227. Verordnung: Verbot von Heimarbeit in gewissen Erzeugungszweigen aus Gründen des Verbraucherschutzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 66/1954, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau verordnet
§ 1. Die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung
oder Verpackung von Lebens- und Genußmitteln,
von Heilmitteln sowie von kosmetischen
Mitteln in Heimarbeit ist in allen hiefür in Betracht
kommenden Erzeugungszweigen verboten,
wobei unter Verpackung das Anbringen der mit
diesen Waren unmittelbar in Berührung stehenden
Hülle zu verstehen ist.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten folgende Vorschriften außer Kraft
1. Erste Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Handel und Verkehr
vom 12. Dezember 1930, BGBl. Nr. 1/1931, womit
die Vergebung gewisser Arbeiten an Heimarbeiter
aus Rücksichten der öffentlichen Gesundheitspflege
untersagt wird.
2. Verordnung vom 15. Dezember 1942,
Deutsches RGBl. I S. 726, über das Verbot der
Herstellung und Verpackung von Zahnpulver in
Heimarbeit.