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226_1990 AT

226. Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen

Gemäß § 137 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333/1979, wird verordnet

Verwendung im Inland

§ 1. Beamte des Höheren Dienstes im Personalstand

des Bundesministeriums für auswärtige

Angelegenheiten, deren Eignung für eine Verwendung

im Höheren Dienst gemäß der Verordnung

BGBl. Nr. 120/1989 festgestellt worden ist oder auf

welche § 7 Abs, 2 der zitierten Verordnung

anzuwenden ist, haben Verwendungsbezeichnungen

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu

führen.

§ 2. Der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,

die Sektionsleiter und — sofern die in der

Folge Genannten zumindest Beamte der Dienstklasse

VIII sind — der Chef des Protokolls, der

Direktor der Diplomatischen Akademie, die Leiter

des Kabinetts des Bundesministers, des Völkerrechtsbüros,

des Generalinspektorates, die Ständigen

Vertreter bei den in Österreich ansässigen

internationalen Organisationen und der Sonderberater

des Bundespräsidenten in internationalen

Angelegenheiten haben die Verwendungsbezeichnung

„Botschafter" zu führen. Der Exekutivsekretär

der „Verhandlungen über Vertrauens- und

sicherheitsbildende Maßnahmen" und der Administrator

der „Verhandlungen über konventionelle

Streitkräfte in Europa" haben für die Dauer dieser

Verhandlungen die Verwendungsbezeichnung „ao.

und bev. Botschafter" zu führen. Der Direktor des

Sekretariats der Donaukommission hat gleichfalls

die Verwendungsbezeichnung „ao. und bev. Botschafter"

zu führen.

§ 3. Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten,

die Abteilungen gleichzuhalten sind,

und — sofern die in der Folge Genannten Beamte

der Dienstklassen VII oder VIII sind — der

stellvertretende Chef des Protokolls, der stellvertretende

Direktor der Diplomatischen Akademie, die

stellvertretenden Leiter des Kabinetts des Bundesministers,

der Pressesprecher des Bundesministers

und die stellvertretenden Leiter des Generalinspektorates

und des Völkerrechtsbüros haben die

Verwendungsbezeichnung „Gesandter" zu führen.

§ 4. (1) Beamte des Höheren Dienstes, auf die die

§§ 2 und 3 nicht anzuwenden sind, haben während

ihrer Verwendung im Inland in den Dienstklassen

III, IV und V die Verwendungsbezeichnung

„Legationssekretär", in den Dienstklassen VI und

VH die Verwendungsbezeichnung „Legationsrat",

in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung

„Gesandter" und in der Dienstklasse IX die

Verwendungsbezeichnung „Botschafter" zu führen.

(2) Provisorische Beamte des Höheren Dienstes

haben während ihrer Verwendung im Inland in der

Dienstklasse III die Verwendungsbezeichnung „Attache"

zu führen.

Verwendung bei den österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland

§ 5. Die mit der Leitung einer Vertretungsbehörde

betrauten Beamten haben die ihrer Verwendung

entsprechenden, im Beglaubigungsschreiben,

im Einführungsschreiben oder in der Bestallungsurkunde

angeführten Verwendungsbezeichnungen

„außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter",

„außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter

Minister", „Geschäftsträger", „Generalkonsul"

oder „Konsul" zu führen.

§ 6. (1) Die einer Vertretungsbehörde zugeteilten

Beamten des Höheren Dienstes haben folgende

Verwendungsbezeichnungen zu führen

(2) Dem einer Vertretungsbehörde zugeteilten

Beamten des Höheren Dienstes der Dienstklasse

VII, der nach Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung

„Gesandter-Botschaftsrat" zu führen

hat, kann auf Antrag die Führung der Verwendungsbezeichnung

„Gesandter" bewilligt werden,

wenn der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

dies in Anbetracht der Größenordnung

der Vertretungsbehörde und der Bedeutung der von

diesem Beamten wahrgenommenen Aufgaben für

angemessen erachtet.

(3) Ist einer Vertretungsbehörde nur ein Beamter

des Höheren Dienstes zugeteilt, so hat dieser, falls

ihm keine höhere Verwendungsbezeichnung zukommt,

bei einer diplomatischen Vertretungsbehörde

die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär",

bei einer konsularischen Vertretungsbehörde

die Verwendungsbezeichnung „Konsul"

zu führen.

(4) Sind einer konsularischen Vertretungsbehörde

mehrere Beamte des Höheren Dienstes

zugeteilt, so haben diese, soweit keine höhere

Verwendungsbezeichnung in Betracht kommt, die

Verwendungsbezeichnung „Konsul" zu führen,

wenn der Vertretungsbehörde ein Beamter des

Gehobenen Dienstes zugeteilt ist, dem gemäß § 8

die Verwendungsbezeichnung „Konsul" zukommt.

§ 7. (1) Die einer diplomatischen Vertretungsbehörde

als Kanzler oder Stellvertreter des Kanzlers

zugeteilten Beamten des Gehobenen Dienstes haben

folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen

Diese Verwendungsbezeichnungen sind jeweils mit

dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)" zu

führen.

(2) Beamte des Gehobenen Dienstes, die einer

diplomatischen Vertretungsbehörde weder als Spezialattaché

noch als Kanzler oder Stellvertreter des

Kanzlers zugeteilt sind, haben die Verwendungsbezeichnung

„Attaché" mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)"

zu führen.

(3) Ist einer diplomatischen Vertretungsbehörde

außer dem Amtsleiter kein Beamter des Höheren

Dienstes zugeteilt, hat der als Kanzler verwendete

Beamte des Gehobenen Dienstes in der Dienstklasse

III die Verwendungsbezeichnung „Dritter

Botschaftssekretär", in der Dienstklasse IV die

Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär"

und in den Dienstklassen V, VI und VII die

Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär"

zu führen.

§ 8. (1) Die einer konsularischen Vertretungsbehörde

zugeteilten oder in der Konsularabteilung

einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendeten

Beamten des Gehobenen Dienstes haben in

den Dienstklassen III und IV die Verwendungsbezeichnung

„Vizekonsul" und in den Dienstklassen

V, VI und VII die Verwendungsbezeichnung

„Konsul" zu führen.

(2) Die mit der Leitung der Konsularabteilung

einer Vertretungsbehörde betrauten Beamten des

Gehobenen Dienstes haben in den Dienstklassen III

und IV die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul",

in den Dienstklassen V und VI die Verwendungsbezeichnung

„Konsul" und in der Dienstklasse

VII die Verwendungsbezeichnung „Generalkonsul"

zu führen.

(3) Die als Kanzler an einer diplomatischen

Vertretungsbehörde verwendeten Beamten des

Gehobenen Dienstes, die zugleich konsularische

Angelegenheiten wahrnehmen, haben die ihnen

gemäß § 7 Abs. 1 zukommende Verwendungsbezeichnung

in den Dienstklassen III und IV mit dem

Zusatz „und Vizekonsul" sowie in den Dienstklassen

V, VI und VII mit dem Zusatz „und Konsul" zu

führen.

(4) Die einer diplomatischen Vertretungsbehörde

als Stellvertreter des Kanzlers zugeteilten Beamten

des Gehobenen Dienstes, die zugleich Konsularangelegenheiten

wahrnehmen, haben die ihnen gemäß

§ 7 Abs. 1 zukommende Verwendungsbezeichnung

mit dem Zusatz „und Vizekonsul" zu führen.

§ 9. (1) Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler

einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendet

werden, haben in den Dienstklassen III und IV

die Verwendungsbezeichnung „Attache" und in der

Dienstklasse V die Verwendungsbezeichnung

„Dritter Botschaftssekretär" mit dem Zusatz

„(Verwaltungsangelegenheiten)" zu führen.

(2) Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler einer

konsularischen Vertretungsbehörde verwendet werden,

haben in den Dienstklassen III und IV die

Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul" und in der

Dienstklasse V die Verwendungsbezeichnung

„Konsul" zu führen.

§ 10. Beamte, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde

als Spezialattachés zugeteilt sind,

haben in den Dienstklassen III, IV und V die

Verwendungsbezeichnung „Presseattache", „Kulturattache"

oder „Sozialattache", in den Dienstklassen

VI, VII und VIII die Verwendungsbezeichnung

„Presserat", „Kulturrat" oder „Sozialrat" zu

führen.

§ 11. (1) Die mit der Leitung eines am Sitz einer

Botschaft errichteten Kulturinstitutes betrauten

Beamten haben in den Dienstklassen III, IV und V

die Verwendungsbezeichnung „Kulturattaché" und

in den Dienstklassen VI, VII und VIII die

Verwendungsbezeichnung „Kulturrat" jeweils mit

dem Zusatz „Direktor des Österreichischen Kulturinstitutes"

zu führen.

(2) Die einem am Sitz einer Botschaft errichteten

Kulturinstitut zugeteilten Beamten des Höheren

oder Gehobenen Dienstes, die mit der Vertretung

des Leiters dieses Kulturinstitutes betraut sind,

haben in den Dienstklassen III, IV und V die

Verwendungsbezeichnung „Kulturattache" und in

den Dienstklassen VI, VII und VIII die Verwendungsbezeichnung

„Kulturrat" jeweils mit dem

Zusatz „Stellvertretender Direktor des Österreichischen

Kulturinstitutes" zu führen.

(3) Die einem am Sitz einer Botschaft errichteten

Kulturinstitut zugeteilten weiteren Beamten des

Höheren oder Gehobenen Dienstes haben unbeschadet

ihrer Dienstklasse die Verwendungsbezeichnung

„Kulturattaché" zu führen.

(4) Die mit der Leitung eines am Sitz eines

Generalkonsulates errichteten Kulturinstitutes betrauten

Beamten haben in den Dienstklassen III und

IV die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul"

und in den Dienstklassen V, VI, VII und VIII die

Verwendungsbezeichnung „Konsul" jeweils mit

dem Zusatz „Direktor des Österreichischen Kulturinstitutes"

zu führen.

(5) Die einem am Sitz eines Generalkonsulates

errichteten Kulturinstitut zugeteilten Beamten des

Höheren oder Gehobenen Dienstes, die mit der

Vertretung des Leiters dieses Kulturinstitutes

betraut sind, haben in den Dienstklassen III und IV

die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul" und in

den Dienstklassen V, VI, VII und VIII die

Verwendungsbezeichnung „Konsul" jeweils mit

dem Zusatz „Stellvertretender Direktor des Österreichischen

Kulturinstitutes" zu führen.

(6) Die einem am Sitz eines Generalkonsulates

errichteten Kulturinstitut zugeteilten weiteren Beamten

des Höheren oder Gehobenen Dienstes

haben unbeschadet ihrer Dienstklasse die Verwendungsbezeichnung

„Vizekonsul" zu führen.

§ 12. (1) Provisorische Beamte des Höheren

Dienstes, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde

zugeteilt sind, haben die Verwendungsbezeichnung

„Attache" zu führen. Provisorische

Beamte des Gehobenen Dienstes, die einer diplomatischen

Vertretungsbehörde zugeteilt sind, haben

die Verwendungsbezeichnung „Attache" mit dem

Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)" zu führen.

(2) Provisorische Beamte des Höheren und des

Gehobenen Dienstes, die einer konsularischen

Vertretungsbehörde zugeteilt sind, haben die

Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul" zu führen.

§ 13. Bei der Notifikation und Übersetzung der

Verwendungsbezeichnungen sowie allfälliger erläuternder

Zusätze ist auf eine im Empfangsstaat

bestehende besondere Übung Bedacht zu nehmen.

Verwendung im Inland oder Ausland als Delegationsleiter

im Rahmen internationaler Konferenzen

oder Verhandlungen

§ 14. Beamten im Sinne des § 1, die der

Dienstklasse VIII angehören und im Rahmen

internationaler Konferenzen oder Verhandlungen

im In- oder Ausland als Delegationsleiter verwendet

werden, kann für die Dauer und ausschließlich für

die Zwecke der Konferenz oder Verhandlungen die

Verwendungsbezeichnung „Botschafter" verliehen

werden, wenn die Rücksichtnahme . auf eine

bestehende internationale Übung und die Bedeutung

der Konferenz oder Verhandlungen dies

erfordert.

Übergangsbestimmungen

§ 15. Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die

Dienstklasse VIII des Höheren auswärtigen Dienstes

befördert wurden, haben im Inland die

Verwendungsbezeichnung „außerordentlicher Gesandter

und bevollmächtigter Minister" zu führen,

sofern ihnen nach dieser Verordnung keine höhere

Verwendungsbezeichnung zukommt.

Inkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1990 in

Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten,

BGBl. Nr. 114/1983, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 103/1986 und 75/1987 außer

Kraft.

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