226. Verordnung: Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl.
Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002, wird verordnet
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-
Magisterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang) haben das Recht auf Zulassung zum
Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Studiengangs- Bezeichnung
kennzahl
0001 Internationale Wirtschaftsbeziehungen
0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 28. Juni
1999, GZ 1999/355)
0012 Tourismus und Freizeitwirtschaft
0015 Wirtschaftsberatende Berufe
0020 Betriebliches Prozess- und Projektmanagement
0041 Marketing
0046 Europäische Wirtschafts- und Unternehmensführung
0049 Wirtschaft und Management (vormals: Unternehmensgestaltende Berufe)
0050 Bank- und Finanzwirtschaft
0052 Unternehmensführung für die mittelständische Wirtschaft
0057 Marketing und Verkauf
0058 Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen
0066 Internationale Wirtschaft und Management
0067 Facility Management
0071 Informationswirtschaft und Management
0072 Informationsberufe
0074 Infrastrukturwirtschaft
0075 Exportorientiertes Management
0076 Management im ländlichen Raum
0080 Unternehmensführung in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft
0081 Kommunikationswirtschaft
0105 Internationales Logistikmanagement
0108 Immobilienwirtschaft und Facility Management
Verlängertes Doktoratsstudium
§ 2. (1) Absolventinnen und Absolventen der folgenden, weniger als acht Semester umfassenden
Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht zu einem verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften zugelassen zu werden
Studiengangs- Bezeichnung
kennzahl
0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom
27. September 1994, GZ 504/94)
0047 Militärische Führung (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. Juli 1997,
GZ 1997/189)
0061 Kommunales Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom
29. August 1997, GZ 1997/199)
0092 Produkttechnologie/Wirtschaft
(2) Die Verlängerung beträgt
1. für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschul-Studiengänge „Tourismus-Management“,
„Militärische Führung“ und „Kommunales Management“ jeweils ein Semester;
2. für Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges „Produkttechnologie/
Wirtschaft“ zwei Semester.
(3) Im Rahmen des verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in
Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge pro zusätzlichem Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß
von 20 Semesterstunden zu absolvieren. Davon haben 10 Semesterstunden auf Grundlagenfächer
und 10 Semesterstunden auf dissertationsspezifische Fächer zu entfallen.
§ 3. Die Auswahl der Lehrveranstaltungen, die im Rahmen eines gemäß § 2 verlängerten Doktoratsstudiums
zu absolvieren sind, erfolgt durch die Studierende oder den Studierenden im Einvernehmen mit
der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn
noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch die Studiendekanin
oder den Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation
Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
Übergangsbestimmung
§ 4. Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen, die vor dem In-Kraft-
Treten dieser Verordnung ein Doktoratsstudium aufgenommen haben, fallen in den Anwendungsbereich
dieser Verordnung.
Außer-Kraft-Treten
§ 5. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft
1. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über das Doktoratsstudium
für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher
Richtung, BGBl. Nr. 480/1996,
2. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für
Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung,
BGBl. II Nr. 283/1998,
3. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für
Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung,
BGBl. II Nr. 348/1999.
In-Kraft-Treten
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
PRÄAMBEL
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Minister für
Verkehr der Republik Lettland in der Folge als Vertragsparteien bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben,
die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr zwischen beiden Vertragsstaaten
zu regeln, übereingekommen, bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinienverkehrs gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen
Artikel 1
Definitionen
Diese Vereinbarung bezeichnet
(1) als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen
in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten
Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;
(2) als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den
geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet verlaufenden
Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt,
einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien
oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen;
(3) als zuständige Behörde im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr und im Falle der Republik Lettland den Verkehrsminister oder von ihm beauftragte Behörden;
(4) als Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen
sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen –
einschließlich des Fahrers – zu befördern;
(5) als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beginnt,
das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen,
und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet eines dritten Staates beginnt,
die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen,
und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;
(6) als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person (oder Gesellschaft), die im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr
befugt ist.
Artikel 2
Konzession (Genehmigung)
(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen)
der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt
werden.
(2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) sind an die zuständige Behörde des
Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten
– den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
– die Fahrtstrecke,
– eine Streckenskizze,
– die Beförderungspreise,
– einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
– die vorgesehene Betriebsperiode,
– den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie
– Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.
Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen
Vertragspartei und an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt
sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der
fachlichen Eignung des Unternehmers.
(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung
der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter
Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer Berechtigung
an einen Unternehmer einer Vertragspartei auch an einen von der zuständigen Behörde der anderen
Vertragspartei namhaft gemachten geeigneten Unternehmer eine Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie
und zu denselben Bedingungen zu erteilen. Sollte zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession (Genehmigung)
die Nennung eines geeigneten Reziprokunternehmers nicht möglich sein, so kann sich die andere
Vertragspartei das Recht vorbehalten, die Konzession (Genehmigung) zu erteilen und einen Reziprokpartner
später zu nennen.
(4) Die Konzessionen (Genehmigungen) werden von den zuständigen Behörden auf die Dauer von
fünf Jahren ausgestellt und von den zuständigen Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine
dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten
Berechtigung.
(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau)
und beim Grenzübertritt in die Republik Lettland eine Genehmigung vorzuweisen. Über Antrag stellen
die zuständigen Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung aus, wie zur
Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.
(6) Da die Republik Österreich und die Republik Lettland keine gemeinsamen Grenzen haben, ist die
Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen (Genehmigungen) an die Bedingung gebunden, daß
auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten etwa erforderliche
Berechtigungen erteilen.
Artikel 3
Transitverkehr
(1) Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf ebenfalls einer Konzession
(Genehmigung).
(2) Um zu vermeiden, daß die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke
und der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zuständigen
Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den
Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, daß die zuständigen Behörden
aller von dem beabsichtigten Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies
nicht der Fall ist, muß zwischen den zuständigen Behörden aller betroffenen Staaten ein diesbezüglicher
Konsens hergestellt werden.
Artikel 4
Kabotage
Die Konzessionen (Genehmigungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur
zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei bedarf einer gesonderten Berechtigung der zuständigen Behörden
der anderen Vertragspartei.
Artikel 5
Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des internationalen Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen
nationalen Rechtsvorschriften zu beachten.
Artikel 6
Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)
(1) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die Konzession (Genehmigung) nach den
nationalen Vorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm
vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher
Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend
betreibt.
(2) Von der Anwendung einer Sanktion nach Abs. 1 ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei
unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen
anderen geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.
Artikel 7
Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung
und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen,
insbesondere um zu beraten und zu genehmigen
– die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,
– die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,
– Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,
– die Fahrpläne,
– die Beförderungspreise,
– die Beförderungsbedingungen.
(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen
Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden beider Vertragsparteien getroffen werden.
Artikel 8
Fahrpläne und Beförderungspreise
(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf
Kosten des Unternehmers in vergleichbaren Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren. Werden
Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, so kann vereinbart werden, daß jeder der Reziprokpartner die
Kosten der Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im eigenen Staat übernimmt.
(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer,
die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.
(3) Von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien können auf Antrag der Unternehmer Preisermäßigungen
für Rückfahrkarten vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten darf nur in der Währung
des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.
Artikel 9
Betriebsdatenmeldungen
Der Unternehmer ist verpflichtet, in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei
Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, der Heimatbehörde zu melden
– die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
– die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
– die eingesetzten Busse.
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.
Artikel 10
Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen
Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieser Vereinbarung jeder
zuständigen Behörde jeder Vertragspartei zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise
unentgeltlich zur Verfügung.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Unterzeichnung folgt.
Artikel 12
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner auf schriftlichem Wege kündigt.
Geschehen zu Kopenhagen, am 28. Mai 1998 in zwei Urschriften in deutscher und lettischer Sprache.
Im Falle von Abweichungen zwischen den Texten ist die deutsche Fassung maßgebend.
Seitens der Republik Österreich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
Dr. Einem
Seitens der Republik Lettland der Minister für Verkehr
V. Kristopans
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 mit l. Juli 1998 in Kraft getreten.