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226_2003 AT

226. Verordnung: Elektronische Übermittlung von Voranmeldungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Verordnung: Elektronische Übermittlung von Voranmeldungen

Auf Grund des § 21 Abs. 1 letzter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2003 wird verordnet

§ 1. Die Übermittlung der Daten der Umsatzsteuervoranmeldung hat über FinanzOnline zu erfolgen.

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 bis Abs. 5 sowie der §§ 2, 4 (ausgenommen die Ausschlussgründe

gemäß § 9), 6, 7 Abs. 2 und Abs. 3 der FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46 in der

Fassung BGBl. II Nr. 448/2002 sind für die Übermittlung der Daten der Umsatzsteuervoranmeldung

sinngemäß anzuwenden.

§ 3. Teilnahmeberechtigt an der automationsunterstützten Datenübertragung sind Unternehmer, die

im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind, Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 8 UStG 1994 sowie die im § 3

der FinanzOnline-Verordnung 2002 genannten Vertreter.

§ 4. Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübertragung erfolgt, sofern der Unternehmer

noch nicht Teilnehmer von FinanzOnline ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen

Finanzamt.

§ 5. Die Verordnung ist erstmals auf die Übermittlung von Voranmeldungen für den Zeitraum April

2003 anzuwenden.

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