227. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Italien zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 9. November 1948 zwischen der österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Republik Italien abgeschlossene Übereinkommen zur Regelung des erleichterten
Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet, welches also
lautet
In der Absicht, die Bestimmungen des § 3,
Punkt c, des am 5. September 1946 in Paris unterzeichneten
österreichisch-italienischen Abkommens
betreffend den Personen- und Güterstraßendurchgangsverkehr
zwischen Nordtirol und Osttirol
über italienisches Gebiet zu verwirklichen,
haben die Österreichische Bundesregierung und
die Italienische Regierung folgendes vereinbart
Artikel 1.
Die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens
beziehen sich auf den Straßendurchgangsverkehr
mit Kraftfahrzeugen von Nordtirol
nach Osttirol und umgekehrt ausschließlich
auf der folgenden Strecke
— Staatsstraße Nr. 12 von der Staatsgrenze
bei Brenner (Brennero) nach Franzensfeste (Fortezza)
(35 km);
— Verbindungsstraße, die von Franzensfeste
(Fortezza) ausgehend in west-östlicher Richtung
verläuft und die Staatsstraße Nr. 12 mit der
Staatsstraße Nr. 49 verbindet (4 km);
— Staatsstraße Nr. 49 von der Einmündung
der obenerwähnten Verbindungsstraße bis zur
Staatsstraße bei Sillian (Passo Drava) (66.3 km).
Wenn die obenerwähnte Verbindungsstraße
für den Verkehr unterbrochen sein sollte, wird
ein Abweichen von der Strecke, und zwar über
die Staatsstraße Nr. 12 und 49 bis zu ihrer Vereinigung
nördlich von Brixen (Bressanone) bewilligt.
Ein Abweichen von der vorstehend bezeichneten
Strecke ist nicht gestattet. Die zur Durchfahrt
zugelassenen Kraftfahrzeuge und Personen
dürfen, Fälle höherer Gewalt und offenkundiger
Notwendigkeit ausgenommen, weder halten noch
die Fahrbahn verlassen.
Für die Durchfahrt vom Eintrittsgrenzposten
bis zum Austrittsgrenzposten ist für Motorräder
eine Höchstdauer von 4 Stunden, für Personenkraftwagen
von 5 Stunden und für Autobusse
sowie für Lastkraftwagen von 7 Stunden festgesetzt.
Sollte sich in Fällen höherer Gewalt ein längerer
Aufenthalt, der eine Überschreitung der
oben festgesetzten Höchstdauer für die Durchfahrt
voraussehen läßt, als unvermeidlich ergeben,
müssen die Beteiligten den Vorfall dem nächsten
Straßenblockposten oder der nächsten
Polizeistation melden.
Die Meldung und die Dauer des Aufenthaltes
wird von den Polizeiorganen auf dem im Art. 5
erwähnten Durchgangsverzeichnis vermerkt.
Die Dauer des Aufenthaltes, der sich bis zur
Fortsetzung der Fahrt tatsächlich als notwendig
erwiesen hat, wird der für die Durchfahrt vorgesehenen
Höchstdauer hinzugerechnet.
Im Falle von Schäden, deren rasche Behebung
nicht durchführbar ist, veranlassen die italienischen
Behörden auf Kosten des Fahrers und der
Passagiere die Abschleppung zur nächsten Grenzübergangsstelle.
Artikel 2.
Österreichische Staatsbürger mit dem ständigen
Wohnsitz in Österreich können die im vorliegenden
Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen
entweder für eine einmalige Durchfahrt
mit Rückfahrt, die von Fall zu Fall zu beantragen
ist, oder für eine unbeschränkte Zahl von
Durchfahrten innerhalb eines Zeitraumes von
höchstens einem Jahre in Anspruch nehmen.
Im ersteren Falle werden die zuständigen
österreichischen Behörden im vorhinein den zuständigen
italienischen Behörden im Wege der
Grenzpolizeistellen jeweils die Namen der Personen
bekanntgeben, denen nach ihrem Ermessen
die Erleichterungen des vorliegenden Übereinkommens
zugestanden werden können.
Jede angekündigte Person hat bei der Einreise
der italienischen Grenzpolizeibehörde ihren gültigen
österreichischen Reisepaß vorzuweisen, in
den von der italienischen Grenzpolizeibehörde
eingetragen wird
„Gesehen, die Durchfahrt durch das Pustertal
mit Rückfahrt innerhalb 48 Stunden vom Eintritt
in das italienische Gebiet wird genehmigt."
Die Personen hingegen, die eine Jahreserlaubnis
in Anspruch nehmen wollen, müssen im Wege der
örtlich zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden
erster Instanz bei den örtlich zuständigen
italienischen Konsulaten um die „Durchfahrtsgenehmigung
durch das Pustertal" ansuchen.
Die Entscheidung der italienischen Behörden
hinsichtlich der Genehmigung ist unanfechtbar.
Die erwähnte Genehmigung wird mit einjähriger
Gültigkeit kostenlos in den Reisepaß eingetragen.
Das Recht der italienischen Behörden, Personen,
die sie für unerwünscht ansehen, jederzeit zurückzuweisen,
bleibt auf alle Fälle gewahrt. Die Ablehnung
wird den österreichischen Behörden, über
die das Ansuchen um die Genehmigung eingebracht
worden ist, mitgeteilt werden.
Artikel 3.
Zur erleichterten Durchfahrt sind zugelassen
— die in Österreich zum Verkehr zugelassenen
Privat- oder Miet-Personenkraftwagen, jedoch
nur, wenn sie nicht mit mehr als fünf Personen,
den Fahrer nicht eingerechnet, besetzt sind;
— die in Österreich zum Verkehr zugelassenen,
im Linienverkehr stehenden Autobusse,
für deren Betrieb die Konzessionsinhaber eine
besondere Konzession vom italienischen Transportministerium
([Inspektorat für Zivilkraftfahrzeuge
und Transportkonzessionen] [Ispettorato
Motorizzazione Civile e Transporti in
Concessione]) erhalten haben, sowie in Österreich
zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
für Massenbeförderung (Autobusse), für die im
Wege der italienischen Grenzpolizeibehörde, in
einzelnen Fällen und nicht periodisch, um eine
Sondergenehmigung wenigstens fünf Tage vorher
angesucht wird;
— die in Tirol zum Verkehr zugelassenen
Lastkraftwagen, die ausschließlich zum Gütertransport
verwendet werden, auf denen sich nicht
mehr als drei Personen befinden, und zwar der
Fahrer, ein Mitfahrer und der Eigentümer der
Waren;
— die in Tirol zum Verkehr zugelassenen
Motorräder ohne Beiwagen, wenn sie von ihrem
Eigentümer gefahren werden, der großjährig und
im Besitze der Konsularischen Jahresgenehmigung
sein muß, in der die Nummer des Polizeikennzeichens
des Motorrades ausdrücklich angeführt
zu sein hat.
Die österreichischen Behörden verpflichten sich
ihrerseits, an die italienischen Behörden ausschließlich
Ansuchen von solchen Motorradfahrern
weiterzuleiten, bei denen gewichtige und
stichhaltige Gründe für eine Bevorzugung hinsichtlich
der Durchfahrt vorliegen.
Auf alle Fälle sind Motorräder mit einem
Zylinderinhalt von weniger als 125 ccm ausgeschlossen.
Alle vorerwähnten Kraftfahrzeuge sind lediglich
gegen Vorweis der entsprechenden, für den
Verkehr in Österreich gültigen Dokumente zur
freien Durchfahrt zugelassen. Sie sind von der
Zahlung der Straßenverkehrsabgabe (tassa di
circolazione) befreit.
Für die Fahrer aller Arten von Kraftfahrzeugen
genügt der von der zuständigen österreichischen
Behörde ausgestellte Führerschein.
Artikel 4.
Kraftfahrzeuge im Linienverkehr werden mit
italienischer Begleitung fahren und es werden den
Fahrgästen von den italienischen Behörden
besondere Erleichterungen gewährt werden, wie
die Nachsicht vom Besitz von Reisepässen, sofern
sie ihre österreichische Identitätskarte mitführen.
Für die Begleitung ist im Kraftwagen ein Platz
freizuhalten.
Artikel 5.
Kraftfahrzeuge, Gepäck und Waren werden
zum erleichterten Durchgangsverkehr unter der
Bedingung zugelassen, daß die Person, welche die
Durchfuhr besorgt (Fahrer, Frächter oder Eigentümer),
sich der österreichischen Zollbehörde
gegenüber zu ihrer Wiedereinfuhr in das österreichische
Zollgebiet verpflichtet und die gleiche
Verpflichtung auch gegenüber der italienischen
Zollbehörde übernimmt.
Zu diesem Zweck werden die Kraftfahrzeuge,
das Gepäck und die Waren, für die der erleichterte
Durchgangsverkehr beansprucht wird,
in einem Durchgangsverzeichnis nach dem angeschlossenen
Muster beschrieben, das die oben
vorgesehenen und unterfertigten Verpflichtungserklärungen
enthalten muß. In das Durchgangsverzeichnis
sind auch die Namen der durchfahrenden
Personen mit den erforderlichen Angaben
aufzunehmen.
Im Durchgangsverzeichnis werden auch die
Namen der durchfahrenden Personen sowie die
Daten ihrer Reisepässe, bzw. bei Durchfahrt in
Autobussen im Linienverkehr jene ihrer Identitätskarten
eingetragen.
Das Durchgangsverzeichnis ist in vierfacher
Ausfertigung dem österreichischen Austrittszollamt
zu übergeben. Das österreichische Zollamt
vermerkt das Ergebnis seiner Kontrolle, die von
ihm angebrachten zollamtlichen Verschlüsse und
alle sonstigen für die Feststellung der Identität
des Kraftfahrzeuges, des Gepäcks und der Waren
nötigen Angaben in allen vier Ausfertigungen des
Durchgangsverzeichnisses. Das österreichische
Zollamt behält die erste Ausfertigung des Durchgangsverzeichnisses
und übergibt die drei anderen
Ausfertigungen der die Durchfuhr besorgenden
Person, die sie dem italienischen Eintrittszollamt
vorzulegen hat. Dieses wird auf den
drei Ausfertigungen des Durchgangsverzeichnisses
das Ergebnis seiner Kontrolle und den Tag und
die Stunde vermerken, zu der die Durchfahrtserlaubnis
erteilt wurde. Das italienische Eintrittszollamt
behält die zweite Ausfertigung des
Durchgangsverzeichnisses und gibt die dritte und
vierte Ausfertigung der die Durchfuhr besorgenden
Person mit dem Auftrag zurück, die
dritte Ausfertigung dem italienischen Austrittszollamt
und die vierte dem österreichischen
Wiedereintrittszollamte zur zollamtlichen Kontrolle
vorzulegen.
Artikel 6.
Das italienische Eintrittszollamt beschränkt sich
auf eine äußere Prüfung der vom österreichischen
Zollamt zollamtlich verschlossenen oder
auf andere Weise gekennzeichneten Gepäcks- und
Warenkolli. Es ist berechtigt, den vom
österreichischen Zollamte angebrachten zollamtlichen
Verschlüssen eigene Siegel beizufügen, die
Gepäcks- und Warenkolli sowie die Gepäcksräume
der Kraftfahrzeuge, die das österreichische
Zollamt zollamtlich nicht verschlossen haben
sollte, zu überprüfen und zu versiegeln. Das
italienische Austrittszollamt beschränkt sich auf
eine äußere Prüfung der Kolli, der zollamtlichen
Verschlüsse und Siegel, hat jedoch das
Recht, die nicht zollamtlich verschlossenen oder
versiegelten Kolli und Gepäcksräume zu überprüfen.
Für die Anbringung der Siegel hebt das
italienische Zollamt keine Gebühren ein.
Die von den Kraftfahrzeugführern und den
Reisenden über den in Italien zur Ein- und Ausfuhr
zugelassenen Betrag mitgeführten Valuten
werden im Durchfahrtsverzeichnis vermerkt.
Die von den Kraftfahrzeugführern und den
Reisenden mitgeführten Fotoapparate werden
versiegelt und gleichfalls im Durchgangsverzeichnis
vormerkt.
Kraftfahrzeuge, Gepäck und Waren sind beim
Durchfahren der im Artikel 1 bezeichneten
Strecke sowohl bei der Einfuhr in das italienische
Staatsgebiet als auch bei der Ausfuhr aus demselben
von jeglicher Zollgebühr, Abgabe oder
Steuer sowie von der Hinterlegung jeglicher Zollkaution
befreit.
Mit Ausnahme der oben erwähnten Erleichterungen
unterliegen Kraftfahrzeuge, Gepäck,
Waren und Personen während der Durchfahrt
den italienischen Gesetzen. Die italienischen Behörden
sind berechtigt, alle jene Feststellungen
zu treffen, und alle jene Kontrollen vorzunehmen,
die zur Gewährleistung der Beachtung der
Gesetze erforderlich sind. Falls diese Feststellungen
und Kontrollen einen Aufenthalt von erheblicher
Dauer verursachen sollten, wird diese Zeitdauer
von den italienischen Kontrollorganen im
Durchgangsverzeichnis vermerkt und der im
Artikel 1 vorgesehenen Höchstdauer hinzugerechnet.
Den Fahrern und den Reisenden ist es untersagt,
während der Durchfahrt andere Reisende aufzunehmen,
Reisende abzusetzen oder Gepäck,
Waren oder andere Gegenstände zu- oder abzuladen.
Artikel 7.
Zum Transport von Waren verwendete Lastkraftwagen
sind nur mit italienischer Begleitung
zum erleichterten Durchgangsverkehr zugelassen,
es sei denn, es handelt sich um Waren, die von
der österreichischen! Zollbehörde einzeln zollamtlich
verschlossen sind oder um geschlossene
Wagen, die sich zur zollamtlichen Verschließung
eignen. In diesen Fällen können die Lastkraftwagen
ohne Begleitung fahren, nachdem das
italienische Zollamt den österreichischen zollamtlichen
Verschlüssen seine eigenen Siegel beigesetzt
hat.
Lastkraftwagen, die unter Begleitung fahren
müssen, werden täglich in Kolonnen zusammengestellt,
die an Werktagen um 9 Uhr und um
14 Uhr von den beiden Grenzstellen Brenner
(Brennero) und Sillian (Passo Drava) abfahren
werden. Die Begleiter können auf einem beliebigen
Fahrzeug der Kolonne Platz nehmen. Auf
jeden Fall muß für die Begleiter ein Platz auf
dem ersten Kraftfahrzeug und ein Platz auf dem
letzten Kraftfahrzeug an der Seite des Fahrers
freigehalten werden.
Artikel 8.
Die italienischen Behörden sind berechtigt,
wegen triftiger Gründe sanitärer Art, wie Ansteckungsgefahr
bei der Quarantäne unterliegenden
Krankheiten im Sinne und gemäß Artikel 20
des durch das Washingtoner Abkommen vom
Jahre 1944 abgeänderten Haager Internationalen
Sanitätsabkommens für die Luftschiffahrt vom
Jahre 1933, die prophylaktischen Kontrollen und
die erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen
durchzuführen, wie z. B. die Einschränkung und
auch die Einstellung des Durchgangsverkehrs.
Lebende Tiere, Rohstoffe tierischer Herkunft
und tierische Erzeugnisse, die bei der Einfuhr
nach Italien normalerweise der tierärztlichen Kontrolle
unterliegen, werden durch die italienischen
Veterinärbehörden keiner Untersuchung unterzogen,
sofern sie von einem Viehpaß oder einem
Ursprungszeugnis begleitet sind, worin die österreichische
Veterinärbehörde bestätigt, daß die
Tiere aus seuchenfreien Gemeinden stammen und
seuchenfrei sind, beziehungsweise daß die Rohstoffe
und die Erzeugnisse tierischer Herkunft
von gesunden Tieren stammen.
Für die Beförderung von lebenden Pflanzen
und Pflanzenteilen auf der Durchfahrtsstrecke
werden Ursprungs- oder Gesundheitszeugnisse
nicht gefordert.
Artikel 9.
Für Kraftfahrzeuge jeder Art, die nach den
österreichischen Gesetzen gegen Personen- und
Sachschaden Dritter versichert sind, wird keine
besondere Versicherung verlangt.
Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet
sich, besondere Vorschriften zu erlassen, wonach
die österreichischen Versicherungsgesellschaften
verpflichtet werden, Vergütungen für Schäden, die
während der Durchfahrt gemäß des vorliegenden
Übereinkommens von bei ihnen versicherten
Kraftfahrzeugen an Personen oder an Sachen
Dritter zugefügt werden, in Italien auszuzahlen,
sofern diese ihren ständigen Wohnsitz in Italien
haben.
Für die Entscheidung von Rechtsstreiten aus
Vorfällen, die sich während der oben bezeichneten
Durchfahrt ereignen, sind die italienischen Zivilgerichte
zuständig, ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft
und den Wohnsitz der an solchen
Rechtsstreiten beiteiligten Personen, außer es handelt
sich um Rechtsstreite zwischen österreichischen
Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz in Österreich
haben.
Artikel 10.
Zuwiderhandlungen gegen irgendeine der in
den vorstehenden Artikeln festgelegten Bestimmungen
können den sofortigen Ausschluß von der
Durchfahrt und die Ungültigkeitserklärung der
Durchfahrtsgenehmigung der Person oder der
Personen nach sich ziehen, die sich der Zuwiderhandlung
schuldig gemacht haben, unbeschadet
der Anwendung polizeilicher, straf- oder
zollgesetzlicher Maßnahmen. Der Ausschluß wird
den zuständigen österreichischen Behörden mitgeteilt
werden.
Die vorstehende Bestimmung schränkt das
Recht der italienischen Regierung nicht ein, jene
Maßnahmen und Straffolgen festzusetzen, welche
mit dem vorliegenden Übereinkommen nicht in
Widerspruch stehen und die für die Verkehrsdisziplin
auf der Strecke für den erleichterten
Durchgangsverkehr als notwendig erachtet
werden sollten.
Die Grenzzoll- und die Grenzpolizeidienststellen
der beiden Staaten werden sich zur Unterdrückung
von Mißbräuchen, zu denen die Durchfahrtserleichterungen
führen sollten, gegenseitig
unterstützen, sowohl durch gegenseitige Mitteilung
festgestellter Verstöße wie durch Zusammenarbeit
zur Ausforschung und Bestrafung
der Schuldigen und, nach Möglichkeit, zur Einbringlichmachung
geschuldeter Gebühren.
Artikel 11.
Die in dem vorliegenden Übereinkommen festgelegten
Bestimmungen finden ihre Anwendung
auch auf die in Österreich ansässigen italienischen
Staatsbürger.
Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet
sich, den in Frage kommenden italienischen
Staatsbürgern und ihren Kraftfahrzeugen für den
Austritt aus Nordtirol und den Eintritt nach Osttirol
und umgekehrt im erleichterten Durchgangsverkehr,
gemäß dem vorliegenden Übereinkommen,
die gleichen Erleichterungen zu gewähren,
die den österreichischen Staatsbürgern und den
österreichischen Kraftfahrzeugen eingeräumt
werden.
Artikel 12.
Von den Erleichterungen des vorliegenden
Übereinkommens sind militärische Kraftfahrzeuge
und, in Uniform, Angehörige der bewaffneten
Macht, der Polizei, Zollorgane und Angehörige
irgendwelcher anderer Formationen ausgeschlossen.
Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet
sich, den Transport von Waffen, Munition
und Sprengmitteln vom erleichterten Durchgangsverkehr
grundsätzlich auszuschließen.
Hievon sind allein zollamtlich verschlossene,
zu persönlichem Gebrauch bestimmte Jagdwaffen
samt der dazugehörigen Munition ausgenommen.
Artikel 13.
Der Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens
wird durch den Notenwechsel der
beiden Regierungen bestimmt werden.
Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Es kann jedoch mit einjähriger
Frist, aber nicht vor Ablauf von drei Jahren
nach seinem Inkrafttreten, gekündigt werden.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten
sich, in diesem Falle innerhalb von
sechs Monaten nach erfolgter Kündigung ein
neues Abkommen im Sinne des Paragraph 3,
Punkt c, des österreichisch-italienischen Abkommens
vom 5. September 1946 abzuschließen.
Artikel 14.
Dieses Übereinkommen ist in zweifacher Ausfertigung
in deutscher und italienischer Sprache
erstellt, deren beide Texte gleichmäßig authentisch
sind.
Geschehen zu Rom, am 9. November 1948.
Für die Österreichische Bundeisregierung
Gruber m. p.
Für die Italienische Regierung
Sforza m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses
Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte
Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen und vom
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 1. Juni 1949.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Finanzen
Zimmermann
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 hat am 6. Mai 1949 zwischen dem Generalsekretär
des italienischen Außenministeriums, Minister Vittorio Zoppi, und dem österreichischen Gesandten in
Rom, Dr. Johannes Schwarzenberg, folgender Notenwechsel stattgefunden
Übersetzung.
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten
Der Generalsekretär
Segr. Pol. No. 508
Rom, 6. Mai 1949
Herr Minister,
Ich habe die Ehre, Euer Exzellenz zur Kenntnis
zu bringen, daß gemäß dem Einverständnis,
welches zwischen der dortigen Gesandtschaft und
diesem Ministerium mit den Verbalnoten n. 8251
vom 29. April d. J. und n. 213 vom 4. d. M. her.
gestellt wurde, die italienische Regierung beschlossen
hat, den Zeitpunkt des Inkrafttretens
des in Rom am 9. November 1948 zwischen der
österreichischen Bundesregierung und der italienischen
Regierung abgeschlossenen Übereinkommens
zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs
zwischen Nordtirol und Osttirol
über italienisches Gebiet mit 10. d. M. festzusetzen.
Genehmigen Herr Minister den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung.
m. p. Zoppi.
Seiner Exzellenz
Johannes Schwarzenberg
außerordentlichem Gesandten
und bevollmächtigtem Minister
Österreichs
Rom
N 219-Res/49 6. Mai 1949
Herr Generalsekretär,
Ich habe die Ehre, den Empfang der Note n.
Segr. Pol. 508 vom 6. Mai 1949 zu bestätigen, mit
welcher mir Eure Exzellenz freundlicherweise mitgeteilt
haben, daß gemäß dem Einverständnis,
welches zwischen dem d. o. Ministerium und dieser
Gesandtschaft mit den Verbalnoten n. 8251 vom
29. April d. J. und n. 213 vom 4. d. M. hergestellt
wurde, die italienische Regierung beschlossen hat,
den Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Rom am
9. November 1948 zwischen der italienischen Regierung
und der österreichischen Bundesregierung
abgeschlossenen Übereinkommens zur Regelung
des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen
Nordtirol und Osttirol über italienisches
Gebiet mit 10. d. M. festzusetzen.
Es ist mir angenehm, Eurer Exzellenz zu bestätigen,
daß die österreichische Bundesregierung
mit der Entscheidung, welche von der italienischen
Regierung bezüglich des Zeitpunktes, von dem an
das gegenständliche Übereinkommen Anwendung
finden wird, einverstanden ist.
Genehmigen Herr Generalsekretär den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
m. p. Dr. Schwarzenberg.
Seiner Exzellenz
Minister Graf Vittorio Zoppi
Generalsekretär des Ministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten
in Rom
Auf Grund dieses Notenwechsels vom 6. Mai 1949 ist das zwischen der österreichischen Bundesregierung
und der italienischen Regierung am 9. November 1948 abgeschlossene Übereinkommen
zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über
italienisches Gebiet am 10. Mai 1949 in Kraft getreten.