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226_1987 AT

226. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 15, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 326/1971, in Verbindung mit den

Bestimmungen des AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/

1984 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht, Kunst und Sport verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über die Studienordnung

für die Studienrichtung Geographie, BGBl.

Nr. 562/1974, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 604/1975 und 628/1975 wird wie folgt

geändert

1. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Im ersten Studienabschnitt des Studienzweiges

„Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt

an höheren Schulen)" sind insgesamt 49 Wochenstunden,

davon nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen 41 Wochenstunden aus

den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die

Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

15 zu betragen."

2. § 5 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde

(Lehramt an höheren Schulen)"

Bei den Lehrveranstaltungen gemäß lit. a, b und d

sind wirtschaftskundliche Aspekte mitzuberücksichtigen,

und bei den Lehrveranstaltungen gemäß

lit. e sind schwerpunktmäßig Themenbereiche aus

Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,

Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsstatistik zu

behandeln."

3. § 12 Abs. 2 und Abs. 3 lauten

„(2) Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde

(Lehramt an höheren Schulen)" sind,

sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde,

unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im

zweiten Studienabschnitt insgesamt 42 Wochenstunden,

davon nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen, 36 Wochenstunden aus

den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern,

zu inskribieren.

(3) Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde

(Lehramt an höheren Schulen)" sind,

sofern er als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5

im zweiten Studienabschnitt insgesamt 35 Wochenstunden,

davon nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen, 31 Wochenstunden aus

den im Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern,

zu inskribieren."

4. § 12 Abs. 5 lit. d lautet

„d) Wirtschaftskunde 6"

5. Dem § 12 Abs. 5 wird angefügt

„Bei den Lehrveranstaltungen gemäß lit. a bis c

sind wirtschaftskundliche Aspekte mitzuberücksichtigen,

und bei den Lehrveranstaltungen gemäß

lit. d sind schwerpunktmäßig Themenbereiche aus

Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,

Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsstatistik zu

behandeln."

6. § 12 Abs. 6 lit. d lautet

„d) Wirtschaftskunde 6"

7. Dem § 12 Abs. 6 wird angefügt

„Bei den Lehrveranstaltungen gemäß lit. a bis c

sind wirtschaftskundliche Aspekte mitzuberücksichtigen,

und bei den Lehrveranstaltungen gemäß

lit. d sind schwerpunktmäßig Themenbereiche aus

Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,

Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsstatistik zu

behandeln."

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