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226_1981 AT

226. Protokoll über den Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Protokoll über den Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien

des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

sind (im folgenden als „Vertragsparteien"

bzw. als „Allgemeines

Abkommen" bezeichnet),

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und die Regierung

der Republik der

Philippinen (im folgenden ah

„die Philippinen") bezeichnet,

Unter Berücksichtigung der

Ergebnisse der Verhandlungen

betreffend den Beitritt der

Philippinen zum Allgemeinen

Abkommen,

Sind durch ihre Vertreter wie

folgt übereingekommen

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1. Die Philippinen werden, sobald

dieses Protokoll gemäß

Absatz 7 in Kraft tritt, zu einer

Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens im Sinne seines

Artikels XXXII und wenden

gegenüber den Vertragsparteiein

vorläufig und nach Maßgabe

dieses Protokolls an

a) Die Teile I, III und ]V

des Allgemeinen Abkommens,

und

b) Teil II des Allgemeinen

Abkommens im größtmöglichen

Ausmaß, das

mit ihren am Tage des

Datums des Protokolls bestehenden

Rechtsvorschriften

vereinbar ist.

Die Verpflichtungen gemäß

Art. I Abs. 1 des Allgemeinen

Abkommens, soweit darin auf

den Art. III des Allgemeinen

Abkommens Bezug genommen

wird, und die Verpflichtungen

gemäß Art. II Abs. 2 lit. b,

soweit darin auf den Art. VI

des Allgemeinen Abkommens

Bezug genommen wird, werden

für die Zwecke dieses Absatzes

als zum Teil II des Allgemeinen

Abkommens gehörig angesehen.

2. a) Falls in diesem Protokoll

nichts anderes bestimmt

ist, sind die von

den Philippinen gegenüber

den Vertragsparteien

anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens

diejenigen, die in dem

Text enthalten sind,

welcher der Schlußakte

der 2. Tagung des Vorbereitenden

Komitees

der Konferenz der Vereinten

Nationen für

Handel und Beschäftigung

angeschlossen ist,

und zwar in der durch

solche Übereinkommen

berichtigten, ergänzten

oder auf andere Weise

geänderten Fassung, die

am Tage, an dem die

Philippinen Vertragspartei

werden, in Kraft

stehen.

b) In den Fällen, in denen

Artikel V Absatz 6,

Artikel VII Absatz 4,

lit. d und Artikel X

Absatz 3, lit. c des Allgemeinen

Abkommens

auf das Datum jenes

Abkommens Bezug

nehmen, ist für die

Philippinen das Datum

dieses Protokolls anzuwenden.

3. Die Philippinen beabsichtigen,

die Verkaufs- und Sondersteuern

für die im Dokument

L/4724/Add. 1 angeführten

Waren den Bestimmungen von

Artikel III des Allgemeinen

Abkommens anzupassen. Gemäß

den entsprechenden Absätzen

von Teil IV und V des.

zum Zeitpunkt der Verabschiedung

dieses Protokolls geltenden

Steuerkodexes der Philippinen

sind unterschiedliche Besteuerungssätze

vorgesehen, je

nachdem, ob die Waren im Inland

erzeugt oder eingeführt

werden. Die Philippinen werden

sich bemühen, diese Anpassung

sobald wie möglich

unter Berücksichtigung ihrer

Entwicklung und ihrer handelspolitischen

und finanziellen Bedürfnisse

durchzuführen. Sind

die oben erwähnten Steuern

mit unterschiedlichen Steuersätzen

für eingeführte Waren

am 31. Dezember 1984 noch in

Kraft, wird diese Angelegenheit

von den VERTRAGSPARTEIEN

überprüft werden.

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

4. Sobald dieses Protokoll in

Kraft tritt, wird die Liste in

der Anlage zu einer Liste des

Allgemeinen Abkommens bezüglich

der Philippinen.

5. a) In den Fällen, in denen

Artikel II, Absatz 1

des Allgemeinen Abkommens

auf das

Datum jenes Abkommens

Bezug nimmt, ist

für jede Ware, die

Gegenstand eines Zugeständnisses

im Rahmen

der diesem Protokoll

beigefügten Liste

der Zollzugeständnisse

ist, das Datum dieses

Protokolls anzuwenden.

b) Betreffend die Bezugnahme

in Artikel II,

Absatz 6, lit. b des Allgemeinen

Abkommens

auf das Datum jenes

Abkommens, ist das

für die diesem Protokoll

beigefügte Liste

der Zollzugeständnisse

anzuwendende Datum

das Datum dieses

Protokolls.

Teil III — Schlußbestimmungen

6. Dieses Protokoll wird beim

Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

hinterlegt.

Es liegt zur Unterzeichnung

durch die Philippinen bis 1. Dezember

1979 auf. Es liegt auch

zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien

und die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft

auf.

7. Dieses Protokoll tritt am

dreißigsten Tage nach dem Tage

seiner Unterzeichnung durch

die Philippinen in Kraft.

8. Nachdem die Philippinen

nach Absatz 1 dieses Protokolls

eine Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens geworden

sind, können sie dem Allgemeinen

Abkommen auf Grund der

anwendbaren Bestimmungen dieses

Protokolls durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde beim

Generaldirektor beitreten. Dieser

Beitritt wird an dem Tag

wirksam, an dem das Allgemeine

Abkommen nach Artikel XXVI

in Kraft tritt oder am dreißigsten

Tag nach dem Tage der

Hinterlegung der Beitrittsurkunde,

je nachdem, welcher

Zeitpunkt der spätere ist. Der

Beitritt zum Allgemeinen Abkommen

gemäß dieses Absatzes

wird für die Zwecke des Artikels

XXXII, Absatz 2 jenes

Abkommens als Annahme des

Abkommens gemäß seinem Artikel

XXVI, Absatz 4 angesehen.

9. Die Philippinen können die

vorläufige Anwendung des Allgemeinen

Abkommens vor ihrem

Beitritt zu diesem gemäß

Absatz 8 zurücknehmen. Eine

derartige Zurücknahme wird

am sechzigsten Tag nach dem

Tage wirksam, an dem eine

schriftliche Mitteilung hierüber

beim Generaldirektor einlangt.

10. Der Generaldirektor übermittelt

unverzüglich eine beglaubigte

Abschrift dieses Protokolls

und eine Notifikation

über jede Unterzeichnung desselben

gemäß Absatz 6 an jede

Vertragspartei, an die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft,

an die Philippinen und an jede

Regierung, die dem Allgemeinen

Abkommen vorläufig beigetreten

ist.

11. Dieses Protokoll wird nach

Artikel 102 der Satzung der

Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am sechsundzwanzigsten

November neunzehnhundertneunundsiebzig,

in

einer einzigen Urschrift in englischer

und französischer Sprache,

ausgenommen einer möglichen

anderen Regelung betreffend die

hier beigefügte Liste, wobei beide

Texte authentisch sind.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 6. April 1981 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; das Protokoll ist

für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

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