226. Verordnung: Elektronische Übermittlung von Voranmeldungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 1 letzter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2003 wird verordnet
§ 1. Die Übermittlung der Daten der Umsatzsteuervoranmeldung hat über FinanzOnline zu erfolgen.
§ 2. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 bis Abs. 5 sowie der §§ 2, 4 (ausgenommen die Ausschlussgründe
gemäß § 9), 6, 7 Abs. 2 und Abs. 3 der FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46 in der
Fassung BGBl. II Nr. 448/2002 sind für die Übermittlung der Daten der Umsatzsteuervoranmeldung
sinngemäß anzuwenden.
§ 3. Teilnahmeberechtigt an der automationsunterstützten Datenübertragung sind Unternehmer, die
im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind, Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 8 UStG 1994 sowie die im § 3
der FinanzOnline-Verordnung 2002 genannten Vertreter.
§ 4. Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübertragung erfolgt, sofern der Unternehmer
noch nicht Teilnehmer von FinanzOnline ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt.
§ 5. Die Verordnung ist erstmals auf die Übermittlung von Voranmeldungen für den Zeitraum April
2003 anzuwenden.