226. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 17. März 1978,
BGBl. Nr. 154, über die Festlegung von Warenkontingenten
in der Einfuhr wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Abs. 1 gilt nicht
a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten
Waren taiwanesischen Ursprungs,
wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile
für diese Waren Verwendung finden;
b) für Arten und Typen von Waren, deren
Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen
wird;
c) für Gewebe der TNrn. ex 51.04 A 2,
ex 55.09 B und ex 56.07 B des Zolltarifes,
die ausschließlich zur Herstellung von
Stickereien verwendet werden und deren
Einfuhr im Rahmen von Erlaubnisscheinverkehren
erfolgt, sowie
d) für Gewebe der in der lit. c genannten
Tarifnummern, wenn nachgewiesen wird,
daß das zur Einfuhr gelangende Gewebe
ausschließlich als Leerstoff-Mitlieferung zu
Stickereien verwendet wird."
2. Die Anlage wird wie folgt geändert