226. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Geographie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 15, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 326/1971, in Verbindung mit den
Bestimmungen des AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/
1984 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht, Kunst und Sport verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Studienordnung
für die Studienrichtung Geographie, BGBl.
Nr. 562/1974, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 604/1975 und 628/1975 wird wie folgt
geändert
1. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Im ersten Studienabschnitt des Studienzweiges
„Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt
an höheren Schulen)" sind insgesamt 49 Wochenstunden,
davon nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen 41 Wochenstunden aus
den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die
Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
15 zu betragen."
2. § 5 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde
(Lehramt an höheren Schulen)"
Bei den Lehrveranstaltungen gemäß lit. a, b und d
sind wirtschaftskundliche Aspekte mitzuberücksichtigen,
und bei den Lehrveranstaltungen gemäß
lit. e sind schwerpunktmäßig Themenbereiche aus
Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,
Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsstatistik zu
behandeln."
3. § 12 Abs. 2 und Abs. 3 lauten
„(2) Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde
(Lehramt an höheren Schulen)" sind,
sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde,
unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im
zweiten Studienabschnitt insgesamt 42 Wochenstunden,
davon nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen, 36 Wochenstunden aus
den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern,
zu inskribieren.
(3) Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde
(Lehramt an höheren Schulen)" sind,
sofern er als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5
im zweiten Studienabschnitt insgesamt 35 Wochenstunden,
davon nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen, 31 Wochenstunden aus
den im Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern,
zu inskribieren."
4. § 12 Abs. 5 lit. d lautet
„d) Wirtschaftskunde 6"
5. Dem § 12 Abs. 5 wird angefügt
„Bei den Lehrveranstaltungen gemäß lit. a bis c
sind wirtschaftskundliche Aspekte mitzuberücksichtigen,
und bei den Lehrveranstaltungen gemäß
lit. d sind schwerpunktmäßig Themenbereiche aus
Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,
Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsstatistik zu
behandeln."
6. § 12 Abs. 6 lit. d lautet
„d) Wirtschaftskunde 6"
7. Dem § 12 Abs. 6 wird angefügt
„Bei den Lehrveranstaltungen gemäß lit. a bis c
sind wirtschaftskundliche Aspekte mitzuberücksichtigen,
und bei den Lehrveranstaltungen gemäß
lit. d sind schwerpunktmäßig Themenbereiche aus
Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,
Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsstatistik zu
behandeln."