226. Protokoll über den Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Regierungen, die Vertragsparteien
des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
sind (im folgenden als „Vertragsparteien"
bzw. als „Allgemeines
Abkommen" bezeichnet),
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und die Regierung
der Republik der
Philippinen (im folgenden ah
„die Philippinen") bezeichnet,
Unter Berücksichtigung der
Ergebnisse der Verhandlungen
betreffend den Beitritt der
Philippinen zum Allgemeinen
Abkommen,
Sind durch ihre Vertreter wie
folgt übereingekommen
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Die Philippinen werden, sobald
dieses Protokoll gemäß
Absatz 7 in Kraft tritt, zu einer
Vertragspartei des Allgemeinen
Abkommens im Sinne seines
Artikels XXXII und wenden
gegenüber den Vertragsparteiein
vorläufig und nach Maßgabe
dieses Protokolls an
a) Die Teile I, III und ]V
des Allgemeinen Abkommens,
und
b) Teil II des Allgemeinen
Abkommens im größtmöglichen
Ausmaß, das
mit ihren am Tage des
Datums des Protokolls bestehenden
Rechtsvorschriften
vereinbar ist.
Die Verpflichtungen gemäß
Art. I Abs. 1 des Allgemeinen
Abkommens, soweit darin auf
den Art. III des Allgemeinen
Abkommens Bezug genommen
wird, und die Verpflichtungen
gemäß Art. II Abs. 2 lit. b,
soweit darin auf den Art. VI
des Allgemeinen Abkommens
Bezug genommen wird, werden
für die Zwecke dieses Absatzes
als zum Teil II des Allgemeinen
Abkommens gehörig angesehen.
2. a) Falls in diesem Protokoll
nichts anderes bestimmt
ist, sind die von
den Philippinen gegenüber
den Vertragsparteien
anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen
Abkommens
diejenigen, die in dem
Text enthalten sind,
welcher der Schlußakte
der 2. Tagung des Vorbereitenden
Komitees
der Konferenz der Vereinten
Nationen für
Handel und Beschäftigung
angeschlossen ist,
und zwar in der durch
solche Übereinkommen
berichtigten, ergänzten
oder auf andere Weise
geänderten Fassung, die
am Tage, an dem die
Philippinen Vertragspartei
werden, in Kraft
stehen.
b) In den Fällen, in denen
Artikel V Absatz 6,
Artikel VII Absatz 4,
lit. d und Artikel X
Absatz 3, lit. c des Allgemeinen
Abkommens
auf das Datum jenes
Abkommens Bezug
nehmen, ist für die
Philippinen das Datum
dieses Protokolls anzuwenden.
3. Die Philippinen beabsichtigen,
die Verkaufs- und Sondersteuern
für die im Dokument
L/4724/Add. 1 angeführten
Waren den Bestimmungen von
Artikel III des Allgemeinen
Abkommens anzupassen. Gemäß
den entsprechenden Absätzen
von Teil IV und V des.
zum Zeitpunkt der Verabschiedung
dieses Protokolls geltenden
Steuerkodexes der Philippinen
sind unterschiedliche Besteuerungssätze
vorgesehen, je
nachdem, ob die Waren im Inland
erzeugt oder eingeführt
werden. Die Philippinen werden
sich bemühen, diese Anpassung
sobald wie möglich
unter Berücksichtigung ihrer
Entwicklung und ihrer handelspolitischen
und finanziellen Bedürfnisse
durchzuführen. Sind
die oben erwähnten Steuern
mit unterschiedlichen Steuersätzen
für eingeführte Waren
am 31. Dezember 1984 noch in
Kraft, wird diese Angelegenheit
von den VERTRAGSPARTEIEN
überprüft werden.
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
4. Sobald dieses Protokoll in
Kraft tritt, wird die Liste in
der Anlage zu einer Liste des
Allgemeinen Abkommens bezüglich
der Philippinen.
5. a) In den Fällen, in denen
Artikel II, Absatz 1
des Allgemeinen Abkommens
auf das
Datum jenes Abkommens
Bezug nimmt, ist
für jede Ware, die
Gegenstand eines Zugeständnisses
im Rahmen
der diesem Protokoll
beigefügten Liste
der Zollzugeständnisse
ist, das Datum dieses
Protokolls anzuwenden.
b) Betreffend die Bezugnahme
in Artikel II,
Absatz 6, lit. b des Allgemeinen
Abkommens
auf das Datum jenes
Abkommens, ist das
für die diesem Protokoll
beigefügte Liste
der Zollzugeständnisse
anzuwendende Datum
das Datum dieses
Protokolls.
Teil III — Schlußbestimmungen
6. Dieses Protokoll wird beim
Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
hinterlegt.
Es liegt zur Unterzeichnung
durch die Philippinen bis 1. Dezember
1979 auf. Es liegt auch
zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien
und die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft
auf.
7. Dieses Protokoll tritt am
dreißigsten Tage nach dem Tage
seiner Unterzeichnung durch
die Philippinen in Kraft.
8. Nachdem die Philippinen
nach Absatz 1 dieses Protokolls
eine Vertragspartei des Allgemeinen
Abkommens geworden
sind, können sie dem Allgemeinen
Abkommen auf Grund der
anwendbaren Bestimmungen dieses
Protokolls durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde beim
Generaldirektor beitreten. Dieser
Beitritt wird an dem Tag
wirksam, an dem das Allgemeine
Abkommen nach Artikel XXVI
in Kraft tritt oder am dreißigsten
Tag nach dem Tage der
Hinterlegung der Beitrittsurkunde,
je nachdem, welcher
Zeitpunkt der spätere ist. Der
Beitritt zum Allgemeinen Abkommen
gemäß dieses Absatzes
wird für die Zwecke des Artikels
XXXII, Absatz 2 jenes
Abkommens als Annahme des
Abkommens gemäß seinem Artikel
XXVI, Absatz 4 angesehen.
9. Die Philippinen können die
vorläufige Anwendung des Allgemeinen
Abkommens vor ihrem
Beitritt zu diesem gemäß
Absatz 8 zurücknehmen. Eine
derartige Zurücknahme wird
am sechzigsten Tag nach dem
Tage wirksam, an dem eine
schriftliche Mitteilung hierüber
beim Generaldirektor einlangt.
10. Der Generaldirektor übermittelt
unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieses Protokolls
und eine Notifikation
über jede Unterzeichnung desselben
gemäß Absatz 6 an jede
Vertragspartei, an die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft,
an die Philippinen und an jede
Regierung, die dem Allgemeinen
Abkommen vorläufig beigetreten
ist.
11. Dieses Protokoll wird nach
Artikel 102 der Satzung der
Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am sechsundzwanzigsten
November neunzehnhundertneunundsiebzig,
in
einer einzigen Urschrift in englischer
und französischer Sprache,
ausgenommen einer möglichen
anderen Regelung betreffend die
hier beigefügte Liste, wobei beide
Texte authentisch sind.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 6. April 1981 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; das Protokoll ist
für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.