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226_1989 AT

226. Verordnung: Änderung der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Verordnung: Änderung der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 34 Abs. 10 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 576/1987 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 22. April 1976 über die

Kennzeichnung von Benützungsbeschränkungen

im Wald (Forstliche Kennzeichnungsverordnung),

BGBl. Nr. 179, wird geändert wie folgt

Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Beginn und Ende der Frist sind mit gut lesbarer

Schrift in mindestens halber Größe der Worte

„Betreten verboten" im unteren Drittel der Sperrtafel

oder auf einer unter der Sperrtafel angebrachten

Zusatztafel nach Tag, Monat und Jahr ersichtlich

zu machen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1989 in Kraft.

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