226_1989
AT
226. Verordnung: Änderung der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 226. Verordnung: Änderung der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung
Auf Grund des § 34 Abs. 10 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 576/1987 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft vom 22. April 1976 über die
Kennzeichnung von Benützungsbeschränkungen
im Wald (Forstliche Kennzeichnungsverordnung),
BGBl. Nr. 179, wird geändert wie folgt
Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Beginn und Ende der Frist sind mit gut lesbarer
Schrift in mindestens halber Größe der Worte
„Betreten verboten" im unteren Drittel der Sperrtafel
oder auf einer unter der Sperrtafel angebrachten
Zusatztafel nach Tag, Monat und Jahr ersichtlich
zu machen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1989 in Kraft.