227. Bundesgesetz: Wiederinkraftsetzung des Lastverteilungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Lastverteilungsgesetz 1949, BGBl. Nr. 255,
wird mit folgenden Änderungen mit Wirksamkeit
vom 1. Oktober 1951 wieder in Kraft gesetzt
a) Im § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3 und
§ 7 Abs. 4 ist die Bezeichnung „Bundesminister
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung"
durch die Bezeichnung „Bundesminister
für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe" zu ersetzen;
b) Im § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 3 a Abs. 2,
§ 4, § 5 Abs. 5 und § 14 Abs. 1 ist die
Bezeichnung „Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung" durch
die Bezeichnung „Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe" zu
ersetzen;
c) § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„Zur näheren Ausführung der im Abs. 1
genannten Maßnahmen kann das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe Anordnungen erlassen; die Anordnungen
sind im Einklang mit den
grundsätzlichen Beschlüssen des Wirtschaftsdirektoriums
der Bundesregierung
(Bundesgesetz vom 4. April 1951, BGBl.
Nr. 104) zu treffen und in der „Wiener
Zeitung" kundzumachen. Sie treten am
Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit,
sofern nicht in der Anordnung ein späterer
Wirksamkeitsbeginn festgesetzt wird."
d) § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„Dieses Bundesgesetz tritt am 30. April
1952 außer Kraft."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe betraut.