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227_1956 AT

227. Verordnung: Verbot von Heimarbeit in gewissen Erzeugungszweigen aus Gründen des Verbraucherschutzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Verordnung: Verbot von Heimarbeit in gewissen Erzeugungszweigen aus Gründen des Verbraucherschutzes.

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 66/1954, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau verordnet

§ 1. Die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung

oder Verpackung von Lebens- und Genußmitteln,

von Heilmitteln sowie von kosmetischen

Mitteln in Heimarbeit ist in allen hiefür in Betracht

kommenden Erzeugungszweigen verboten,

wobei unter Verpackung das Anbringen der mit

diesen Waren unmittelbar in Berührung stehenden

Hülle zu verstehen ist.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten folgende Vorschriften außer Kraft

1. Erste Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Handel und Verkehr

vom 12. Dezember 1930, BGBl. Nr. 1/1931, womit

die Vergebung gewisser Arbeiten an Heimarbeiter

aus Rücksichten der öffentlichen Gesundheitspflege

untersagt wird.

2. Verordnung vom 15. Dezember 1942,

Deutsches RGBl. I S. 726, über das Verbot der

Herstellung und Verpackung von Zahnpulver in

Heimarbeit.

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