226. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 lit. b
und 10 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes, BGBl.
Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 180/1970, 466/1971 und 783/1974 wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
Die Futtermittelverordnung 1976, BGBl.
Nr. 28/1977, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 22/1979, 127/1981 und 291/1981 wird
wie folgt geändert
1. Dem § 7 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Von den in den §§ 9 bis 13, §§ 18 bis 27 und
§§ 33 bis 35 angeführten ungemischten Futtermitteln
darf der Gehalt an AFLATOXIN 0,05 Milligramm
je Kilogramm nicht übersteigen."
2. Dem § 9 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Als „aufgeschlossenes Getreide" ist das
durch mechanische Zerkleinerung des Kornes und
durch Druck- und Hitzebehandlung mit vollständigem
Stärkeaufschluß entstandene Produkt zu
benennen. Das Ausgangsgetreide ist anzugeben.
Der Wassergehalt darf 14%, der Rohfasergehalt 3%
und der Rohaschegehalt 3% nicht übersteigen. Der
Stärkegehalt muß mindestens 50% betragen."
3. Dem § 11 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Als „Karottenschrot" sind getrocknete und
zerkleinerte rote Mohrrüben zu benennen. Der
Wassergehalt darf 14% und der Sandgehalt 9%
nicht übersteigen."
4. Dem § 12 ist folgender Abs. 9 anzufügen
„(9) Als „aufgeschlossenes Futtermehl" ist das
durch Druck- und Hitzebehandlung mit vollständigem
Stärkeaufschluß entstandene Produkt zu
benennen. Das Ausgangsgetreide ist anzugeben.
Der Wassergehalt darf 14%, der Rohfasergehalt 3%
und der Rohaschegehalt 3% nicht übersteigen. Der
Stärkegehalt muß mindestens 50% betragen."
5. Im § 15 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten
„Der Wassergehalt darf 5%, der Ammoniak-Stickstoffgehalt
0,5% und der Rohaschegehalt 9% nicht
übersteigen."
6. Nach § 16 Abs. 2 vierter Satz und Abs. 3 vierter
Satz ist jeweils folgender Satz einzufügen
„Der Gehalt an Perchloräthylen darf 300 Milligramm
je Kilogramm nicht übersteigen."
7. § 18 Abs. 6 letzter Satz und § 18 Abs. 7 letzter
Satz haben zu entfallen.
8. § 18 Abs. 22 hat zu lauten
„(22) Bei „Sojaextraktionsschrot" ist in der
Benennung die zusätzliche Angabe, daß es sich um
geschälte Ware handelt, zulässig. Nicht getoastete
Ware ist als solche zu deklarieren. Der Rohproteingehalt
muß von geschälter Ware mindestens 48%
und von ungeschälter Ware mindestens 42% betragen.
Der Rohfasergehalt darf 8%, bei geschälter
Ware 3% nicht übersteigen."
9. Dem § 18 ist folgender Abs. 29 anzufügen
„(29) Bei „Sojaextraktionsschrot für Wiederkäuer
formaldehydbehandelt" ist in der Benennung
die zusätzliche Angabe, daß es sich um geschälte
Ware handelt, zulässig. Der Rohproteingehalt muß
von geschälter Ware mindestens 48%, von ungeschälter
Ware mindestens 42% betragen. Der Rohfasergehalt
darf 8%, bei geschälter Ware 3% nicht
übersteigen. Der Gehalt an Formaldehyd darf 0,2%
nicht übersteigen."
10. Dem § 21 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Als „Bakterieneiweiß" ist das getrocknete
Produkt aus inaktivierten Bakterien der Gattung
„Methylophilus methylotrophus" — gezüchtet auf
dem Substrat Methanol+Ammoniak — zu benennen.
Der Zusatz von Fetten und Ölen ist zulässig.
Der Rohproteingehalt muß mindestens 69%, der
Gehalt an Lysin 4,2%, Methionin 5,5% und Cystin
0,45% betragen und in der Benennung angegeben
werden. Der Rohfettgehalt darf 13,5% nicht übersteigen
und ist in der Benennung anzugeben. Der
Rohaschegehalt darf 8%, der Gehalt an Nucleinsäuren
16,1%, der Methanolgehalt 4 Milligramm je
Kilogramm und der Gehalt an Benzpyren
0,001 Milligramm je Kilogramm nicht übersteigen.
Die Gehalte an Calcium, Phosphor, Natrium und
Magnesium sind in der Benennung anzugeben."
11. § 25 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Als rohfaserhältige Futtermittel sind Gerstenschälkleie,
Haferschälkleie, Kakaoschalen, Maisschälkleie,
Obsttrester, Zitrustrockenpülpe und Zitrustrester,
Roggenschälkleie und Weizenschälkleie zu
benennen, die einen Rohfasergehalt von weniger
als 30% aufweisen."
12. § 27 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Als Zuckerrübenmelasse" ist der bei der Zuckerherstellung
aus Rüben anfallende sirupartige
Ablauf zu benennen."
13. In § 29 Abs. 2 erster Satz ist das Wort „Phospatgehalt"
durch das Wort „Phosphorgehalt" zu
ersetzen."
14. Dem § 32 ist folgender Abs. 13 anzufügen
„(13) Von „Natriumcarbonat" muß der
Natriumgehalt mindestens 41% betragen."
15. § 45 hat zu lauten
„§ 45. Bei anderen Futtermitteln sind mit einem
einwandfreien Probestecher oder mit einem Löffel
oder einer kleinen Schaufel, bei loser Ware von
mindestens 20 möglichst verschiedenen Stellen, bei
verpackter Ware mindestens aus jeder zehnten Verpackung,
höchstens aus insgesamt fünf Verpackungen,
in der Längsrichtung Proben zu entnehmen.
Falls Verpackungen zum Zwecke der Probeentnahme
entleert werden, ist der Inhalt auf einer reinen
Unterlage zu mischen und in einer gleichmäßig
dichten Schicht auszubreiten. Die Probe im
Gewicht von zirka 3 kg ist sodann von mindestens
20 Stellen zu entnehmen, wobei auch die zutiefst
liegenden Teile gleichmäßig mitzuerfassen sind.
Zur endgültigen Aufteilung in Einzelproben ist
abermals gut durchzumischen und wie oben dargelegt
zu verfahren."
16. § 51 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Den bisherigen Bestimmungen über die
Benennung und Beschaffenheit von Futtermitteln
entsprechende ungemischte Futtermittel und nach
den bisherigen Rahmenbestimmungen für die Herstellung
von Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes
angezeigte Futtermittelmischungen dürfen,
sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung
widersprechen, noch bis 30. Juni 1983
gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten, veräußert oder
sonst in Verkehr gebracht werden."
17. § 51 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Mischungen, welche das im Teil III der
Anlage angeführte Antibioticum Avoparcin
(Z 02.05), den anderen Wachstumsförderer Olaquindox
(Z 03.01) und das Coccidiostaticum Lasalocid-Na
(Z 10.14) enthalten, dürfen nur bis
31. Dezember 1984 gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten,
veräußert oder sonst in Verkehr gebracht
werden."
18. Die Anlage hat zu lauten
„Anlage
Rahmenbestimmungen für die Herstellung von
Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
1. Zur Herstellung der im Teil II angeführten
Mischungen dürfen die in den §§ 9 bis 35 angeführten
Futtermittel in der diesen Bestimmungen entsprechenden
Beschaffenheit, die nach § 6 bewilligten
Futtermittel unter den im Bewilligungsbescheid
enthaltenen Bedingungen und Auflagen sowie die
im § 5 dieser Verordnung genannten Futtermittel in
der dieser Bestimmung entsprechenden Beschaffenheit
unbeschränkt verwendet werden, sofern sich
nicht aus Spalte 3 des Teiles II Beschränkungen
nach Art und Gewichtsanteil ergeben. Die gemäß
§ 9 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes verlangte Unverdorbenheit
von Mischfuttermitteln ist bei den nach
den Rahmenbestimmungen hergestellten für Nutztiere
bestimmten Mischungen nur dann als gegeben
anzusehen, wenn die Aflatoxingehalte von Kücken-
(01.01, 01.02), Ferkel- (02.01, 02.02, 02.11), Kälber-
(03.01, 03.02, 03.03) und Lämmer-(11.01,
11.02)Alleinfuttermischungen 0,01 Milligramm je
kg, von sonstigen Geflügel- (01) und Schweine-
(02) sowie Pferde- (04), Rot- und Rehwild- (05),
Kaninchen- (06), Karpfen- und Forellen- (07),
Mühlen- und Getreidekörner-(10)Futtermischungen
0,02 Milligramm je kg und von sonstigen Rinder-
(03) und Schaffuttermischungen (11) 0,05 Milligramm
je kg nicht übersteigen. Zur Herstellung
von Mischungen der Verwendungszwecke 03.06
bis 03.10 dürfen Erdnußextraktionsschrot (§ 18
Abs. 6) und Erdnußkuchen (§ 18 Abs. 7) nur verwendet
werden, wenn die Verpackung der
Mischungen die Aufschrift trägt „Nicht für die
Verfütterung an Milchkühe geeignet" bzw. dieser
Vermerk bei Loselieferung in den Begleitpapieren
enthalten ist.
2. Zur Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke
08 (Hundefutter) und 09 (Katzenfutter)
dürfen ferner Gemengeteile an Fleisch, Innereien,
Schweineschwarten, Fleischbrühe und Blut
von geschlachteten oder erlegten warmblütigen
Tieren sowie an Fischen, jeweils in frischem oder
gefrorenem Zustand, verwendet werden, soweit
diese Gemengeteile für den menschlichen Genuß
tauglich sind. Mischungen mit solchen Gemengeteilen
dürfen nur nach vorheriger Sterilisierung feilgeboten,
veräußert oder sonst in Verkehr gebracht
werden. Zur Herstellung von Futterkonserven oder
Trockenfutter dieser Verwendungszwecke dürfen
von Betrieben, die ausschließlich diese Futterarten
herstellen, außerdem Lungen, die nur durch Brühwasser
verunreinigt sind, sowie von Lebern, die bei
der tierärztlichen Fleischuntersuchung als mit
Leberegeln befallen, jedoch frei von sonstigen über-
tragbaren Tierkrankheiten befunden wurden und
keine für die Gesundheit des Menschen gefährlichen
Erreger oder Schmarotzer aufgewiesen haben,
ansonsten aber von tauglich befundenen Schlachttierkörpern
aus ständig tierärztlich überwachten
Schlachthäusern stammen, verwendet werden,
wobei die Konserven mit einem F-Wert gleich oder
größer als 10 zu sterilisieren sind und Trockenfutter
zur Abtötung vegetativer Keime ausreichend zu
erhitzen ist (F-Wert gleich oder größer als 0,7) bei
gleichzeitiger Herabsetzung der Wasseraktivität
(aw-Wert) auf höchstens 0,7.
3. An Futterzusatzstoffen dürfen nur die im
Teil III aufgezählten Stoffe unter den allenfalls
darin vorgeschriebenen Bedingungen und nur in
dem Ausmaß verwendet werden, als dies aus
Spalte 4 des Teiles II, jeweils nach Art und Menge,
ersichtlich ist. Die bei der Herstellung einer
Mischung nach Teil II verwendeten Antibiotica
(Z 02), anderen Wachstumsförderer (Z 03), Coccidiostatica
(Z 10), Vitamin A (Z 15.01), Vitamin D
(Z 15.07 und 15.08) und Vitamin E (Z 15.09),
NPN-Verbindungen (Z 17) und „sonstigen Futterzusatzstoffe"
Monensin-Natrium (Z 18.04), Fumaron
(Z 18.05) und Pronifer (Z 18.06) sind der Art
und der verwendeten Menge nach (Vitamin A und
D in Internationale Einheiten = IE, NPN-Verbindungen
in Gramm, übrige in Milligramm je kg) in
der Benennung anzugeben. Der Zusatz von färbenden
Stoffen (Z 07) ist in der Benennung anzugeben,
wobei Art und verwendete Menge angegeben
werden können. Die Verwendung der übrigen
Zusatzstoffe darf in der Benennung, der verwendeten
Art oder der verwendeten Art und Menge nach,
angegeben werden. Bei Spurenelement-Verbindungen
(Z 13), Vitaminen (außer A, D und E) und
Provitaminen (Z 15), einfachen Aminoverbindungen
(Z 16) und Propylenglycol (Z 18.03) ist, sofern
diese in der Benennung angegeben werden, neben
der Art auch die verwendete Menge anzugeben
(Vitamin B12, Biotin und Folsäure in Mikrogramm,
sonst Milligramm je kg).
4. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten
Antibiotica (Teil III Z 02), anderen Wachstumsförderern
(Teil III Z 03) und dem sonstigen Zusatzstoff
Monensin-Natrium (Teil III Z 18.04) darf in
einer Mischung jeweils insgesamt nur einer dieser
Stoffe eingemischt werden. Je nach tatsächlich verwendetem
Zusatzstoff dürfen solche Mischungen
nur mit dem deutlichen Vermerk „mit Antibioticum",
„mit Olaquindox" oder „mit Monensin-
Natrium" in Verkehr gebracht werden.
5. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten
Coccidiostatica (Teil III Z 10) darf in einer
Mischung jeweils nur einer dieser Stoffe eingemischt
werden. Solche Mischungen dürfen nur mit
dem deutlichen Vermerk „mit Coccidiostaticum"
in Verkehr gebracht werden.
6. Die im Teil II angegebenen Gehaltswerte
(Mindest- und Höchstgehalte) beziehen sich auf
unmittelbar zur Verfütterung bestimmte Mischfuttermittel
bei einem Trockensubstanzgehalt von 88%
(Allein- und Ergänzungsfutter), ausgenommen die
Verwendungszwecke 08 (Hundefutter) und 09
(Katzenfutter), bei denen sich diese Werte auf
Trockensubstanz (100%) beziehen. Wird bei der
Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke
01.01 bis 01.18, 02.01 bis 02.12, 06.01 bis
06.05, 07.01 bis 07.03, 08.01 und 08.02 sowie 09.01
und 09.02 des Teils II Melasse (§ 27 Abs. 1 und 2)
oder Melassedickschlempe (Vinasse) (§ 27 Abs. 8)
verwendet, gelten die in Spalte 2 des Teiles II an
Rohprotein und verdaulichem Eiweiß verlangten
Mindestgehalte ohne die stickstoffhaltigen Teile
der eingesetzten Melasse bzw. Vinasse.
7. Beimischfutter (Zwischenprodukte zur Herstellung
von Allein- und Ergänzungsfutter) müssen
mit einer Mischanleitung versehen sein, nach welcher
eine oder mehrere im Teil II enthaltene
Mischungen herstellbar sind. Die wertbestimmenden
Bestandteile des Beimischfutters sind anzugeben.
Zur Herstellung eines Alleinfutters darf jeweils
nur ein Beimischfutter, allenfalls zusätzlich noch
ein Mineral-Ergänzungsfutter nach Teil II verwendet
werden. Der Einmischanteil des Beimischfutters
zur Herstellung des Alleinfutters oder Ergänzungsfutters
darf nicht geringer als 1% sein. Bei Beimischfutter
mit dem Zusatzstoff „Olaquindox"
(Teil III Z 03.01) darf der Einmischanteil nicht
geringer als 5% sein. Der Anteil an Futterzusatzstoffen
darf in einem Beimischfutter nicht höher
sein als jener an Bestandteilen mit Nährstoffcharakter
(Futtermittel gemäß §§ 5, 6, 9 bis 35).
8. Für jede Mischungseinheit ist die Rezeptur,
nach welcher die Mischung hergestellt wurde, mit
Datum und Angaben zur Ermittlung der Identität
(§ 3 lit. c dieser Verordnung) zu kennzeichnen und
während einer Dauer von drei Jahren ab Herstellungszeitpunkt
aufzubewahren. Diese Rezeptur ist
den Kontrollorganen (§ 12 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)
auf deren Verlangen vorzulegen.
TEIL II
Besondere Bestimmungen
TEIL III
Futterzusatzstoffe