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227_1960 AT

227. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, betreffend die Aufhebung von Bestimmungen des Erlasses, betreffend Zollbegünstigungen, durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, betreffend die Aufhebung von Bestimmungen des Erlasses, betreffend Zollbegünstigungen, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

§ 60 Absatz 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 13. Oktober 1960, V 12/60, festgestellt, daß

die im Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen

vom 4. August 1959, Zl. 105.500-13/59, unter

Tarifnummer 10.02 enthaltenen Worte „B anderer

frei; bei einem Zollwert unter

S 171'50/100 kg gilt die Differenz als Zollsatz"

und „Anmerkung 2: Die zu Nummer 10.02 B

vorgesehene Zollbegünstigung tritt erst am

28. November 1959 in Kraft" sowie „und darauf

hinzuweisen, daß Roggen der oben stehenden

Subposition 10.02 B entsprechend der neugeschaffenen

Anmerkung 2 bis zum 20. November 1959

zum tarifmäßig vorgesehenen Zollsatz abzufertigen

ist" gesetzwidrig waren.

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