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226_1999 AT

226. Verordnung: Änderung der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 226. Verordnung: Änderung der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1998, wird verordnet

Die Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden von der Partei in Stempelmarken im

Sinne des Stempelmarkengesetzes, BGBl. Nr. 24/1964, in bar, durch Einzahlung mit Erlagschein oder

nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion

oder Kreditkarte zu entrichten.“

2. § 6 Abs. 2 letzter Teilsatz lautet

„die Entrichtung in bar, durch Erlagschein, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder

Kreditkarte ist in sonstiger geeigneter Weise zu vermerken.“

3. § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999

treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 226. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Paraguay über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK PARAGUAY, im folgenden die

„Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen den Vetragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur

Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der

Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff „Investitionen“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht

ausschließlich

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie

Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;

c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder

Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche

Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;

e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von

Naturschätzen;

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf die Republik Österreich

a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt und im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften

der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik

Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

in bezug auf die Republik Paraguay

a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Paraguay in Übereinstimmung

mit den Rechtsvorschriften der Republik Paraguay besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei eine Investition tätigt;

b) jede juristische Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik

Paraguay geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Paraguay hat und im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und

insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen,

Lizenzgebühren und andere Entgelte;

(4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jene sonstige Maßnahme mit

gleicher Wirkung.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren

der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu

und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Genehmigte Investitionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz

dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer

Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder

Umwandlung einer Investition gilt als eine neue Investition.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht

weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und

deren Investitionen.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine

Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den

gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen,

welcher sich ergibt aus

a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu

einer Wirtschaftsgemeinschaft;

b) einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen

Rechtsvorschrift über Steuerfragen;

c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Artikel 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen

Entschädigung enteignet werden. Eine solche Entschädigung muß dem Wert der Investition unmittelbar

vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Maßnahme öffentlich bekannt

wurde. Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden und ist bis zum

Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz jenes Staates, in dessen Hoheitsgebiet die

Investition durchgeführt wurde, zu verzinsen; sie muß in frei konvertierbarer Währung erfolgen und frei

transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung

und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.

(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von

Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an

welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen

des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(3) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen

Organe der Vertragspartei, welche die Enteigung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten

entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder

durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 8 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Artikel 5

Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche

Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer

Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der

Investition bestimmt waren;

c) der Erträge;

d) der Rückzahlung von Darlehen;

e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;

f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens.

(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung

im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.

(3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder

Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von den jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet

jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

Artikel 6

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen

auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt

diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus

Artikel 8 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses

Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund

eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertagspartei den

Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an, welche die erstgenannte

Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer

der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten

Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.

Artikel 7

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen,

die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet

werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen

Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese

Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der

anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen

hat.

Artikel 8

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den

Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer

schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit

auf Antrag des Investors der anderen Vertragspartei entweder der Rechtssprechung der

Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder dem Internationalen Zentrum

für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet, welches durch die Konvention über die

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971, die

am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, geschaffen wurde. Im Falle eines

Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung

zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im

vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als

bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche

Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.

(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt;

jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung

mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder

Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der

die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile

seiner Verluste erhalten habe.

Artikel 9

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt

werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Ein solches Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: jede Vertragspartei bestellt

ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines dritten Staates als

Vorsitzenden. Diese Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der

anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, daß sie beabsichtigt, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht

zu unterbreiten, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen

Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er anderweitig verhindert

diese Funktion auszuüben, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste

Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die

erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.

(6) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein

anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist

endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem

Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden

Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine

andere Kostenregelung treffen.

Artikel 10

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung

mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als

auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.

Dieses Abkommen gilt nicht für Streitigkeiten gemäß Artikel 8 und 9 dieses Abkommens, die im

Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängig sind.

Artikel 11

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der

auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit

verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten

schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen

worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für weitere zehn Jahre vom Tage des

Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Asuncion, am 13. August 1993, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Für die Republik Österreich

Dr. Gerhard Heible

Für die Republik Paraguay

Dr. Alexis Frutos Vaesken

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 21. Oktober 1999 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit

1. Jänner 2000 in Kraft.

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