226. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
der Staat Israel
haben in dem Wunsch, das Europäische Übereinkommen
vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969 — im folgenden als Übereinkommen
bezeichnet — im Verhältnis zwischen den beiden
Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin
enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, folgendes
vereinbart
Artikel I
(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)
Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden
auch angewendet
a) In Verfahren betreffend Strafaufschub, Strafunterbrechung
und bedingte Aussetzung der
Vollstreckung einer Strafe oder einer vorbeugenden
Maßnahme;
b) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung
wegen zu Unrecht erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen;
c) in Gnadensachen;
d) durch Zustellung von Aufforderungen zum
Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen,
Geldbußen oder Verfahrenskosten in
Strafsachen sowie von Entscheidungen über
derartige Verfahrenskosten, sofern gewährleistet
ist, daß diese Maßnahme nicht vor
Ablauf von 60 Tagen nach Zustellung vollstreckt
wird;
e) bei privatrechtlichen Ansprüchen, die im
Zuge des Strafverfahrens geltend gemacht
werden, solange das für Strafsachen zuständige
Gericht noch nicht endgültig über den
Strafanspruch entschieden hat.
Artikel II
(Zu Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6
des Übereinkommens)
(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens
angeführten Gegenstände werden nur herausgegeben,
wenn ein Beschlagnahmebeschluß der
zuständigen Justizbehörde des ersuchenden Staates
vorliegt. Jedoch werden Gegenstände nicht herausgegeben,
die nach dem Recht des ersuchten Staates
der Beschlagnahme nicht unterliegen.
(2) Rechte dritter Personen und — unbeschadet
des Absatzes 4 — des ersuchten Staates an den
nach Artikel 3 des Übereinkommens oder nach diesem
Vertrag zu übermittelnden Gegenständen oder
Schriftstücken bleiben unberührt.
(3) bei der Entscheidung über den in Artikel 6
Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verzicht
auf die Rückgabe wird berücksichtigt, ob eine
an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person
glaubhaft macht, sie habe in einem der beiden Staaten
gutgläubig Rechte an den Gegenständen erworben,
und ob ihre Ansprüche befriedigt oder sichergestellt
worden sind.
(4) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche
Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder
Steuerrechtes wird der ersuchte Staat bei der Übermittlung
von Gegenständen unter Verzicht auf
deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn,
daß der durch die strafbare Handlung geschädigte
Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst
schuldet.
Artikel III
(Zu Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens)
Bei der Erledigung eines Ersuchens einer Justizbehörde
um Einvernahme einer im ersuchten Staat
befindlichen Person über eine strafbare Handlung,
die ihr zur Last gelegt wird oder der sie als Mittäter
oder Mitschuldiger verdächtig ist, werden die
Justizbehörden des ersuchten Staates im Sinne der
im ersuchenden Staat geltenden Vorschriften auf
ein ausdrückliches Ersuchen der Justizbehörden
des ersuchenden Staates, eine solche Person unbeeidet
zu vernehmen, gehörig Bedacht nehmen, sofern
diese zu einer solchen Aussage bereit ist.
Artikel IV
(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1) Die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen
Behörden oder von an dem Strafverfahren
beteiligten Personen oder deren Vertretern bei der
Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten
Staat wird auf Ersuchen gestattet, sofern eine
solche Anwesenheit nach den Vorschriften des
ersuchenden Staates zulässig ist. Personen, denen
die Anwesenheit bei der Rechtshilfehandlung
gestattet worden ist, können ergänzende Fragen
oder Maßnahmen anregen oder beantragen, die
sich auf die Rechtshilfehandlung beziehen.
(2) Bei Anwendung des Abatzes 1 ist hinsichtlich
der Anwesenheit von Vertretern der zuständigen
israelischen Behörden die Zustimmung des Bundesministers
für Justiz und hinsichtlich der Anwesenheit
von Vertretern der zuständigen österreichischen
Behörden die Zustimmung des Justizministers
des Staates Israel einzuholen.
(3) Die Justizbehörden des ersuchten Staates
können beteiligten Personen auftragen, sich durch
einen im ersuchten Staat zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten zu lassen, wenn sie Fragen oder
Maßnahmen anregen oder beantragen wollen.
Artikel V
(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)
Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens um
Übermittlung von Beweisstücken, um Durchsuchung
oder um Beschlagnahme von Gegenständen
ist nicht davon abhängig, daß die dem Ersuchen
zugrunde liegende strafbare Handlung der Auslieferung
unterliegt.
Artikel VI
(Zu Artikel 7 des Übereinkommens)
Abgesehen von besonders dringenden Fällen
müssen Vorladungen spätestens 40 Tage vor dem
für das Erscheinen der geladenen Person festgesetzten
Zeitpunkt der Justizbehörde des ersuchten
Staates zugegangen sein, die die Ladung zu bewirken
hat.
Artikel VII
(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens
findet auf alle Fälle der Ladung eines Zeugen oder
Sachverständigen Anwendung, auch wenn die Voraussetzungen
des Artikels 10 Absatz 1 des Übereinkommens
nicht vorliegen.
Artikel VIII
(Zu Artikel 11 und 12 des Übereinkommens)
(1) Ersucht einer der beiden Staaten darum, daß
eine bei ihm in Haft befindliche Person bei der
Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im anderen
Staat anwesend sein soll, so kann diesem Ersuchen
entsprochen werden.
(2) Für die Dauer des Aufenthaltes hat der Staat,
dem der Häftling nach Absatz 1 zugeführt wird,
diesen in Haft zu halten. Er darf ihn wegen keiner
vor seiner Zuführung begangenen Handlung verfolgen.
Artikel IX
(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1) In Ersuchen um Vernehmung sind die an den
Zeugen zu richtenden Fragen in numerierter Reihenfolge
möglichst genau anzuführen.
(2) In Zustellersuchen wird bei den Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens
auch die Art des zuzustellenden Schriftstückes
sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren
bezeichnet.
(3) Werden bei Gefahr im Verzug auf Veranlassung
einer Justizbehörde Erhebungsersuchen von
dem Bundesminister für Inneres der Republik
Österreich oder von dem Leiter der Kriminalpolizei,
Israel Police, National Headquarters, Jerusalem,
gestellt, so sind außer den erforderlichen
Angaben der Auftrag der Justizbehörde und das
Aktenzeichen anzugeben.
(4) Telefonische oder telegrafische Ersuchen
bedürfen schriftlicher Bestätigung.
Artikel X
(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)
(1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes
bestimmt, können die in Vollziehung des Übereinkommens
und dieses Vertrages zu übermittelnden,
auszuhändigenden oder vorzulegenden Schriftstücke
und Urkunden für die Republik Österreich
durch den Bundesminister für Justiz, für den Staat
Israel durch den Director of Courts, Jerusalem,
übermittelt werden.
(2) Ersuchen um Übermittlung von Auskünften
oder Auszügen aus dem Strafregister zur strafrechtlichen
Zwecken können unmittelbar an das Strafregisteramt
der Bundespolizeidirektion Wien einerseits
und an das Criminal Investigation Department,
Police Headquarters, Jerusalem, andererseits
gerichtet werden. Jeder Vertragsstaat kann dem
anderen Vertragsstaat im Falle einer Änderung der
innerstaatlichen Zuständigkeitsregelung anstelle
der vorgenannten Behörden eine andere Behörde
als zuständig benennen.
(3) Im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen
Vorschriften kann in strafrechtlichen Angelegenheiten,
mit denen Sicherheitsbehörden befaßt sind
und in denen nur Auskünfte, Vernehmungen durch
Sicherheitsbehörden, Personsfeststellungen oder
Fahndungsmaßnahmen benötigt werden, der Verkehr
unmittelbar zwischen dem Bundesminister für
Inneres der Republik Österreich und dem Leiter
der Kriminalpolizei, Israel Police, National Headquarters,
Jerusalem, durchgeführt werden.
Artikel XI
(Zu Artikel 16 und 17 des Übereinkommens)
(1) Den in Vollziehung des Übereinkommens
und dieses Vertrages von den Justizbehörden zu
übermittelnden, auszuhändigenden oder vorzulegenden
Schriftstücken und Urkunden, die nicht in
englischer Sprache abgefaßt sind, wird eine Übersetzung
in diese Sprache beigefügt. Den in Erledigung
eines Rechtshilfeersuchens erstellten Schriftstücken
wird jedoch eine solche Übersetzung, falls
sie mit erheblichen Kosten verbunden ist, nur beigefügt,
wenn der ersuchende Staat die Kosten trägt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke und
Urkunden bedürfen keiner Art von Beglaubigung.
Artikel XII
(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Herausgabe eines Gegenstandes
nach Artikel II entstandenen Kosten sind vom ersuchenden
Staat auf Verlangen zu erstatten.
Artikel XIII
(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1) Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens
übermittelten Anzeige eines Vertragsstaates
werden die zuständigen Behörden des anderen
Vertragsstaates prüfen, ob nach dem Recht dieses
Staates eine Person strafgerichtlich zu verfolgen
ist.
(2) Ist ein Strafantrag nur nach dem Recht des
ersuchten Staates erforderlich, so kann er innerhalb
der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgeholt werden.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Ersuchens
bei der zur Strafverfolgung zuständigen
Behörde des ersuchten Staates.
(3) Der Anzeige werden beigefügt
a) die Akten oder in Betracht kommenden
Aktenteile in Urschrift oder beglaubigter
Abschrift sowie allfällige Beweisgegenstände,
b) eine Abschrift der Strafbestimmungen, die
nach dem am Tatort geltenden Recht auf die
Tat anwendbar sind.
(4) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden
Staat so bald wie möglich von dem auf Grund
des Ersuchens Veranlaßten und übermittelt
zugleich eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift einer allenfalls ergangenen abschließenden
Entscheidung. Die übermittelten Akten und
Gegenstände werden nach Abschluß des Strafverfahrens
unverzüglich zurückgegeben, sofern nicht
darauf verzichtet wird.
(5) Wurde im ersuchten Staat ein Strafverfahren
eingeleitet, so sehen die Behörden des ersuchenden
Staates von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen
gegen den Täter wegen derselben
Tat ab,
a) wenn der Täter aus anderen als verfahrensrechtlichen
Gründen rechtskräftig freigesprochen
worden ist,
b) wenn die verhängte Strafe oder die angeordnete
vorbeugende Maßnahme vollstreckt,
erlassen oder verjährt ist,
c) solange der Vollzug der Strafe oder der vorbeugenden
Maßnahme ganz oder teilweise
ausgesetzt worden ist.
(6) Die in Anwendung des Artikels 21 des Übereinkommens
und dieses Artikels entstehenden
Kosten werden nicht erstattet.
Artikel XIV
(Zu Artikel 22 des Übereinkommens)
(1) Die Strafnachrichten und Nachrichten über
etwa nachfolgende Maßnahmen werden mindestens
einmal alle sechs Monate zwischen dem Bundesminister
für Inneres der Republik Österreich
und dem Minister der Polizei des Staates Israel ausgetauscht.
(2) Auf Ersuchen übermittelt der eine Vertragsstaat
dem anderen im Einzelfall Abschriften strafgerichtlicher
Entscheidungen. Der Schriftverkehr
hierüber findet zwischen dem Bundesminister für
Justiz der Republik Österreich und dem Justizminister
des Staates Israel statt.
(3) Jeder Vertragsstaat kann dem anderen Vertragsstaat
im Falle einer Änderung der innerstaatlichen
Zuständigkeitsregelung anstelle der in den
Absätzen 1 und 2 bezeichneten Behörden eine
andere Behörde benennen.
Artikel XV
(Zu Artikel 29 des Übereinkommens)
Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen,
so wird die Kündigung im Verhältnis
zwischen der Republik Österreich und dem Staat
Israel zwei Jahre nach Eingang der Notifikation
der Kündigung bei dem Generalsekretär des Europarates
wirksam.
Artikel XVI
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt werden; er tritt
sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er
tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer
Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis
zwischen den beiden Vertragsstaaten unwirksam
wird.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Jerusalem, am 21. Juli 1975, in
zwei Urschriften, in deutscher und hebräischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Johanna Nestor
Für den Staat Israel
Yigal Allon
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 23. April 1982 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel XVI Absatz 2 am
23. Mai 1982 in Kraft.