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226_1984 AT

226. Kundmachung: Beitritt der UdSSR zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Kundmachung: Beitritt der UdSSR zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken am 2. September 1983 ihre Beitrittsurkunde

zum Übereinkommen über den

Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr

(CMR) (BGBl. Nr. 138/1961, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 21/1982) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

hat die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

nachstehenden Vorbehalt erklärt

„Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels

47 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag

im Internationalen Straßengüterverkehr

(CMR) nicht gebunden, wonach Streitfälle

hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des

Übereinkommens über Antrag irgendeiner der

Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof

unterbreitet werden können und stellt fest, daß die

Befassung des Internationalen Gerichtshofes mit

einem solchen Streitfall in jedem einzelnen Fall nur

mit der Zustimmung aller Streitparteien erfolgen

kann."

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 43

Abs. 2 für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

am 1. Dezember 1983 in Kraft getreten.

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