227. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, betreffend die Aufhebung von Bestimmungen des Erlasses, betreffend Zollbegünstigungen, durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 139 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
§ 60 Absatz 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 13. Oktober 1960, V 12/60, festgestellt, daß
die im Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen
vom 4. August 1959, Zl. 105.500-13/59, unter
Tarifnummer 10.02 enthaltenen Worte „B anderer
frei; bei einem Zollwert unter
S 171'50/100 kg gilt die Differenz als Zollsatz"
und „Anmerkung 2: Die zu Nummer 10.02 B
vorgesehene Zollbegünstigung tritt erst am
28. November 1959 in Kraft" sowie „und darauf
hinzuweisen, daß Roggen der oben stehenden
Subposition 10.02 B entsprechend der neugeschaffenen
Anmerkung 2 bis zum 20. November 1959
zum tarifmäßig vorgesehenen Zollsatz abzufertigen
ist" gesetzwidrig waren.