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226. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1983

Auf Grund der §§ 4, 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 lit. b

und 10 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes, BGBl.

Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 180/1970, 466/1971 und 783/1974 wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

Die Futtermittelverordnung 1976, BGBl.

Nr. 28/1977, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 22/1979, 127/1981 und 291/1981 wird

wie folgt geändert

1. Dem § 7 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Von den in den §§ 9 bis 13, §§ 18 bis 27 und

§§ 33 bis 35 angeführten ungemischten Futtermitteln

darf der Gehalt an AFLATOXIN 0,05 Milligramm

je Kilogramm nicht übersteigen."

2. Dem § 9 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Als „aufgeschlossenes Getreide" ist das

durch mechanische Zerkleinerung des Kornes und

durch Druck- und Hitzebehandlung mit vollständigem

Stärkeaufschluß entstandene Produkt zu

benennen. Das Ausgangsgetreide ist anzugeben.

Der Wassergehalt darf 14%, der Rohfasergehalt 3%

und der Rohaschegehalt 3% nicht übersteigen. Der

Stärkegehalt muß mindestens 50% betragen."

3. Dem § 11 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Als „Karottenschrot" sind getrocknete und

zerkleinerte rote Mohrrüben zu benennen. Der

Wassergehalt darf 14% und der Sandgehalt 9%

nicht übersteigen."

4. Dem § 12 ist folgender Abs. 9 anzufügen

„(9) Als „aufgeschlossenes Futtermehl" ist das

durch Druck- und Hitzebehandlung mit vollständigem

Stärkeaufschluß entstandene Produkt zu

benennen. Das Ausgangsgetreide ist anzugeben.

Der Wassergehalt darf 14%, der Rohfasergehalt 3%

und der Rohaschegehalt 3% nicht übersteigen. Der

Stärkegehalt muß mindestens 50% betragen."

5. Im § 15 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten

„Der Wassergehalt darf 5%, der Ammoniak-Stickstoffgehalt

0,5% und der Rohaschegehalt 9% nicht

übersteigen."

6. Nach § 16 Abs. 2 vierter Satz und Abs. 3 vierter

Satz ist jeweils folgender Satz einzufügen

„Der Gehalt an Perchloräthylen darf 300 Milligramm

je Kilogramm nicht übersteigen."

7. § 18 Abs. 6 letzter Satz und § 18 Abs. 7 letzter

Satz haben zu entfallen.

8. § 18 Abs. 22 hat zu lauten

„(22) Bei „Sojaextraktionsschrot" ist in der

Benennung die zusätzliche Angabe, daß es sich um

geschälte Ware handelt, zulässig. Nicht getoastete

Ware ist als solche zu deklarieren. Der Rohproteingehalt

muß von geschälter Ware mindestens 48%

und von ungeschälter Ware mindestens 42% betragen.

Der Rohfasergehalt darf 8%, bei geschälter

Ware 3% nicht übersteigen."

9. Dem § 18 ist folgender Abs. 29 anzufügen

„(29) Bei „Sojaextraktionsschrot für Wiederkäuer

formaldehydbehandelt" ist in der Benennung

die zusätzliche Angabe, daß es sich um geschälte

Ware handelt, zulässig. Der Rohproteingehalt muß

von geschälter Ware mindestens 48%, von ungeschälter

Ware mindestens 42% betragen. Der Rohfasergehalt

darf 8%, bei geschälter Ware 3% nicht

übersteigen. Der Gehalt an Formaldehyd darf 0,2%

nicht übersteigen."

10. Dem § 21 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Als „Bakterieneiweiß" ist das getrocknete

Produkt aus inaktivierten Bakterien der Gattung

„Methylophilus methylotrophus" — gezüchtet auf

dem Substrat Methanol+Ammoniak — zu benennen.

Der Zusatz von Fetten und Ölen ist zulässig.

Der Rohproteingehalt muß mindestens 69%, der

Gehalt an Lysin 4,2%, Methionin 5,5% und Cystin

0,45% betragen und in der Benennung angegeben

werden. Der Rohfettgehalt darf 13,5% nicht übersteigen

und ist in der Benennung anzugeben. Der

Rohaschegehalt darf 8%, der Gehalt an Nucleinsäuren

16,1%, der Methanolgehalt 4 Milligramm je

Kilogramm und der Gehalt an Benzpyren

0,001 Milligramm je Kilogramm nicht übersteigen.

Die Gehalte an Calcium, Phosphor, Natrium und

Magnesium sind in der Benennung anzugeben."

11. § 25 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Als rohfaserhältige Futtermittel sind Gerstenschälkleie,

Haferschälkleie, Kakaoschalen, Maisschälkleie,

Obsttrester, Zitrustrockenpülpe und Zitrustrester,

Roggenschälkleie und Weizenschälkleie zu

benennen, die einen Rohfasergehalt von weniger

als 30% aufweisen."

12. § 27 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Als Zuckerrübenmelasse" ist der bei der Zuckerherstellung

aus Rüben anfallende sirupartige

Ablauf zu benennen."

13. In § 29 Abs. 2 erster Satz ist das Wort „Phospatgehalt"

durch das Wort „Phosphorgehalt" zu

ersetzen."

14. Dem § 32 ist folgender Abs. 13 anzufügen

„(13) Von „Natriumcarbonat" muß der

Natriumgehalt mindestens 41% betragen."

15. § 45 hat zu lauten

„§ 45. Bei anderen Futtermitteln sind mit einem

einwandfreien Probestecher oder mit einem Löffel

oder einer kleinen Schaufel, bei loser Ware von

mindestens 20 möglichst verschiedenen Stellen, bei

verpackter Ware mindestens aus jeder zehnten Verpackung,

höchstens aus insgesamt fünf Verpackungen,

in der Längsrichtung Proben zu entnehmen.

Falls Verpackungen zum Zwecke der Probeentnahme

entleert werden, ist der Inhalt auf einer reinen

Unterlage zu mischen und in einer gleichmäßig

dichten Schicht auszubreiten. Die Probe im

Gewicht von zirka 3 kg ist sodann von mindestens

20 Stellen zu entnehmen, wobei auch die zutiefst

liegenden Teile gleichmäßig mitzuerfassen sind.

Zur endgültigen Aufteilung in Einzelproben ist

abermals gut durchzumischen und wie oben dargelegt

zu verfahren."

16. § 51 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Den bisherigen Bestimmungen über die

Benennung und Beschaffenheit von Futtermitteln

entsprechende ungemischte Futtermittel und nach

den bisherigen Rahmenbestimmungen für die Herstellung

von Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes

angezeigte Futtermittelmischungen dürfen,

sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung

widersprechen, noch bis 30. Juni 1983

gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten, veräußert oder

sonst in Verkehr gebracht werden."

17. § 51 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Mischungen, welche das im Teil III der

Anlage angeführte Antibioticum Avoparcin

(Z 02.05), den anderen Wachstumsförderer Olaquindox

(Z 03.01) und das Coccidiostaticum Lasalocid-Na

(Z 10.14) enthalten, dürfen nur bis

31. Dezember 1984 gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten,

veräußert oder sonst in Verkehr gebracht

werden."

18. Die Anlage hat zu lauten

„Anlage

Rahmenbestimmungen für die Herstellung von

Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

1. Zur Herstellung der im Teil II angeführten

Mischungen dürfen die in den §§ 9 bis 35 angeführten

Futtermittel in der diesen Bestimmungen entsprechenden

Beschaffenheit, die nach § 6 bewilligten

Futtermittel unter den im Bewilligungsbescheid

enthaltenen Bedingungen und Auflagen sowie die

im § 5 dieser Verordnung genannten Futtermittel in

der dieser Bestimmung entsprechenden Beschaffenheit

unbeschränkt verwendet werden, sofern sich

nicht aus Spalte 3 des Teiles II Beschränkungen

nach Art und Gewichtsanteil ergeben. Die gemäß

§ 9 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes verlangte Unverdorbenheit

von Mischfuttermitteln ist bei den nach

den Rahmenbestimmungen hergestellten für Nutztiere

bestimmten Mischungen nur dann als gegeben

anzusehen, wenn die Aflatoxingehalte von Kücken-

(01.01, 01.02), Ferkel- (02.01, 02.02, 02.11), Kälber-

(03.01, 03.02, 03.03) und Lämmer-(11.01,

11.02)Alleinfuttermischungen 0,01 Milligramm je

kg, von sonstigen Geflügel- (01) und Schweine-

(02) sowie Pferde- (04), Rot- und Rehwild- (05),

Kaninchen- (06), Karpfen- und Forellen- (07),

Mühlen- und Getreidekörner-(10)Futtermischungen

0,02 Milligramm je kg und von sonstigen Rinder-

(03) und Schaffuttermischungen (11) 0,05 Milligramm

je kg nicht übersteigen. Zur Herstellung

von Mischungen der Verwendungszwecke 03.06

bis 03.10 dürfen Erdnußextraktionsschrot (§ 18

Abs. 6) und Erdnußkuchen (§ 18 Abs. 7) nur verwendet

werden, wenn die Verpackung der

Mischungen die Aufschrift trägt „Nicht für die

Verfütterung an Milchkühe geeignet" bzw. dieser

Vermerk bei Loselieferung in den Begleitpapieren

enthalten ist.

2. Zur Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke

08 (Hundefutter) und 09 (Katzenfutter)

dürfen ferner Gemengeteile an Fleisch, Innereien,

Schweineschwarten, Fleischbrühe und Blut

von geschlachteten oder erlegten warmblütigen

Tieren sowie an Fischen, jeweils in frischem oder

gefrorenem Zustand, verwendet werden, soweit

diese Gemengeteile für den menschlichen Genuß

tauglich sind. Mischungen mit solchen Gemengeteilen

dürfen nur nach vorheriger Sterilisierung feilgeboten,

veräußert oder sonst in Verkehr gebracht

werden. Zur Herstellung von Futterkonserven oder

Trockenfutter dieser Verwendungszwecke dürfen

von Betrieben, die ausschließlich diese Futterarten

herstellen, außerdem Lungen, die nur durch Brühwasser

verunreinigt sind, sowie von Lebern, die bei

der tierärztlichen Fleischuntersuchung als mit

Leberegeln befallen, jedoch frei von sonstigen über-

tragbaren Tierkrankheiten befunden wurden und

keine für die Gesundheit des Menschen gefährlichen

Erreger oder Schmarotzer aufgewiesen haben,

ansonsten aber von tauglich befundenen Schlachttierkörpern

aus ständig tierärztlich überwachten

Schlachthäusern stammen, verwendet werden,

wobei die Konserven mit einem F-Wert gleich oder

größer als 10 zu sterilisieren sind und Trockenfutter

zur Abtötung vegetativer Keime ausreichend zu

erhitzen ist (F-Wert gleich oder größer als 0,7) bei

gleichzeitiger Herabsetzung der Wasseraktivität

(aw-Wert) auf höchstens 0,7.

3. An Futterzusatzstoffen dürfen nur die im

Teil III aufgezählten Stoffe unter den allenfalls

darin vorgeschriebenen Bedingungen und nur in

dem Ausmaß verwendet werden, als dies aus

Spalte 4 des Teiles II, jeweils nach Art und Menge,

ersichtlich ist. Die bei der Herstellung einer

Mischung nach Teil II verwendeten Antibiotica

(Z 02), anderen Wachstumsförderer (Z 03), Coccidiostatica

(Z 10), Vitamin A (Z 15.01), Vitamin D

(Z 15.07 und 15.08) und Vitamin E (Z 15.09),

NPN-Verbindungen (Z 17) und „sonstigen Futterzusatzstoffe"

Monensin-Natrium (Z 18.04), Fumaron

(Z 18.05) und Pronifer (Z 18.06) sind der Art

und der verwendeten Menge nach (Vitamin A und

D in Internationale Einheiten = IE, NPN-Verbindungen

in Gramm, übrige in Milligramm je kg) in

der Benennung anzugeben. Der Zusatz von färbenden

Stoffen (Z 07) ist in der Benennung anzugeben,

wobei Art und verwendete Menge angegeben

werden können. Die Verwendung der übrigen

Zusatzstoffe darf in der Benennung, der verwendeten

Art oder der verwendeten Art und Menge nach,

angegeben werden. Bei Spurenelement-Verbindungen

(Z 13), Vitaminen (außer A, D und E) und

Provitaminen (Z 15), einfachen Aminoverbindungen

(Z 16) und Propylenglycol (Z 18.03) ist, sofern

diese in der Benennung angegeben werden, neben

der Art auch die verwendete Menge anzugeben

(Vitamin B12, Biotin und Folsäure in Mikrogramm,

sonst Milligramm je kg).

4. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten

Antibiotica (Teil III Z 02), anderen Wachstumsförderern

(Teil III Z 03) und dem sonstigen Zusatzstoff

Monensin-Natrium (Teil III Z 18.04) darf in

einer Mischung jeweils insgesamt nur einer dieser

Stoffe eingemischt werden. Je nach tatsächlich verwendetem

Zusatzstoff dürfen solche Mischungen

nur mit dem deutlichen Vermerk „mit Antibioticum",

„mit Olaquindox" oder „mit Monensin-

Natrium" in Verkehr gebracht werden.

5. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten

Coccidiostatica (Teil III Z 10) darf in einer

Mischung jeweils nur einer dieser Stoffe eingemischt

werden. Solche Mischungen dürfen nur mit

dem deutlichen Vermerk „mit Coccidiostaticum"

in Verkehr gebracht werden.

6. Die im Teil II angegebenen Gehaltswerte

(Mindest- und Höchstgehalte) beziehen sich auf

unmittelbar zur Verfütterung bestimmte Mischfuttermittel

bei einem Trockensubstanzgehalt von 88%

(Allein- und Ergänzungsfutter), ausgenommen die

Verwendungszwecke 08 (Hundefutter) und 09

(Katzenfutter), bei denen sich diese Werte auf

Trockensubstanz (100%) beziehen. Wird bei der

Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke

01.01 bis 01.18, 02.01 bis 02.12, 06.01 bis

06.05, 07.01 bis 07.03, 08.01 und 08.02 sowie 09.01

und 09.02 des Teils II Melasse (§ 27 Abs. 1 und 2)

oder Melassedickschlempe (Vinasse) (§ 27 Abs. 8)

verwendet, gelten die in Spalte 2 des Teiles II an

Rohprotein und verdaulichem Eiweiß verlangten

Mindestgehalte ohne die stickstoffhaltigen Teile

der eingesetzten Melasse bzw. Vinasse.

7. Beimischfutter (Zwischenprodukte zur Herstellung

von Allein- und Ergänzungsfutter) müssen

mit einer Mischanleitung versehen sein, nach welcher

eine oder mehrere im Teil II enthaltene

Mischungen herstellbar sind. Die wertbestimmenden

Bestandteile des Beimischfutters sind anzugeben.

Zur Herstellung eines Alleinfutters darf jeweils

nur ein Beimischfutter, allenfalls zusätzlich noch

ein Mineral-Ergänzungsfutter nach Teil II verwendet

werden. Der Einmischanteil des Beimischfutters

zur Herstellung des Alleinfutters oder Ergänzungsfutters

darf nicht geringer als 1% sein. Bei Beimischfutter

mit dem Zusatzstoff „Olaquindox"

(Teil III Z 03.01) darf der Einmischanteil nicht

geringer als 5% sein. Der Anteil an Futterzusatzstoffen

darf in einem Beimischfutter nicht höher

sein als jener an Bestandteilen mit Nährstoffcharakter

(Futtermittel gemäß §§ 5, 6, 9 bis 35).

8. Für jede Mischungseinheit ist die Rezeptur,

nach welcher die Mischung hergestellt wurde, mit

Datum und Angaben zur Ermittlung der Identität

(§ 3 lit. c dieser Verordnung) zu kennzeichnen und

während einer Dauer von drei Jahren ab Herstellungszeitpunkt

aufzubewahren. Diese Rezeptur ist

den Kontrollorganen (§ 12 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)

auf deren Verlangen vorzulegen.

TEIL II

Besondere Bestimmungen

TEIL III

Futterzusatzstoffe

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