226. Kundmachung: Beitritt der UdSSR zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken am 2. September 1983 ihre Beitrittsurkunde
zum Übereinkommen über den
Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr
(CMR) (BGBl. Nr. 138/1961, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 21/1982) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
hat die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
nachstehenden Vorbehalt erklärt
„Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels
47 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag
im Internationalen Straßengüterverkehr
(CMR) nicht gebunden, wonach Streitfälle
hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des
Übereinkommens über Antrag irgendeiner der
Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof
unterbreitet werden können und stellt fest, daß die
Befassung des Internationalen Gerichtshofes mit
einem solchen Streitfall in jedem einzelnen Fall nur
mit der Zustimmung aller Streitparteien erfolgen
kann."
Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 43
Abs. 2 für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
am 1. Dezember 1983 in Kraft getreten.