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227_1950 AT

227. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung, betreffend die Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (3. Teilnovelle) und Ergänzung der Kundmachung über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten für die Bemessung des Ruhegenusses.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung, betreffend die Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (3. Teilnovelle) und Ergänzung der Kundmachung über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten für die Bemessung des Ruhegenusses.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses

des Hauptausschusses des Nationalrates vom

25. Oktober 1950 (Gesetz vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180) wird bestimmt

I.

Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr vom 14. November 1947, betreffend

die Besoldungsordnung für die Beamten

der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.

Nr. 263, in der Fassung der Kundmachung des

Bundesministeriums für Verkehr vom 2. Juli

1949, BGBl. Nr. 150 (1. Teilnovelle) und vom

4. November 1949, BGBl. Nr. 253 (2. Teilnovelle),

wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober

1950 abgeändert wie folgt

1. Im § 24 Abs. 2 lit. a treten an die Stelle

der Worte „2'7 v. H. der Beitragsgrundlage"

die Worte „4'2 v. H. der Beitragsgrundlage".

2. Im § 24 Abs. 2 lit. b treten an die Stelle

der Worte „2'5 v. H. der Beitragsgrundlage"

die Worte „4 v. H. der Beitragsgrundlage".

II.

Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom

30. Oktober 1950 über die Anrechnung von

Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten für die

Bemessung des Ruhegenusses (Ruhegenußvordienstzeiten-

Kundmachung), BGBl. Nr. 209,

wird mit Wirksamkeit von ihrem Inkrafttreten

durch Einfügung eines fünften Absatzes in § 9

ergänzt wie folgt

„(5) Bei der Bemessung der zu entrichtenden

Nachzahlungsgebühr gemäß § 3 Abs. 4 ist der

bis 30. September 1950 in Geltung gestandene

Pensionsbeitragssatz von 2'5 v. H. in solchen

Fällen noch anzuwenden, in denen das Dienst-,

Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis, auf

Grund dessen nach dieser Kundmachung ein

Anrechnungsansuchen gestellt werden kann, bereits

vor dem 1. Oktober 1950 bestanden hat

und das Anrechnungsansuchen bis spätestens

31. März 1951 eingebracht wird."

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