226_1997
AT
226. Kundmachung: Flagge, Namen und Abkürzung der Internationalen Fernmeldeunion (in Englisch, Französisch und Spanisch) sowie Namen und Abkürzungen dreier eigenständiger Organisationseinheiten im Rahmen dieser Union (in Englisch, Französisch und Spanisch)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 226. Kundmachung: Flagge, Namen und Abkürzung der Internationalen Fernmeldeunion (in Englisch, Französisch und Spanisch) sowie Namen und Abkürzungen dreier eigenständiger Organisationseinheiten im Rahmen dieser Union (in Englisch, Französisch und Spanisch)
1997_226_2 226. Kundmachung: Flagge, Namen und Abkürzung der Internationalen Fernmeldeunion (in Englisch, Französisch und Spanisch) sowie Namen und Abkürzungen dreier eigenständiger Organisationseinheiten im Rahmen dieser Union (in Englisch, Französisch und Spanisch)
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Flagge, der Name und die Abkürzung der Internationalen
Fernmeldeunion (in Englisch, Französisch und Spanisch) sowie die Namen und Abkürzungen
dreier eigenständiger Organisationseinheiten im Rahmen dieser Union (in Englisch, Französisch und
Spanisch), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht
aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.