227. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung, betreffend die Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (3. Teilnovelle) und Ergänzung der Kundmachung über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten für die Bemessung des Ruhegenusses.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses
des Hauptausschusses des Nationalrates vom
25. Oktober 1950 (Gesetz vom 13. April 1920,
StGBl. Nr. 180) wird bestimmt
I.
Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr vom 14. November 1947, betreffend
die Besoldungsordnung für die Beamten
der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.
Nr. 263, in der Fassung der Kundmachung des
Bundesministeriums für Verkehr vom 2. Juli
1949, BGBl. Nr. 150 (1. Teilnovelle) und vom
4. November 1949, BGBl. Nr. 253 (2. Teilnovelle),
wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober
1950 abgeändert wie folgt
1. Im § 24 Abs. 2 lit. a treten an die Stelle
der Worte „2'7 v. H. der Beitragsgrundlage"
die Worte „4'2 v. H. der Beitragsgrundlage".
2. Im § 24 Abs. 2 lit. b treten an die Stelle
der Worte „2'5 v. H. der Beitragsgrundlage"
die Worte „4 v. H. der Beitragsgrundlage".
II.
Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom
30. Oktober 1950 über die Anrechnung von
Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten für die
Bemessung des Ruhegenusses (Ruhegenußvordienstzeiten-
Kundmachung), BGBl. Nr. 209,
wird mit Wirksamkeit von ihrem Inkrafttreten
durch Einfügung eines fünften Absatzes in § 9
ergänzt wie folgt
„(5) Bei der Bemessung der zu entrichtenden
Nachzahlungsgebühr gemäß § 3 Abs. 4 ist der
bis 30. September 1950 in Geltung gestandene
Pensionsbeitragssatz von 2'5 v. H. in solchen
Fällen noch anzuwenden, in denen das Dienst-,
Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis, auf
Grund dessen nach dieser Kundmachung ein
Anrechnungsansuchen gestellt werden kann, bereits
vor dem 1. Oktober 1950 bestanden hat
und das Anrechnungsansuchen bis spätestens
31. März 1951 eingebracht wird."