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226_1982 AT

226. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

der Staat Israel

haben in dem Wunsch, das Europäische Übereinkommen

vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in

Strafsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969 — im folgenden als Übereinkommen

bezeichnet — im Verhältnis zwischen den beiden

Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin

enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, folgendes

vereinbart

Artikel I

(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)

Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden

auch angewendet

a) In Verfahren betreffend Strafaufschub, Strafunterbrechung

und bedingte Aussetzung der

Vollstreckung einer Strafe oder einer vorbeugenden

Maßnahme;

b) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung

wegen zu Unrecht erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen;

c) in Gnadensachen;

d) durch Zustellung von Aufforderungen zum

Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen,

Geldbußen oder Verfahrenskosten in

Strafsachen sowie von Entscheidungen über

derartige Verfahrenskosten, sofern gewährleistet

ist, daß diese Maßnahme nicht vor

Ablauf von 60 Tagen nach Zustellung vollstreckt

wird;

e) bei privatrechtlichen Ansprüchen, die im

Zuge des Strafverfahrens geltend gemacht

werden, solange das für Strafsachen zuständige

Gericht noch nicht endgültig über den

Strafanspruch entschieden hat.

Artikel II

(Zu Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6

des Übereinkommens)

(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens

angeführten Gegenstände werden nur herausgegeben,

wenn ein Beschlagnahmebeschluß der

zuständigen Justizbehörde des ersuchenden Staates

vorliegt. Jedoch werden Gegenstände nicht herausgegeben,

die nach dem Recht des ersuchten Staates

der Beschlagnahme nicht unterliegen.

(2) Rechte dritter Personen und — unbeschadet

des Absatzes 4 — des ersuchten Staates an den

nach Artikel 3 des Übereinkommens oder nach diesem

Vertrag zu übermittelnden Gegenständen oder

Schriftstücken bleiben unberührt.

(3) bei der Entscheidung über den in Artikel 6

Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verzicht

auf die Rückgabe wird berücksichtigt, ob eine

an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person

glaubhaft macht, sie habe in einem der beiden Staaten

gutgläubig Rechte an den Gegenständen erworben,

und ob ihre Ansprüche befriedigt oder sichergestellt

worden sind.

(4) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche

Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder

Steuerrechtes wird der ersuchte Staat bei der Übermittlung

von Gegenständen unter Verzicht auf

deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn,

daß der durch die strafbare Handlung geschädigte

Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst

schuldet.

Artikel III

(Zu Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens)

Bei der Erledigung eines Ersuchens einer Justizbehörde

um Einvernahme einer im ersuchten Staat

befindlichen Person über eine strafbare Handlung,

die ihr zur Last gelegt wird oder der sie als Mittäter

oder Mitschuldiger verdächtig ist, werden die

Justizbehörden des ersuchten Staates im Sinne der

im ersuchenden Staat geltenden Vorschriften auf

ein ausdrückliches Ersuchen der Justizbehörden

des ersuchenden Staates, eine solche Person unbeeidet

zu vernehmen, gehörig Bedacht nehmen, sofern

diese zu einer solchen Aussage bereit ist.

Artikel IV

(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)

(1) Die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen

Behörden oder von an dem Strafverfahren

beteiligten Personen oder deren Vertretern bei der

Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten

Staat wird auf Ersuchen gestattet, sofern eine

solche Anwesenheit nach den Vorschriften des

ersuchenden Staates zulässig ist. Personen, denen

die Anwesenheit bei der Rechtshilfehandlung

gestattet worden ist, können ergänzende Fragen

oder Maßnahmen anregen oder beantragen, die

sich auf die Rechtshilfehandlung beziehen.

(2) Bei Anwendung des Abatzes 1 ist hinsichtlich

der Anwesenheit von Vertretern der zuständigen

israelischen Behörden die Zustimmung des Bundesministers

für Justiz und hinsichtlich der Anwesenheit

von Vertretern der zuständigen österreichischen

Behörden die Zustimmung des Justizministers

des Staates Israel einzuholen.

(3) Die Justizbehörden des ersuchten Staates

können beteiligten Personen auftragen, sich durch

einen im ersuchten Staat zugelassenen Rechtsanwalt

vertreten zu lassen, wenn sie Fragen oder

Maßnahmen anregen oder beantragen wollen.

Artikel V

(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)

Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens um

Übermittlung von Beweisstücken, um Durchsuchung

oder um Beschlagnahme von Gegenständen

ist nicht davon abhängig, daß die dem Ersuchen

zugrunde liegende strafbare Handlung der Auslieferung

unterliegt.

Artikel VI

(Zu Artikel 7 des Übereinkommens)

Abgesehen von besonders dringenden Fällen

müssen Vorladungen spätestens 40 Tage vor dem

für das Erscheinen der geladenen Person festgesetzten

Zeitpunkt der Justizbehörde des ersuchten

Staates zugegangen sein, die die Ladung zu bewirken

hat.

Artikel VII

(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)

Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens

findet auf alle Fälle der Ladung eines Zeugen oder

Sachverständigen Anwendung, auch wenn die Voraussetzungen

des Artikels 10 Absatz 1 des Übereinkommens

nicht vorliegen.

Artikel VIII

(Zu Artikel 11 und 12 des Übereinkommens)

(1) Ersucht einer der beiden Staaten darum, daß

eine bei ihm in Haft befindliche Person bei der

Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im anderen

Staat anwesend sein soll, so kann diesem Ersuchen

entsprochen werden.

(2) Für die Dauer des Aufenthaltes hat der Staat,

dem der Häftling nach Absatz 1 zugeführt wird,

diesen in Haft zu halten. Er darf ihn wegen keiner

vor seiner Zuführung begangenen Handlung verfolgen.

Artikel IX

(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)

(1) In Ersuchen um Vernehmung sind die an den

Zeugen zu richtenden Fragen in numerierter Reihenfolge

möglichst genau anzuführen.

(2) In Zustellersuchen wird bei den Angaben

über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens

auch die Art des zuzustellenden Schriftstückes

sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren

bezeichnet.

(3) Werden bei Gefahr im Verzug auf Veranlassung

einer Justizbehörde Erhebungsersuchen von

dem Bundesminister für Inneres der Republik

Österreich oder von dem Leiter der Kriminalpolizei,

Israel Police, National Headquarters, Jerusalem,

gestellt, so sind außer den erforderlichen

Angaben der Auftrag der Justizbehörde und das

Aktenzeichen anzugeben.

(4) Telefonische oder telegrafische Ersuchen

bedürfen schriftlicher Bestätigung.

Artikel X

(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)

(1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes

bestimmt, können die in Vollziehung des Übereinkommens

und dieses Vertrages zu übermittelnden,

auszuhändigenden oder vorzulegenden Schriftstücke

und Urkunden für die Republik Österreich

durch den Bundesminister für Justiz, für den Staat

Israel durch den Director of Courts, Jerusalem,

übermittelt werden.

(2) Ersuchen um Übermittlung von Auskünften

oder Auszügen aus dem Strafregister zur strafrechtlichen

Zwecken können unmittelbar an das Strafregisteramt

der Bundespolizeidirektion Wien einerseits

und an das Criminal Investigation Department,

Police Headquarters, Jerusalem, andererseits

gerichtet werden. Jeder Vertragsstaat kann dem

anderen Vertragsstaat im Falle einer Änderung der

innerstaatlichen Zuständigkeitsregelung anstelle

der vorgenannten Behörden eine andere Behörde

als zuständig benennen.

(3) Im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen

Vorschriften kann in strafrechtlichen Angelegenheiten,

mit denen Sicherheitsbehörden befaßt sind

und in denen nur Auskünfte, Vernehmungen durch

Sicherheitsbehörden, Personsfeststellungen oder

Fahndungsmaßnahmen benötigt werden, der Verkehr

unmittelbar zwischen dem Bundesminister für

Inneres der Republik Österreich und dem Leiter

der Kriminalpolizei, Israel Police, National Headquarters,

Jerusalem, durchgeführt werden.

Artikel XI

(Zu Artikel 16 und 17 des Übereinkommens)

(1) Den in Vollziehung des Übereinkommens

und dieses Vertrages von den Justizbehörden zu

übermittelnden, auszuhändigenden oder vorzulegenden

Schriftstücken und Urkunden, die nicht in

englischer Sprache abgefaßt sind, wird eine Übersetzung

in diese Sprache beigefügt. Den in Erledigung

eines Rechtshilfeersuchens erstellten Schriftstücken

wird jedoch eine solche Übersetzung, falls

sie mit erheblichen Kosten verbunden ist, nur beigefügt,

wenn der ersuchende Staat die Kosten trägt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke und

Urkunden bedürfen keiner Art von Beglaubigung.

Artikel XII

(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)

Die durch die Herausgabe eines Gegenstandes

nach Artikel II entstandenen Kosten sind vom ersuchenden

Staat auf Verlangen zu erstatten.

Artikel XIII

(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)

(1) Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens

übermittelten Anzeige eines Vertragsstaates

werden die zuständigen Behörden des anderen

Vertragsstaates prüfen, ob nach dem Recht dieses

Staates eine Person strafgerichtlich zu verfolgen

ist.

(2) Ist ein Strafantrag nur nach dem Recht des

ersuchten Staates erforderlich, so kann er innerhalb

der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgeholt werden.

Die Frist beginnt mit dem Eingang des Ersuchens

bei der zur Strafverfolgung zuständigen

Behörde des ersuchten Staates.

(3) Der Anzeige werden beigefügt

a) die Akten oder in Betracht kommenden

Aktenteile in Urschrift oder beglaubigter

Abschrift sowie allfällige Beweisgegenstände,

b) eine Abschrift der Strafbestimmungen, die

nach dem am Tatort geltenden Recht auf die

Tat anwendbar sind.

(4) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden

Staat so bald wie möglich von dem auf Grund

des Ersuchens Veranlaßten und übermittelt

zugleich eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift einer allenfalls ergangenen abschließenden

Entscheidung. Die übermittelten Akten und

Gegenstände werden nach Abschluß des Strafverfahrens

unverzüglich zurückgegeben, sofern nicht

darauf verzichtet wird.

(5) Wurde im ersuchten Staat ein Strafverfahren

eingeleitet, so sehen die Behörden des ersuchenden

Staates von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen

gegen den Täter wegen derselben

Tat ab,

a) wenn der Täter aus anderen als verfahrensrechtlichen

Gründen rechtskräftig freigesprochen

worden ist,

b) wenn die verhängte Strafe oder die angeordnete

vorbeugende Maßnahme vollstreckt,

erlassen oder verjährt ist,

c) solange der Vollzug der Strafe oder der vorbeugenden

Maßnahme ganz oder teilweise

ausgesetzt worden ist.

(6) Die in Anwendung des Artikels 21 des Übereinkommens

und dieses Artikels entstehenden

Kosten werden nicht erstattet.

Artikel XIV

(Zu Artikel 22 des Übereinkommens)

(1) Die Strafnachrichten und Nachrichten über

etwa nachfolgende Maßnahmen werden mindestens

einmal alle sechs Monate zwischen dem Bundesminister

für Inneres der Republik Österreich

und dem Minister der Polizei des Staates Israel ausgetauscht.

(2) Auf Ersuchen übermittelt der eine Vertragsstaat

dem anderen im Einzelfall Abschriften strafgerichtlicher

Entscheidungen. Der Schriftverkehr

hierüber findet zwischen dem Bundesminister für

Justiz der Republik Österreich und dem Justizminister

des Staates Israel statt.

(3) Jeder Vertragsstaat kann dem anderen Vertragsstaat

im Falle einer Änderung der innerstaatlichen

Zuständigkeitsregelung anstelle der in den

Absätzen 1 und 2 bezeichneten Behörden eine

andere Behörde benennen.

Artikel XV

(Zu Artikel 29 des Übereinkommens)

Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen,

so wird die Kündigung im Verhältnis

zwischen der Republik Österreich und dem Staat

Israel zwei Jahre nach Eingang der Notifikation

der Kündigung bei dem Generalsekretär des Europarates

wirksam.

Artikel XVI

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt werden; er tritt

sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er

tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer

Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen

über die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis

zwischen den beiden Vertragsstaaten unwirksam

wird.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Jerusalem, am 21. Juli 1975, in

zwei Urschriften, in deutscher und hebräischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Johanna Nestor

Für den Staat Israel

Yigal Allon

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 23. April 1982 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel XVI Absatz 2 am

23. Mai 1982 in Kraft.

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