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227_1949 AT

227. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Italien zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Italien zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet

Nachdem das am 9. November 1948 zwischen der österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Republik Italien abgeschlossene Übereinkommen zur Regelung des erleichterten

Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet, welches also

lautet

In der Absicht, die Bestimmungen des § 3,

Punkt c, des am 5. September 1946 in Paris unterzeichneten

österreichisch-italienischen Abkommens

betreffend den Personen- und Güterstraßendurchgangsverkehr

zwischen Nordtirol und Osttirol

über italienisches Gebiet zu verwirklichen,

haben die Österreichische Bundesregierung und

die Italienische Regierung folgendes vereinbart

Artikel 1.

Die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens

beziehen sich auf den Straßendurchgangsverkehr

mit Kraftfahrzeugen von Nordtirol

nach Osttirol und umgekehrt ausschließlich

auf der folgenden Strecke

— Staatsstraße Nr. 12 von der Staatsgrenze

bei Brenner (Brennero) nach Franzensfeste (Fortezza)

(35 km);

— Verbindungsstraße, die von Franzensfeste

(Fortezza) ausgehend in west-östlicher Richtung

verläuft und die Staatsstraße Nr. 12 mit der

Staatsstraße Nr. 49 verbindet (4 km);

— Staatsstraße Nr. 49 von der Einmündung

der obenerwähnten Verbindungsstraße bis zur

Staatsstraße bei Sillian (Passo Drava) (66.3 km).

Wenn die obenerwähnte Verbindungsstraße

für den Verkehr unterbrochen sein sollte, wird

ein Abweichen von der Strecke, und zwar über

die Staatsstraße Nr. 12 und 49 bis zu ihrer Vereinigung

nördlich von Brixen (Bressanone) bewilligt.

Ein Abweichen von der vorstehend bezeichneten

Strecke ist nicht gestattet. Die zur Durchfahrt

zugelassenen Kraftfahrzeuge und Personen

dürfen, Fälle höherer Gewalt und offenkundiger

Notwendigkeit ausgenommen, weder halten noch

die Fahrbahn verlassen.

Für die Durchfahrt vom Eintrittsgrenzposten

bis zum Austrittsgrenzposten ist für Motorräder

eine Höchstdauer von 4 Stunden, für Personenkraftwagen

von 5 Stunden und für Autobusse

sowie für Lastkraftwagen von 7 Stunden festgesetzt.

Sollte sich in Fällen höherer Gewalt ein längerer

Aufenthalt, der eine Überschreitung der

oben festgesetzten Höchstdauer für die Durchfahrt

voraussehen läßt, als unvermeidlich ergeben,

müssen die Beteiligten den Vorfall dem nächsten

Straßenblockposten oder der nächsten

Polizeistation melden.

Die Meldung und die Dauer des Aufenthaltes

wird von den Polizeiorganen auf dem im Art. 5

erwähnten Durchgangsverzeichnis vermerkt.

Die Dauer des Aufenthaltes, der sich bis zur

Fortsetzung der Fahrt tatsächlich als notwendig

erwiesen hat, wird der für die Durchfahrt vorgesehenen

Höchstdauer hinzugerechnet.

Im Falle von Schäden, deren rasche Behebung

nicht durchführbar ist, veranlassen die italienischen

Behörden auf Kosten des Fahrers und der

Passagiere die Abschleppung zur nächsten Grenzübergangsstelle.

Artikel 2.

Österreichische Staatsbürger mit dem ständigen

Wohnsitz in Österreich können die im vorliegenden

Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen

entweder für eine einmalige Durchfahrt

mit Rückfahrt, die von Fall zu Fall zu beantragen

ist, oder für eine unbeschränkte Zahl von

Durchfahrten innerhalb eines Zeitraumes von

höchstens einem Jahre in Anspruch nehmen.

Im ersteren Falle werden die zuständigen

österreichischen Behörden im vorhinein den zuständigen

italienischen Behörden im Wege der

Grenzpolizeistellen jeweils die Namen der Personen

bekanntgeben, denen nach ihrem Ermessen

die Erleichterungen des vorliegenden Übereinkommens

zugestanden werden können.

Jede angekündigte Person hat bei der Einreise

der italienischen Grenzpolizeibehörde ihren gültigen

österreichischen Reisepaß vorzuweisen, in

den von der italienischen Grenzpolizeibehörde

eingetragen wird

„Gesehen, die Durchfahrt durch das Pustertal

mit Rückfahrt innerhalb 48 Stunden vom Eintritt

in das italienische Gebiet wird genehmigt."

Die Personen hingegen, die eine Jahreserlaubnis

in Anspruch nehmen wollen, müssen im Wege der

örtlich zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden

erster Instanz bei den örtlich zuständigen

italienischen Konsulaten um die „Durchfahrtsgenehmigung

durch das Pustertal" ansuchen.

Die Entscheidung der italienischen Behörden

hinsichtlich der Genehmigung ist unanfechtbar.

Die erwähnte Genehmigung wird mit einjähriger

Gültigkeit kostenlos in den Reisepaß eingetragen.

Das Recht der italienischen Behörden, Personen,

die sie für unerwünscht ansehen, jederzeit zurückzuweisen,

bleibt auf alle Fälle gewahrt. Die Ablehnung

wird den österreichischen Behörden, über

die das Ansuchen um die Genehmigung eingebracht

worden ist, mitgeteilt werden.

Artikel 3.

Zur erleichterten Durchfahrt sind zugelassen

— die in Österreich zum Verkehr zugelassenen

Privat- oder Miet-Personenkraftwagen, jedoch

nur, wenn sie nicht mit mehr als fünf Personen,

den Fahrer nicht eingerechnet, besetzt sind;

— die in Österreich zum Verkehr zugelassenen,

im Linienverkehr stehenden Autobusse,

für deren Betrieb die Konzessionsinhaber eine

besondere Konzession vom italienischen Transportministerium

([Inspektorat für Zivilkraftfahrzeuge

und Transportkonzessionen] [Ispettorato

Motorizzazione Civile e Transporti in

Concessione]) erhalten haben, sowie in Österreich

zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge

für Massenbeförderung (Autobusse), für die im

Wege der italienischen Grenzpolizeibehörde, in

einzelnen Fällen und nicht periodisch, um eine

Sondergenehmigung wenigstens fünf Tage vorher

angesucht wird;

— die in Tirol zum Verkehr zugelassenen

Lastkraftwagen, die ausschließlich zum Gütertransport

verwendet werden, auf denen sich nicht

mehr als drei Personen befinden, und zwar der

Fahrer, ein Mitfahrer und der Eigentümer der

Waren;

— die in Tirol zum Verkehr zugelassenen

Motorräder ohne Beiwagen, wenn sie von ihrem

Eigentümer gefahren werden, der großjährig und

im Besitze der Konsularischen Jahresgenehmigung

sein muß, in der die Nummer des Polizeikennzeichens

des Motorrades ausdrücklich angeführt

zu sein hat.

Die österreichischen Behörden verpflichten sich

ihrerseits, an die italienischen Behörden ausschließlich

Ansuchen von solchen Motorradfahrern

weiterzuleiten, bei denen gewichtige und

stichhaltige Gründe für eine Bevorzugung hinsichtlich

der Durchfahrt vorliegen.

Auf alle Fälle sind Motorräder mit einem

Zylinderinhalt von weniger als 125 ccm ausgeschlossen.

Alle vorerwähnten Kraftfahrzeuge sind lediglich

gegen Vorweis der entsprechenden, für den

Verkehr in Österreich gültigen Dokumente zur

freien Durchfahrt zugelassen. Sie sind von der

Zahlung der Straßenverkehrsabgabe (tassa di

circolazione) befreit.

Für die Fahrer aller Arten von Kraftfahrzeugen

genügt der von der zuständigen österreichischen

Behörde ausgestellte Führerschein.

Artikel 4.

Kraftfahrzeuge im Linienverkehr werden mit

italienischer Begleitung fahren und es werden den

Fahrgästen von den italienischen Behörden

besondere Erleichterungen gewährt werden, wie

die Nachsicht vom Besitz von Reisepässen, sofern

sie ihre österreichische Identitätskarte mitführen.

Für die Begleitung ist im Kraftwagen ein Platz

freizuhalten.

Artikel 5.

Kraftfahrzeuge, Gepäck und Waren werden

zum erleichterten Durchgangsverkehr unter der

Bedingung zugelassen, daß die Person, welche die

Durchfuhr besorgt (Fahrer, Frächter oder Eigentümer),

sich der österreichischen Zollbehörde

gegenüber zu ihrer Wiedereinfuhr in das österreichische

Zollgebiet verpflichtet und die gleiche

Verpflichtung auch gegenüber der italienischen

Zollbehörde übernimmt.

Zu diesem Zweck werden die Kraftfahrzeuge,

das Gepäck und die Waren, für die der erleichterte

Durchgangsverkehr beansprucht wird,

in einem Durchgangsverzeichnis nach dem angeschlossenen

Muster beschrieben, das die oben

vorgesehenen und unterfertigten Verpflichtungserklärungen

enthalten muß. In das Durchgangsverzeichnis

sind auch die Namen der durchfahrenden

Personen mit den erforderlichen Angaben

aufzunehmen.

Im Durchgangsverzeichnis werden auch die

Namen der durchfahrenden Personen sowie die

Daten ihrer Reisepässe, bzw. bei Durchfahrt in

Autobussen im Linienverkehr jene ihrer Identitätskarten

eingetragen.

Das Durchgangsverzeichnis ist in vierfacher

Ausfertigung dem österreichischen Austrittszollamt

zu übergeben. Das österreichische Zollamt

vermerkt das Ergebnis seiner Kontrolle, die von

ihm angebrachten zollamtlichen Verschlüsse und

alle sonstigen für die Feststellung der Identität

des Kraftfahrzeuges, des Gepäcks und der Waren

nötigen Angaben in allen vier Ausfertigungen des

Durchgangsverzeichnisses. Das österreichische

Zollamt behält die erste Ausfertigung des Durchgangsverzeichnisses

und übergibt die drei anderen

Ausfertigungen der die Durchfuhr besorgenden

Person, die sie dem italienischen Eintrittszollamt

vorzulegen hat. Dieses wird auf den

drei Ausfertigungen des Durchgangsverzeichnisses

das Ergebnis seiner Kontrolle und den Tag und

die Stunde vermerken, zu der die Durchfahrtserlaubnis

erteilt wurde. Das italienische Eintrittszollamt

behält die zweite Ausfertigung des

Durchgangsverzeichnisses und gibt die dritte und

vierte Ausfertigung der die Durchfuhr besorgenden

Person mit dem Auftrag zurück, die

dritte Ausfertigung dem italienischen Austrittszollamt

und die vierte dem österreichischen

Wiedereintrittszollamte zur zollamtlichen Kontrolle

vorzulegen.

Artikel 6.

Das italienische Eintrittszollamt beschränkt sich

auf eine äußere Prüfung der vom österreichischen

Zollamt zollamtlich verschlossenen oder

auf andere Weise gekennzeichneten Gepäcks- und

Warenkolli. Es ist berechtigt, den vom

österreichischen Zollamte angebrachten zollamtlichen

Verschlüssen eigene Siegel beizufügen, die

Gepäcks- und Warenkolli sowie die Gepäcksräume

der Kraftfahrzeuge, die das österreichische

Zollamt zollamtlich nicht verschlossen haben

sollte, zu überprüfen und zu versiegeln. Das

italienische Austrittszollamt beschränkt sich auf

eine äußere Prüfung der Kolli, der zollamtlichen

Verschlüsse und Siegel, hat jedoch das

Recht, die nicht zollamtlich verschlossenen oder

versiegelten Kolli und Gepäcksräume zu überprüfen.

Für die Anbringung der Siegel hebt das

italienische Zollamt keine Gebühren ein.

Die von den Kraftfahrzeugführern und den

Reisenden über den in Italien zur Ein- und Ausfuhr

zugelassenen Betrag mitgeführten Valuten

werden im Durchfahrtsverzeichnis vermerkt.

Die von den Kraftfahrzeugführern und den

Reisenden mitgeführten Fotoapparate werden

versiegelt und gleichfalls im Durchgangsverzeichnis

vormerkt.

Kraftfahrzeuge, Gepäck und Waren sind beim

Durchfahren der im Artikel 1 bezeichneten

Strecke sowohl bei der Einfuhr in das italienische

Staatsgebiet als auch bei der Ausfuhr aus demselben

von jeglicher Zollgebühr, Abgabe oder

Steuer sowie von der Hinterlegung jeglicher Zollkaution

befreit.

Mit Ausnahme der oben erwähnten Erleichterungen

unterliegen Kraftfahrzeuge, Gepäck,

Waren und Personen während der Durchfahrt

den italienischen Gesetzen. Die italienischen Behörden

sind berechtigt, alle jene Feststellungen

zu treffen, und alle jene Kontrollen vorzunehmen,

die zur Gewährleistung der Beachtung der

Gesetze erforderlich sind. Falls diese Feststellungen

und Kontrollen einen Aufenthalt von erheblicher

Dauer verursachen sollten, wird diese Zeitdauer

von den italienischen Kontrollorganen im

Durchgangsverzeichnis vermerkt und der im

Artikel 1 vorgesehenen Höchstdauer hinzugerechnet.

Den Fahrern und den Reisenden ist es untersagt,

während der Durchfahrt andere Reisende aufzunehmen,

Reisende abzusetzen oder Gepäck,

Waren oder andere Gegenstände zu- oder abzuladen.

Artikel 7.

Zum Transport von Waren verwendete Lastkraftwagen

sind nur mit italienischer Begleitung

zum erleichterten Durchgangsverkehr zugelassen,

es sei denn, es handelt sich um Waren, die von

der österreichischen! Zollbehörde einzeln zollamtlich

verschlossen sind oder um geschlossene

Wagen, die sich zur zollamtlichen Verschließung

eignen. In diesen Fällen können die Lastkraftwagen

ohne Begleitung fahren, nachdem das

italienische Zollamt den österreichischen zollamtlichen

Verschlüssen seine eigenen Siegel beigesetzt

hat.

Lastkraftwagen, die unter Begleitung fahren

müssen, werden täglich in Kolonnen zusammengestellt,

die an Werktagen um 9 Uhr und um

14 Uhr von den beiden Grenzstellen Brenner

(Brennero) und Sillian (Passo Drava) abfahren

werden. Die Begleiter können auf einem beliebigen

Fahrzeug der Kolonne Platz nehmen. Auf

jeden Fall muß für die Begleiter ein Platz auf

dem ersten Kraftfahrzeug und ein Platz auf dem

letzten Kraftfahrzeug an der Seite des Fahrers

freigehalten werden.

Artikel 8.

Die italienischen Behörden sind berechtigt,

wegen triftiger Gründe sanitärer Art, wie Ansteckungsgefahr

bei der Quarantäne unterliegenden

Krankheiten im Sinne und gemäß Artikel 20

des durch das Washingtoner Abkommen vom

Jahre 1944 abgeänderten Haager Internationalen

Sanitätsabkommens für die Luftschiffahrt vom

Jahre 1933, die prophylaktischen Kontrollen und

die erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen

durchzuführen, wie z. B. die Einschränkung und

auch die Einstellung des Durchgangsverkehrs.

Lebende Tiere, Rohstoffe tierischer Herkunft

und tierische Erzeugnisse, die bei der Einfuhr

nach Italien normalerweise der tierärztlichen Kontrolle

unterliegen, werden durch die italienischen

Veterinärbehörden keiner Untersuchung unterzogen,

sofern sie von einem Viehpaß oder einem

Ursprungszeugnis begleitet sind, worin die österreichische

Veterinärbehörde bestätigt, daß die

Tiere aus seuchenfreien Gemeinden stammen und

seuchenfrei sind, beziehungsweise daß die Rohstoffe

und die Erzeugnisse tierischer Herkunft

von gesunden Tieren stammen.

Für die Beförderung von lebenden Pflanzen

und Pflanzenteilen auf der Durchfahrtsstrecke

werden Ursprungs- oder Gesundheitszeugnisse

nicht gefordert.

Artikel 9.

Für Kraftfahrzeuge jeder Art, die nach den

österreichischen Gesetzen gegen Personen- und

Sachschaden Dritter versichert sind, wird keine

besondere Versicherung verlangt.

Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet

sich, besondere Vorschriften zu erlassen, wonach

die österreichischen Versicherungsgesellschaften

verpflichtet werden, Vergütungen für Schäden, die

während der Durchfahrt gemäß des vorliegenden

Übereinkommens von bei ihnen versicherten

Kraftfahrzeugen an Personen oder an Sachen

Dritter zugefügt werden, in Italien auszuzahlen,

sofern diese ihren ständigen Wohnsitz in Italien

haben.

Für die Entscheidung von Rechtsstreiten aus

Vorfällen, die sich während der oben bezeichneten

Durchfahrt ereignen, sind die italienischen Zivilgerichte

zuständig, ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft

und den Wohnsitz der an solchen

Rechtsstreiten beiteiligten Personen, außer es handelt

sich um Rechtsstreite zwischen österreichischen

Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz in Österreich

haben.

Artikel 10.

Zuwiderhandlungen gegen irgendeine der in

den vorstehenden Artikeln festgelegten Bestimmungen

können den sofortigen Ausschluß von der

Durchfahrt und die Ungültigkeitserklärung der

Durchfahrtsgenehmigung der Person oder der

Personen nach sich ziehen, die sich der Zuwiderhandlung

schuldig gemacht haben, unbeschadet

der Anwendung polizeilicher, straf- oder

zollgesetzlicher Maßnahmen. Der Ausschluß wird

den zuständigen österreichischen Behörden mitgeteilt

werden.

Die vorstehende Bestimmung schränkt das

Recht der italienischen Regierung nicht ein, jene

Maßnahmen und Straffolgen festzusetzen, welche

mit dem vorliegenden Übereinkommen nicht in

Widerspruch stehen und die für die Verkehrsdisziplin

auf der Strecke für den erleichterten

Durchgangsverkehr als notwendig erachtet

werden sollten.

Die Grenzzoll- und die Grenzpolizeidienststellen

der beiden Staaten werden sich zur Unterdrückung

von Mißbräuchen, zu denen die Durchfahrtserleichterungen

führen sollten, gegenseitig

unterstützen, sowohl durch gegenseitige Mitteilung

festgestellter Verstöße wie durch Zusammenarbeit

zur Ausforschung und Bestrafung

der Schuldigen und, nach Möglichkeit, zur Einbringlichmachung

geschuldeter Gebühren.

Artikel 11.

Die in dem vorliegenden Übereinkommen festgelegten

Bestimmungen finden ihre Anwendung

auch auf die in Österreich ansässigen italienischen

Staatsbürger.

Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet

sich, den in Frage kommenden italienischen

Staatsbürgern und ihren Kraftfahrzeugen für den

Austritt aus Nordtirol und den Eintritt nach Osttirol

und umgekehrt im erleichterten Durchgangsverkehr,

gemäß dem vorliegenden Übereinkommen,

die gleichen Erleichterungen zu gewähren,

die den österreichischen Staatsbürgern und den

österreichischen Kraftfahrzeugen eingeräumt

werden.

Artikel 12.

Von den Erleichterungen des vorliegenden

Übereinkommens sind militärische Kraftfahrzeuge

und, in Uniform, Angehörige der bewaffneten

Macht, der Polizei, Zollorgane und Angehörige

irgendwelcher anderer Formationen ausgeschlossen.

Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet

sich, den Transport von Waffen, Munition

und Sprengmitteln vom erleichterten Durchgangsverkehr

grundsätzlich auszuschließen.

Hievon sind allein zollamtlich verschlossene,

zu persönlichem Gebrauch bestimmte Jagdwaffen

samt der dazugehörigen Munition ausgenommen.

Artikel 13.

Der Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens

wird durch den Notenwechsel der

beiden Regierungen bestimmt werden.

Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen. Es kann jedoch mit einjähriger

Frist, aber nicht vor Ablauf von drei Jahren

nach seinem Inkrafttreten, gekündigt werden.

Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten

sich, in diesem Falle innerhalb von

sechs Monaten nach erfolgter Kündigung ein

neues Abkommen im Sinne des Paragraph 3,

Punkt c, des österreichisch-italienischen Abkommens

vom 5. September 1946 abzuschließen.

Artikel 14.

Dieses Übereinkommen ist in zweifacher Ausfertigung

in deutscher und italienischer Sprache

erstellt, deren beide Texte gleichmäßig authentisch

sind.

Geschehen zu Rom, am 9. November 1948.

Für die Österreichische Bundeisregierung

Gruber m. p.

Für die Italienische Regierung

Sforza m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses

Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte

Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen und vom

Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 1. Juni 1949.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Finanzen

Zimmermann

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 hat am 6. Mai 1949 zwischen dem Generalsekretär

des italienischen Außenministeriums, Minister Vittorio Zoppi, und dem österreichischen Gesandten in

Rom, Dr. Johannes Schwarzenberg, folgender Notenwechsel stattgefunden

Übersetzung.

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten

Der Generalsekretär

Segr. Pol. No. 508

Rom, 6. Mai 1949

Herr Minister,

Ich habe die Ehre, Euer Exzellenz zur Kenntnis

zu bringen, daß gemäß dem Einverständnis,

welches zwischen der dortigen Gesandtschaft und

diesem Ministerium mit den Verbalnoten n. 8251

vom 29. April d. J. und n. 213 vom 4. d. M. her.

gestellt wurde, die italienische Regierung beschlossen

hat, den Zeitpunkt des Inkrafttretens

des in Rom am 9. November 1948 zwischen der

österreichischen Bundesregierung und der italienischen

Regierung abgeschlossenen Übereinkommens

zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs

zwischen Nordtirol und Osttirol

über italienisches Gebiet mit 10. d. M. festzusetzen.

Genehmigen Herr Minister den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

m. p. Zoppi.

Seiner Exzellenz

Johannes Schwarzenberg

außerordentlichem Gesandten

und bevollmächtigtem Minister

Österreichs

Rom

N 219-Res/49 6. Mai 1949

Herr Generalsekretär,

Ich habe die Ehre, den Empfang der Note n.

Segr. Pol. 508 vom 6. Mai 1949 zu bestätigen, mit

welcher mir Eure Exzellenz freundlicherweise mitgeteilt

haben, daß gemäß dem Einverständnis,

welches zwischen dem d. o. Ministerium und dieser

Gesandtschaft mit den Verbalnoten n. 8251 vom

29. April d. J. und n. 213 vom 4. d. M. hergestellt

wurde, die italienische Regierung beschlossen hat,

den Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Rom am

9. November 1948 zwischen der italienischen Regierung

und der österreichischen Bundesregierung

abgeschlossenen Übereinkommens zur Regelung

des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen

Nordtirol und Osttirol über italienisches

Gebiet mit 10. d. M. festzusetzen.

Es ist mir angenehm, Eurer Exzellenz zu bestätigen,

daß die österreichische Bundesregierung

mit der Entscheidung, welche von der italienischen

Regierung bezüglich des Zeitpunktes, von dem an

das gegenständliche Übereinkommen Anwendung

finden wird, einverstanden ist.

Genehmigen Herr Generalsekretär den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

m. p. Dr. Schwarzenberg.

Seiner Exzellenz

Minister Graf Vittorio Zoppi

Generalsekretär des Ministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

in Rom

Auf Grund dieses Notenwechsels vom 6. Mai 1949 ist das zwischen der österreichischen Bundesregierung

und der italienischen Regierung am 9. November 1948 abgeschlossene Übereinkommen

zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über

italienisches Gebiet am 10. Mai 1949 in Kraft getreten.

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