226. Bundesgesetz: 14. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 62/1979, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat
infolge des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes (§§ 27 und 35 des Wehrgesetzes
1978, BGBl. Nr. 150), einschließlich einer allfälligen
beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst nach § 33 des Wehrgesetzes
1978, erlitten hat, wird nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
als Dienstbeschädigung entschädigt
(§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung,
die ein Wehrpflichtiger (§ 16 des "Wehrgesetzes
1978)
a) bei der Meldung (§ 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes
1978) oder Stellung (§ 24 des Wehrgesetzes
1978),
b) bei der Teilnahme an Inspektionen und
Instruktionen (§ 33 a des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),
c) bei der Verwahrung von Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenständen (§ 42 des Wehrgesetzes
1978),
d) auf dem Wege zum Antritt des Präsenzdienstes
oder auf dem Heimweg nach dem
Ausscheiden aus dem Präsenzdienst,
e) auf dem Wege zur oder von der Meldung
oder Stellung,
f) auf dem Wege zur Teilnahme an Inspektionen
oder Instruktionen oder auf dem
Heimweg,
g) im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenständen auf dem
Wege zur militärischen Dienststelle oder
auf dem Heimweg,
h) im Falle einer Dienstfreistellung auf dem
Wege vom Ort der militärischen Dienstleistung
zum Ort des bewilligten Aufenthaltes
oder auf dem Rückweg,
i) bei einem Ausgang auf dem Hin- oder
Rückweg zwischen der Wohnung und dem
Ort der militärischen Dienstleistung oder
j) im Falle einer beruflichen Bildung nach
§ 33 des Wehrgesetzes 1978 auf dem Hin- oder
Rückweg zwischen dem Ausbildungsort
und dem Ort der militärischen Dienstleistung
oder der Wohnung oder des bewilligten
Aufenthaltes
erlitten hat. Eine Gesundheitsschädigung, die auf
einem Weg gemäß lit. d bis j erlitten wird, ist
jedoch nur dann als Dienstbeschädigung zu entschädigen,
wenn die mit der Zurücklegung des
Weges verbundenen Gefahren die wesentliche
Ursache für den Eintritt des Unfalles waren. Hat
das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so
sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.
Die Angehörigen der Vermißten stehen den
Hinterbliebenen gleich."
2. Im § 1 Abs. 2 sind die Ausdrücke „im Sinne
des § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes" sowie „gemäß
§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes" durch die Ausdrücke
„im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes
1978" sowie „gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes
1978" zu ersetzen.
3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Hat der Beschädigte die Gesundheitsschädigung
vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine
gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und
mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte
Handlung veranlaßt, derentwegen er mit rechtskräftigem
Strafurteil schuldig erkannt worden
ist, so ist keine Dienstbeschädigung anzuerkennen.
Dies gilt jedoch nicht für einen Selbstmord, der
mit der Dienstleistung im ursächlichen Zusammenhang
(§ 2) steht. Ein Anspruch auf Anerkennung
einer Dienstbeschädigung ist ferner dann
nicht gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung
wesentliche Folge einer durch den Mißbrauch von
Alkohol oder Suchtgiften bewirkten Beeinträchtigung
der Handlungsfähigkeit des Beschädigten
ist."
4. § 6 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Die Heilfürsorge umfaßt
1. als Heilbehandlung
a) ärztliche Hilfe;
b) Zahnbehandlung;
c) Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;
d) Hauskrankenpflege;
e) Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme
der in Abs. 3 genannten
Anstalten;
2. Krankengeld, gegebenenfalls an dessen Stelle
Familien- oder Taggeld.
(3) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach
Abs. 2 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder
erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als
erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen
1. Unterbringung in einer Krankenanstalt, die
vorwiegend der Rehabilitation dient;
2. Kur in einem Heilbad oder heilklimatische
Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;
3. Unterbringung in einem Genesungsheim."
5. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Beschädigte ist auf begründetes eigenes
Verlangen oder, wenn es die Art seiner als
Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung
im Zusammenhalte mit seinen persönlichen
Verhältnissen in seinem Interesse oder
in dem seiner Umgebung erfordert, in einer
Krankenanstalt (§ 2 des Krankenanstaltengesetzes,
BGBl. Nr. 1/1957) unterzubringen."
6. § 16 hat zu entfallen.
7. Der dritte Satz des § 18 Abs. 1 hat zu
lauten
„Soll die berufliche Ausbildung mindestens
fünf Monate dauern, so ist der Beschädigte auch
nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, in der Arbeitslosenversicherung
pflichtversichert, wenn er nicht
bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 der Arbeitslosenversicherungspflicht
unterliegt."
8. § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Auf die Versicherungen nach § 18 Abs. 1
sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
9. Der letzte Satz des § 19 Abs. 3 hat zu
lauten
„Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind
die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a,
Z 2 und 3 und des § 51 a Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes maßgebend."
10. Der zweit« Satz des § 25 Abs. 1 hat zu
lauten
„Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen,
Erziehungsbeiträge, für Kinder gewährte
Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge
und sonstige gleichartige Leistungen
sowie nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, zuerkannte Grundrenten."
11. § 25 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei schwankendem Einkommen gilt ein
Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten
Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen.
Über den Anspruch auf Gewährung
einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung
ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein
zu entscheiden."
12. § 25 Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Einkommen, die im Ausland erzielt werden,
sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt
der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse
umzurechnen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung,
der ein solches Einkommen zugrunde
gelegt wird, ist Abs. 2 anzuwenden."
13. Dem § 25 ist ab Abs. 10 anzufügen
„(10) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1
und 3 bis 8 zählen bei Verheirateten 30 vH des
Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten."
14. § 26 a Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Schwerstbeschädigtenzulage ist nach
der Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten
Hundertsätze zu bemessen und aus den folgenden
Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der
Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 zu berechnen
15. § 28 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„Verursacht der Verlust des Sehvermögens im
Zusammenwirken mit anderen Gebrechen einen
derart schweren Gesamtleidenszustand, daß
Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß
erforderlich sind, so gebührt dem Blinden
die Blindenzulage in der Höhe der Stufe V der
Pflegezulage."
16. Im § 29 ist der Klammerausdruck „(§ 16
Abs. 1)" durch den Klammerausdruck „(Abschnitt
I Z 11 der Anlage zu § 15)" zu ersetzen.
17. § 31 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der
Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,
die Stiefkinder, der Vater, die Mutter und die
Geschwister sowie Pflegepersonen, alle diese Personen
jedoch nur, wenn sie mit dem Beschädigten
zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben. Die Bezugsberechtigung
ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte
im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem
Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und
seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als
sechs Monate verstrichen sind."
18. Im § 35 ist die Zitierung „gemäß § 36
Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgsetzes 1957"
durch die Zitierung „gemäß § 36 Abs. 2 und 3
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" zu ersetzen.
19. § 41 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zur Waisenrente gebührt eine Zusatzrente.
Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu
leisten, als die Waisenrente nach Abs. 1 jeweils
den Rentenbetrag nicht erreicht, der Waisen mit
einem Anspruch auf erhöhte Waisenrente gemäß
§ 42 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt."
20. Der letzte Satz des § 44 Abs. 1 hat zu entfallen.
21. Dem § 44 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente
gebührt für jeden Elternteil mindestens im Betrag
von 50 S monatlich."
22. § 46 b Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die im § 29 und § 30 Abs. 2 angeführten
Beträge sind mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit
dem Anpassungsfaktor 1,081 und in der Folge
mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres
mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu
vervielfachen."
23. § 46 b Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
finden auf die im § 26 b Abs. 1, § 46 Abs. 1,
§ 53 Abs. 2 und im Abschnitt VH Abs. 1 Z 1
bis 3 der Anlage zu § 15 angeführten Beträge
mit der Einschränkung Anwendung, daß die in
den § 26 b Abs. 1 und § 46 Abs. 1 angeführten
Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973
und die im § 53 Abs. 2 und im Abschnitt VII
Abs. 1 Z 1 bis 3 der Anlage zu § 15 angeführten
Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1978 vorzunehmenden Anpassung zugrunde
zu legen sind."
24. § 52 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Der Hauptverband hat die Ersatzbeträge auf
die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berücksichtigung
des nachgewiesenen Aufwandes
aufzuteilen."
25. Im § 53 Abs. 5 sind im ersten Satz vor
dam Wort „Rente" die Worte „Pension oder"
einzufügen.
26. § 53 Abs. 7 hat zu entfallen.
27. Die zwei letzten Sätze des § 54 Abs. 1
haben zu lauten
„In gleicher Weise sind die Kosten der Beförderung
notwendiger Hilfsmittel (§ 15) zu ersetzen.
Der Versorgungsberechtigte (Versorgungswerber)
hat alle für ihn und für eine allfällige
Begleitperson sowie für die Beförderung notwendiger
Hilfsmittel in Betracht kommenden Tarifermäßigungen
in Anspruch zu nehmen."
28. § 55 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26 a) fällt
mit dem Monat an, in dem die Voraussetzungen
für die Zuerkennung erfüllt sind, die Erhöhung
gemäß § 23 Abs. 5 mit dem Monat, der auf die
Entlassung aus dem Präsenzdienst folgt."
29. § 56 Abs. 3 Z 4 hat zu lauten
„4. die Neubemessung einer vom Einkommen
abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf
Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen,
Renten oder sonstigen Bezügen ergibt, oder
die auf Grund der alljährlichen Pensions- und
Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen
gemäß § 25 Abs. 7 oder der
Änderung der Bewertungssätze gemäß § 25 Abs. 8
erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monats
wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten
ist;"
30. § 56 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Hat der Beschädigte seit mindestens zehn
Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides
einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente,
so ist die Herabsetzung der für
die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden
Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 21, 22)
nicht mehr zulässig, wenn der Beschädigte das
50. Lebensjahr bereits vollendet hat. Wird innerhalb
der zehn Jahre die Höhe der Minderung
der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert,
kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die
von allen innerhalb des vorangeführten Zeitraumes
erlassenen Bescheiden mitumfaßt ist, nicht
mehr herabgesetzt werden."
31. Im § 60 Abs. 1 ist der Klammerausdruck
„(Abschnitt VII der Anlage zu §§ 15 und 16)"
durch den Klammerausdruck „(Abschnitt VII der
Anlage zu § 15)" zu ersetzen.
32. Die Überschrift zu § 69 und § 69 haben
zu lauten
„Fälligkeit und Auszahlung
§ 69. (1) Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten
sind jeweils am Monatsersten im voraus
fällig.
(2) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag,
Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden
Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag
der 1. Jänner, so ist an dem Werktag
auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht.
Krankengeld und Familien(Tag)geld sind
wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.
(3) Eine spätere Auszahlung als zu den im
Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur
bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland
zulässig."
33. § 71 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz
sind bar im Wege der Österreichischen
Postsparkasse auszuzahlen. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten
können die Geldleistungen
an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto
des Versorgungsberechtigten bei der Österreichischen
Postsparkasse oder auf ein Girokonto des
Versorgungsberechtigten bei einer anderen inländischen
Kreditunternehmung überwiesen werden."
34. Der letzte Satz des § 83 Abs. 2 hat zu
lauten
„Werden vom Wehrpflichtigen auf Grund der
Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht,
so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen,
wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung
zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die
Ableistung des Präsenzdienstes ursächlich zurückzuführen
ist."
35. § 86 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Auswahl der Sachverständigen aus
dem Verzeichnis (Abs. 1) obliegt im Verfahren
vor dem Landesinvalidenamt dem Leiter des
Amtes auf Vorschlag des leitenden Arztes. Im
Verfahren vor der Schiedskommission hat der
Vorsitzende die Sachverständigen nach Anhörung
des leitenden Arztes jenes Landesinvalidenamtes
auszuwählen, das den angefochtenen Bescheid
in erster Instanz erlassen hat. Andere als die
im Verzeichnis genannten Sachverständigen dürfen
nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr
im Verzug ist oder wenn für ein Fach keine
Sachverständigen bestellt sind."
36. Im § 86 Abs. 4 ist das Wort „Vorstand"
durch das Wort „Leiter" zu ersetzen.
37. § 87 a hat zu lauten
„§ 87 a. Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung
und die militärischen Dienststellen
sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden
der Heeresversorgung im Ermittlungsverfahren
zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
mitzuwirken. Die Finanzämter sind den
Behörden der Heeresversorgung zur Auskunftserteilung
hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet,
die unmittelbar die Abgabenfestsetzung
beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus
Abgabenbescheiden, die den Landesinvalidenämtern
zugänglich sind, entnommen werden können.
Die Übermittlung medizinischer und psychologischer
Untersuchungsergebnisse durch die
militärischen Dienststellen an die Behörden der
Heeresversorgung ist nicht an die Zustimmung
der Wehrpflichtigen gebunden."
38. Nach § 87 a ist als § 87 b einzufügen
„§ 87 b. Werden Versorgungsleistungen oder
Teile von Versorgungsleistungen an einen anderen
Empfänger als den Versorgungsberechtigten
überwiesen, so dürfen mit der Verrechnung dieser
Leistungen zusammenhängende Daten an diesen
Empfänger übermittelt werden."
39. § 93 letzter Satz hat zu entfallen.
40. Der erste Satz des § 94 Abs. 3 hat zu
lauten
„Erbringt der Bund dem Beschädigten (Hinterbliebenen)
Leistungen nach diesem Bundesgesetz,
so kann er von den Personen, die als seine Organe
in Vollziehung der Gesetze die Gesundheitsschädigung
oder den Tod (§ 1) rechtswidrig
und vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
haben, den Rückersatz dieser Leistungen in dem
Umfang begehren, als das schädigende Organ
nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes
schadenersatzpflichtig wäre; die Bestimmungen
des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/
1949, über den Rückersatzanspruch sind sinngemäß
anzuwenden."
41. Dem § 94 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Der Bund kann einen gemäß Abs. 1 auf
ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen
einen Angehörigen des Bundesheeres nur geltend
machen, wenn
1. dieser den Eintritt des schädigenden Ereignisses
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
hat oder
2. das schädigende Ereignis durch ein Verkehrsmittel
verursacht wurde, für dessen
Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift
eine erhöhte Haftpflicht besteht."
42. Die Überschrift der Anlage zu §§ 15 und 16
hat zu lauten
„Anlage zu § 15 HVG"
43. Die Abschnitte I bis VI der Anlage zu
§§ 15 und 16 haben zu lauten
„I. Sachleistungen
1. Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich
Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen;
2. kosmetische Ersatzstücke, zum Beispiel
künstliche Augen;
3. Zahnersatz, Kieferersatzstücke, Kieferschienen;
4. Perücken oder teilweiser Haarersatz;
5. Bein-Arm-Rumpfstützapparate, Bandagen,
Modelleinlagen, orthopädische Zurichtung
an Normalschuhen;
6. orthopädische Schuhe, sofern nicht deren
Zweck durch orthopädische Zurichtung an
Normalschuhen oder durch Modelleinlagen
erreicht werden kann;
7. Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden;
8. Gummistrümpfe, elastische Binden;
9. Krücken, Stützkrücken, Krankenstöcke,
Blindenstöcke, Blindentaststöcke oder sonstige
Gehhilfen;
10. handbetriebene Krankenfahrzeuge (Selbstfahrer,
Krankenfahrstühle, Zimmerfahrstühle)
mit erforderlichem Zubehör, sofern
auf andere Weise eine den Bedürfnissen des
Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit
nicht erzielt werden kann und der Beschädigte
in der Lage ist, das Krankenfahrzeug
zu benutzen;
11. Führhunde mit der erforderlichen Ausrüstung;
12. Hörapparate einschließlich Zubehör und erforderlicher
Betriebsmittel;
13. Brillen, Lupen, Schutzbrillen für Blinde und
Lichtempfindliche;
14. Blindenuhren und Blindenwecker für Blinde
(§ 28 Abs. 2);
15. Einhändergabeln, Gabelmesser, Handwaschbürsten
mit Gummisaugern oder Anschraubvorrichtungen,
Stielbürsten, Zughaken und
Greifzangen;
16. Winterhandschuhe (gefütterte Woll- oder
Lederhandschuhe) für Beschädigte mit verstümmelten
oder gelähmten Händen,
Blinde, Krücken- oder Stockträger und Benützer
von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern;
Arbeitshandschuhe für verstümmelte
oder narbenempfindliche Hände;
17. je vier Abzeichen für Verkehrsbehinderte
(Schwerhörige, Blinde und Hirnverletzte);
18. Regenmäntel für Blinde, Ohnhänder, Benützer
von Krankenfahrzeugen, Halbseiten-
oder Querschnittsgelähmte, für Beschädigte,
die wegen ihrer Schädigung dauernd auf
den Gebrauch von zwei Krücken, zwei
Stützkrücken oder zwei Krankenstöcken angewiesen
sind;
19. Regenmäntel aus Kunststoff für Einhänder;
20. Schlüpfschuhe für Ohnhänder und diesen
hinsichtlich der Hilflosigkeit gleichzuhaltende
Beschädigte;
21. Wasser- und Luftkissen, Schaumgummiunterlagen
für Querschnittsgelähmte und dauernd
Bettlägerige, bei Stuhl- und Harninkontinenz
auch feuchtigkeitsundurchlässige Bekleidungsstücke
und Betteinlagen, Polsterkissen
für Gesäßverletzte;
22. Tragevorrichtungen für Handgepäck bei
Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit einer
Hand sowie bei Verwendung eines Führhundes;
23. Zimmerklosett und Bettheber für Querschnittsgelähmte
oder dauernd Bettlägerige.
II. Umfang der Ausstattung
(1) Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich
Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen,
kosmetische Ersatzstücke, Stützapparate und
orthopädische Schuhe werden erstmalig in doppelter,
alle anderen Behelfe in einfacher Zahl
beigestellt.
(2) Den Trägern orthopädischer Schuhe sind
Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß, den Ober- oder
Unterarm- oder Handamputierten oder
Handverletzten Handschuhe für die nichtbeschädigte
Hand beizustellen. Prothesenschuhe werden
paarweise beigestellt. Einseitig Ober- oder
Unterschenkel- oder Fußamputierte, die ein
Kunstbein nicht tragen können, sowie Beschädigte
mit Stelzbeinen erhalten als Erstausstattung zwei
Einzelschuhe für das nichtbeschädigte Bein.
III. Wiederherstellung und Erneuerung —
Gebrauchsdauer
(1) Die Körperersatzstücke, die orthopädischen
und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen
oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder
unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt
nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich
ist.
(2) Die Wiederherstellung oder Erneuerung
kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung,
Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch
zurückzuführen ist.
(3) Bei orthopädischen und Prothesenschuhen
sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen
Abnützung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.
(4) Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten
für
IV. Kostenersatz an Stelle von Sachleistungen
(1) Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen
sind zu ersetzen, sofern sie in einem
angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände
stehen.
(2) Schwerbeschädigten ist für die Änderung
der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen,
für die Beschaffung und den Einbau
von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von Motorfahrzeugen
mit einer automatischen Kupplung,
einer automatischen Kraftübertragung oder
einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis
zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen
Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren,
wenn die Änderung oder Beschaffung wegen der
Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich ist und
von der Behörde vorgeschrieben wird. Sofern
bei der Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für
dessen fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer
automatischen Kupplung, einer automatischen
Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung
Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf
den Listenpreis erhoben werden, sind sie
Schwerbeschädigten unter den gleichen Voraussetzungen
bis zur Höhe von zwei Drittel der
durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu
ersetzen. Erwirbt der Schwerbeschädigte ein Motorfahrzeug,
das in der serienmäßigen Ausstattung
nur mit einer automatischen Kupplung oder
einer automatischen Kraftübertragung geliefert
wird, ist an Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß
in halber Höhe der durchschnittlichen
Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren. Die Gewährung
eines neuerlichen Kostenersatzes (Zuschusses)
ist im allgemeinen frühestens nach Ablauf
von fünf Jahren zulässig.
V. Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen
(1) An Stelle eines Selbstfahrers oder eines
Krankenfahrstuhles einschließlich deren Wiederherstellung
ist dem Beschädigten auf Antrag eine
Beihilfe zur Beschaffung eines mehrspurigen
Kraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges
zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen
berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines
Kraftfahrzeuges ist in der zweifachen Höhe, zur
Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges in der
dreifachen Höhe der durchschnittlichen Kosten zu
leisten, die dem Bund aus der Beistellung eines
Selbstfahrers entstanden wären; die Beihilfe darf
den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten
nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten
für die mittels der Beihilfe beschafften
Kraftfahrzeuge beziehungsweise Invalidenkraftfahrzeuge
werden nicht ersetzt.
(2) Nach Bewilligung einer Beihilfe kann ein
Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens
nach Ablauf von fünf Jahren entstehen. Voraussetzung
hiebei ist die Neubeschaffung eines
Kraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges
und das Weiterbestehen des Anspruches
auf einen Selbstfahrer oder einen Krankenfahrstuhl.
VI. Führhunde
(1) Der Blinde muß nach fachmännischem Urteil
in der Lage sein, sich eines Führhundes mit
Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden
Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch,
grober Vernachlässigung oder Mißhandlung
kann der Führhund entzogen werden.
(2) Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung
einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen.
Desgleichen sind die Kosten für die
Unterbringung und Pflege des Führhundes während
der Pflege des Blinden (§ 28 Abs. 2) in
einer Krankenanstalt und während einer erweiterten
Heilbehandlung (§ 6 Abs. 3) des Blinden
zu ersetzen."
44. Die Z 1 des Abschnittes VII Abs. 1 der
Anlage zu §§ 15 und 16 hat zu lauten
„1. Einseitig Ober- oder Unterarm- oder
Handamputierten, einseitig Ober- oder Unterschenkel-
oder Fußamputierten, einseitig oder
beidseitig Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung,
Trägern von Stützapparaten (ausgenommen
Leibbandagen), Beschädigten, die
dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken
oder zwei Stockstützen angewiesen sind, Benützern
von Selbstfahrwagen, Beschädigten mit
absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen
geringer Ausdehnung, kiefer- und
gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß,
Stützmiederträgern mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH, 113 S;"
ARTIKEL II
Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche
Neubemessung der Versorgungsleistungen
hat von Amts wegen zu erfolgen.
ARTIKEL III
(1) Art. I Z 11 tritt mit 1. Jänner 1981, alle
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut
a) hinsichtlich des Art. I Z 34 der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
b) hinsichtlich des Art. I Z 37 der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen und dem Bundesminister für
Landesverteidigung;
c) hinsichtlich des Art. I Z 38 der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen;
d) hinsichtlich des Art. I Z 40 und 41 der
Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz;
e) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.