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226. Bundesgesetz: 14. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Bundesgesetz: 14. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 62/1979, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat

infolge des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes (§§ 27 und 35 des Wehrgesetzes

1978, BGBl. Nr. 150), einschließlich einer allfälligen

beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst nach § 33 des Wehrgesetzes

1978, erlitten hat, wird nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

als Dienstbeschädigung entschädigt

(§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung,

die ein Wehrpflichtiger (§ 16 des "Wehrgesetzes

1978)

a) bei der Meldung (§ 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes

1978) oder Stellung (§ 24 des Wehrgesetzes

1978),

b) bei der Teilnahme an Inspektionen und

Instruktionen (§ 33 a des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),

c) bei der Verwahrung von Bekleidungs- und

Ausrüstungsgegenständen (§ 42 des Wehrgesetzes

1978),

d) auf dem Wege zum Antritt des Präsenzdienstes

oder auf dem Heimweg nach dem

Ausscheiden aus dem Präsenzdienst,

e) auf dem Wege zur oder von der Meldung

oder Stellung,

f) auf dem Wege zur Teilnahme an Inspektionen

oder Instruktionen oder auf dem

Heimweg,

g) im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und

Ausrüstungsgegenständen auf dem

Wege zur militärischen Dienststelle oder

auf dem Heimweg,

h) im Falle einer Dienstfreistellung auf dem

Wege vom Ort der militärischen Dienstleistung

zum Ort des bewilligten Aufenthaltes

oder auf dem Rückweg,

i) bei einem Ausgang auf dem Hin- oder

Rückweg zwischen der Wohnung und dem

Ort der militärischen Dienstleistung oder

j) im Falle einer beruflichen Bildung nach

§ 33 des Wehrgesetzes 1978 auf dem Hin- oder

Rückweg zwischen dem Ausbildungsort

und dem Ort der militärischen Dienstleistung

oder der Wohnung oder des bewilligten

Aufenthaltes

erlitten hat. Eine Gesundheitsschädigung, die auf

einem Weg gemäß lit. d bis j erlitten wird, ist

jedoch nur dann als Dienstbeschädigung zu entschädigen,

wenn die mit der Zurücklegung des

Weges verbundenen Gefahren die wesentliche

Ursache für den Eintritt des Unfalles waren. Hat

das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so

sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.

Die Angehörigen der Vermißten stehen den

Hinterbliebenen gleich."

2. Im § 1 Abs. 2 sind die Ausdrücke „im Sinne

des § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes" sowie „gemäß

§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes" durch die Ausdrücke

„im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes

1978" sowie „gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes

1978" zu ersetzen.

3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Hat der Beschädigte die Gesundheitsschädigung

vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine

gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und

mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte

Handlung veranlaßt, derentwegen er mit rechtskräftigem

Strafurteil schuldig erkannt worden

ist, so ist keine Dienstbeschädigung anzuerkennen.

Dies gilt jedoch nicht für einen Selbstmord, der

mit der Dienstleistung im ursächlichen Zusammenhang

(§ 2) steht. Ein Anspruch auf Anerkennung

einer Dienstbeschädigung ist ferner dann

nicht gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung

wesentliche Folge einer durch den Mißbrauch von

Alkohol oder Suchtgiften bewirkten Beeinträchtigung

der Handlungsfähigkeit des Beschädigten

ist."

4. § 6 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Die Heilfürsorge umfaßt

1. als Heilbehandlung

a) ärztliche Hilfe;

b) Zahnbehandlung;

c) Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;

d) Hauskrankenpflege;

e) Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme

der in Abs. 3 genannten

Anstalten;

2. Krankengeld, gegebenenfalls an dessen Stelle

Familien- oder Taggeld.

(3) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach

Abs. 2 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder

erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als

erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen

1. Unterbringung in einer Krankenanstalt, die

vorwiegend der Rehabilitation dient;

2. Kur in einem Heilbad oder heilklimatische

Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;

3. Unterbringung in einem Genesungsheim."

5. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Beschädigte ist auf begründetes eigenes

Verlangen oder, wenn es die Art seiner als

Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung

im Zusammenhalte mit seinen persönlichen

Verhältnissen in seinem Interesse oder

in dem seiner Umgebung erfordert, in einer

Krankenanstalt (§ 2 des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957) unterzubringen."

6. § 16 hat zu entfallen.

7. Der dritte Satz des § 18 Abs. 1 hat zu

lauten

„Soll die berufliche Ausbildung mindestens

fünf Monate dauern, so ist der Beschädigte auch

nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, in der Arbeitslosenversicherung

pflichtversichert, wenn er nicht

bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 der Arbeitslosenversicherungspflicht

unterliegt."

8. § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Auf die Versicherungen nach § 18 Abs. 1

sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

9. Der letzte Satz des § 19 Abs. 3 hat zu

lauten

„Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind

die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a,

Z 2 und 3 und des § 51 a Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes maßgebend."

10. Der zweit« Satz des § 25 Abs. 1 hat zu

lauten

„Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen,

Erziehungsbeiträge, für Kinder gewährte

Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge

und sonstige gleichartige Leistungen

sowie nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, zuerkannte Grundrenten."

11. § 25 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei schwankendem Einkommen gilt ein

Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten

Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen.

Über den Anspruch auf Gewährung

einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung

ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein

zu entscheiden."

12. § 25 Abs. 9 hat zu lauten

„(9) Einkommen, die im Ausland erzielt werden,

sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt

der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse

umzurechnen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung,

der ein solches Einkommen zugrunde

gelegt wird, ist Abs. 2 anzuwenden."

13. Dem § 25 ist ab Abs. 10 anzufügen

„(10) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1

und 3 bis 8 zählen bei Verheirateten 30 vH des

Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden

Ehegatten."

14. § 26 a Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Schwerstbeschädigtenzulage ist nach

der Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten

Hundertsätze zu bemessen und aus den folgenden

Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der

Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 zu berechnen

15. § 28 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„Verursacht der Verlust des Sehvermögens im

Zusammenwirken mit anderen Gebrechen einen

derart schweren Gesamtleidenszustand, daß

Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß

erforderlich sind, so gebührt dem Blinden

die Blindenzulage in der Höhe der Stufe V der

Pflegezulage."

16. Im § 29 ist der Klammerausdruck „(§ 16

Abs. 1)" durch den Klammerausdruck „(Abschnitt

I Z 11 der Anlage zu § 15)" zu ersetzen.

17. § 31 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der

Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,

die Stiefkinder, der Vater, die Mutter und die

Geschwister sowie Pflegepersonen, alle diese Personen

jedoch nur, wenn sie mit dem Beschädigten

zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft

gelebt haben. Die Bezugsberechtigung

ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte

im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem

Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und

seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als

sechs Monate verstrichen sind."

18. Im § 35 ist die Zitierung „gemäß § 36

Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgsetzes 1957"

durch die Zitierung „gemäß § 36 Abs. 2 und 3

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" zu ersetzen.

19. § 41 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zur Waisenrente gebührt eine Zusatzrente.

Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu

leisten, als die Waisenrente nach Abs. 1 jeweils

den Rentenbetrag nicht erreicht, der Waisen mit

einem Anspruch auf erhöhte Waisenrente gemäß

§ 42 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt."

20. Der letzte Satz des § 44 Abs. 1 hat zu entfallen.

21. Dem § 44 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente

gebührt für jeden Elternteil mindestens im Betrag

von 50 S monatlich."

22. § 46 b Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die im § 29 und § 30 Abs. 2 angeführten

Beträge sind mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit

dem Anpassungsfaktor 1,081 und in der Folge

mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres

mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu

vervielfachen."

23. § 46 b Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

finden auf die im § 26 b Abs. 1, § 46 Abs. 1,

§ 53 Abs. 2 und im Abschnitt VH Abs. 1 Z 1

bis 3 der Anlage zu § 15 angeführten Beträge

mit der Einschränkung Anwendung, daß die in

den § 26 b Abs. 1 und § 46 Abs. 1 angeführten

Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973

und die im § 53 Abs. 2 und im Abschnitt VII

Abs. 1 Z 1 bis 3 der Anlage zu § 15 angeführten

Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1978 vorzunehmenden Anpassung zugrunde

zu legen sind."

24. § 52 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Der Hauptverband hat die Ersatzbeträge auf

die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berücksichtigung

des nachgewiesenen Aufwandes

aufzuteilen."

25. Im § 53 Abs. 5 sind im ersten Satz vor

dam Wort „Rente" die Worte „Pension oder"

einzufügen.

26. § 53 Abs. 7 hat zu entfallen.

27. Die zwei letzten Sätze des § 54 Abs. 1

haben zu lauten

„In gleicher Weise sind die Kosten der Beförderung

notwendiger Hilfsmittel (§ 15) zu ersetzen.

Der Versorgungsberechtigte (Versorgungswerber)

hat alle für ihn und für eine allfällige

Begleitperson sowie für die Beförderung notwendiger

Hilfsmittel in Betracht kommenden Tarifermäßigungen

in Anspruch zu nehmen."

28. § 55 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26 a) fällt

mit dem Monat an, in dem die Voraussetzungen

für die Zuerkennung erfüllt sind, die Erhöhung

gemäß § 23 Abs. 5 mit dem Monat, der auf die

Entlassung aus dem Präsenzdienst folgt."

29. § 56 Abs. 3 Z 4 hat zu lauten

„4. die Neubemessung einer vom Einkommen

abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf

Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen,

Renten oder sonstigen Bezügen ergibt, oder

die auf Grund der alljährlichen Pensions- und

Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen

gemäß § 25 Abs. 7 oder der

Änderung der Bewertungssätze gemäß § 25 Abs. 8

erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monats

wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten

ist;"

30. § 56 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Hat der Beschädigte seit mindestens zehn

Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides

einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente,

so ist die Herabsetzung der für

die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden

Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 21, 22)

nicht mehr zulässig, wenn der Beschädigte das

50. Lebensjahr bereits vollendet hat. Wird innerhalb

der zehn Jahre die Höhe der Minderung

der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert,

kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die

von allen innerhalb des vorangeführten Zeitraumes

erlassenen Bescheiden mitumfaßt ist, nicht

mehr herabgesetzt werden."

31. Im § 60 Abs. 1 ist der Klammerausdruck

„(Abschnitt VII der Anlage zu §§ 15 und 16)"

durch den Klammerausdruck „(Abschnitt VII der

Anlage zu § 15)" zu ersetzen.

32. Die Überschrift zu § 69 und § 69 haben

zu lauten

„Fälligkeit und Auszahlung

§ 69. (1) Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten

sind jeweils am Monatsersten im voraus

fällig.

(2) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag,

Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden

Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag

der 1. Jänner, so ist an dem Werktag

auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht.

Krankengeld und Familien(Tag)geld sind

wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.

(3) Eine spätere Auszahlung als zu den im

Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur

bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland

zulässig."

33. § 71 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz

sind bar im Wege der Österreichischen

Postsparkasse auszuzahlen. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten

können die Geldleistungen

an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto

des Versorgungsberechtigten bei der Österreichischen

Postsparkasse oder auf ein Girokonto des

Versorgungsberechtigten bei einer anderen inländischen

Kreditunternehmung überwiesen werden."

34. Der letzte Satz des § 83 Abs. 2 hat zu

lauten

„Werden vom Wehrpflichtigen auf Grund der

Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht,

so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen,

wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung

zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die

Ableistung des Präsenzdienstes ursächlich zurückzuführen

ist."

35. § 86 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Auswahl der Sachverständigen aus

dem Verzeichnis (Abs. 1) obliegt im Verfahren

vor dem Landesinvalidenamt dem Leiter des

Amtes auf Vorschlag des leitenden Arztes. Im

Verfahren vor der Schiedskommission hat der

Vorsitzende die Sachverständigen nach Anhörung

des leitenden Arztes jenes Landesinvalidenamtes

auszuwählen, das den angefochtenen Bescheid

in erster Instanz erlassen hat. Andere als die

im Verzeichnis genannten Sachverständigen dürfen

nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr

im Verzug ist oder wenn für ein Fach keine

Sachverständigen bestellt sind."

36. Im § 86 Abs. 4 ist das Wort „Vorstand"

durch das Wort „Leiter" zu ersetzen.

37. § 87 a hat zu lauten

„§ 87 a. Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung

und die militärischen Dienststellen

sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden

der Heeresversorgung im Ermittlungsverfahren

zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

mitzuwirken. Die Finanzämter sind den

Behörden der Heeresversorgung zur Auskunftserteilung

hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet,

die unmittelbar die Abgabenfestsetzung

beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus

Abgabenbescheiden, die den Landesinvalidenämtern

zugänglich sind, entnommen werden können.

Die Übermittlung medizinischer und psychologischer

Untersuchungsergebnisse durch die

militärischen Dienststellen an die Behörden der

Heeresversorgung ist nicht an die Zustimmung

der Wehrpflichtigen gebunden."

38. Nach § 87 a ist als § 87 b einzufügen

„§ 87 b. Werden Versorgungsleistungen oder

Teile von Versorgungsleistungen an einen anderen

Empfänger als den Versorgungsberechtigten

überwiesen, so dürfen mit der Verrechnung dieser

Leistungen zusammenhängende Daten an diesen

Empfänger übermittelt werden."

39. § 93 letzter Satz hat zu entfallen.

40. Der erste Satz des § 94 Abs. 3 hat zu

lauten

„Erbringt der Bund dem Beschädigten (Hinterbliebenen)

Leistungen nach diesem Bundesgesetz,

so kann er von den Personen, die als seine Organe

in Vollziehung der Gesetze die Gesundheitsschädigung

oder den Tod (§ 1) rechtswidrig

und vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht

haben, den Rückersatz dieser Leistungen in dem

Umfang begehren, als das schädigende Organ

nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes

schadenersatzpflichtig wäre; die Bestimmungen

des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/

1949, über den Rückersatzanspruch sind sinngemäß

anzuwenden."

41. Dem § 94 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Der Bund kann einen gemäß Abs. 1 auf

ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen

einen Angehörigen des Bundesheeres nur geltend

machen, wenn

1. dieser den Eintritt des schädigenden Ereignisses

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht

hat oder

2. das schädigende Ereignis durch ein Verkehrsmittel

verursacht wurde, für dessen

Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift

eine erhöhte Haftpflicht besteht."

42. Die Überschrift der Anlage zu §§ 15 und 16

hat zu lauten

„Anlage zu § 15 HVG"

43. Die Abschnitte I bis VI der Anlage zu

§§ 15 und 16 haben zu lauten

„I. Sachleistungen

1. Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich

Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen;

2. kosmetische Ersatzstücke, zum Beispiel

künstliche Augen;

3. Zahnersatz, Kieferersatzstücke, Kieferschienen;

4. Perücken oder teilweiser Haarersatz;

5. Bein-Arm-Rumpfstützapparate, Bandagen,

Modelleinlagen, orthopädische Zurichtung

an Normalschuhen;

6. orthopädische Schuhe, sofern nicht deren

Zweck durch orthopädische Zurichtung an

Normalschuhen oder durch Modelleinlagen

erreicht werden kann;

7. Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden;

8. Gummistrümpfe, elastische Binden;

9. Krücken, Stützkrücken, Krankenstöcke,

Blindenstöcke, Blindentaststöcke oder sonstige

Gehhilfen;

10. handbetriebene Krankenfahrzeuge (Selbstfahrer,

Krankenfahrstühle, Zimmerfahrstühle)

mit erforderlichem Zubehör, sofern

auf andere Weise eine den Bedürfnissen des

Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit

nicht erzielt werden kann und der Beschädigte

in der Lage ist, das Krankenfahrzeug

zu benutzen;

11. Führhunde mit der erforderlichen Ausrüstung;

12. Hörapparate einschließlich Zubehör und erforderlicher

Betriebsmittel;

13. Brillen, Lupen, Schutzbrillen für Blinde und

Lichtempfindliche;

14. Blindenuhren und Blindenwecker für Blinde

(§ 28 Abs. 2);

15. Einhändergabeln, Gabelmesser, Handwaschbürsten

mit Gummisaugern oder Anschraubvorrichtungen,

Stielbürsten, Zughaken und

Greifzangen;

16. Winterhandschuhe (gefütterte Woll- oder

Lederhandschuhe) für Beschädigte mit verstümmelten

oder gelähmten Händen,

Blinde, Krücken- oder Stockträger und Benützer

von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern;

Arbeitshandschuhe für verstümmelte

oder narbenempfindliche Hände;

17. je vier Abzeichen für Verkehrsbehinderte

(Schwerhörige, Blinde und Hirnverletzte);

18. Regenmäntel für Blinde, Ohnhänder, Benützer

von Krankenfahrzeugen, Halbseiten-

oder Querschnittsgelähmte, für Beschädigte,

die wegen ihrer Schädigung dauernd auf

den Gebrauch von zwei Krücken, zwei

Stützkrücken oder zwei Krankenstöcken angewiesen

sind;

19. Regenmäntel aus Kunststoff für Einhänder;

20. Schlüpfschuhe für Ohnhänder und diesen

hinsichtlich der Hilflosigkeit gleichzuhaltende

Beschädigte;

21. Wasser- und Luftkissen, Schaumgummiunterlagen

für Querschnittsgelähmte und dauernd

Bettlägerige, bei Stuhl- und Harninkontinenz

auch feuchtigkeitsundurchlässige Bekleidungsstücke

und Betteinlagen, Polsterkissen

für Gesäßverletzte;

22. Tragevorrichtungen für Handgepäck bei

Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit einer

Hand sowie bei Verwendung eines Führhundes;

23. Zimmerklosett und Bettheber für Querschnittsgelähmte

oder dauernd Bettlägerige.

II. Umfang der Ausstattung

(1) Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich

Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen,

kosmetische Ersatzstücke, Stützapparate und

orthopädische Schuhe werden erstmalig in doppelter,

alle anderen Behelfe in einfacher Zahl

beigestellt.

(2) Den Trägern orthopädischer Schuhe sind

Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß, den Ober- oder

Unterarm- oder Handamputierten oder

Handverletzten Handschuhe für die nichtbeschädigte

Hand beizustellen. Prothesenschuhe werden

paarweise beigestellt. Einseitig Ober- oder

Unterschenkel- oder Fußamputierte, die ein

Kunstbein nicht tragen können, sowie Beschädigte

mit Stelzbeinen erhalten als Erstausstattung zwei

Einzelschuhe für das nichtbeschädigte Bein.

III. Wiederherstellung und Erneuerung —

Gebrauchsdauer

(1) Die Körperersatzstücke, die orthopädischen

und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen

oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder

unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt

nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich

ist.

(2) Die Wiederherstellung oder Erneuerung

kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung,

Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch

zurückzuführen ist.

(3) Bei orthopädischen und Prothesenschuhen

sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen

Abnützung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.

(4) Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten

für

IV. Kostenersatz an Stelle von Sachleistungen

(1) Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen

sind zu ersetzen, sofern sie in einem

angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände

stehen.

(2) Schwerbeschädigten ist für die Änderung

der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen,

für die Beschaffung und den Einbau

von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von Motorfahrzeugen

mit einer automatischen Kupplung,

einer automatischen Kraftübertragung oder

einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis

zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen

Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren,

wenn die Änderung oder Beschaffung wegen der

Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich ist und

von der Behörde vorgeschrieben wird. Sofern

bei der Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für

dessen fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer

automatischen Kupplung, einer automatischen

Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung

Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf

den Listenpreis erhoben werden, sind sie

Schwerbeschädigten unter den gleichen Voraussetzungen

bis zur Höhe von zwei Drittel der

durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu

ersetzen. Erwirbt der Schwerbeschädigte ein Motorfahrzeug,

das in der serienmäßigen Ausstattung

nur mit einer automatischen Kupplung oder

einer automatischen Kraftübertragung geliefert

wird, ist an Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß

in halber Höhe der durchschnittlichen

Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren. Die Gewährung

eines neuerlichen Kostenersatzes (Zuschusses)

ist im allgemeinen frühestens nach Ablauf

von fünf Jahren zulässig.

V. Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen

(1) An Stelle eines Selbstfahrers oder eines

Krankenfahrstuhles einschließlich deren Wiederherstellung

ist dem Beschädigten auf Antrag eine

Beihilfe zur Beschaffung eines mehrspurigen

Kraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges

zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen

berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines

Kraftfahrzeuges ist in der zweifachen Höhe, zur

Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges in der

dreifachen Höhe der durchschnittlichen Kosten zu

leisten, die dem Bund aus der Beistellung eines

Selbstfahrers entstanden wären; die Beihilfe darf

den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten

nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten

für die mittels der Beihilfe beschafften

Kraftfahrzeuge beziehungsweise Invalidenkraftfahrzeuge

werden nicht ersetzt.

(2) Nach Bewilligung einer Beihilfe kann ein

Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens

nach Ablauf von fünf Jahren entstehen. Voraussetzung

hiebei ist die Neubeschaffung eines

Kraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges

und das Weiterbestehen des Anspruches

auf einen Selbstfahrer oder einen Krankenfahrstuhl.

VI. Führhunde

(1) Der Blinde muß nach fachmännischem Urteil

in der Lage sein, sich eines Führhundes mit

Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden

Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch,

grober Vernachlässigung oder Mißhandlung

kann der Führhund entzogen werden.

(2) Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung

einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen.

Desgleichen sind die Kosten für die

Unterbringung und Pflege des Führhundes während

der Pflege des Blinden (§ 28 Abs. 2) in

einer Krankenanstalt und während einer erweiterten

Heilbehandlung (§ 6 Abs. 3) des Blinden

zu ersetzen."

44. Die Z 1 des Abschnittes VII Abs. 1 der

Anlage zu §§ 15 und 16 hat zu lauten

„1. Einseitig Ober- oder Unterarm- oder

Handamputierten, einseitig Ober- oder Unterschenkel-

oder Fußamputierten, einseitig oder

beidseitig Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung,

Trägern von Stützapparaten (ausgenommen

Leibbandagen), Beschädigten, die

dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken

oder zwei Stockstützen angewiesen sind, Benützern

von Selbstfahrwagen, Beschädigten mit

absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen

geringer Ausdehnung, kiefer- und

gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß,

Stützmiederträgern mit einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH, 113 S;"

ARTIKEL II

Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche

Neubemessung der Versorgungsleistungen

hat von Amts wegen zu erfolgen.

ARTIKEL III

(1) Art. I Z 11 tritt mit 1. Jänner 1981, alle

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten mit 1. Juli 1980 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist betraut

a) hinsichtlich des Art. I Z 34 der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

b) hinsichtlich des Art. I Z 37 der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Finanzen und dem Bundesminister für

Landesverteidigung;

c) hinsichtlich des Art. I Z 38 der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Finanzen;

d) hinsichtlich des Art. I Z 40 und 41 der

Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz;

e) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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