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226_2001 AT

226. Verordnung: Einsetzung einer Bioethikkommission

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 226. Verordnung: Einsetzung einer Bioethikkommission

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2000, wird verordnet

Einsetzung der Bioethikkommission

§ 1. Beim Bundeskanzleramt wird eine Bioethikkommission (Kommission) eingesetzt.

Aufgaben

§ 2. (1) Aufgabe der Bioethikkommission ist die Beratung des Bundeskanzlers in allen gesellschaftlichen,

naturwissenschaftlichen und rechtlichen Fragen aus ethischer Sicht, die sich im Zusammenhang

mit der Entwicklung der Wissenschaften auf dem Gebiet der Humanmedizin und -biologie ergeben.

Hiezu gehören insbesondere

1. Information und Förderung der Diskussion über wichtige Erkenntnisse der Humanmedizin und

-biologie und über die damit verbundenen ethischen Fragen in der Gesellschaft;

2. Erstattung von Empfehlungen für die Praxis;

3. Erstattung von Vorschlägen über notwendige legistische Maßnahmen;

4. Erstellung von Gutachten zu besonderen Fragen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Aufgaben werden im Hinblick auf die in den Wirkungsbereich des

Bundeskanzleramtes fallenden Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der

Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes sowie des Hinwirkens auf das einheitliche Zusammenarbeiten

zwischen den Gebietskörperschaften wahrgenommen.

Zusammensetzung der Bioethikkommission

§ 3. (1) Der Kommission gehören 15 Mitglieder an. Bei Bedarf können weitere Mitglieder bestellt

werden, maximal jedoch 25 Mitglieder.

(2) Der Kommission sollen Fachleute insbesondere aus den folgenden Fachgebieten angehören

1. Medizin (insbesondere Fortpflanzungsmedizin, Gynäkologie, Psychiatrie, Onkologie, Pathologie);

2. Molekularbiologie und Genetik;

3. Rechtswissenschaften;

4. Soziologie;

5. Philosophie;

6. Theologie.

Bestellung der Mitglieder

§ 4. (1) Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundeskanzler auf zwei Jahre bestellt.

Wiederbestellungen sind zulässig; maximal jedoch auf insgesamt sechs Jahre.

(2) Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundeskanzler den Vorsitzenden der Kommission und

einen Stellvertreter des Vorsitzenden auf zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist unzulässig.

(3) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Es besteht jedoch Anspruch

auf Ersatz der Reiseaufwendungen.

Einberufung der Sitzungen

§ 5. (1) Der Bundeskanzler oder der Vorsitzende berufen die Kommission zu Sitzungen ein. Die

Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen; mindestens vierteljährlich.

(2) Die Einladung zur Sitzung soll nach Möglichkeit spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin

den Mitgliedern zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

(3) Die Kommission kann zu ihren Sitzungen Experten/Innen zur fachlichen Erörterung eines

Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

Arbeitsgruppen

§ 6. Die Kommission kann zur Vorberatung von Gegenständen Arbeitsgruppen einsetzen.

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 7. (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Hat der Bundeskanzler zur Sitzung

eingeladen, so obliegt ihm im Falle der Teilnahme an der Sitzung die Vorsitzführung. Zu Beginn der

Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) Zur Beschlussfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der

Mitglieder erforderlich. Die Kommission hat bei der Beschlussfassung einen größtmöglichen Konsens

anzustreben. Sie fällt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Die Kommission kann beschließen, dass über ihre Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden

Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist.

Öffentlichkeit

§ 8. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.

Niederschrift, Dokumentation, Berichte

§ 9. (1) Über die Ergebnisse der Beratungen der Kommission ist ein Protokoll zu erstellen. Darin

sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.

(2) Die Protokollführung und die Dokumentation der Arbeitsunterlagen der Kommission obliegen

dem Bundeskanzleramt.

(3) Die Kommission erstattet einen jährlichen Tätigkeitsbericht an den Bundeskanzler.

Geschäftsordnung

§ 10. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann die Kommission in einer

Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundeskanzlers.

BGBlPdf 226. Kundmachung: In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten

Die für das In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und

Zollverwaltungen in den Grenzgebieten Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2000 gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 erforderlichen Mitteilungen

wurden am 12. Februar 1999 bzw. 19. Juni 2001 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 18

Abs. 2 mit 1. August 2001 in Kraft getreten.

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