohne Erlaubnis überschritten haben. Die Übernahme
ist zu bestätigen. Die formlose Übernahme
erfolgt ohne Rücksicht auf die Dauer des vorangegangenen
Aufenthalts in der Bundesrepublik
Deutschland.
Die Republik Österreich wird Personen, bei
denen die Nachprüfung durch die Behörden der
Bundesrepublik Deutschland ergibt, daß die Voraussetzungen
für die Übernahme nicht gegeben
waren, zurücknehmen.
5. Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die Person
Angehöriger eines Nachbarstaates der Republik
Österreich ist und in diesen Nachbarstaat
ohne Verletzung der in der Republik Österreich
geltenden Grundsätze des Asylrechtes abgeschoben
werden kann.
6. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt sich
bereit, Ersuchen der österreichischen Behörden
um polizeiliche Durchbeförderung von Personen,
die weder deutsche Staatsangehörige noch österreichische
Staatsbürger sind, zu entsprechen, wenn
die Weiterreise und die Übernahme durch den
Zielstaat gesichert sind.
Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden,
wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat
oder im Zielstaat der Gefahr der politischen
Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine
Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten
hätte,
oder wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland
wegen einer strafbaren Handlung verfolgt
werden müßte; den österreichischen Behörden
ist davon vor der Durchbeförderung Kenntnis
zu geben.
Das Ersuchen um Durchbeförderung ist vom
österreichischen Bundesministerium für Inneres
unmittelbar an das Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland zu richten.
Ein Durchreisesichtvermerk der Bundesrepublik
Deutschland ist nicht erforderlich.
Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung
übernommene Personen an die Republik
Österreich zurückgegeben werden, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt
werden, die, einer Durchbeförderung entgegenstehen.
Abschnitt C
1. Die auf Grund dieses Abkommens zu überstellenden
Personen werden an den Grenzübergangsstellen
bei Bregenz/Lindau, Scharnitz/Mittenwald,
Kufstein/Kiefersfelden, Salzburg, Simbach
und Passau übernommen.
Eine. Änderung der vereinbarten Grenzübergangsstellen
kann im Einvernehmen zwischen
dem österreichischen Bundesministerium für Inneres
und dem Bundesministerium des Innern der
Bundesrepublik Deutschland erfolgen.
2. Außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen
dürfen Personen nicht über die Grenze
abgeschoben werden.
3. Die Kosten der Beförderung abzuschiebender
Personen werden von der Behörde, die die
Abschiebung veranlaßt, bis zur Grenzübergangsstelle
getragen.
Die Kosten der Durchbeförderung bis an die
Grenze des Zielstaates und gegebenenfalls auch
die aus dem Rücktransport erwachsenden Kosten
trägt der ersuchende Staat.
4. Frühere Vereinbarungen über die in diesem
Abkommen geregelten Fragen sind aufgehoben.
Die Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen
Verträgen über die Auslieferung und Durchlieferung
bleiben unberührt.
5. Dieses Abkommen gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Bundesregierung
der Republik Österreich innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
6. Dieses Abkommen tritt am 1. August 1961
in Kraft. Es kann jederzeit gekündigt werden
und tritt sechs Monate nach Kündigung außer
Kraft.
7. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
tritt das am 6./9. Juli 1957 geschlossene Abkommen
zwischen der Bundesregierung der Republik
Österreich und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Übernahme von Personen
an der Grenze außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit dem eingangs angeführten Vorschlag
einverstanden erklärt, beehre ich mich anzuregen,
daß diese Note und die entsprechende
Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen bilden
sollen."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit
den Vorschlägen der Bundesregierung der Republik
Österreich und damit einverstanden ist, daß
Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Bundesregierung der Republik
Österreich über die Übernahme von Personen
an der Grenze bilden sollen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
von Brentano m. p.
Seiner Exzellenz
dem Österreichischen Botschafter
Herrn DDr. Josef Schöner
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Abschnitt C Punkt 6 am 1. August 1961
in Kraft getreten.