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226_2002 AT

226. Verordnung: Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 226. Verordnung: Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl.

Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002, wird verordnet

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-

Magisterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang) haben das Recht auf Zulassung zum

Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Studiengangs- Bezeichnung

kennzahl

0001 Internationale Wirtschaftsbeziehungen

0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 28. Juni

1999, GZ 1999/355)

0012 Tourismus und Freizeitwirtschaft

0015 Wirtschaftsberatende Berufe

0020 Betriebliches Prozess- und Projektmanagement

0041 Marketing

0046 Europäische Wirtschafts- und Unternehmensführung

0049 Wirtschaft und Management (vormals: Unternehmensgestaltende Berufe)

0050 Bank- und Finanzwirtschaft

0052 Unternehmensführung für die mittelständische Wirtschaft

0057 Marketing und Verkauf

0058 Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen

0066 Internationale Wirtschaft und Management

0067 Facility Management

0071 Informationswirtschaft und Management

0072 Informationsberufe

0074 Infrastrukturwirtschaft

0075 Exportorientiertes Management

0076 Management im ländlichen Raum

0080 Unternehmensführung in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft

0081 Kommunikationswirtschaft

0105 Internationales Logistikmanagement

0108 Immobilienwirtschaft und Facility Management

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2. (1) Absolventinnen und Absolventen der folgenden, weniger als acht Semester umfassenden

Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht zu einem verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften zugelassen zu werden

Studiengangs- Bezeichnung

kennzahl

0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom

27. September 1994, GZ 504/94)

0047 Militärische Führung (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. Juli 1997,

GZ 1997/189)

0061 Kommunales Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom

29. August 1997, GZ 1997/199)

0092 Produkttechnologie/Wirtschaft

(2) Die Verlängerung beträgt

1. für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschul-Studiengänge „Tourismus-Management“,

„Militärische Führung“ und „Kommunales Management“ jeweils ein Semester;

2. für Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges „Produkttechnologie/

Wirtschaft“ zwei Semester.

(3) Im Rahmen des verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in

Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge pro zusätzlichem Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß

von 20 Semesterstunden zu absolvieren. Davon haben 10 Semesterstunden auf Grundlagenfächer

und 10 Semesterstunden auf dissertationsspezifische Fächer zu entfallen.

§ 3. Die Auswahl der Lehrveranstaltungen, die im Rahmen eines gemäß § 2 verlängerten Doktoratsstudiums

zu absolvieren sind, erfolgt durch die Studierende oder den Studierenden im Einvernehmen mit

der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn

noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch die Studiendekanin

oder den Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation

Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Übergangsbestimmung

§ 4. Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen, die vor dem In-Kraft-

Treten dieser Verordnung ein Doktoratsstudium aufgenommen haben, fallen in den Anwendungsbereich

dieser Verordnung.

Außer-Kraft-Treten

§ 5. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft

1. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über das Doktoratsstudium

für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher

Richtung, BGBl. Nr. 480/1996,

2. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für

Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung,

BGBl. II Nr. 283/1998,

3. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für

Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung,

BGBl. II Nr. 348/1999.

In-Kraft-Treten

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

BGBlPdf 226. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Lettland über die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr

PRÄAMBEL

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Minister für

Verkehr der Republik Lettland in der Folge als Vertragsparteien bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben,

die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr zwischen beiden Vertragsstaaten

zu regeln, übereingekommen, bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden

Kraftfahrlinienverkehrs gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen

Artikel 1

Definitionen

Diese Vereinbarung bezeichnet

(1) als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen

in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten

Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;

(2) als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den

geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet verlaufenden

Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt,

einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien

oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen;

(3) als zuständige Behörde im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr und im Falle der Republik Lettland den Verkehrsminister oder von ihm beauftragte Behörden;

(4) als Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen

sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen –

einschließlich des Fahrers – zu befördern;

(5) als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beginnt,

das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen,

und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet eines dritten Staates beginnt,

die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen,

und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;

(6) als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person (oder Gesellschaft), die im Hoheitsgebiet

einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr

befugt ist.

Artikel 2

Konzession (Genehmigung)

(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen)

der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt

werden.

(2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) sind an die zuständige Behörde des

Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten

– den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

– die Fahrtstrecke,

– eine Streckenskizze,

– die Beförderungspreise,

– einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),

– die vorgesehene Betriebsperiode,

– den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie

– Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.

Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen

Vertragspartei und an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt

sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der

fachlichen Eignung des Unternehmers.

(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung

der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter

Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer Berechtigung

an einen Unternehmer einer Vertragspartei auch an einen von der zuständigen Behörde der anderen

Vertragspartei namhaft gemachten geeigneten Unternehmer eine Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie

und zu denselben Bedingungen zu erteilen. Sollte zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession (Genehmigung)

die Nennung eines geeigneten Reziprokunternehmers nicht möglich sein, so kann sich die andere

Vertragspartei das Recht vorbehalten, die Konzession (Genehmigung) zu erteilen und einen Reziprokpartner

später zu nennen.

(4) Die Konzessionen (Genehmigungen) werden von den zuständigen Behörden auf die Dauer von

fünf Jahren ausgestellt und von den zuständigen Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine

dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten

Berechtigung.

(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau)

und beim Grenzübertritt in die Republik Lettland eine Genehmigung vorzuweisen. Über Antrag stellen

die zuständigen Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung aus, wie zur

Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.

(6) Da die Republik Österreich und die Republik Lettland keine gemeinsamen Grenzen haben, ist die

Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen (Genehmigungen) an die Bedingung gebunden, daß

auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten etwa erforderliche

Berechtigungen erteilen.

Artikel 3

Transitverkehr

(1) Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf ebenfalls einer Konzession

(Genehmigung).

(2) Um zu vermeiden, daß die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke

und der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zuständigen

Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den

Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, daß die zuständigen Behörden

aller von dem beabsichtigten Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies

nicht der Fall ist, muß zwischen den zuständigen Behörden aller betroffenen Staaten ein diesbezüglicher

Konsens hergestellt werden.

Artikel 4

Kabotage

Die Konzessionen (Genehmigungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur

zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei bedarf einer gesonderten Berechtigung der zuständigen Behörden

der anderen Vertragspartei.

Artikel 5

Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften

Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des internationalen Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen

nationalen Rechtsvorschriften zu beachten.

Artikel 6

Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)

(1) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die Konzession (Genehmigung) nach den

nationalen Vorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm

vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher

Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend

betreibt.

(2) Von der Anwendung einer Sanktion nach Abs. 1 ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei

unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen

anderen geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.

Artikel 7

Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung

und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.

(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen,

insbesondere um zu beraten und zu genehmigen

– die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,

– die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,

– Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,

– die Fahrpläne,

– die Beförderungspreise,

– die Beförderungsbedingungen.

(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen

Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden beider Vertragsparteien getroffen werden.

Artikel 8

Fahrpläne und Beförderungspreise

(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf

Kosten des Unternehmers in vergleichbaren Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren. Werden

Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, so kann vereinbart werden, daß jeder der Reziprokpartner die

Kosten der Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im eigenen Staat übernimmt.

(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer,

die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.

(3) Von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien können auf Antrag der Unternehmer Preisermäßigungen

für Rückfahrkarten vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten darf nur in der Währung

des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.

Artikel 9

Betriebsdatenmeldungen

Der Unternehmer ist verpflichtet, in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei

Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, der Heimatbehörde zu melden

– die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,

– die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie

– die eingesetzten Busse.

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.

Artikel 10

Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen

Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieser Vereinbarung jeder

zuständigen Behörde jeder Vertragspartei zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise

unentgeltlich zur Verfügung.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Unterzeichnung folgt.

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung

unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner auf schriftlichem Wege kündigt.

Geschehen zu Kopenhagen, am 28. Mai 1998 in zwei Urschriften in deutscher und lettischer Sprache.

Im Falle von Abweichungen zwischen den Texten ist die deutsche Fassung maßgebend.

Seitens der Republik Österreich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

Dr. Einem

Seitens der Republik Lettland der Minister für Verkehr

V. Kristopans

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 mit l. Juli 1998 in Kraft getreten.

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