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227_1948 AT

227. Verordnung: Aufhebung der Bewirtschaftung von Treibriemen aus Leder, Geweben, Balata und Gummi.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 227. Verordnung: Aufhebung der Bewirtschaftung von Treibriemen aus Leder, Geweben, Balata und Gummi.

Auf Grund des § 1, Abs. (4), des Bundesgesetzes

vom 4. Februar 1948, B.G.Bl. Nr. 56,

über die Regelung der Erzeugung und Verteilung

lebenswichtiger Bedarfsgüter (Warenverkehrsgesetz

1948) wird verordnet

Die gemäß § 1, Abs. (2), Ziffer 7, des Warenverkehrsgesetzes

1948 bewirtschafteten Treibriemen

aus Leder, Geweben, Balata und Gummi

werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes

ausgenommen.

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