226. Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 137 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333/1979, wird verordnet
Verwendung im Inland
§ 1. Beamte des Höheren Dienstes im Personalstand
des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten, deren Eignung für eine Verwendung
im Höheren Dienst gemäß der Verordnung
BGBl. Nr. 120/1989 festgestellt worden ist oder auf
welche § 7 Abs, 2 der zitierten Verordnung
anzuwenden ist, haben Verwendungsbezeichnungen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
führen.
§ 2. Der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,
die Sektionsleiter und — sofern die in der
Folge Genannten zumindest Beamte der Dienstklasse
VIII sind — der Chef des Protokolls, der
Direktor der Diplomatischen Akademie, die Leiter
des Kabinetts des Bundesministers, des Völkerrechtsbüros,
des Generalinspektorates, die Ständigen
Vertreter bei den in Österreich ansässigen
internationalen Organisationen und der Sonderberater
des Bundespräsidenten in internationalen
Angelegenheiten haben die Verwendungsbezeichnung
„Botschafter" zu führen. Der Exekutivsekretär
der „Verhandlungen über Vertrauens- und
sicherheitsbildende Maßnahmen" und der Administrator
der „Verhandlungen über konventionelle
Streitkräfte in Europa" haben für die Dauer dieser
Verhandlungen die Verwendungsbezeichnung „ao.
und bev. Botschafter" zu führen. Der Direktor des
Sekretariats der Donaukommission hat gleichfalls
die Verwendungsbezeichnung „ao. und bev. Botschafter"
zu führen.
§ 3. Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten,
die Abteilungen gleichzuhalten sind,
und — sofern die in der Folge Genannten Beamte
der Dienstklassen VII oder VIII sind — der
stellvertretende Chef des Protokolls, der stellvertretende
Direktor der Diplomatischen Akademie, die
stellvertretenden Leiter des Kabinetts des Bundesministers,
der Pressesprecher des Bundesministers
und die stellvertretenden Leiter des Generalinspektorates
und des Völkerrechtsbüros haben die
Verwendungsbezeichnung „Gesandter" zu führen.
§ 4. (1) Beamte des Höheren Dienstes, auf die die
§§ 2 und 3 nicht anzuwenden sind, haben während
ihrer Verwendung im Inland in den Dienstklassen
III, IV und V die Verwendungsbezeichnung
„Legationssekretär", in den Dienstklassen VI und
VH die Verwendungsbezeichnung „Legationsrat",
in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung
„Gesandter" und in der Dienstklasse IX die
Verwendungsbezeichnung „Botschafter" zu führen.
(2) Provisorische Beamte des Höheren Dienstes
haben während ihrer Verwendung im Inland in der
Dienstklasse III die Verwendungsbezeichnung „Attache"
zu führen.
Verwendung bei den österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland
§ 5. Die mit der Leitung einer Vertretungsbehörde
betrauten Beamten haben die ihrer Verwendung
entsprechenden, im Beglaubigungsschreiben,
im Einführungsschreiben oder in der Bestallungsurkunde
angeführten Verwendungsbezeichnungen
„außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter",
„außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter
Minister", „Geschäftsträger", „Generalkonsul"
oder „Konsul" zu führen.
§ 6. (1) Die einer Vertretungsbehörde zugeteilten
Beamten des Höheren Dienstes haben folgende
Verwendungsbezeichnungen zu führen
(2) Dem einer Vertretungsbehörde zugeteilten
Beamten des Höheren Dienstes der Dienstklasse
VII, der nach Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung
„Gesandter-Botschaftsrat" zu führen
hat, kann auf Antrag die Führung der Verwendungsbezeichnung
„Gesandter" bewilligt werden,
wenn der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
dies in Anbetracht der Größenordnung
der Vertretungsbehörde und der Bedeutung der von
diesem Beamten wahrgenommenen Aufgaben für
angemessen erachtet.
(3) Ist einer Vertretungsbehörde nur ein Beamter
des Höheren Dienstes zugeteilt, so hat dieser, falls
ihm keine höhere Verwendungsbezeichnung zukommt,
bei einer diplomatischen Vertretungsbehörde
die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär",
bei einer konsularischen Vertretungsbehörde
die Verwendungsbezeichnung „Konsul"
zu führen.
(4) Sind einer konsularischen Vertretungsbehörde
mehrere Beamte des Höheren Dienstes
zugeteilt, so haben diese, soweit keine höhere
Verwendungsbezeichnung in Betracht kommt, die
Verwendungsbezeichnung „Konsul" zu führen,
wenn der Vertretungsbehörde ein Beamter des
Gehobenen Dienstes zugeteilt ist, dem gemäß § 8
die Verwendungsbezeichnung „Konsul" zukommt.
§ 7. (1) Die einer diplomatischen Vertretungsbehörde
als Kanzler oder Stellvertreter des Kanzlers
zugeteilten Beamten des Gehobenen Dienstes haben
folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen
Diese Verwendungsbezeichnungen sind jeweils mit
dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)" zu
führen.
(2) Beamte des Gehobenen Dienstes, die einer
diplomatischen Vertretungsbehörde weder als Spezialattaché
noch als Kanzler oder Stellvertreter des
Kanzlers zugeteilt sind, haben die Verwendungsbezeichnung
„Attaché" mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)"
zu führen.
(3) Ist einer diplomatischen Vertretungsbehörde
außer dem Amtsleiter kein Beamter des Höheren
Dienstes zugeteilt, hat der als Kanzler verwendete
Beamte des Gehobenen Dienstes in der Dienstklasse
III die Verwendungsbezeichnung „Dritter
Botschaftssekretär", in der Dienstklasse IV die
Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär"
und in den Dienstklassen V, VI und VII die
Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär"
zu führen.
§ 8. (1) Die einer konsularischen Vertretungsbehörde
zugeteilten oder in der Konsularabteilung
einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendeten
Beamten des Gehobenen Dienstes haben in
den Dienstklassen III und IV die Verwendungsbezeichnung
„Vizekonsul" und in den Dienstklassen
V, VI und VII die Verwendungsbezeichnung
„Konsul" zu führen.
(2) Die mit der Leitung der Konsularabteilung
einer Vertretungsbehörde betrauten Beamten des
Gehobenen Dienstes haben in den Dienstklassen III
und IV die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul",
in den Dienstklassen V und VI die Verwendungsbezeichnung
„Konsul" und in der Dienstklasse
VII die Verwendungsbezeichnung „Generalkonsul"
zu führen.
(3) Die als Kanzler an einer diplomatischen
Vertretungsbehörde verwendeten Beamten des
Gehobenen Dienstes, die zugleich konsularische
Angelegenheiten wahrnehmen, haben die ihnen
gemäß § 7 Abs. 1 zukommende Verwendungsbezeichnung
in den Dienstklassen III und IV mit dem
Zusatz „und Vizekonsul" sowie in den Dienstklassen
V, VI und VII mit dem Zusatz „und Konsul" zu
führen.
(4) Die einer diplomatischen Vertretungsbehörde
als Stellvertreter des Kanzlers zugeteilten Beamten
des Gehobenen Dienstes, die zugleich Konsularangelegenheiten
wahrnehmen, haben die ihnen gemäß
§ 7 Abs. 1 zukommende Verwendungsbezeichnung
mit dem Zusatz „und Vizekonsul" zu führen.
§ 9. (1) Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler
einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendet
werden, haben in den Dienstklassen III und IV
die Verwendungsbezeichnung „Attache" und in der
Dienstklasse V die Verwendungsbezeichnung
„Dritter Botschaftssekretär" mit dem Zusatz
„(Verwaltungsangelegenheiten)" zu führen.
(2) Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler einer
konsularischen Vertretungsbehörde verwendet werden,
haben in den Dienstklassen III und IV die
Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul" und in der
Dienstklasse V die Verwendungsbezeichnung
„Konsul" zu führen.
§ 10. Beamte, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde
als Spezialattachés zugeteilt sind,
haben in den Dienstklassen III, IV und V die
Verwendungsbezeichnung „Presseattache", „Kulturattache"
oder „Sozialattache", in den Dienstklassen
VI, VII und VIII die Verwendungsbezeichnung
„Presserat", „Kulturrat" oder „Sozialrat" zu
führen.
§ 11. (1) Die mit der Leitung eines am Sitz einer
Botschaft errichteten Kulturinstitutes betrauten
Beamten haben in den Dienstklassen III, IV und V
die Verwendungsbezeichnung „Kulturattaché" und
in den Dienstklassen VI, VII und VIII die
Verwendungsbezeichnung „Kulturrat" jeweils mit
dem Zusatz „Direktor des Österreichischen Kulturinstitutes"
zu führen.
(2) Die einem am Sitz einer Botschaft errichteten
Kulturinstitut zugeteilten Beamten des Höheren
oder Gehobenen Dienstes, die mit der Vertretung
des Leiters dieses Kulturinstitutes betraut sind,
haben in den Dienstklassen III, IV und V die
Verwendungsbezeichnung „Kulturattache" und in
den Dienstklassen VI, VII und VIII die Verwendungsbezeichnung
„Kulturrat" jeweils mit dem
Zusatz „Stellvertretender Direktor des Österreichischen
Kulturinstitutes" zu führen.
(3) Die einem am Sitz einer Botschaft errichteten
Kulturinstitut zugeteilten weiteren Beamten des
Höheren oder Gehobenen Dienstes haben unbeschadet
ihrer Dienstklasse die Verwendungsbezeichnung
„Kulturattaché" zu führen.
(4) Die mit der Leitung eines am Sitz eines
Generalkonsulates errichteten Kulturinstitutes betrauten
Beamten haben in den Dienstklassen III und
IV die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul"
und in den Dienstklassen V, VI, VII und VIII die
Verwendungsbezeichnung „Konsul" jeweils mit
dem Zusatz „Direktor des Österreichischen Kulturinstitutes"
zu führen.
(5) Die einem am Sitz eines Generalkonsulates
errichteten Kulturinstitut zugeteilten Beamten des
Höheren oder Gehobenen Dienstes, die mit der
Vertretung des Leiters dieses Kulturinstitutes
betraut sind, haben in den Dienstklassen III und IV
die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul" und in
den Dienstklassen V, VI, VII und VIII die
Verwendungsbezeichnung „Konsul" jeweils mit
dem Zusatz „Stellvertretender Direktor des Österreichischen
Kulturinstitutes" zu führen.
(6) Die einem am Sitz eines Generalkonsulates
errichteten Kulturinstitut zugeteilten weiteren Beamten
des Höheren oder Gehobenen Dienstes
haben unbeschadet ihrer Dienstklasse die Verwendungsbezeichnung
„Vizekonsul" zu führen.
§ 12. (1) Provisorische Beamte des Höheren
Dienstes, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde
zugeteilt sind, haben die Verwendungsbezeichnung
„Attache" zu führen. Provisorische
Beamte des Gehobenen Dienstes, die einer diplomatischen
Vertretungsbehörde zugeteilt sind, haben
die Verwendungsbezeichnung „Attache" mit dem
Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)" zu führen.
(2) Provisorische Beamte des Höheren und des
Gehobenen Dienstes, die einer konsularischen
Vertretungsbehörde zugeteilt sind, haben die
Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul" zu führen.
§ 13. Bei der Notifikation und Übersetzung der
Verwendungsbezeichnungen sowie allfälliger erläuternder
Zusätze ist auf eine im Empfangsstaat
bestehende besondere Übung Bedacht zu nehmen.
Verwendung im Inland oder Ausland als Delegationsleiter
im Rahmen internationaler Konferenzen
oder Verhandlungen
§ 14. Beamten im Sinne des § 1, die der
Dienstklasse VIII angehören und im Rahmen
internationaler Konferenzen oder Verhandlungen
im In- oder Ausland als Delegationsleiter verwendet
werden, kann für die Dauer und ausschließlich für
die Zwecke der Konferenz oder Verhandlungen die
Verwendungsbezeichnung „Botschafter" verliehen
werden, wenn die Rücksichtnahme . auf eine
bestehende internationale Übung und die Bedeutung
der Konferenz oder Verhandlungen dies
erfordert.
Übergangsbestimmungen
§ 15. Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die
Dienstklasse VIII des Höheren auswärtigen Dienstes
befördert wurden, haben im Inland die
Verwendungsbezeichnung „außerordentlicher Gesandter
und bevollmächtigter Minister" zu führen,
sofern ihnen nach dieser Verordnung keine höhere
Verwendungsbezeichnung zukommt.
Inkrafttreten
§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1990 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten,
BGBl. Nr. 114/1983, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 103/1986 und 75/1987 außer
Kraft.